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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1963, Az.: III ZR 236/61

Einsatzfahrer der Polizei; Inanspruchnahme der Sonderrechtsstellung; Besondere Vorsichtsmaßnahmen; Vertrauensgrundsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.03.1963
Aktenzeichen
III ZR 236/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 07.06.1961

Fundstelle

  • VersR 1963, 662-665 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Einsatzfahrer der Polizei, der die ihm durch § 48 StVO eingeräumte Sonderrechtsstellung in Anspruch nimmt, hat auch die Verpflichtung, auf die übrigen Verkehrsteilnehmer die gebotene Rücksicht zu nehmen. Zudem muß er darauf bedacht sein, andere Personen nicht zu schädigen.

  2. 2.

    Je mehr der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges sich über die allgemein gültigen Verkehrsregeln hinwegsetzt, muß er hierbei um so größere Vorsicht üben.

  3. 3.

    Für den Einsatzfahrer findet der allgemeine Vertrauensgrundsatz dahin keine Anwendung, daß er bei Einschaltung des Blaulichts und des Martinshorns jederzeit davon ausgehen kann, daß die übrigen Verkehrsteilnehmer ausreichend gewarnt seien.

  4. 4.

    Ein solcher Fahrer muß sich vor allem in einer gefährlichen Verkehrssituation stets in geeigneter Weise vergewissern, ob die durch seine regelwidrige Fahrweise gefährdeten anderen Verkehrsteilnehmer seine Absicht erkannt haben und ihr Verhalten danach einrichten.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Juni 1961 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Am 25. August 1953 abends kurz nach 20 Uhr fuhr der damals 22 Jahre alte Kellner D. mit seinem Motorroller Marke "Goggo" (147 ccm), den er erst einige Wochen zuvor gekauft hatte, in N. auf dem Fr. in westlicher Richtung vom Bahnhof kommend zum Pl.. D. besaß noch keinen Führerschein. Auf dem Soziussitz des Fahrzeugs befand sich die am ... 1939 geborene Klägerin. Um die gleiche Zeit fuhr ein Mannschaftswagen (Opel-Blitz, 1 1/2 to) der Überfallbereitschaft der Stadtpolizei N., vom Polizeipräsidium kommend, durch die E.gasse von Norden nach Süden zum Fr.. Das von Polizeiwachtmeister W. gelenkte Fahrzeug befand sich auf einer Einsatzfahrt; das Martinshorn (Dauerten) sowie ein stehendes, in der Fahrtrichtung strahlendes Blaulicht und die Fahrzeugbeleuchtung waren eingeschaltet. Nach Durchqueren des J. gelangte das Fahrzeug zum Fr. und überquerte dessen nördliche Fahrbahn, um die Fahrt nach Osten in Richtung zum Bahnhof fortzusetzen. Beim Einbiegen des Polizeifahrzeugs in den Fr., etwa 20.04 Uhr, kam es zwischen diesem und dem von D. gelenkten Motorroller, der eine Geschwindigkeit von mindestens 50 st/km hatte und noch nicht beleuchtet war, zum Zusammenstoß. Die Klägerin wurde etwa 20 m durch die Luft geschleudert und blieb schwer verletzt liegen.

2

Der Fr. liegt im Zuge von Bundesstraßen und ist als Vorfahrtsstraße entsprechend beschildert. Er verläuft an der Unfallstelle in gerader Richtung von Osten nach Westen, weist eine Breite von 15 m auf und wird in der Mitte von einem Straßenbahngleispaar durchzogen. Der südliche Teil der Fahrbahn war am Unfalltag wegen Straßenausbesserungsarbeiten für jeden Verkehr gesperrt. Der nördliche Teil, mit einer Breite von 5,50 m zwischen Gehsteig und den Straßenbahngleisen, war seinerzeit zur Einbahnstraße erklärt und durfte nur in Richtung von Osten nach Westen - also in der Fahrtrichtung des Motorrollers - durchfahren werden. Der Straßenbahnverkehr wickelte sich in beiden Richtungen ab. Die von Norden her in den Fr. einmündende E.gasse kommt aus der Altstadt; sie verläßt diese durch das J., das mit zwei Toröffnungen die Durchfahrt durch die alte, etw 10 m hohe Stadtmauer gewährt. Vom J. aus steigt die Fahrbahn der E.gasse etwa zwei Meter, bis sie den Fr. nach einer Strecke von etwa 45 m - vom J. aus gerechnet - erreicht. Nach dem J. ist die E.gasse etwa 15 m breit. An der Einmündung in den Fr. wird sie durch eine kreisrunde Fußgängerinsel in zwei Arme geteilt, die den ein- und ausfahrenden Verkehr aufzunehmen bestimmt sind. Demgemäß ist der westliche Arm für die Ausfahrt zum Fr. vorgesehen. Dort ist ein Verkehrsschild "Vorfahrt auf der Hauptstraße achten" angebracht; darunter befand sich am Unfalltag außerdem ein Schild, das die (damals) vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts (also nach Westen in Richtung zum Pl.) anzeigte. Der Polizeiwagen benutzte nicht diese Ausfahrt, sondern fuhr östlich der genannten Verkehrsinsel in den Fr. ein und wollte diese damalige Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzen.

