Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.08.1976, Az.: 1 StR 397/76
Gefährliche Körperverletzung; Rechtfertigung durch Notwehr; Fehlende Erforderlichkeit der Verteidigung mit einem Messer; Verhältnismäßigkeit zwischen dem gefährdeten und dem durch die Verteidigung verletzten Rechtsgut
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.08.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 397/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Memmingen - 23.04.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessführer
Hilfsarbeiter Yusuf I. aus B., geboren am ... 1938 in C./A./T.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. August 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 23. April 1976 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschlißelich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Zur Entscheidung über die Frage der Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung des nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Verurteilung wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.
1.
Ohne Rechtsirrtum geht das Schwurgericht von einer Notwehrlage des Angeklagten aus.
Schon im Hause der Gastwirtschaft "G. E." kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und U. wegen eines Kraftfahrzeugscheines. U. versuchte, den Angeklagten am Weggehen zu hindern. Er packte ihn an der Krawatte, zog sie auf und warf sie auf den Boden. Da U. den Angeklagten weiterhin behinderte, folgte ein Handgemenge zwischen beiden, aus dem der Angeklagte sich lösen konnte. Mit einer Coca-Cola-Flasche in der Hand eilte U. ihm nach. Er warf die Flasche gezielt nach dem Angeklagten und traf ihn am Oberarm. Nachdem dieser die Flasche zurückgeworfen hatte, griff U. den Angeklagten mit der Flasche in der Hand an. Der Angeklagte wehrte den Schlag ab, die Flasche fiel zu Boden. Erneut lief der Angeklagte weg, aber U. verfolgte ihn und holte ihn ein. Wiederum kam es zu einem beiderseitigen Schlagabtausch, aus dem der Angeklagte entkommen konnte. Er lief weiter, doch der Verfolger erreichte ihn abermals. Um weitere Tätlichkeiten abzuwehren und zugleich aus Wut und Verärgerung über das Verhalten U. zog der Angeklagte ein Messer und stieß es ohne Warnung und ohne sich dem hinter ihm befindlichen Angreifer zuzuwenden ungezielt und unkontrolliert nach hinten aus einer Drehbewegung dem Verfolger in die Brust. Dieser erlitt eine Einstichwunde mit Luftansammlung in der Muskulatur und im Unterhautgewebe.
Das Verhalten U. stellte einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff dar. Gegen ihn durfte der Angeklagte sich mit den erforderlichen Mitteln zur Wehr setzen (§ 32 StGB).
2.
a)
Das Schwurgericht hält die Art der Verteidigung des Angeklagten für rechtsmißbräuchlich. Es billigt ihm zu, daß er sich mit dem Messer gegen den Angriff U. zur Wehr setzen durfte, weil allein eine Drohung mit dem Messen den Angreifer nicht beeindruckt hätte. Es verneint jedoch die Erforderlichkeit der Verteidigung "durch einen mehr oder weniger unkontrollierten Stich mit einem Messer in die Brust, der eine lebensbedrohende Verletzung des U. zur Folge hätte haben können" (UA S. 9). Es meint, der Angeklagte habe den Stich nicht ungezielt und unkontrolliert in einer Rückwärtsbewegung ausführen dürfen, sondern hätte, dem Angreifer zugewandt, gezielt in weniger gefährliche Körperteile, insbesondere in Schultern oder Arme, stechen müssen. Selbst wenn ein solcher Stich mißlungen wäre, sei noch genug Zeit und Gelegenheit verblieben, sich durch weitere Stiche ähnlicher Art wirksam zu verteidigen.
b)
Diese Erörterung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Der Senat hat im Urteil vom 27. Mai 1975 - 1 StR 219/75 - im Anschluß an BGH GA 1968, 182, 183 darauf hingewiesen, daß im Rahmen des § 32 StGB weder der Gebrauch einer Waffe verboten ist, wenn der Angriff ohne Waffe durchgeführt wird, noch daß eine Verhältnismäßigkeit zwischen dem gefährdeten und dem durch die Verteidigung verletzten Rechtsgut erforderlich ist, solange die Verletzung des Angreifers nicht außer jedem Verhältnis zu dem durch ihn drohenden Schaden steht.
Hier drohte dem Angeklagten auch in der letzten Phase der Auseinandersetzung mit U. eine erhebliche Körperverletzung, denn noch kurz zuvor fand ein "Handgemenge mit beiderseitigem Schlagabtausch" statt und der Angreifer war noch immer "sehr erregt" (UA S. 5). Bei dieser Sachlage ist es unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Verteidigung nicht zu beanstanden, wenn der Angeklagte während der Flucht aus einer Drehbewegung des Oberkörpers heraus mit dem Messer nach hinten zustieß, um den Angriff abzuwehren. War der Gebrauch des Messers hier, wie das Schwurgericht zutreffend erkennt, gerechtfertigt, so läßt die besondere Situation, in der der Angeklagte sich befand, eine Differenzierung der Art des Gebrauchs der Waffe nicht zu, solange er nur verletzen, nicht aber töten wollte. Der ungezielte und unkontrollierte Stich nach hinten war nach Lage der Dinge nicht gefährlicher als ein von vorn auf Schultern oder Arme gezielter Stich, der durch plötzliche Bewegungen des Angreifers und des Angeklagten ausgleiten und gleichfalls lebensbedrohende Verletzungen verursachen konnte. Ein während der Flucht in der Rückwärtsbewegung angebrachter Stich wird in der Regel mit geringerer Wucht geführt als ein von vorn gezielter. Er ist deshalb weniger geeignet, tödliche Verletzungen hervorzurufen.
c)
Daß der Angeklagte den Verfolger nicht nur abwehren, sondern ihn auch deshalb verletzen wollte, "weil er sich über diesen ärgerte und wütend geworden war" (UA S. 11), hindert die Annahme rechtfertigender Notwehr nicht. Neben dem Verteidigungswillen können noch andere Motive wie Wut, Ärger oder Haß eine Rolle spielen, wenn und solange sie den Zweck der Verteidigung nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGH, Urteil vom 27. Juli 1971 - 1 StR 104/71; vom 3. Juni 1975 - 1 StR 223/75).
3.
Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zum Nachteil des Angeklagten ist nicht zu erwarten. Das Revisionsgericht konnte deshalb abschließend entscheiden; der Angeklagte war auf der Grundlage der Feststellungen des Schwurgerichts freizusprechen.
Da die Entscheidung über die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe darstellt, war die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen, das über die noch offene Frage im Beschlußverfahren zu entscheiden haben wird.
Loesdau
Mösl
Woesner
Herdegen