Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1956, Az.: II ZR 32/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.03.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 32/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - 30.11.1954
Prozessführer
G.-K. Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, H., M.str. ...,
Prozessgegner
Adolf Ha., H., Mü.,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Winkelmann und Dr. Haager für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30. November 1954 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hatte als Halter eines Lastzuges bei der Beklagten eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Eigentümer des Lastzuges waren Friedrich Hö. und Erwin Ka.. Am 10. Juli 1951 gegen 4 Uhr morgens stürzte der auf einer Transportfahrt befindliche, mit Marmorplatten und Zigaretten beladene Lastzug in der Nähe von G. von der Autobahn eine 18 m tiefe Böschung hinab, nachdem er mit schadhaftem rechten Vorderrad noch etwa 35 m in gerader Richtung an der rechten Kante der Fahrbahn entlang gefahren war. Der Kläger und sein Fahrer Hö. konnten noch rechtzeitig abspringen und blieben unverletzt. Der Motorwagen geriet in Brand. Fahrzeug und Ladung wurden jedoch nur zum Teil zerstört. Der beschädigte Lastzug wurde kurz darauf in eine G. Werkstatt abgeschleppt. Als dort etwa einen Monat später der Reifen vom rechten Vorderrad abgelöst wurde, stellte sich heraus, daß sich in dem Reifen kein Schlauch, kein Ventil und kein Felgenband befanden. Die Beklagte lehnte den Ersatz des Schadens unter Hinweis auf §61 VVG ab.
Der Kläger hat seine Versicherungsansprüche aus dem Schadensfall an Hö. abgetreten, der sie anderen Personen weiterzediert hat. Alle Abtretungsempfänger haben den Kläger zur Klageerhebung im eigenen Namen ermächtigt. Der Kläger fordert mit seiner Klage auf Grund des Versicherungsvertrages und aus dem Gesichtspunkt des Verzuges einen Teilbetrag von 15.000 DM des durch den Unfall entstandenen Sach- und Vermögensschadens, und zwar 7.000 DM für Sachschaden, 200 DM für die Zerstörung des Reifens und 7.800 DM für Verdienstausfall. Er hat behauptet, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der rechte Vorderreifen des Motorwagens bei einer Geschwindigkeit von 30-35 km/st plötzlich geplatzt sei. Der schwere Lastzug habe daraufhin so stark nach rechts gezogen, daß ihn der Fahrer nicht mehr länger auf der Fahrbahn habe halten können und ebenso wie der Kläger gezwungen gewesen sei, sich durch Abspringen rechtzeitig in Sicherheit zu bringen. Vor dem Abschleppen des Fahrzeugs hätten sie beide das rechte Vorderrad untersucht und dabei durch das im Reifen vorhandene Loch den morschen Schlauch in Stücken herausgezogen. Die Stücke habe man dann auf die Pritsche des Motorwagens geworfen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 15.000 DM nebst Zinsen für den oder die Beteiligten aus dem Unfall zu hinterlegen.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und insbesondere vorgetragen, es müsse ein Versicherungsbetrug vorliegen, zumindest aber hätten der Kläger und sein Fahrer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Sie hätten nämlich entweder kurz vor dem Unfall das ordnungsmäßig bereifte rechte Vorderrad gegen das später vorgefundene ohne Schlauch und Felgenband ausgetauscht, oder sie seien schon längere Zeit mit einem Reifen ohne Schlauch gefahren. Denn bei der Stellung des Motorwagens nach dem Absturz sei es nach den Feststellungen der von der Beklagten beauftragten Sachverständigen technisch unmöglich gewesen, den Schlauch durch das kleine Loch im Reifen mit der Hand zu packen und in Stücken herauszuziehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Mit Recht hat das Berufungsgericht den Kläger als klageberechtigt angesehen. Nachdem alle Abtretungsempfänger den Kläger schon im ersten Rechtszug zur Klageerhebung im eigenen Namen schriftlich ermächtigt hatten, hat auch die Beklagte die Klagebefugnis des Klägers nicht mehr in Zweifel gezogen. Wenn die Revision diese Frage nunmehr erneut aufgreift und dabei auf zwei Entscheidungen des BGH (Lind-Möhr. §325 ZPO Nr. 4 und §989 BGB Nr. 3) verweist, so will sie damit offenbar nur geltend machen, daß der Kläger auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung die von ihm abgetretenen Versicherungsansprüche nur dann im eigenen Namen gerichtlich geltend machen könne, wenn er daran ein eigenes rechtliches Interesse habe. Ein solches Interesse des Klägers läßt sich hier aber schon deswegen nicht verneinen, weil der Kläger selbst der Versicherungsnehmer ist und diese Eigenschaft auch durch die Abtretung der Versicherungsansprüche nicht verloren hat (Prölss, VVG 8. Aufl. §15 Anm. 6). Auf die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des §3 Abs. 3 AKB, wonach Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Versicherers abgetreten werden können, kommt es daher nicht einmal entscheidend an. Die Belange der Beklagten sind durch die vorgesehene Hinterlegung der Versicherungssumme hinreichend gewahrt.