3

Gegen die beiden Führer der am Unfall beteiligten Fahrzeuge wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Das Verfahren gegen Polizeiwachtmeister W. wurde von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung eingestellt, es sei ihm ein strafbares Verschulden am Unfall nicht nachzuweisen. D. wurde durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 9. März 1954 wegen eines fortgesetzten Vergehens des Fahrens ohne Führerschein zu einer Geldstrafe von 60 DM verurteilt; soweit er zugleich wegen verkehrswidriger Fahrweise und fahrlässiger Körperverletzung der Klägerin angeklagt gewesen war, verneinte das Amtsgericht in den Gründen seines Urteile einen Schuldvorwurf.

4

Die Klägerin erlitt durch den Unfall u.a. eine schwere Gehirnerschütterung, einen komplizierten Bruch des rechten Oberschenkels, vier Brüche des rechten Unterschenkels, einen Daumenbruch sowie Quetschungen und Prellungen am ganzen Körper. Sie befand sich bis Februar 1954 in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Statt ihre Berufsausbildung als Modistin nach ihrer Genesung fortzusetzen, unterzog sie sich alsdann einer kaufmännischen Ausbildung.

5

Wegen des ihnen zugefügten Schadens haben die Klägerin und ihr Vater Georg P. mit der im Mai 1955 erhobenen Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dazu haben sie geltend gemacht:

6

Alleinige Unfallursache sei das grob fahrlässige Verhalten des Polizeifahrers W. gewesen, weil er ohne Rücksicht auf den Verkehr des bevorrechtigten, als Hauptverkehrsstraße stark befahrenen, zudem damals zur Einbahnstraße erklärten Fr. mit überhöhter Geschwindigkeit unter Mißachtung der Verkehrsvorschriften in diesen eingebogen sei. Das Polizeifahrzeug habe beim Einbiegen in den Fr. eine Geschwindigkeit von etwa 50 st/km gehabt. Den Motorrollerfahrer D. treffe kein Verschulden, denn er habe den Mannschaftswagen der Polizei erst bemerkt und auch erst bemerken können, als dieser bereits auf den Fr. eingebogen sei; außerdem habe er vergeblich versucht, noch nach links auszubiegen; die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit von etwa 55 st/km sei bei der gegebenen Verkehrssituation nicht überhöht und seinerzeit auch zulässig gewesen. Andere Verkehrsteilnehmer seien ebenfalls durch die Fahrweise des Polizeiwagens überrascht und gefährdet gewesen. Die durch § 48 Abs. 1 StVO dem Fahrzeugfahrer des Überfallwagens eingeräumte Sonderstellung habe ihn nicht von der Pflicht befreit, sorgfältig darauf Bedacht zu nehmen, daß andere Verkehrsteilnehmer nicht zu Schaden kämen.

7

Den Schaden im einzelnen hat die Klägerin des näheren begründet, insbesondere ihren erlittenen Sachschaden an Bekleidung usw. in Höhe von 95 DM und an entgangenem Verdienst in Höhe von 405 DM, weiterhin die Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs und eines Schadens wegen der durch den notwendig gewordenen Berufswechsel eingetretenen Herabsetzung der Verdienstmöglichkeit in Form einer Rente von vierteljährlich 90 DM. Der Vater der Klägerin hat behauptet, er habe aus Anlaß des Unfalls besondere Aufwendungen, vor allem für zusätzliche Nahrungs- und Stärkungsmittel für seine Tochter, in Höhe von 900 DM gehabt.

8

Die Klägerin und ihr im ersten Rechtszug als Kläger beteiligter Vater Georg P. haben demgemäß beantragt: zu erkennen:

  1. I.

    Die Beklagte hat an die Klägerin den Betrag von 500 DM und an den Kläger Georg P. den Betrag von 900 DM, jeweils nebst 4 % Zinsen seit Klage Zustellung, als Schadensersatz zu zahlen.

  2. II.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin allen weiteren aus dem Verkehrsunfall vom 25. August 1953 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat.

