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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1982, Az.: 1 StR 873/81

Rücktritt vom Versuch; Vereitelung der Tatvollendung; Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung; Ausbleiben des Erfolges ohne Zutun des Täters; Erfordernis des Gelingens der Erfolgsabwendung; Rücktritt von einem beendeten Versuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1982
Aktenzeichen
1 StR 873/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 25.09.1981

Fundstellen

  • BGHSt 31, 46 - 50
  • JZ 1982, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 765-766 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2263 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1982, 467

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Täter muß seinen Rücktrittswillen durch Handlungen manifestieren, die auf Vereitelung der Tatvollendung abzielen und objektiv oder wenigstens aus seiner Sicht dazu ausreichen. Die ergriffene Verhinderungsmöglichkeit muß er ausschöpfen. Er darf dem Zufall dort nicht Raum geben, wo er ihn vermeiden kann.

  2. b)

    Stellt sich heraus, daß der Erfolg ohne Zutun des Täters nicht eingetreten ist, entfällt zwar das Erfordernis des Gelingens der Erfolgsabwendung; an den Anforderungen, die an das auf Erfolgsvereitelung gerichtete Tun des Täters zu stellen sind, ändert sich nichts.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. April 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 25. September 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Sie ist der Auffassung, daß das Schwurgericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, der Angeklagte sei mit strafbefreiender Wirkung vom beendeten Versuch eines Tötungsverbrechens zurückgetreten. Das Rechtsmittel der Anklagebehörde hat Erfolg.

2

I.

Das Tatgericht hat festgestellt: Der Angeklagte, der seine Ehefrau schon wiederholt "in brutalster, sadistischer Weise" so geschlagen hatte, daß sie schwere Verletzungen davontrug und im Krankenhaus stationär behandelt werden mußte, schlug am 20. März 1981 wiederum auf sie ein, würgte und biß sie. Aus Verzweiflung wollte sie sich das Leben nehmen. Sie schluckte in der Annahme, es handle sich um Rattengift, "einen Suppenlöffel voll roter Körner". Der Todesdrohung des Angeklagten entgegnete sie, er brauche sie nicht mehr zu töten, sie werde, weil sie Gift genommen habe, ohnehin sterben. Nachdem sie dem Angeklagten "das Päckchen mit dem Gift" gezeigt hatte, brachte er sie sofort in das Krankenhaus. Dort wurde ihr der Magen ausgepumpt. Am folgenden Tag holte der Angeklagte seine noch stark geschwächte Frau gegen den Widerstand des Arztes aus dem Krankenhaus ab. Als beide zu Hause angekommen waren, bedrängte der Angeklagte seine Ehefrau, in die Scheidung einzuwilligen. Er wollte seine Freundin heiraten. Wie bisher stets widersetzte sich die Ehefrau auch diesmal dem Scheidungsverlangen des Angeklagten. Aus Wut über ihre Weigerung schlug er mit einer Bierflasche und mit einem schweren Glasaschenbecher auf sie ein. Schließlich benutzte er einen Holzstuhl und - nachdem er den Stuhl auseinandergerissen hatte - die Stuhlbeine als Schlagwerkzeug, Mit den Stuhlbeinen schlug er, "um seine Ehefrau schwer zu verletzen, mindestens achtmal wuchtig und gezielt auf ihren Kopf ein". Er schlug so heftig zu, daß die Stuhlbeine zerbrachen. "Es war ihm bei diesen Schlägen klar, daß er den Tod seiner Ehefrau herbeiführen kann". Ihr Tod war "ihm recht", er war damit "einverstanden". Als seine Frau am Kopf heftig blutete, hörte der Angeklagte mit dem Schlagen auf. Sie war in die Knie gegangen, wimmerte und war zeitweilig kurz bewußtlos. Der Angeklagte war sich im klaren darüber, daß er ihr schwere Verletzunggen beigebracht hatte. Er hielt es für möglich, daß es sich um "lebensbedrohliche Verletzungen" handelte. Er entschloß sich, sie - wie in früheren Fällen - mit dem Pkw zum Krankenhaus zu bringen. Obwohl sie stark benommen war, konnte die Ehefrau des Angeklagten bis zum Auto gehen. Der Angeklagte fuhr bis auf etwa 95 m an einen Nebeneingang des Krankenhauses heran, ließ seine blutende Frau aussteigen und allein in Richtung Krankenhaus gehen und entfernte sich. Nicht lange danach wurde die Ehefrau des Angeklagten etwa 40 m vom Haupteingang des Krankenhauses entfernt von einem Passanten aufgefunden. Sie lag bewußtlos im Gebüsch, den Kopf mit einer Strickjacke bedeckt, und hatte 30 % ihres Blutes verloren. Die Kopfverletzungen waren wegen der Gefahr eines Hirnödems lebensgefährlich. "Ohne Auffindung und nachfolgende sofortige ärztliche Betreuung hätte das Tatopfer wenigstens an Herz- und Kreislaufversagen versterben können." Der Angeklagte brachte seine Ehefrau nur in Krankenhausnähe, weil er "die Schwere der Verletzungen erkannt hatte" und nicht wußte, wie er den auf ihn fallenden Tatverdacht entkräften sollte.

3

Er unterbrach jedoch die Heimfahrt und kehrte noch einmal in die Nähe des Krankenhauses zurück, "um ... seine anfänglichen Zweifel, ob seine Frau das Krankenhaus erreichte, zu beruhigen". Als er "in der Eingangshalle eine weibliche Person mit einer weißen Kopfbedeckung wahrnahm, beruhigte er seine Zweifel und fuhr in der Überzeugung, seine Ehefrau in ärztliche Hände gebracht zu haben, nach Hause".