II.
Zur Kernfrage des Rechtsstreits, ob der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§61 VVG), hat das Berufungsgericht festgestellt, beide Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten seien nicht erwiesen. Insbesondere könne keine Rede davon sein, daß der erste Anschein auf einen Versicherungsbetrug hinweise. Vielmehr spreche die größere Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Es sei denkbar unwahrscheinlich, daß der Kläger oder Hö. unmittelbar vor der Unfallstelle einen Reifenaustausch vorgenommen und dabei einen Reifen ohne Schlauch und Felgenband angebracht hätten, da es viel einfachere, ungefährlichere und weniger verdächtige Wege gegeben habe, einen Unfall vorzutäuschen. Die mit aller Entschiedenheit vertretene Meinung der drei von der Beklagten herangezogenen Sachverständigen, es sei selbst unter günstigen Umständen unmöglich gewesen, durch das im Reifen befindliche Loch den Schlauch entsprechend der Darstellung des Klägers und des Zeugen Hö. in einem Zug oder auch in mehreren Einzelstücken herauszuziehen, sei durch die vom Gericht angestellten Versuche eindeutig widerlegt worden. Nachdem sich das Berufungsgericht dann noch mit einer Reihe weiterer Verdachtsgründe im einzelnen auseinandergesetzt, sie aber weder für sich allein noch insgesamt für beweiskräftig genug erachtet hat, um die Annahme eines Versicherungsbetruges zu begründen, stellt es weiter fest, daß gegen diese Annahme vor allem die Aussagen der Zeugen Helmut und Theodor Kö. und B. im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sprächen. Diese Zeugen hätten nämlich beim Abmontieren der Felgen und beim späteren Ablösen des Reifens festgestellt, daß beide stark angerostet gewesen seien. Es bestehe daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Unfallreifen nebst Felge längere Zeit vor dem Unfall nicht montiert worden sei.
Gegen diese Würdigung des Beweisergebnisses richten sich in der Hauptsache die Angriffe der Revision, die sich damit auf ein dem Tatsachenrichter vorbehaltenes Gebiet begibt. Rechtlichen Gehalt haben hier nur zwei Rügen:
1.)
Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe zu Unrecht verneint, daß der Beweis des ersten Anscheins für die Darstellung der Beklagten spreche. Diese Rüge ist unbegründet. Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, besteht ein grundlegender Unterschied zwischen dem Anscheins- (prima facie-) Beweis und dem Anzeichens- (Indizien-) Beweis. Der Beweis des ersten Anscheins setzt nach feststehender Rechtsprechung einen typischen Geschehensablauf voraus. Es muß sich um einen Tatbestand handeln, bei dem aus dem regelmäßigen und üblichen Verlauf der Dinge nach der Erfahrung des täglichen Lebens ohne weiteres auch auf den Hergang im einzelnen Fall geschlossen werden kann, bei dem also die besonderen Umstände gerade dieses Falles hinter seinem typischen Erscheinungsbild völlig zurücktreten. Beim Indizienbeweis geht es hingegen darum, durch eine lückenlose Kette von Beweisanzeichen den vollen Beweis für die Wahrheit einer Behauptung zu führen; hier spielt gerade die besondere Eigenart des betreffenden Geschehens eine ausschlaggebende Rolle (BGH NJW 1951, 70, 360; VersR 1956, 84, 147; Lind-Möhr. §286 ZPO [C] Nr. 11; RGZ 163, 21). Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte zum Nachweis ihrer Behauptung, der Kläger habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, auf Verdachtsumstände berufen, die in ihrer Art keineswegs typisch und damit schon auf erste Sicht durch allgemeine Erfahrungssätze über den regelmäßigen Verlauf erklärbar, sondern durchaus einmalig und ungewöhnlich sind und daher höchstens die Grundlage eines Anzeichensbeweises hätten bilden können. Ein Anscheinsbeweis kam überhaupt nicht in Betracht. Selbst wenn man aber annehmen wollte, der erste Anschein spreche zunächst für einen Versicherungsbetrug des Klägers, so wäre dieser Anschein schon dadurch wieder entkräftet, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts Umstände erwiesen sind, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines andersartigen Geschehensablaufs ergibt. Wenn nämlich Reifen und Felge schon lange Zeit vor dem Unfall am Fahrzeug angebracht gewesen sind, so entfallen alle Schlüsse, welche die Beklagte aus dem späteren Fehlen des Schlauches ziehen will, da ein längeres Fahren mit einem Reifen ohne Schlauch praktisch ausgeschlossen ist und ein Reifenwechsel daher, wenn überhaupt, dann nur kurz vor dem Unfall stattgefunden haben könnte. Die Beklagte hatte daher in jedem Fall die volle Beweislast für ihre Darstellung (BGHZ 2, 1 [BGH 17.04.1951 - I ZR 28/50]; 6, 169 [BGH 23.05.1952 - I ZR 163/51]; 8, 239) [BGH 17.12.1952 - VI ZR 29/52].
2.)
Die Revision bemängelt ferner, daß das Berufungsgericht den im Anschluß an die Augenscheinseinnahme gestellten Antrag der Beklagten, den Versuch mit dem beschädigten Reifen auf einem Gelände mit weichem Untergrund zu wiederholen, abgelehnt hat. Auch damit kann sie nicht durchdringen. Nachdem sich im Beweistermin, dessen zweckentsprechende Vorbereitung ausdrücklich der Beklagten auferlegt worden war, die Ansicht der Sachverständigen, daß ein Herausziehen des Schlauches unter den vom Kläger geschilderten Umständen schlechthin ausgeschlossen sei, durch den Augenschein als offenbar unrichtig herausgestellt hatte, durfte das Berufungsgericht nach freier Überzeugung ohne Verstoß gegen zwingende Beweisgrundsätze oder die allgemeine Lebenserfahrung davon ausgehen, daß sich bei der Vielzahl von Möglichkeiten eine unbedingt sichere Regel in diesem Fall überhaupt nicht aufstellen lasse und daß auch durch weitere Versuche, die sich ohnehin nicht unter den völlig gleichen örtlichen und technischen Bedingungen wie zur Unfallszeit hätten vollziehen lassen, ein betrügerisches Verhalten des Klägers nicht hinreichend nachgewiesen werden könne. Ebenso konnte das Berufungsgericht auch davon absehen, über den Umstand, daß in der Reifendecke überhaupt keine Schlauchteilchen mehr vorgefunden wurden, auf den Antrag der Beklagten ein ohnehin nur theoretisches Gutachten eines Reifenwerks einzuholen, nachdem es durch eigene praktische Versuche festgestellt hatte, daß bei dem hierbei verwendeten Schlauch nach einer Fahrt von 500 m ohne Luft keinerlei neue Zerreißstellen aufgetreten waren.
3.)
Alle weiteren Angriffe der Revision befassen sich ausschließlich mit der Tatsachenwürdigung und sind daher für das Revisionsgericht unbeachtlich. Das Berufungsgericht hat alle für und wider einen Versicherungsbetrug sprechenden Umstände sowohl einzeln als auch im Zusammenhang erschöpfend gewürdigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen. Es hat sich dabei mit allen wesentlichen Hinweisen der Beklagten, vor allem auch mit denen, die von der Revision wieder aufgegriffen werden, eingehend auseinandergesetzt. So ist es insbesondere auch auf die am Unfallort festgestellte, geradlinig verlaufende Schleifspur eingegangen und hat hier auf die Möglichkeit hingewiesen, daß der Fahrer des Wagens sich in dem Augenblick, als die Radierspur begonnen habe, sich auf der Fahrbahn abzuzeichnen, bereits wieder so weit gefangen habe, daß er den schwer beladenen und auf abschüssiger Strecke mit Gewalt nach rechts drängenden Lastzug unter Anspannung aller Kräfte zunächst noch 34,5 m weit in gerader Richtung habe halten können, wobei ihm aber zum Bremsen keine wesentliche Kraft mehr geblieben oder auch ein stärkeres Bremsen wegen der erhöhten Gleitgefahr unzweckmäßig erschienen sei. Es hat weiter in der Tatsache, daß der Kläger und Höfling den defekten Schlauch nicht sorgfältig aufgehoben haben und die Beschaffenheit der einzelnen Reißstellen bei der nahezu drei Jahre später durchgeführten Augenscheinseinnahme nicht mehr genau angeben konnten, keinen ausreichenden Beweis für die Unwahrheit ihrer Darstellung erblickt, weil es durchaus möglich sei, daß sie sich der Bedeutung dieses Beweismittels nicht von Anfang an bewußt gewesen seien und mit dem Vorwurf eines Versicherungsbetruges zunächst nicht gerechnet hätten; die Schlauchteile könnten beim Abschleppen des Wagens heruntergerutscht und verlorengegangen sein. Diese wie auch alle weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungsregeln.
Da das Berufungsgericht schließlich auch die Frage, ob dem Kläger oder seinem Fahrer ein grob fahrlässiges, für den Unfall ursächliches Verhalten nachzuweisen sei, ohne Rechtsverstoß verneint hat und insoweit auch von der Revision keine Bedenken erhoben sind, war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.