  3. III.

    Die Beklagte hat an die Klägerin als Schmerzensgeld einen Betrag zu zahlen, den die Klägerin auf 8.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. August 1953 bewertet, im übrigen aber in das Ermessen des Gerichts stellt.

  4. IV.

    Die Beklagte hat der Klägerin eine vierteljährlich vorauszahlbare Rente von 90 DM, beginnend ab 1. März 1954 zu entrichten nebst 4 % Zinsen aus den einzelnen Beträgen seit dem Tage der Fälligkeit.

9

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt:

10

Der Polizeifahrer W. habe schuldhafte Amtspflichtverletzungen nicht begangen. Es treffe nicht zu, daß der Mannschaftswagen mit einer überhöhten Geschwindigkeit auf den Fr. eingebogen sei. Das Fahrzeug habe den westlichen schmalen Torbogen des J. passieren und dann auf dem Weg zum Fr. erst die dortige Steigung überwinden müssen; dabei habe es eine Geschwindigkeit von 5-10 st/km eingehalten. Da die westliche Einfahrt in den Fr. durch Fahrzeuge versperrt gewesen sei, habe der Polizeiwachtmeister W. den Weg östlich der runden Fußgängerinsel gewählt. Der Polizeifahrer W. habe vor dem Einbiegen in den Fr. durch Herabschalten vom dritten auf den zweiten Gang und durch zweimaliges Abbremsen die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs auf etwa 5-10 st/km (wieder) herabgesetzt. Er habe wahrgenommen, daß bei seinem Heranfahren an den Fr. ein von links kommender Personenkraftwagen und zwei Radfahrer angehalten hätten. Daraufhin habe er wieder Gas gegeben und sei mit etwa 10-15 st/km in den Fr. eingebogen. Als er bereits die südlich gelegenen Straßenbahngleise erreicht gehabt habe, habe er plötzlich den Motorroller mit hoher Geschwindigkeit auf sich zurasen sehen. Daraufhin habe er sofort abgebremst, aber den Zusammenstoß nicht mehr verhindern können.

11

Ihre - der Beklagten - Haftung entfalle auch deshalb, weil die Klägerin von D. Ersatz ihres Schadens fordern könne (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser habe, nämlich den Zusammenstoß mit dem Mannschaftswagen allein verschuldet. Er sei ohne Führerschein gefahren und habe weder den Motorroller genügend beherrscht noch eine ausreichende Kenntnis von den Verkehrsvorschriften besessen; außerdem sei er ohne Licht gefahren, obwohl es zur Unfallzeit schon so dämmrig gewesen sei, daß mit Licht habe gefahren werden müssen. D. habe es weiter zugelassen, daß die Klägerin im Damenreitsitz auf dem Motorroller gefahren sei. Den Fr. habe er in der Mitte der Straße befahren. Daß er den Überfallwagen weder gesehen noch gehört habe, beweise, daß er die erforderliche Aufmerksamkeit nicht beobachtet habe. Bei gehöriger Aufmerksamkeit habe er ebenso wie die übrigen Verkehrsteilnehmer die vom Polizeieinsatzwagen gegebenen Signale wahrnehmen und beachten müssen. Seine Geschwindigkeit sei unter Berücksichtigung aller Umstände viel zu hoch gewesen; er sei über 70 km/st gefahren, um Eindruck auf die Klägerin zu machen. Vor dem Zusammenstoß habe er überhaupt nicht gebremst. Wenn D. nur eine Geschwindigkeit von 55 st/km eingehalten hätte, wie er behaupte, hätte er noch rechtzeitig anhalten können.

12

Die Klägerin müsse sich auch ein so erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, daß eine etwaige Haftung der Beklagten völlig entfalle. Denn sie habe gewußt, daß D. einen Führerschein nicht gehabt und den Motorroller erst kurz zuvor erworben habe. Wenn sie dennoch mit D. gefahren sei, habe sie auf eigene Gefahr gehandelt.

13

Ihr Vater Georg P. sei nur mittelbar geschädigt und könne deshalb einen Schadensersatz nicht beanspruchen.

14

Im übrigen bestreitet die Beklagte sowohl das Entstehen als auch die Höhe des geltend gemachten Schadens.

15

Die Klägerin ist den tatsächlichen Behauptungen der Beklagten im einzelnen mit näherer Begründung entgegengetreten.

16

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme folgendes Teilgrundurteil erlassen: "Die Klage der Klägerin Helga P. ist in Ziffer I, III und IV der Klage dem Grunde nach gerechtfertigt."

17

Die hiergegen von der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

I.

