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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1959, Az.: BVerwG III B 137.58; BVerwG III C 147.58

Zuständigkeit einer Behörde zum Widerruf von Dauerleistungen der öffentlichen Hand bei Wohnsitzwechsel des Empfängers; Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts beim Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.05.1959
Aktenzeichen
BVerwG III B 137.58; BVerwG III C 147.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Arnsberg - 16.01.1958 - AZ: 3 KL 78/57

Fundstellen

  • MDR 1959, 955 (amtl. Leitsatz)
  • Mtbl BAA 1960, 5

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei Dauerleistungen der öffentlichen Hand geht die Zuständigkeit zum Widerruf des ihnen zugrunde liegenden feststellenden Verwaltungsakts bei Wohnsitzwechsel des Empfängers auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über, wenn sie für die Gewährung der Leistungen zuständig geworden ist.

  2. 2.

    Zur Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts beim Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1959
durch
die Bundesrichter Klein, Lullies, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts ... vom 16. Januar 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht ... zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der ... 1887 geborene Kläger wohnte bis zum Jahre 1945 in B.. Er war Alleininhaber einer Großhandlung und Fabrikation in chemischen Produkten, Farben, Ölen und Baustoffen. Nach der Vertreibung kam er im Jahre 1946 mit seiner Ehefrau nach Sch.. Nachdem er zunächst für sich und seine Ehefrau Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz bezogen hatte, erhielt der Kläger nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes auf Grund des Bescheides des Ausgleichsamtes Sch. vom 2. Juli 1953 vorläufige Unterhaltshilfezahlungen nach der 1. LeistungsDV-LA bis zum 31. März 1954. Durch einen weiteren Bescheid vom 20. November 1953 wurden ihm außerdem Vorauszahlungen auf Entschädigungsrente auf Grund des § 281 LAG in Höhe von monatlich 20 DM gewährt.

2

Am 18. März 1954 erließ das Ausgleichsamt einen Teilfeststellungsbescheid, in dem ein Schadensbetrag von 900.000 RM, und zwar 40.000 RM land- und forstwirtschaftliches Vermögen, 10.000 RM Grundvermögen und 850.000 RM Betriebsvermögen festgestellt wurde. Gleichzeitig bewilligte das Ausgleichsamt auf der Grundlage dieses Teilfeststellungsbescheides dem Kläger eine Entschädigungsrente von monatlich 166 DM ab 1. April 1952. Die Auszahlung dieser Rente übernahm ab 1. Mai 1955 das Ausgleichsamt Be. nachdem der Kläger im März 1955 seinen Wohnsitz von Sch. nach L., Kreis Be., verlegt hatte.

3

Die vom Ausgleichsamt Be. weitergeführten Ermittlungenüber den festzustellenden Schaden des Klägers führten zu Zweifeln an der Richtigkeit des Teilfeststellungsbescheides vom 18. März 1954. Das Ausgleichsamt Be. hob schließlich durch Beschluß vom 29. September 1955 den von keiner Seite angefochtenen Teilbescheid des Ausgleichsamtes Sch. vom 18. März 1954 über die Schadensfeststellung nach dem Feststellunesgesetz auf, da er nicht nur elementare Grundsätze des Feststellungsgesetzes, sondern auch nach allgemeiner und langjähriger Verwaltungsübung notwendigerweise anzuwendende und bewährte Verfahrensnormen unbeachtet lasse.

4

Die vom Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde wurde vom Beschwerdeausschuß des Beklagten nach Einholung einer gutachtlichen Äußerung des Bewertungssachverständigen der Außenstelle des Landesausgleichsamtes durch Beschluß vom 8. April 1957 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das nunmehr für den Widerruf des Feststellungsteilbescheides zuständige Ausgleichsamt Be. diesen Widerruf mit Recht ausgesprochen habe, da die Teilfestsetzung ohne ausreichende gesetzliche Grundlage und unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen vorgenommen worden sei.

5

Auf die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hob das Landesverwaltungsgericht durch das Urteil vom 16. Januar 1958, auf dessen Gründe wegen des Sachverhalts im einzelnen ergänzend verwiesen wird, den Aufhebungsbescheid des Ausgleichsamtes Be. vom 29. September 1955 und den Beschluß des Beklagten vom 8. April 1957 auf. Die Frage, ob das Ausgleichsamt Be. für eine Aufhebung des Teilfeststellungsbescheides des Ausgleichsamtes Sch. örtlich zuständig gewesen sei, könne, so führt das Urteil aus, auf sich beruhen. Die angefochtenen Bescheide müßten deswegen aufgehoben werden, weil die Voraussetzungen, unter denen nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts ein begünstigender Verwaltungsakt aufgehoben werden könne, nicht vorlägen. Es sei nicht erwiesen, daß der aufgehobene Teilfeststellungsbescheid unter Nichtberücksichtigung wesentlicher Gesichtspunkte des Bewertungsrechts oder auf Grund falscher Angaben des Klägers erlassen und deshalb rechtswidrig sei. Insbesondere sei nicht bewiesen, daß - und welche - Angaben des Klägers unrichtig gewesen seien. Diese Ungewißheit stehe einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der Teilfeststellung entgegen, die wegen des Zeitablaufs von drei Jahren auch dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Gegen diesen Grundsatz verstoße es auch, wenn eine - an sich denkbare - Teilaufhebung des Feststellungsbescheides unterblieben sei.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds wendet sich gegen dieses Urteil mit der Revision, mit der er die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften durch das Landesverwaltungsgericht rügt. Er erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges. Der Beklagte, der sich der vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds vorsorglich eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anschließt, beantragt für den Fall der Zulassung des Rechtsmittels,

