Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.1977, Az.: 2 StR 587/76
Einziehung einer Tat in die Verurteilung bei fehlender Erfassung in Anklage und Eröffnungsbeschluss ; Wegfall eines Ausspruchs über eine Entschädigung des Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft bei Abänderung des angefochtenen Urteils in der Hauptsache; Voraussetzungen für eine Entschädigungsfähigkeit eines Teils der Untersuchungshaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1977
- Aktenzeichen
- 2 StR 587/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 17.05.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unbefugter Erwerb einer Schußwaffe u.a.
Prozessführer
Geschäftsführer Georgios G. aus K., geboren am ... 1940 in M.-Ka./Gr.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1977
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Aachen vom 17. Mai 1974 wird
- 1.
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Erwerbs einer Schußwaffe verurteilt worden ist,
- 2.
der Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe aufgehoben,
- 3.
die Verurteilung im übrigen dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Führens einer Schußwaffe zu einer Geldstrafe von 3.000,00 DM, ersatzweise für je 50,00 DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 RWaffG).
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- III.
Zu neuer Entscheidung über die Frage der Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft wird die Sache an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- IV.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Im übrigen fallen die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Schwurgericht hat den des Betrugs, der Urkundenfälschung und des zweifachen versuchten Mordes beschuldigten Angeklagten unter Freispruch von diesen Vorwürfen wegen unbefugten Erwerbs und unbefugten Führens einer Schußwaffe zu einer Gesamtgeldstrafe von 5.000,00 DM verurteilt. Für die erlittene Untersuchungshaft hat es ihm eine Entschädigung aus der Staatskasse zugebilligt.
1.
Auf seine mit der allgemeinen Sachrüge und der Verfahrensbeschwerde begründete Revision kann die Verurteilung des Angeklagten keinen Bestand haben, soweit sie wegen unbefugten Erwerbs einer Schußwaffe ausgesprochen ist. Der Beschwerdeführer bemängelt insofern zu Recht, daß das Schwurgericht damit eine Tat in die Verurteilung einbezogen hat, die von Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht erfaßt war. Das Verfahren ist hinsichtlich dieser Einzeltat einzustellen, weil es an einer unentbehrlichen verfahrensrechtlichen Grundlage - Prozeßvoraussetzung - fehlt (BGHSt 10, 279).
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Der Senat bestätigt deshalb die Verurteilung zu der Einzelstrafe von 3.000,00 DM für das unbefugte Führen der Schußwaffe. Die Geldstrafe kann gemäß Art. 312 Abs. 4, 5 EGStGB in der vom Schwurgericht ausgesprochenen Form bestehenbleiben.
2.
Mit der Abänderung des angefochtenen Urteils in der Hauptsache (§ 354 Abs. 1 StPO) fällt der in ihm getroffene Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft weg. Über diese Frage ist neu zu befinden (§ 8 Abs. 1 StrEG). Die insoweit erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher gegenstandslos.
Zu einer eigenen abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat jedoch nicht in der Lage. Für die Beurteilung der Entschädigungsfähigkeit des Teils der Untersuchungshaft, der nicht auf die erkannte Strafe anzurechnen ist - für den anzurechnenden Teil scheidet eine Entschädigung von vornherein aus - kommt es maßgeblich darauf an, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 StrEG vorliegen. Hierfür kann neben dem bereits im Urteil (UA Bl. 6, 7) mitgeteilten Verhalten des Angeklagten während und nach der Tat auch von Bedeutung sein, ob der Angeklagte Verdunkelungshandlungen beging, die zur Fortdauer der Haft führten (vgl. Bd. I Bl. 112, 129, 249, 251, Bd. II Bl. 312, 408 d.A.). Feststellungen, zu denen er sich hat äußern können, sind dazu bisher nicht getroffen. Da die Nachholung und Würdigung der erforderlichen Feststellungen vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe darstellt, war die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen. Einer Zurückverweisung an das Schwurgericht bedurfte es im Hinblick auf den noch anhängigen Streitstoff nicht. Die Strafkammer wird über die noch offene Frage im Beschlußverfahren zu entscheiden haben ( BGH - 17.08.1976 - AZ: 1 StR 397/76).
Willms
Müller
Meyer
Buddenberg