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Klagegrundlage - jedenfalls in erster Linie - die Vorschrift des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist und hier die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 und Abs. 3 StVO in der vor der Verordnung vom 24. August 1953 (BGBl. I, 1131) geltenden Fassung zum Zuge kommen, weil der Polizeimannschaftswagen der Beklagten sich im polizeilichen Einsatz befand sowie das Martinshorn (als Dauerton) und das (stehende, in Fahrtrichtung zeigende) Blaulicht eingeschaltet waren.

19

Soweit das Oberlandesgericht die Meinung vertritt, daß auch der Einsatzfahrer der Polizei, der die ihm durch § 48 StVO eingeräumte Sonderrechtsstellung in Anspruch nimmt, die Verpflichtung habe, auf die übrigen Verkehrsteilnehmer die gebotene Rücksicht zu nehmen und darauf bedacht zu sein, daß er andere Personen nicht schädige, sowie daß er umso größere Vorsicht üben müsse, in je weiterem Umfang er sich über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetze, weil insoweit regelmäßig eine auch größere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer entstehe, steht dies in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. hierzu: BGHZ 20, 290;  26, 69 [BGH 15.11.1957 - I ZR 83/56];  36, 162, 167 [BGH 27.11.1961 - III ZR 170/60]/168; 37, 336, 340).

20

Das Berufungsgericht führt sodann aus: Der Polizeifahrer W. habe sich in mehrfacher Hinsicht über die sonst verbindlichen Verkehrsregeln hinweggesetzt. Er habe nämlich den östlich der (an der Einmündung zum Fr. befindlichen) runden Verkehrsinsel gelegenen Straßenteil befahren, der sonst nur dem vom Fr. her einbiegenden Verkehr gedient habe; er habe weiterhin gegenüber den sich auf dem bevorrechtigten Fr. bewegenden Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt in Anspruch genommen; und er habe schließlich unternommen, entgegen dem Verkehrsstrom der sich auf dem Fr. bewegenden Verkehrsteilnehmer in diesen einzubiegen, obgleich seinerzeit diese Straße in ihrem nördlichen (für den Verkehr zugelassenen) Teil zur Einbahnstraße in Richtung Westen - also in der Fahrtrichtung des Motorrollerfahrers D. - erklärt worden und in ihrem südlichen Teil überhaupt für jeden Verkehr gesperrt gewesen sei. Ein Verkehrsteilnehmer, wie der Motorrollerfahrer D., habe mit einem solchen Vorhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers an der östlichen Ausfahrt zur E. gasse (vom Fr.) auf keinen Fall zu rechnen brauchen; allerdings habe er sich darauf einstellen müssen, daß aus dem westlichen, vom Mannschaftswagen nicht benutzten Straßenteil der E. gasse (an der runden Verkehrsinsel) Verkehrsteilnehmer in westlicher Richtung einzubiegen versuchten, die ihm gegenüber jedoch wartepflichtig gewesen seien. Dazu komme, daß auf dem breiten, an der Unfallstelle gerade verlaufenden und übersichtlichen Fr. nicht nur mit einem regen Verkehr, sondern insbesondere auch mit schnellfahrenden Verkehrsteilnehmern zu rechnen gewesen sei, und am Unfalltag insoweit noch keine Geschwindigkeitsbeschränkung für Personenfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften bestanden habe.

21

Aus all diesen Umständen schließt das Oberlandesgericht: Der Polizeifahrer W. hätte nur unter Beachtung ausreichender Vorsicht in den Fr. einfahren dürfen; angesichts der Gefährdung, die sein von den Verkehrsregeln in mehrfacher Hinsicht abweichendes Verhalten hervorgerufen habe, hätte er dem bevorrechtigten (und zur Einbahnstraße in der Gegenrichtung erklärten) Fr. seine besondere Aufmerksamkeit schenken müssen; insbesondere hätte er diesen Verkehr auf dem Fr. erst kreuzen dürfen, wenn er aus dem Verhalten der von ihn gefährdeten Verkehrsteilnehmer habe entnehmen können, daß sie seine Absicht erkannt hätten sowie gewillt und imstande gewesen seien, dem Polizeiwagen gemäß dem ihm zustehenden Sonderrecht die Einfahrt in den Fr. zu ermöglichen.

22

Auch diese Auffassung des Berufungsrichters ist rechtlich bedenkenfrei und steht mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. die bereits zitierten Urteile) in Einklang; sie wird im übrigen von der Revision insoweit auch nicht beanstandet.

