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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.07.1971, Az.: 1 StR 104/71

Berücksichtigung mildernder Umstände im Strafausspruch (Strafzumessung)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.07.1971
Aktenzeichen
1 StR 104/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Deggendorf - 11.12.1970

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Prozessführer

Konditormeister Erich Z. aus R. geboren am ... 1940 in K.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Juli 1971
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Deggendorf vom 11. Dezember 1970 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht beim Landgericht Landshut zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Entscheidungsgründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

2

Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft - die insoweit, als sie zugunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), vom Generalbundesanwalt vertreten wird - mit der Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel haben lediglich zum Strafausspruch Erfolg.

3

Nach dem festgestellten Sachverhalt geht das Schwurgericht zutreffend davon aus, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Gastwirt berechtigt war, sich gegen den Gaststättenbesucher Kä. den er wegen seines störenden Verhaltens bereits mehrfach zum Verlassen des Lokals aufgefordert hatte, in der Weise zur Wehr zu setzen, daß er ihn gewaltsam entfernte. Dabei ist die Feststellung, daß der Angeklagte, über das widerspenstige Verhalten Kä. in Wut geraten, zur Wahrung seines Hausrechts "ein Exempel statuieren" wollte (UA S. 5), entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft mit der Annahme des Verteidigungswillens (UA S. 6, 7) nicht unvereinbar. Denn Notwehr kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Täter neben der Abwehr eines Angriffs noch andere Ziele verfolgt, solange diese den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (vgl. RGSt 62, 78; BGHSt 3, 198 [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52]). Der Angeklagte hat aber, wie das Urteil ebenfalls bedenkenfrei ausführt, das Maß der erforderlichen Verteidigung dadurch bewußt überschritten, daß er seinen wesentlich kleineren Gegner nicht nur unversehens mit vier bis sechs Boxhieben niederschlug, sondern ihn anschließend noch aufhob und durch die Eingangstür der Gaststätte auf die Straße warf (UA S. 5, 6). Hierbei hält das Schwurgericht dem Angeklagten nur den - verschuldeten - Verbotsirrtum zugute, daß er der Meinung war, seine Handlungsweise werde durch sein Hausrecht noch gedeckt (UA S. 6, 12). Was die Revisionen gegenüber alledem in der einen oder anderen Richtung vortragen, geht an den tatrichterlichen Feststellungen vorbei. Das gilt insbesondere für den Einwand, es spreche für eine Rechtfertigung der Tat durch Notwehr, daß der Angeklagte polizeiliche Hilfe erbeten, aber noch nicht erhalten hatte und daß er sich einer Gruppe von insgesamt fünf angeheiterten Burschen gegenübersah. Das Urteil legt nämlich die Möglichkeiten dar, die dem Angeklagten auch ohne Hilfe der Polizei und angesichts der übrigen Gäste zur Verfügung standen, um den von ihm erstrebten Erfolg - Entfernung Kä. aus der Gaststätte - auf ungefährliche Art und Weise zu erreichen (UA S. 10), und es enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte etwa befürchten mußte, an der Wahrnehmung solcher Möglichkeiten durch die Begleiter Kä. gehindert zu werden. Diese hatten sich zwar als Unruhestifter betätigt, eine drohende Haltung aber bis dahin nicht eingenommen. Der Angeklagte hatte also nach dem festgestellten Sachverhalt keinen Grund für ein besonders scharfes Vorgehen gegen Kä. zu dem Zweck, damit zugleich auch das Eingreifen seiner Begleiter zu vereiteln.

4

Da der Angeklagte somit einwandfrei im Sinne von § 223 StGB rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat (vgl. UA S. 14) und auch keine Bedenken gegen die Annahme der Voraussehbarkeit des tödlichen Ausgangs gerechtfertigt sind, ist die Verurteilung aus § 226 StGB zu Recht erfolgt.

5

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat zwar die Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemildert (UA S. 13), ist dabei aber offenbar vom Regelstrafrahmen des § 226 StGB (Mindestfreiheitsstrafe drei Jahre) ausgegangen, obwohl es darlegt, daß nahezu alle nach § 13 StGB für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände für den Angeklagten sprächen (UA S. 15). Es ist daher nicht auszuschließen, daß die Möglichkeit der Zubilligung mildernder Umstände nach § 228 StGB (Mindestfreiheitsstrafe drei Monate) übersehen worden ist. Dieser Mangel führt dazu, daß der Strafausspruch auf beide Revisionen, soweit sie in ihrer Gesamtheit zugunsten des Angeklagten wirken, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß.

6

Die weitergehenden Rechtsmittel unterliegen der Verwerfung.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Zipfel
Strickert