das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben.

7

Der Kläger hält beide Rechtsmittel für unbegründet und bittet, wie seinen Schriftsätzen zu entnehmen ist, die Revision zu verwerfen oder zurückzuweisen.

8

Die wegen der ausschließlichen Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens ohne Zulassung statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Revision (§ 339 Abs. 1 LAG) mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesverwaltungsgericht führen. Dieses Gericht ist seiner Aufgabe, im Streitverfahren den Sachverhalt von Amts wegen erschöpfend aufzuklären (§ 61 MRVO Nr. 165), nicht in vollem Umfange nachgekommen. Insbesondere ist es den Gründen, die die Ausgleichsbehörden zur Aufhebung des Teilfeststellungsbescheides vom 18. März 1954 veranlaßt haben, nicht in dem erforderlichen Maße nachgegangen und hat die Frage, ob die Aufhebung des Teilbescheides sachlich berechtigt war, zu Unrecht nicht beantwortet.

9

Ob die Frage der örtlichen Zuständigkeit für den Widerruf eines Verwaltungsakts - auch vom Standpunkt des angefochtenen Urteils betrachtet - offen bleiben konnte, mag dahinstehen. Wollte man nur diejenige Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, für zuständig zu seinem Widerruf halten, so könnte das allerdings denkgesetzlich dagegen sprechen, in eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des Widerrufs einzutreten, weil Voraussetzung dieser Prüfung die Zuständigkeit der widerrufenden Behörde wäre. Indes läßt sich hier dieörtliche Zuständigkeit des Ausgleichsamts Be. zum Widerruf des vom Ausgleichsamt Sch. erlassenen Teilfeststellungsbescheides ernstlich nicht in Zweifel ziehen.

10

Durch den Umzug des Klägers nach L. ging die Zuständigkeit des bisher mit seinen Lastenausgleichs- und Feststellungsanträgen befaßten Ausgleichsamts auf das für seinen neuen Aufenthaltsort zuständige Ausgleichsamt über. Dieser in Teil III Nrn. 18-21 der Durchführungsbestimmungen über dieörtliche Zuständigkeit des Ausgleichsamtes vom 14. Dezember 1954 (Mtbl. BAA 1955 S. 18) festgelegte Zuständigkeitswechsel stellt nur dem äußeren Anschein nach eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, nach dem das für die Entgegennahme der Anträge zuständige Amt auch für die weitere Durchführung des Verfahrens zuständig bleibt (§ 31 FG, § 326 LAG). In Wahrheit liegt in dieser Regelung keine Durchbrechung jenes Grundsatzes, sondern eine auf verwaltungsmäßigen Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende und durch die Organisationsbefugnis gerechtfertigte behördeninterne Weisung, die die Beschleunigung und Förderung sowie die sachgemäße Bearbeitung der gestellten Anträge gewährleisten soll. Jedenfalls bei Dauerleistungen der öffentlichen Hand ist eine gedeihliche, den wohlverstandenen Interessen der Antragsteller entsprechende Verwaltungsarbeit nur möglich, wenn bei einem Wegzug der Betreffenden die für den neuen Wohnsitz zuständige Behörde die Aufgaben der bisher mit ihrem Anliegen befaßten Behörde in vollem Umfang übernimmt. Nur dadurch wird der persönliche Kontakt zwischen Antragsteller und Behörde, der gerade auf dem Gebiet des Ausgleichsrechts von entscheidender Bedeutung sein (vgl. z.B. § 327 LAG) und allein eine ordnungsmäßige Überwachung (vgl. z.B.§§ 287, 288, 289 LAG) ermöglichen kann, im bestmöglichen Umfang sichergestellt und zugleich eine unerwünschte Erweiterung des Umfangs der Amts- und Rechtshilfe (vgl. § 317 LAG) vermieden. Durch diesen auf erprobten Verwaltungserfahrungen beruhenden "Zuständigkeitswechsel" werden auch die Nachteile, die sich aus der mit dem Wegzug des Antragstellers verbundenen Unterbrechung der persönlichen Verbindung zwischen Behörde und Bürger ergeben würden, weitgehend ausgeschlossen und so gerade die mit der Zuständigkeitsrsgelung des Gesetzes erstrebten Ziele gewährleistet (vgl. Urteil vom 8. März 1957 - BVerwG IV C 335.56/BVerwG IV B 187.56 - [BVerwGE 4, 316 = Buchholz BVerwG 427.3 § 336 LAG Nr. 1]).