23

Auf Grund des von ihm im einzelnen festgestellten Sachverhalts sieht das Oberlandesgericht eine (zumindest) fahrlässige Amtspflichtverletzung des Polizeifahrers Wagner darin, daß er in eine ungeklärte Verkehrslage mit unzulässig hoher Geschwindigkeit hineingefahren sei. Es knüpft hieran die Hilfserwägung: Selbst wenn der Polizeiwagen mit einer nur ganz geringen Geschwindigkeit in den Frauentorgraben eingefahren sei, müßte aus dem Fahrverhalten des Polizeifahrers W. geschlossen werden, daß er mangels Aufmerksamkeit den mit hoher Geschwindigkeit (an anderer Stelle des Urteils unterstellt mit 60 st/km) herannahenden Motorroller nicht rechtzeitig gesehen habe. Andernfalls hätte es W. möglich sein müssen, durch sofortiges Bremsen sein Fahrzeug noch vor dem Schnittpunkt der beiden Fahrlinien der Unfallfahrzeuge zum Stehen zu bringen.

24

2.

Gegenüber der tatrichterlichen Feststellung über die Höhe der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs (von mindestens 25 st/km) rügt die Revision, das Berufungsgericht habe hierbei unter Verfahrensverstoß die von der Polizei der Beklagten für die Strafakten angefertigte Unfallskizze als richtig und damit auch die in ihr enthaltenen "Bremsspuren" als solche gewertet, obwohl diese eingezeichneten Spuren nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 6. Dezember 1960 S. 4 in Wirklichkeit reine Fahrspuren in der noch frischen Asphaltierung gewesen seien. Diese Rüge geht jedoch ins Leere. Denn der Tatrichter ist zu seiner Überzeugung, der Polizeiwagen habe eine Geschwindigkeit von mindestens 25 st/km beim Einbiegen in den Fr. gehabt (während das Landgericht insoweit eine Geschwindigkeit von sogar 35 st/km festgestellt hatte), nicht auf Grund der Annahme von Bremsspuren des Polizeiwagens nach dem Zusammenstoß, sondern lediglich auf Grund und in Würdigung der sämtlichen Zeugenaussagen gekommen, wie sich eindeutig aus den Ausführungen im Berufungsurteil S. 20 bis 21 (oben) ergibt. Das Vorhandensein von "Bremsspuren", so wie sie in der Unfallskizze aufgezeichnet worden sind, hat das Oberlandesgericht in erster Linie nur dahin gewertet (vgl. BU S. 19 letzter Absatz), daß im Augenblick des Zusammenstoßes beide Kraftfahrzeuge noch in Fahrt waren. Das ist nach dem vorgetragenen Akteninhalt von der Beklagten aber nicht (mehr) bestritten worden und ergibt sich im übrigen auch aus dem Zusammenhang der Ausführungen im Urteilstatbestand, so daß es insoweit auf die Frage, ob die von der Polizei der Beklagten selbst in die Unfallskizze als "Bremsspuren" eingezeichneten Spuren Brems- oder reine Fahrspuren waren, nicht ankommt.

25

Soweit die Revision prozessuale Rügen erhebt, weil der Tatrichter weiter angenommen hat, das nach dem Zusammenstoß erfolgte Abbremsen des Polizeiwagens sei ein Anzeichen dafür, der Polizeifahrer W. sei jedenfalls so schnell gefahren, daß er auch durch ein sofortiges Bremsen den Zusammenstoß nicht mehr habe verhindern können, oder er habe den herankommenden Motorrollerfahrer infolge Unachtsamkeit zu spät bemerkt, übersieht die Revision, daß diese Ausführungen nur im Zusammenhang mit der als bloße Hilfserwägung zu wertenden. Bemerkung des Oberlangesgerichts gemacht worden sind, es komme im übrigen auf eine genaue Festlegung der Geschwindigkeit nicht an (BU S. 21, 2. Abs., Satz 1). Die insoweit erhobenen Verfahrens rügen sind daher unerheblich.

26

Ausgehend von den somit revisionsrechtlich einwandfreien tatrichterlichen Feststellungen, daß der Polizeiwagen beim Einbiegen in den Fr. eine Geschwindigkeit von mindestens 25 st/km gehabt hat, und daß sämtliche Zeugen, die sich in der gleichen Fahrtrichtung wie der Motorrollerfahrer D. auf dem Fr. bewegten, "durch das unvermutete Auftauchen des Einsatzwagens überracht" worden sind, ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Unfall sei jedenfalls durch die mit Rücksicht auf die Verkehrslage unzulässig hohe Geschwindigkeit des Polizeiwagens verursacht worden, rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt besonders mit Rücksicht auf die unstreitigen Tatsachen, daß W. in einen von schnellen Fahrzeugen befahrenen, einen regen Verkehr aufweisenden, bevorrechtigten und zudem entgegen seiner Fahrtrichtung zur Einbahnstraße erklärten Straßenzug einbog.