4

II.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen begegnet die Annahme des Schwurgerichts keinen Bedenken, der Angeklagte, "der bei Beginn der Schläge auf den Kopf seiner Ehefrau keine konkrete Vorstellung hatte", wie oft er zuschlagen will, habe, als er die tatbestandsmäßige Handlung abbrach, mit der Möglichkeit gerechnet, daß er seine Ehefrau zum Tode führende Verletzungen beibrachte. Infolgedessen sei der von ihm begangene Totschlags- oder Mordversuch beendet gewesen (vgl. BGHSt 14, 75, 79;  22, 330, 332;  BGH, Urt. vom 20. Februar 1980 - 2 StR 722/79 - bei Holtz MDR 1980, 628). Dem Tatgericht kann jedoch nicht in der Annahme gefolgt werden, der Angeklagte sei von diesem beendeten Versuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten.

5

1.

Nach den Vorstellungen, die der Angeklagte hatte, mußte er die "Vollendung verhindern" (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn es nach den Feststellungen des Tatgerichts auch zweifelhaft ist, ob der Erfolg ohne Zutun des Angeklagten und ohne Zutun anderer tatsächlich eingetreten wäre. Die potentielle Diskrepanz zwischen den Vorstellungen des Angeklagten und der wirklichen Sachlage ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Wer damit rechnet oder auch nur für möglich hält, daß der tatbestandsmäßige Erfolg auf Grund seines tatbestandsmäßigen Handelns eintritt, muß auf Verhinderung der Tatvollendung gerichtete Tätigkeiten entfalten. Er hat in seiner Vorstellung die Gefahr der Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Erfolgs gesetzt. Infolgedessen muß er den Willen der Abstandnahme von der Tat durch Handlungen manifestieren, die auf Vereitelung der Tatvollendung abzielen und objektiv oder wenigstens aus seiner Sicht dazu ausreichen (BGHSt 14, 75, 80;  22, 330, 332/333; BGH NJW 1973, 632, 633; BGH, Urt. vom 20. Oktober 1977 - 4 StR 366/77 - bei Holtz MDR 1978, 279 und BGH, Urt. vom 15. August 1978 - 1 StR 327/78 - bei Holtz MDR 1978, 985). Er darf sich nicht mit Maßnahmen begnügen, die, wie er erkennt, (möglicherweise) unzureichend sind, wenn ihm bessere Verhinderungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Solche Verhinderungsmöglichkeiten muß er ausschöpfen (BGH 1 StR 327/78 a.a.O; Lackner, StGB 14. Aufl. § 24 Anm. 4 b). Er darf dem Zufall dort nicht Raum bieten, wo er ihn vermeiden kann. Tut er es, wendet er die Tatvollendung nicht durch seine Tätigkeit ab (vgl. RG HRR 1930, 2182). Stets trägt er das volle Risiko des Erfolgseintritts (BGH NJW 1973, 632, 633; BGH 1 StR 327/78 a.a.O).

6

Stellt sich heraus, daß der Erfolg ohne Zutun des Täters nicht eingetreten ist, weil er - wie in Fällen des untauglichen Versuchs - nicht eintreten konnte oder weil das Eingreifen Dritter die Tatvollendung verhinderte, entfällt zwar das Erfordernis des Gelingens der Erfolgsabwendung. Aber an den Anforderungen, die an das auf Erfolgsvereitelung gerichtete Tun des Täters im Zeitpunkt seiner Entfaltung zu stellen sind, ändert sich dadurch nichts. Das "freiwillige und ernsthafte Bemühen" um Verhinderung der Vollendung, von dem das Gesetz spricht (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB), kann der Sache nach nur ein von der Intention der Erfolgsabwendung bestimmtes Bemühen sein: Der Täter muß eine ihm bekannte, objektiv oder doch wenigstens aus seiner Sicht ausreichende Verhinderungsmöglichkeit ausschöpfen.

7

2.

Der Angeklagte hat die von ihm gewählte, objektiv und aus seiner Sicht geeignete Verhinderungsmöglichkeit nicht ausgeschöpft. Aus Gründen, die mit der von ihm für notwendig erachteten Erfolgsabwendung in keinem Zusammenhang standen, brach er sein Bemühen vorzeitig ab und überließ es dem Zufall, ob seine schwer verletzte, aus Kopfwunden blutende Frau das Krankenhaus allein oder mit fremder Hilfe erreicht und alsbald ärztliche Behandlung erfährt. Es ist gleichgültig, ob der Angeklagte hoffte oder sogar darauf vertraute, daß "alles gut gehen" wird. Er hatte, wie vom Tatgericht festgestellt worden ist, "anfängliche Zweifel", ob seine Frau das Krankenhaus erreichte. Er hätte ohne weiteres das von ihm erkannte Risiko und damit den Grund seines Zweifels vermeiden können. Weil er es nicht tat und es deshalb einer vom Angeklagten nicht veranlaßten Rettungshandlung eines Dritten bedurfte, hat er weder die objektiv gebotenen noch die aus seiner Sicht ausreichenden Bemühungen zur Erfolgsabwendung an den Tag gelegt. Daran ändert nichts der Umstand, daß der Angeklagte noch einmal umkehrte, um sich zu vergewissern, ob seine Frau das Krankenhaus erreicht hat. In diesem Vergewissern lag kein zu Ende Führen (Ausschöpfen) der Verhinderungsmöglichkeit, sondern allenfalls der Wille dazu. Das genügt nicht (BGH NJW 1973, 632).

8

III.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Anklagebehörde nicht vertreten und die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.

Herdegen
RiBGH Kuhn ist wegen Erkrankung verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Herdegen
Ulsamer
Maul
Granderath