Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1957, Az.: BVerwG IV C 335.56; BVerwG IV B 187.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 335.56; BVerwG IV B 187.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 10.02.1956 - AZ: Proz. Liste Nr. 177/55
- VGH Baden-Württemberg - 10.02.1956 - AZ: Tgb. Nr. 743/55
Rechtsgrundlage
- § 336 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 4, 316 - 317
- AS IV, 316
- DVBl 1957, 687
- RLA 1957, 206
- ZLA 1957, 214
Verfahrensgegenstand
Entschädigungsrente
Amtlicher Leitsatz
Die Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt eines Ausgleichsamtes steht nur dem diesem Ausgleichsamt vorgeordneten Beschwerdeausschuß zu, und zwar auch dann, wenn der Antragsteller inzwischen seinen Wohnort in einen anderen Bezirk verlegt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1957
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 10. Februar 1956 - Tgb. Nr. 743/55 - Proz. Liste Nr. 177/55 - sowie der Beschluß des Beklagten vom 3. November 1955 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 120 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Ausgleichsamt Diez gewährte dem damals in Greisig (über Nassau/Lahn) wohnhaften, am 8. März 1882 geborenen Kläger durch Bescheid vom 29. Januar 1955 eine Entschädigungsrente von monatlich 20 DM unter Zugrundelegung eines 1937 bis 1939 von ihm erzielten Durchschnitts Jahreseinkommens zwischen 4.001 und 6.500 RM. Der Bescheid, in dessen Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdeausschuß Koblenz als die für die Entscheidung über eine Beschwerde zuständige Stelle genannt ist, wurde dem Kläger am 16. März 1955 ordnungsmäßig zugestellt. Am 1. April 1955 verzog der Kläger nach Schramberg-Sulgen (Südwürttemberg). Das für Schramberg zuständige Ausgleichsamt Rottweil setzte ihn mit Schreiben vom 4. Mai 1955 davon in Kenntnis, es habe die Weiterzahlung der Entschädigungsrente übernommen. Unterm 13. Juli 1955, eingegangen beim Ausgleichsamt Rottweil am 15. Juli 1955, richtete der Kläger an das Ausgleichsamt Rottweil ein Schreiben, in dem es u.a. heißt:
"Ich stelle den Antrag, meine monatliche Entschädigungsrente von 20 DM auf 30 DM zu erhöhen und eine Nachzahlung von 10 DM pro Monat seit dem 1. August 1953 zu gewähren."
Das Ausgleichsamt Rottweil lehnte in einem an den Kläger gerichteten formlosen Schreiben vom 22. Juli 1955, in dem der Bescheid des Ausgleichsamts Diez als mangels Beschwerdeeinlegung unanfechtbar geworden bezeichnet ist, eine Erhöhung der Entschädigungsrente ab, weil dem Kläger nach § 284 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - bei einem Durchschnittsjahreseinkommen der Jahre 1937 bis 1939 von 4.500 RM nur eine monatliche Entschädigungsrente von 20 DM zustehe. Der Kläger wandte sich mit einem vom 27. Juli 1955 datierten, am 28. Juli 1955 eingegangenen Schreiben an den Beschwerdeausschuß Tübingen. Das Schreiben beginnt wie folgt:
"Einliegend überreiche ich Ihnen den heute erhaltenen Bescheid vom Ausgleichsamt Rottweil mit der Bitte um Kenntnisnahme und die Erhöhung meiner Entschädigungsrente von 20 DM auf 30 DM pro Monat genehmigen zu wollen."
und schließt:
"Ich beantrage, meine Beschwerde grundsätzlich anzuerkennen und die Entschädigungsrente auf 30 DM im Monat zu erhöhen, sowie eine Nachzahlung von 10 DM pro Monat vornehmen zu lassen."
Der Beschwerdeausschuß Tübingen sah das Schreiben des Klägers als Beschwerde gegen den bereits unanfechtbar gewordenen Bescheid des Ausgleichsamtes Diez vom 29. Januar 1955 an und verwarf sie durch Beschluß vom 3. November 1955 wegen Verspätung als unzulässig. Daneben führte er aus, die Beschwerde hätte auch sachlich keinen Erfolg haben können.