27

3.

Die Revision rügt weiterhin Verstöße gegen § 286 ZPO in folgender Richtung: Das Oberlandesgericht habe unterlassen, genaue Feststellungen über Anbringungsart und -ort des Blaulicht-Scheinwerfers zu treffen; die Annahme, das feststehende Blaulicht hätte erst beim Einbiegen in den Frauentorgraben selbst (von dem sich auf diesem abwickelnden Verkehr) bemerkt werden können, berücksichtige nicht, daß der Polizeiwagen, weil er die westliche Durchfahrt des J., aber die östliche Ausfahrt der E. gasse (also links von der Verkehrsinsel) benutzt habe, eine solche Schrägstellung zum Fr. gehabt habe, daß die auf ihm dem Mannschaftswagen entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer bei entsprechender Aufmerksamkeit das Blaulicht hätten erkennen können. Außerdem sei in diesem Zusammenhang übersehen, daß es zur Unfallzeit schon "dunkel" gewesen sei, wie die Klägerin in der Klageschrift selbst "zugestanden" habe und wie sich aus Erfahrungssätzen auf Grund der vom Berufungsgericht eingeholten Auskünfte des Wetteramtes und der Elektrizitätswerke N. ergebe, so daß der auf dem Dach des Polizeiwagens befindliche, also hoch angebrachte Blaulichtscheinwerfer ohne weiteres zu erkennen gewesen sei.

28

Demgegenüber ist zu bemerken: Die Frage der Wirkung des Blaulichts ist vom Oberlandesgericht ebenso wie vom Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht insoweit auch ausdrücklich verwiesen hat, nur in dem Zusammenhang erörtert worden, ob sich der Polizeifahrer W. darauf verlassen konnte und durfte, der Gegenverkehr auf dem Fr. werde das Blaulicht erkennen. Die Tatsache einer Schrägstellung des Polizeiwagens, wie sie unstreitig im Zeitpunkt seiner Annäherung an den Fr. und seines Einfahrens in diesen vorlag, genügte aber bei einem feststehenden, lediglich in die Fahrtrichtung strahlenden Blaulicht (während demgegenüber § 48 Abs. 3 StVO seit der Fassung vom 14. März 1956 ein blaues Blinklicht vorschreibt - vgl. Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 12. Aufl. StVO § 48 Anm. 18) bereits, um die Erkennbarkeit dieses Blaulichts für den Gegenverkehr auf dem Fr. jedenfalls als "zweifelhaft" erscheinen zu lassen. Schon auf Grund dieser Erwägung ist deshalb die Annahme der Vorinstanzen, der Polizeifahrer W. habe sich auf eine Wirkung des Blaulichts nicht verlassen können und dürfen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

29

Darüber hinaus gilt aber auch nicht ein allgemeiner Vertrauensgrundsatz für den die Sonderrechtsstellung des § 48, insbesondere des Abs. 3 StVO in Anspruch nehmenden Führers eines Kraftfahrzeuges, durch Einschaltung des Blaulichts und des Martinshorns seien die übrigen Verkehrsteilnehmer in jedem Falle schon in ausreichender Weise "gewarnt" oder auf die Inanspruchnahme der Sonderrechte dieses Fahrers aus § 48 StVO hingewiesen worden. Vielmehr muß sich ein solcher Fahrer besonders in einer - wie hier bedenkenfrei festgestellten - gefährlichen Verkehrssituation auch in geeigneter und ausreichender Weise vergewissern, ob die durch seine Fahrweise gefährdeten übrigen Verkehrsteilnehmer seine durch das Blaulicht und Martinshorn kundgetane Absicht erkannt haben und sich demgemäß verhalten; er darf also nicht - wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. BGHZ 20, 290, 295, 296, 26, 69, 74)  [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54]- unter Berufung auf § 48 StVO einfach "auf gut Glück" in eine gefährliche Verkehrssituation "hineinfahren".