11

War demnach das Ausgleichsamt Be., das mit Wirkung vom 1. Mai 1955 die Auszahlung der Entschädigungsrente an den Kläger vorgenommen hatte, für die weitere Bearbeitung der vom Kläger gestellten Feststellungs- und Leistungsanträge örtlich zuständig, so konnte es auch den vom Ausgleichsamt Sch. am 18. März 1954 erlassenen Teilfeststellungsbescheid widerrufen, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen widerruf vorlagen. Dem entspricht die Regelung, die das Bundesausgleichsamt in seinem Rundschreiben vom 12. September 1956 (Mtbl. BAA S. 491, abgedruckt bei Harmening, Anlage 1 zu § 350 a LAG). Nr. 12 Abs. 3 getroffen hat. Diesem Rundschreiben ist auch deshalb genügt, weil das abgebende Amt bei der Aktenübersendung die der Teilfeststellung zugrunde liegenden Unterlagen als "ungenügend" bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht hatte, daß die Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls noch nicht abgeschlossen und von demübernehmenden Amt fortzusetzen sei.

12

Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß auch auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über Zurücknahme von Verwaltungsakten anwendbar sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der beiden mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 370.56 - = BVerwGE 5, 312 [313]; Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - = BVerwGE 6, 1). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit eines Widerrufs des Teilbescheides für den Fall bejaht, daß er auf gesetzwidrige Art oder auf Grund unrichtiger Angaben des Klägers zustande gekommen und deshalb rechtswidrig wäre, sofern nicht das Vertrauen des begünstigten Klägers auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidung eine Aufhebung verbieten würde. Diese im Schrifttum gelegentlich angegriffene Einschränkung (vgl. Schütz, DÖV 58, 449; wohl auch Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 7. Aufl., Anm. 4 auf S. 209 und S. 240), die die Forderung nach Gesetzmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Verwaltung dem im sozialen Rechtsstaat gebotenen Vertrauensschutz des einzelnen Betroffenen gegenüberstellt, braucht hier nicht erneut begründet und gerechtfertigt zu werden (vgl. hierzu Haueisen, NJW 58, 441). Das angefochtene Urteil hat aber das Fehlen der Voraussetzungen des Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsaktes nicht genügend dargelegt.

13

Den Darlegungen des Landesverwaltungsgerichts kann nur entnommen werden, daß es bislang einen Nachweis der Rechtswidrigkeit des widerrufenen Teilfeststellungsbescheides vermißt. Das Gericht hat aber nicht festgestellt, daß dieser Nachweis unmöglich sei. Das hätte es jedoch klären müssen, ehe es die den Teilfeststellungsbescheid widerrufenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufhob und damit jenen Bescheid wiederherstellte. Das Landesverwaltungsgericht stellt insoweit, als die Aufhebung des Teilfeststellungsbescheides wegen Nichtberücksichtigung wesentlicher Gesichtspunkte des Bewertungsrechts erfolgt ist, nur fest, daß aus der Unterlassung von Einzelberechnungen auf Berechnungsformularen und aus der Unklarheit über die Verteilung der einzelnen Vermögensteile bei der Teilfeststellung noch nicht entnommen werden könne, daß wesentliche Grundsätze des Bewertungsrechts übergangen worden seien; die Ungewißheit hierüber könne nicht zum Widerruf des Teilbescheides führen. Soweit es um die Angaben des Klägers über die Höhe seiner Schäden geht, sieht das Gericht nur ihre Zweifelhaftigkeit, aber noch nicht ihre Unrichtigkeit als nachgewiesen an; daher fehle auch insoweit die Voraussetzung für den Widerruf. Dieses Verfahren hält der Nachprüfung nicht stand. Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts war es, den Sachverhalt in dem zur Entscheidung stehenden Umfang selbst vollständig aufzuklären. Ob der Teilfeststellungsbescheid - insbesondere in seinem Ergebnis - gegen zwingende Normen verstieß, ist keine Ermessens-, sondern eine Rechts- und Tatfrage. Sie läßt sich nur aus der Prüfung der zum Erlaß des Teilbescheides führenden Umstände und aus einem Vergleich seines Inhalts mit der richtigen, d.h. der wirklichen Sachlage entsprechenden Rechtslage beantworten. Nur eine erschöpfende Aufklärung dieser Dinge würde die Entscheidung darüber zulassen, ob der Teilfeststellungsbescheid unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zustande gekommen und auch im Ergebnis unrechtmäßig oder etwa trotz fehlerhaften Zustandekommens im Ergebnis rechtmäßig ist. Da im Zeitpunkt seines Erlasses die in § 43 Abs. 1 Nr. 2 a FG angekündigte Rechtsverordnung über die Durchführung der Schadensberechnung noch ausstand, war, wie im angefochtenen Urteil zutreffend angeführt, bei den in § 12 Abs. 1 FG bezeichneten Vermögensarten der in § 12 Abs. 2 FG näher bezeichnete Ersatzeinheitswert der Schadensberechnung zugrunde zu legen. Wenn dieses geschehen war, entsprach der Teilbescheid vom 16. März 1954 dieser Vorschrift. Entsprach dagegen die Schadensberechnung dem bewertungsrechtlich zu ermittelnden Ersatzeinheitswert nicht, so verstieß sie gegen § 12 Abs. 2 FG und war demgemäß rechtswidrig.