In der gegen diesen am 14. November 1955 zugestellten Beschwerdebescheid erhobenen, am 15. November 1955 eingegangenen Klage (Rechtsbeschwerde) machte der Kläger geltend, er habe infolge Verlegung seines Wohnsitzes nach Schramberg-Sulgen keine Beschwerde nach Koblenz senden können. Er habe statt dessen ein Gesuch um Erhöhung seiner Rente dem Ausgleichsamt Rottweil eingereicht. Das Ausgleichsamt Rottweil habe seinem Antrag ebensowenig wie der dagegen angerufene Beschwerdeausschuß entsprochen. Beide hätten seine schweren Verluste unberücksichtigt gelassen; ungeachtet der Tatsache, daß er damals die Beschwerdefrist nicht eingehalten habe, habe er erwartet, daß das Ausgleichsamt Rottweil ihm aus menschlicher Erwägung die begehrte Rentenerhöhung und Nachzahlung zubilligen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen wies die Klage (Rechtsbeschwerde) durch Urteil vom 10. Februar 1956 als unzulässig zurück. In Übereinstimmung mit dem Beklagten sieht der Verwaltungsgerichtshof das an das Ausgleichsamt Rottweil gerichtete Schreiben des Klägers vom 13. Juli 1955 als Beschwerde gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes Diez an. Deren verspätete Einlegung mache, so führt der Verwaltungsgerichtshof aus, zumal der Umzug des Klägers nach Schramberg keinen Wiedereinsetzungsgrund darstelle, zugleich die Verwaltungsgerichtsklage unzulässig.
Sein gegen das am 15. März 1956 zugestellte Urteil, in dem eine Revision nicht zugelassen ist, eingelegtes Rechtsmittel bezeichnet der Kläger in der am 26. März 1956 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Rechtsmittelschrift als "Beschwerde". Es ist nach seiner späteren Erklärung aber sowohl als Nichtzulassungsbeschwerde wie als zulassungsfreie Revision gedacht. Er hält seine Sache für grundsätzlich und beklagt sich über die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ferner ist seinem Vorbringen zu entnehmen, daß er die Bescheidung seiner Beschwerde gegen das Ausgleichsamt Diez durch den Beschwerdeausschuß Tübingen als nicht ordnungsmäßig ansieht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache zurückzuweisen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat in der mündliche Verhandlung ausdrücklich keinen Antrag gestellt.
II.
Das Rechtsmittel des Klägers ist sowohl als Nichtzulassungsbeschwerde wie als zulassungsfreie Revision (§ 339 LAG) zu behandeln.
Die den Mindestanforderungen an den Antrag und die Begründung genügende Revision führte zur ersatzlosen Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und des Beschwerdebescheides des Beklagten.
Was der Kläger mit seinem an das Ausgleichsamt Rottweil gerichteten Schreiben vom 13. Juli 1955, dem ein Schreiben vom 4. April 1955 vorangegangen war, bezweckte, könnte auf den ersten Blick zweifelhaft sein. Es als Antrag auf nunmehrige Erhöhung der Entschädigungsrente aufzufassen, ist zwar nicht völlig undenkbar. Näher aber liegt die vom Kläger seither ständig vertretene Auffassung, es handele sich um eine - als verspätet erkannte, deshalb mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundene - Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigungsrente durch das Ausgleichsamt Diez. Das ergibt sich insbesondere daraus, daß der Kläger immer wieder eine Nachzahlung für die Zeit seit 1953 fordert. Daß das Ausgleichsamt Rottweil in dem Schreiben des Klägers vom 13. Juli 1955 nicht so sehr einen Antrag auf nunmehrige Erhöhung der Entschädigungsrente erblickte, zeigt der Umstand, daß es darauf mit einem zwar ausführlichen, aber formlosen Schreiben des Leiters der Behörde antwortete, ohne den Ausgleichsausschuß einzuschalten. Handelte es sich um eine Verwaltungsbeschwerde gegen den Zuerkennungsbescheid des Ausgleichsamtes Diez, so mußte das Ausgleichsamt Rottweil die Akten zur Entscheidung über den Rechtsbehelf des Klägers dem Ausgleichsamt Diez zuleiten, das daraufhin zunächst darüber zu befinden hatte, ob es der Beschwerde abhelfen wollte. Die Akten hätten hierzu zumindest dann übersandt werden müssen, als der Schriftsatz des Klägers vom 27. Juli 1955 erkennen ließ, daß der Kläger sich mit der Belehrung durch das Ausgleichsamt Rottweil nicht beruhigte.
Es war zwar richtig, daß das Ausgleichsamt Diez, als binnen der einmonatigen Beschwerdefrist keine Beschwerde gegen den Zuerkennungsbescheid vorlag, auf die Nachricht vom Wegzug des Klägers die Ausgleichsamtsakten dem Ausgleichsamt Rottweil zur Weiterführung übersandte und dieses den Kläger von der Übernahme verständigte. Bei Dauerleistungen der öffentlichen Hand läßt sich nach Wegzug des Berechtigten - ähnlich etwa wie bei Abgeben von Dauerverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Vormundschaften, Pflegschaften, Sorgerechtsregelungen) infolge Wegzugs des Mündels (Pfleglings usw.) (§ 46 Reichsgesetz über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit - RFGG -) (zu vgl. OLG Bremen vom 14. April 1956, JZ 1957, S. 96 [BGH 17.10.1956 - IV ZR 137/56]) - nur durch Weiterführung der Akten bei der für den neuen Wohnort des Berechtigten zuständigen Behörde eine gedeihliche Verwaltungsarbeit leisten. Das gilt auch für die Kriegsschadenrente des Lastenausgleichsrechts. Übernimmt die für den neuen Wohnort zuständige Ausgleiehsbehörde die weitere Auszahlung der Kriegsschadenrente, so ist nunmehr auch sie allein bei Eintritt rechtserheblicher Umstände (§§ 288, 289 LAG) befugt, die Leistung mit alsbaldiger Wirkung herauf- oder herabzusetzen, zum Ruhen zu bringen (§ 287 Abs. 2 LAG) usw.
Ganz anders aber ist die Rechtslage, wenn es sich um die Entscheidung über den Rechtsbehelf eines inzwischen verzogenen Antragstellers handelt. Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Bescheid der Behörde unterer Stufe ist - außer etwa in dem hier nicht vorliegenden Fall einer Organisationsänderung, insbesondere einer Änderung der Bezirke der Verwaltungsbehörden - nur die dieser Behörde vorgeordnete Beschwerdebehörde berufen. Für das bundesrechtlich geordnete Lastenausgleichsrecht gilt dabei nichts besonderes.
Es ist zwar nicht zu verkennen, daß die mit dem Wegzug des Antragstellers gewöhnlich verbundene Vergrößerung der Entfernung zwischen dem Sitz der Behörde und dem Wohnort des Antragstellers für die Erledigung des Verfahrens manche Nachteile mit sich bringen mag, etwa Erschwerung des mündlichen Verhandelns, Verhindern des Gewinnens eines persönlichen Eindrucks und dgl. Zur Überwindung solcher Schwierigkeiten haben sich Behörden und Gerichte Amts- und Rechtshilfe zu leisten, wie das im Bereich des Lastenausgleichsrechts durch § 317 LAG, § 26 Feststellungsgesetz - FG - noch ausdrücklich geregelt ist. Daß solche praktischen Schwierigkeiten aber nicht dazu führen können, eine andere Ausgleichsbehörde als die von vornherein dazu berufene für die Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständig zu machen, zeigt die Überlegung, daß bei Wegzug des Antragstellers über die Grenzen der Bundesrepublik (einschließlich Westberlins), wodurch er keineswegs aller Lastenausgleichsansprüche verlustig zu gehen braucht, für den neuen Wohnort überhaupt keine entsprechende Behörde bestehen würde.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid des Ausgleichsamts Diez ist hiernach einzig und allein der in dem Bescheid als Beschwerdebehörde bezeichnete Beschwerdeausschuß Koblenz.
Die dem Revisionsvorbringen zu entnehmende Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, daß der Beschwerdeausschuß Tübingen sich mit dem Rechtsbehelf des Klägers überhaupt nicht zu befassen gehabt habe, muß durchgreifen. Diese Rüge ist bei der für den Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen geltenden Verfahrensregelung - Rechtsanordnung vom 19. August 1946 in Verbindung mit dem württembergischen Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1876 - als das Gerichtsverfahren betreffend anzusehen. Denn Art. 59 Abs. 2 des erwähnten Verwaltungsrechtspflegegesetzes, gegen dessen Weitergeltung keine durchschlagenden Bedenken obwalten, sagt ausdrücklich, die Einhaltung der für die Verwaltungsbeschwerde vorgeschriebenen Förmlichkeiten und Fristen bilde eine Voraussetzung auch für die Erhebung der Rechtsbeschwerde (Klage) zum Verwaltungsgerichtshof.
Das verwaltungsgerichtliche Urteil und der Beschwerdebescheid waren mithin aufzuheben. Da weder die Weiterleistungsmitteilung des Ausgleichsamtes Rottweil vom 4. Mai 1955 noch dessen formloses Schreiben vom 22. Juli 1955 als angefochtene Verwaltungsakte anzusehen sind, kommt insoweit eine Aufhebung nicht in. Betracht. Über die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid des Ausgleichsamt es Diez hat nunmehr, wenn dieses nicht abhilft, der Beschwerdeausschuß Koblenz zu entscheiden, wobei zugleich über das Wiedereinsetzungsgesuch zu befinden ist.
[...], die Kostenentscheidung auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Revision wird die gleichzeitige Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegenstandslos, da er mit einer zugelassenen Revision hier auch nicht mehr als Aufhebung der bekämpften Entscheidung hätte erreichen können.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 120 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 [des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).]
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Dr. de Chapeaurouge