30

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang das angebliche Übergehen der "Dunkelheit" durch das Oberlandesgericht mit der Begründung rügt, bei Dunkelheit faire das Blaulicht stärker als bei Tageslicht auf und der Polizeifahrer habe umso eher mit der Wahrnehmung des Blaulichtes durch die anderen Verkehrsteilnehmer rechnen können, ist darauf hinzuweisen, daß der Tatrichter ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze für den festgestellten wolkenlosen Sommerabend des 25. August 1953 und für die Unfallzeit gegen 20,04 Uhr (BU S. 3 Mitte) trotz des Sonnenuntergangs um 19,14 Uhr und mit Rücksicht auf die zusätzliche Lichtquelle der bereits eingeschalteten hellen Straßenbeleuchtung nicht eine "Dunkelheit", sondern nur eine Dämmerung, jedoch eine solche "ausreichende Helligkeit" angenommen hat, daß auch eine ausreichende Sichtmöglichkeit von unbeleuchteten Fahrzeugen bestanden habe (BU S. 23 unten - S. 24 Mitte). Außerdem ging der Vortrag der Klägerin in der Klageschrift S. 4, auf den sich die Revision bezieht, von einer unterstellten Unfallzeit um 21 Uhr aus, was schon im Verlauf des ersten Rechtszuges berichtigt worden ist, wie der unstreitige Sachverhalt des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils ausweist, so daß die auf den falschen Unfallzeitpunkt (21 Uhr) bezogene, in der Klageschrift S. 4 behauptete "Dunkelheit" nicht für den tatsächlichen Unfallzeitpunkt gegen 20,04 Uhr als "zugestanden" gewertet werden kann. Es ist hiernach ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts nicht erkennbar, wenn es im Zusammenhang mit der Frage, ob der Polizeifahrer W. sich auf die Wirkung des Blaulichts verlassen durfte, nicht ausdrücklich auf die Lichtverhältnisse eingegangen ist.

31

Im Ergebnis das gleiche gilt, soweit das Oberlandesgericht ausgeführt hat, der Polizeifahrer habe sich auch nicht unbedingt auf eine Wirkung des eingeschalteten Martinshorns verlassen dürfen. Insoweit nimmt es Bezug auf die Darlegungen im landgerichtlichen Urteil (dort S. 17), die dahin gehen: Bei der Annäherung des Polizeifahrzeugs zum J. habe die etwa 10 m hohe Fr.mauer den größten Teil der Schallzeichen "verschluckt"; diese seien erst nach der Durchfahrt durch das J. stärker hörbar gewesen; jedoch hätten die Fahrversuche (des Landgerichts) mit dem Polizei-Unfallwagen und mit eingeschaltetem Martinshorn bei der Augenscheinseinnahme ergeben, daß der fließende Verkehr auf dem Frauentorgraben darauf nicht reagiert habe; der Polizeifahrer W. habe damit rechnen müssen, daß Fahrzeuge mit stärkerer Lärmentwicklung und solche, bei denen die Fahrzeugfenster geschlossen waren, den Fr. befuhren; darauf, ob einzelne Fußgänger oder Radfahrer die Schallzeichen des Martinshorns schon früher oder stärker gehört hätten, komme es deshalb nicht entscheidend an; so habe auch ein als Zeuge vernommener anderer Verkehrsteilnehmer (S.) trotz halb oder ganz geöffneter linker Türscheibe seines Kraftwagens das Martinshorns (zur Unfallzeit) erst im letzten Augenblick gehört.

32

Die Rüge der Revision, es verstoße gegen die Denkgesetze und gegen die Erfahrung, das Nichthören des Martinshorns durch einige Verkehrsteilnehmer als bedeutungslos zu erachten, wenn andere Verkehrsteilnehmer dasselbe hören konnten, ist unbegründet. Denn die Tatrichter haben mit Recht einen Unterschied in der Hörfähigkeit zwischen Fußgängern und Radfahrern einerseits und Benutzern von Kraftfahrzeugen mit starker Lärmentwicklung oder mit geschlossenen Fenstern andererseits gesehen.

33

Die Revision erhebt weitere Verfahrensrügen in folgender Richtung:

34

Es sei die Erfahrungstatsache übersehen, daß die Verhältnisse zwischen der Unfallzeit (gegen 20,04 Uhr) und der Zeit des vom Landgericht vorgenommenen Augenscheins (vormittags zwischen 8 und 9 Uhr) hinsichtlich der Lärm- und Lautverhältnisse verschieden seien; deshalb habe das Oberlandesgericht selbst Versuchsfahrten unter den gleichen Bedingungen wie zur Unfallzeit unternehmen und außerdem einen Sachverständigen hören müssen; außerdem habe der Berufungsrichter außer acht gelassen, daß nach der Auskunft des Wetteramtes am Unfalltage Westwind geherrscht habe, so daß die Schallzeichen besser nach Osten - also zum Motorrollerfahrer hin - getragen worden seien.