14

Daß das Ausgleichsamt bei der Schadensberechnung im Teilfeststellungsbescheid von ungenügenden Unterlagen ausgegangen war, läßt allerdings bereits ernste Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des Bescheides aufkommen. Zweifel dieser Art ergeben sich, wie das Landesverwaltungsgericht selbst erkennen läßt, auch aus der ungewöhnlich "großzügigen" Art, in der die Formblätter für die Einheitswertberechnung ausgefüllt worden sind. Wenn diese Umstände auch, wie das Landesverwaltungsgericht mit Recht hervorhebt, nicht ausschließen würden, daß die Schadensberechnung gesetzmäßig vorgenommen wäre und insbesondere auch zu einem gesetzmäßigen Ergebnis geführt hätte, mußten sie bei der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht doch dazu Anlaß geben, nunmehr alle denkbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, die für das bei dem Erlaß des Teilfeststellungsbescheides beobachtete Verfahren und für die Ermittlung der tatsächlichen Verluste des Klägers zu Gebote standen. Daß die Ausgleichsbehörden eine erschöpfende Sachaufklärung unterlassen haben, steht dieser Aufklärungspflicht des Landesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Es konnte vielmehr erst dann die Widerrufsentscheidungen der Behörden aufheben, wenn es die fehlende Aufklärung nachgeholt und so die Unbegründetheit des Widerrufs festgestellt hätte. Seine Feststellung, die Gesetzwidrigkeit des Teilfeststellungsbescheides sei "nicht erwiesen", ist solange nicht berechtigt, als noch Möglichkeiten der Aufklärung offenstanden. Derartige Möglichkeiten ergaben sich hinsichtlich des behördlichen Verfahrens z.B. durch Einholung einer dienstlichen Äußerung von dem Beamten des Ausgleichsamts, der für den Inhalt des Teilfeststellungsbescheides verantwortlich war, aus der sich im einzelnen ergeben müßte, wie er zu den in der Teilfeststellung eingesetzten Werten gelangt war. Weiter waren auch Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage zu finden, ob die Teilfeststellung des Schadens des Klägers deswegen rechtswidrig wäre, weil die ihr zugrunde gelegten tatsächlichen Angaben unzutreffend wären. Auch insoweit durfte das Landesverwaltungsgericht sich nicht auf die Feststellung der Zweifelhaftigkeit dieser Angaben und darauf beschränken, den Nachweis der Unrichtigkeit den Ausgleichsbehörden zuüberlassen. Es hätte vielmehr den Sachverhalt auch insoweit selbst aufklären müssen. Ob dabei die Meinung des Bewertungssachverständigen des Beklagten, eine Schadensfeststellung werde nur in Höhe von 74.000 RM für gerechtfertigt gehalten, ohne weiteres Bedeutung gewinnen könnte, kann zweifelhaft sein. Das Ergebnis dieser Schätzung entband jedenfalls das Gericht nicht von seiner Pflicht, auch hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben des Klägers alle Beweismittel auszuschöpfen, falls es nicht bereits wegen der Gesetzwidrigkeit des Teilbescheides infolge erwiesenen Verstoßes gegen§ 12 Abs. 2 FG die Aufhebung für berechtigt hielt (vgl. zu alledem. Urteil vom 15. November 1956 - BVerwG III C 10.56 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 254 LAG Nr. 12]).

15

Die Verfahrensrüge der Verletzung der verwaltungsgerichtlichen Aufklärungspflicht erweist sich demnach als begründet. Die Revision, die diesen Verfahrensmangel ausschließlich rügt, ist kraft Gesetzes zulässig (§ 339 Abs. 1 LAG), so daß die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 339 Abs. 2 LAG) gegenstandslos geworden ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Klein
Lullies
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen