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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1978, Az.: VI ZR 104/77

Anforderungen an die Beweiswürdigung; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schmerzensgeld; Tragung der Beweislast für die Unfallursache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1978
Aktenzeichen
VI ZR 104/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 21.03.1977

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Zivilurteil darf auch zur Begründung der Entscheidung einschließlich der Beweiswürdigung Verweisungen auf frühere Entscheidungen enthalten, wenn diese zwischen den Parteien ergangen und ihnen durch Zustellung bekanntgeworden sind oder wenn sie, sofern sie andere Parteien betrafen, Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

  2. 2.

    Über die Anforderungen an den Nachweis einer schuldhaften Körperverletzung (hier: Augenverletzung eines 3jährigen Kindes durch einen beim Lösen von Fliesen wegfliegenden Splitter).

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 1977 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 9. April 1971 schaute die damals 3 Jahre alte Klägerin dem Beklagten zu, als dieser mit einem Schraubenzieher und einem Hammer aus einem Gartentisch zwei Fliesen des Belags herauslöste. Am folgenden und am übernächsten Tag untersuchte ein Augenarzt die Klägerin. Die aufgrund der zweiten Untersuchung veranlaßte Röntgenaufnahme ergab, daß sich im rechten Auge der Klägerin ein Fremdkörper befand. Am 12. April 1971 wurde dann operativ ein metallener Fremdkörper aus dem Auge der Klägerin entfernt. Nach der Operation blieb das Auge fast blind.

2

Die Klägerin hat behauptet, der metallene Fremdkörper sei ein von dem Werkzeug des Beklagten stammender Metallsplitter. Sie hat deshalb mit ihrer Klage von dem Beklagten Schmerzensgeld und den Ersatz der ihren Eltern aus Anlaß des Unfalles entstandenen Kosten (für Besuchsfahrten und Telefonate) verlangt.

3

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht nimmt an, von dem Werkzeug des Beklagten sei ein Metallsplitter in das Auge der Klägerin gedrungen. Zur Begründung verweist es darauf, daß es bezüglich der Beweis Würdigung den entsprechenden Ausführungen des Landgerichts folge. Außerdem nimmt es Bezug auf seine Urteilsgründe in einem früheren Rechtsstreit des Sozialversicherers der Klägerin gegen den Beklagten, in dem es ebenfalls zu diesem Ergebnis gekommen war. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe die Augenverletzung schuldhaft herbeigeführt, weil er es zugelassen habe, daß die Klägerin ihm bei seinen Arbeiten zugeschaut habe.

5

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

6

1.

Die Rüge der Revision, das angefochtene Urteil sei wegen der Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil und auf das im Vorprozeß zwischen dem Sozialversicherungsträger der Klägerin und dem Beklagten ergangene Berufungsurteil nicht ordnungsgemäß begründet, ist allerdings nicht gerechtfertigt. Die Bezugnahmen bewegen sich ihrer Art und ihrem Inhalt nach noch im Bereich der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gezogenen Grenzen.

7

a)

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Zivilurteil nicht nur bezüglich des Tatbestandes, sondern auch zur Begründung der getroffenen Entscheidung - einschließlich der Beweiswürdigung - Verweisungen auf frühere Entscheidungen enthalten darf. Voraussetzung ist lediglich, daß sie entweder zwischen den Parteien ergangen und ihnen durch Zustellung bekannt geworden sind, oder - wenn sie andere Parteien betrafen - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren (BGHZ 39, 333, 345; BGH, Beschl.v.2. Oktober 1970 - I ZB 9/69 - NJV 1971, 39 = LM PatG § 41 p Nr. 20). Diese Anforderungen erfüllt die vom Berufungsgericht vorgenommene Bezugnahme.

8

b)

Ihrem Inhalt nach sind die Verweisungen auf das landgerichtliche Urteil und auf das frühere Berufungsurteil ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist klar ersichtlich, daß sie sich nur auf zwei Punkte beziehen, nämlich auf die Feststellung der Ursächlichkeit der vom Beklagten vorgenommenen Arbeiten für die Augenverletzung der Klägerin und auf dessen Verschulden.

9

Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, daß sich ein Berufungsurteil trotz erfolgter Bezugnahme auf ein Vorderurteil grundsätzlich auch mit den Angriffen der Berufungsbegründung auseinandersetzen muß. Für die Entscheidung des Streitfalles kann es dahinstehen, in welchem Umfang dies erforderlich ist und insbesondere auch, ob insoweit die sehr strengen Maßstäbe des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urt.v.11. Juni 1970 - 5 AZR 460/69 = NJW 1970, 1812, 1813) anzuwenden sind. Denn die Revision vermißt nur eine Feststellung des Arbeitsvorganges des Beklagten und ein Eingehen auf andere Möglichkeiten, durch die sich die Klägerin ebenfalls verletzt haben könnte. Der Arbeitsvorgang ergibt sich im wesentlichen aus den vorbereitenden Schriftsätzen der Parteien, auf die das Berufungsurteil im Tatbestand Bezug nimmt. Auf die anderen, von der Berufung aufgezeigten Möglichkeiten der Schadensentstehung hätte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus zwar möglicherweise eingehen und seine Auffassung dazu im Urteil niederlegen müssen. Da das Berufungsurteil, wie sogleich auszuführen sein wird, ohnehin nicht aufrechterhalten werden kann, kommt es darauf im Ergebnis nicht an.

10

2.

Das Berufungsurteil hält der von der Revision erhobenen Rüge aus § 286 ZPO nicht stand.

11

a)

Die Revision weist zunächst mit Recht darauf hin, daß Bedenken bestehen können, ob das Landgericht und - infolge der Bezugnahme auf dessen Beweiswürdigung - auch das Berufungsgericht erkannt haben, daß die Klägerin die Beweislast für die Unfallursache trägt.

12

Die Formulierungen im landgerichtlichen Urteil, der Beklagte habe nicht den Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung erbringen können, das Gutachten "entlaste" ihn nicht und zu seiner "Entlastung" verweise er vergeblich auf andere Verletzungsmöglichkeiten, legen jedenfalls eine solche Annahme nahe. Dies wäre rechtlich nur dann nicht zu beanstanden, wenn ein Anscheinsbeweis für das Klagevorbringen sprechen würde. Landgericht und Berufungsgericht nehmen dazu nicht besonders Stellung, gehen aber offenbar davon aus. Könnte ein Anscheinsbeweis in Betracht kommen, dann wären die Formulierungen zwar auch nicht exakt, jedoch würde dies allein nicht zur Aufhebung des Urteils nötigen.

13

b)

Aus den Ausführungen des Berufungsurteils vermag jedoch der Senat nicht verläßlich zu entnehmen, daß das Berufungsgericht Tatsachen festgestellt hat, aus denen ein solcher Anscheinsbeweis folgen kann.

14

Zu der Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe die beschädigten Platten nicht nur einfach herausgehebelt, sondern in kleine und kleinste Stücke zerschlagen (GA Bl. 124), hat das Berufungsgericht ersichtlich keine Feststellungen getroffen; die Klägerin hat auch den hierfür angebotenen Beweis nicht durch Vorlage der angeblich in einer Büchse gesammelten Fliesenstücke angetreten.

15

In seinem, in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen Urteil des Vorprozesses hat das Berufungsgericht festgestellt, die Klägerin habe, nachdem sie dem Beklagten bei der Arbeit zugeschaut habe, staubverschmierte Augen gehabt. Wäre das auch im Streitfalle festgestellt, so könnte der Anschein dafür sprechen, daß bei den Arbeiten auch ein Splitter ins Auge der Klägerin gedrungen ist. Der Senat hat jedoch Bedenken, dies als festgestellt anzusehen. Das Landgericht hat nicht darauf abgestellt, somit auch eine dahingehende Feststellung gar nicht benötigt. Wenn das Berufungsgericht seine eigene frühere Feststellung aus dem Vorprozeß zusätzlich hätte verwerten wollen, so wäre zumindest ein Hinweis darauf im angefochtenen Urteil erforderlich gewesen; die pauschale Bezugnahme auf die Urteilsgründe des Vorprozesses reichte dazu nicht. Im übrigen beruhten die Feststellungen im Vorprozeß auf der damals erfolgten Vernehmung der Mutter der Klägerin als Zeugin (vgl. Beiakten Bl. 43). Das war zulässig, da die Klägerin in jenem Verfahren nicht Partei war. Im Streitfalle dagegen dürfen die Eltern der Klägerin nicht als Zeugen, sondern nur als Partei vernommen werden. Eine Verwertung ihrer früheren Zeugenaussage ist daher nicht ohne weiteres möglich.

16

III.

1.

Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung durch den Tatrichter zurückverwiesen werden. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gebrauch gemacht, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.

17

2.

Wenn das Berufungsgericht ggf. nach zusätzlicher Beweisaufnahme, erneut zu dem Ergebnis kommt, daß von dem vom Beklagten benutzten Werkzeug ein Splitter ins Auge der Klägerin gedrungen ist, dann bedarf die Frage, ob der Beklagte dafür haftet, noch einer sorgfältigen zusätzlichen Prüfung. Insbesondere muß geprüft werden, ob ihn bei Ausführung seiner Arbeit gegenüber der Klägerin eine Verkehrssicherungspflicht traf und ob er diese schuldhaft verletzt hat.

18

Seine Haftung wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entfällt zwar nicht bereits dadurch, daß er möglicherweise nicht damit rechnen mußte, daß von dem von ihm benutzten Werkzeug Teile absplittern und ins Auge der Klägerin dringen konnten. Auch dann, wenn ein solcher Verlauf ungewöhnlich gewesen sein sollte, mußte er die ihm bei der Arbeit zuschauenden Kinder wegschicken oder mit dem Hämmern aufhören, falls es für ihn voraussehbar war, daß Splitter von dem Plattenbelag oder Mörtelreste abspringen konnten. Denn auch dann hätte sich der durch den Metallsplitter ausgelöste Unfall innerhalb des Gefahrenkreises - der Splitterwirkung - ereignet, so daß der Beklagte sich nicht darauf berufen kann, die Gefahr, der er hätte begegnen müssen, habe sich nicht verwirklicht (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1961 - VI ZR 94/60 [Spitzhacke] = VersR 1961, 465; vgl. auch v. Caemmerer, DAR 1970, 283, 288; Stoll, Kausalzusammenhang und Normzweck, S. 18 f.).

19

Hat der Beklagte jedoch, während ihm die Klägerin zuschaute, lediglich - wie er behauptet - nur zwischen die bereits etwas gelockerten Platten und den Tisch einen Schraubenzieher hineingetrieben, um die Platten unbeschädigt herauszuhebeln, ohne daß auch nur mit dem Wegspringen von Mörtelresten gerechnet werden mußte, so würde zumindest sein Verschulden entfallen. Insoweit wären dann die Grundsätze des Senatsurteils vom 15. April 1975 (VI ZR 19/74 = VersR 1975, 812) anzuwenden, die der Beklagte im Schriftsatz vom 14. Januar 1976 (Berufungsbegründung, GA Bl. 286), wenn auch ohne Angabe der Fundstelle, wörtlich angeführt hatte.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt