Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1996, Az.: VI ZR 309/95
Gutachten medizinischer Sachverständiger; Querschnittslähmung nach Operation; Vermeidbarkeit; Anhörung des Sachverständigen; Antrag; Stattgabepflicht des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1996
- Aktenzeichen
- VI ZR 309/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1997, 287 (Volltext mit amtl. LS)
- MedR 1998, 130
- NJW 1997, 803-804
- NJW-RR 1997, 442 (amtl. Leitsatz)
- SGb 1997, 472 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1997, 191-192 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Enthält das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, das die wahrscheinliche Ursache für eine nach einer Kyphoseoperation aufgetretene Querschnittslähmung in einer Minderversorgung des Rückenmarks mit sauerstoffhaltigem Blut in Zusammenhang mit der Streckung sieht, keine klare Aussage über die Vermeidbarkeit einer solchen Minderversorgung, so muß das Gericht einem dahin gehenden Beweisangebot durch Anhörung des Sachverständigen oder durch Einholung eines weiteren Gutachtens nachkommen.
Tatbestand:
Der Kläger leidet seit seiner Kindheit an der Scheuermanschen Krankheit, die schließlich zu einer Verkrümmung der Wirbelsäule von mehr als 50 Grad führte. Bei einer Operation am 27. April 1992, die der Erstbeklagte in der Klinik des Zweitbeklagten durchführte, sollte diese Verkrümmung begradigt werden. Zu diesem Zweck nahm der Erstbeklagte eine ventrale Lösung der Wirbelsäule und dorsale Wirbelsäulenosteotomie mit Korrektur der Kyphose mittels Schrauben und Stäben vor. Noch am gleichen Abend wurde eine Revisionsoperation durchgeführt, weil eine Bewegungsstörung beider Beine aufgetreten war. Dabei wurde die ursprüngliche Stellung der Wirbelsäule wiederhergestellt. Dennoch ist der Kläger seitdem ab dem zehnten Wirbel querschnittsgelähmt. Einer Erwerbstätigkeit kann er nicht mehr nachgehen.
Der Kläger, der dem Erstbeklagten fehlerhaftes Vorgehen bei der Operation sowie mangelnde Aufklärung über das Risiko der Querschnittslähmung vorwirft, begehrt die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung, daß die Beklagten ihm zum Ersatz aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Operation verpflichtet sind.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht, das dem bereits im Schlichtungsverfahren tätigen und in der ersten Instanz eingeschalteten Sachverständigen Prof. H. folgt, sieht die wahrscheinliche Ursache der beim Kläger aufgetretenen Querschnittslähmung in einer "Schädigung des Rückenmarks über eine Minderversorgung mit sauerstoffhaltigem Blut im Verlauf der Korrektur der Verbiegung zusammen mit dem Dehnungseffekt auf das Rückenmark". Diese Minderversorgung mit sauerstoffhaltigem Blut beruhe indessen nicht auf einem Behandlungsfehler. Das angewandte Operationsverfahren decke sich mit dem in der wissenschaftlichen Literatur veröffentlichten Vorgehen, es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, daß intraoperativ Knochen in den Wirbelkanal verlagert worden seien und damit eine unmittelbare Verletzung des Rückenmarks eingetreten sei. Der Kläger habe nicht dargetan, daß die Feststellungen und Schlußfolgerungen des Sachverständigen nicht zutrafen. Er habe lediglich aus der von dem Sachverständigen geschilderten wahrscheinlichen Ursache einen Behandlungsfehler hergeleitet, für den es keinerlei Anhaltspunkte gebe.
II. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Klägers ist begründet.
1. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt zu der Frage, ob die Schädigung des Rückenmarks infolge Minderversorgung mit sauerstoffhaltigem Blut auf einem nicht fachgerechten operativen Vorgehen des Erstbeklagten beruht, unter Verstoß gegen § 411 Abs. 3, § 412 ZPO nicht hinreichend aufgeklärt habe.
a) Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es während der Operation ausweislich der Kernspintomographie nicht zu einer Kompression des Wirbelkanals durch Knochendruck gekommen. Da somit eine knöcherne Kompressionsursache der Lähmung ausscheidet und auch sonstige Hinweise für eine äußere Einwirkung auf den Rückenmarkskanal fehlen, hat der Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten die Auffassung vertreten, die wahrscheinliche Ursache für die Schädigung des Rückenmarks liege in einer "Minderversorgung mit sauerstoffhaltigem Blut im Verlaufe der Korrektur der Verbiegung zusammen mit dem Dehnungseffekt auf das Rückenmark."
b) Die Revision macht mit Recht geltend, daß sich der Sachverständige zur Vermeidbarkeit einer solchen Minderversorgung des Rückenmarks, insbesondere zur Frage einer damit verbundenen Behandlungsfehlers nicht ausdrücklich geäußert hat. Er hat auch nicht dazu Stellung genommen, ob, wie die Revisionserwiderung unter Hinweis auf den Bericht des Krankenhauses der Zweitbeklagten meint, die Lähmung auf einer nicht vorhersehbaren Intoleranz des Rückenmarks gegenüber der Veränderung der Stellung der Wirbelsäule und damit auf einem schicksalhaften Verlauf beruht.
Soweit das Berufungsgericht annimmt, der Sachverständige habe einen Behandlungsfehler des Erstbeklagten verneint, wird dies von den Ausführungen in seinen Gutachten nicht getragen. Er hat weder in seinem für die Schlichtungstelle erstatteten Gutachten noch in seinem ergänzenden gerichtlichen Gutachten einen Behandlungsfehler klar verneint. Er hat zwar ausgeführt, daß das vom Erstbeklagten angewandte Operationsverfahren wissenschaftlich anerkannt sei. Auch hat er zu der Behauptung des Klägers, vor der Operation hätte das Rückenmark mehrmals gestreckt werden müssen, um es elastisch zu halten, bemerkt, die operative Behandlung einer Kyphose bringe es mit sich, daß während der instrumentellen Aufspreizung ein Dehnungseffekt auf das Rückenmark entstehe, auf dem das Hauptrisiko der Querschnittslähmung beruhe. Jedoch hat er zu der weiteren Behauptung des Klägers, wegen zu starken Streckens während der Operation sei eine mechanisch-motorische Sauerstoffunterfunktion des Rückenmarks eingetreten, lediglich ausgeführt, die wahrscheinliche Ursache der Querschnittslähmung liege in der Minderversorgung mit sauerstoffhaltigem Blut im Verlaufe der Korrektur der Verbiegung zusammen mit dem Dehnungseffekt auf das Rückenmark. Eine klare Aussage darüber, ob bei der Dehnung während der instrumentellen Aufspreizung eine Minderversorgung des Rückenmarks mit sauerstoffhaltigem Blut hätte vermieden werden können, hat er, wie die Revision zu Recht bemerkt, nicht gemacht.
Nicht tragfähig ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die abschließende Bemerkung des Sachverständigen in seinem gerichtlichen Gutachten, mit der er die Schlußfolgerungen seines Vorgutachtens bestätigt und damit zugleich die dortige Verneinung eines Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Heilkunst aufrechterhalten habe. Denn zur Frage der Vermeidbarkeit einer Unterversorgung des Rückenmarks mit sauerstoffhaltigem Blut hat er sich weder in dem Vorgutachten noch in dem gerichtlichen Gutachten speziell geäußert. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Minderversorgung beruhe nicht auf einem Behandlungsfehler, findet daher, wie die Revision mit Recht geltend macht, in den Ausführungen des Sachverständigen keine ausreichende Grundlage.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats müssen Äußerungen medizinischer Sachverständiger, was namentlich in Arzthaftungsprozessen geboten ist, von Amts wegen kritisch darauf überprüft werden, ob sie den Streitstoff vollständig und widerspruchsfrei erfassen (Senatsurteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 481, 482 [BGH 14.12.1993 - VI ZR 67/93] m.w.N.). Hier hat zudem der Kläger im Berufungsrechtszug die Vermeidbarkeit einer Minderversorgung des Rückenmarks mit sauerstoffhaltigem Blut bei fachgerechtem Vorgehen ausdrücklich behauptet und dafür weiteren Sachverständigenbeweis angeboten. Diesem Beweisangebot hätte das Berufungsgericht hier im Hinblick auf die bisherige Unvollständigkeit der Gutachten durch Anhörung des seitherigen Sachverständigen (§ 411 Abs. 3 ZPO) oder durch Einholung eines weiteren Gutachtens (§ 412 ZPO) nachkommen müssen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1986 - VI ZR 95/85 - VersR 1986, 1079, 1080).
2. Unbegründet sind hingegen die Angriffe, mit denen sich die Revision gegen die Verneinung eines Aufklärungsmangels wendet. Von einer näheren Darlegung sieht der Senat gemäß § 565 a ZPO ab.