35

Diese Rügen sind ebenfalls ohne Erfolg. Denn auch im Zusammenhang mit den Feststellungen über die Wirkung des Martinshorns hat das Oberlandesgericht lediglich die seinem Urteil zugrunde gelegte Auffassung vertreten, alle die von ihm und dem Landgericht aufgezeichneten Umstände ergäben, daß sich der Polizeifahrer W. "nicht unbedingt auf die Wirkung des Martinshorns verlassen durfte", daß mithin die Wirkung des Martinshorns - das zudem nicht die besser zu hörende Folge verschieden hoher Töne (so jetzt § 48 Abs. 3 StVO seit der Fassung vom 14. März 1956), sondern nur einen gleichmäßigen Dauerton von sich gab - auf die Kraftfahrzeugbenutzer des Fr. auf jeden Fall "zweifelhaft" war und dies auch vom Polizeifahrer W. erkannt werden mußte. Das ist mit Rücksicht auf die bedenkenfrei allgemein festgestellten und sonstigen unstreitigen Umstände revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

36

4.

Soweit die Revision bei ihren weiteren Rügen von einer geringeren Geschwindigkeit des Polizeiwagens als 25 st/km ausgeht und ausführt, der Motorrollerfahrer D. hätte bei einer weiteren Entfernung im Zeitpunkt der Annäherung des Polizeifahrzeugs an den Fr. bei entsprechender Aufmerksamkeit sowohl das Blaulicht als auch den Schall des Martinshorsn wahrnehmen müssen (Rev.-Begr. S. 7-11), erübrigt sich ein Eingehen auf diese Rügen. Dann - wie bereits oben dargelegt - ist die tatrichterliche Feststellung über die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs beim Einbiegen in den Fr. von mindestens 25 st/km rechtlich einwandfrei, so daß für das Revisionsgericht von dieser festgestellten Mindestgeschwindigkeit von 25 st/km auszugehen ist. Abgesehen hiervon bestehen auch Bedenken gegen die Ansicht der Revision, daß ein Verkehrsteilnehmer, der sich in einer größeren Entfernung von dem signalgebenden Einsatzwagen der Polizei befindet - nach der von der Revision angestellten Berechnung von etwa 200 m -, diese Signale in einem solchen Fall besser erkennen könne oder müsse.

37

5.

Ist also von einer rechtlich einwandfreien Annahme des Berufungsgerichts auszugehen, daß sich der Polizeifahrer W. auf die Wirkung des Blaulichts und der Schallzeichen des Martinshorns nicht verlassen durfte, so ist auch die Meinung des Berufungsrichters zutreffend, daß W. erst dann in den Fr. einbiegen durfte, wenn entweder eine entsprechend große Lücke in dem noch fließenden Verkehr vorhanden war (was die Beklagte selbst nicht behauptet und das Oberlandesgericht nicht festgestellt hat), oder wenn er aus dem Verhalten der auf dem Fr. befindlichen Verkehrsteilnehmer (zweifelsfrei) entnehmen konnte, daß sie sein Herannahen und seine Absicht, von der Sonderrechtsstellung des § 48 StVO Gebrauch zu machen, erkannt hatten und ihm demgemäß "die Bahn freimachten". Insoweit hat aber das Berufungsgericht - auch in dieser Beziehung dem Landgericht folgend - festgestellt, daß andere der Einmündung der E.gasse sich nähernde Fahrzeuge ebenfalls weder angehalten noch ihre Geschwindigkeit verringert hätten, als der Polizeiwagen bereite in den Fr. einfuhr (BU S. 22). Es hat weiter darauf hingewiesen, daß der Polizeifahrer W. - selbst wenn er am Straßenrand des Fr. parkende Fahrzeuge mit vor seinem Herannahen haltenden Kraftfahrzeugen verwechselt hätte - im Hinblick auf die Besonderheiten des Fr. an dieser Stelle (eine dem raschen Verkehr dienende breite, übersichtliche und geradeaus verlaufende Hauptverkehrsstraße) auch mit schnellfahrenden Kraftfahrzeugen, die die anderen Verkehrsteilnehmer überholten, habe rechnen (und diesen Umstand in seine Überlegungen einbeziehen) müssen. Das bedeutet entgegen der Revision keine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Fahrers eines Polizeieinsatzwagens und keine Aushöhlung der Sondervorschrift des § 48 StVO. Denn der Vorwurf des Berufungsgerichts gegenüber dem Polizeifahrer W. geht auf Grund des rechtlich bedenkenfrei festgestellten Sachverhalts insoweit nur dahin: W. sei in eine ungeklärte Verkehrslage mit einer angesichts aller hier gegebenen Umstände überhöhten Geschwindigkeit (von mindestens 25 st/km) hineingefahren, insbesondere habe er es unternommen, "den noch in Bewegung befindlichen Verkehr auf dem Fr. zu kreuzen" (BU S. 23 und 24), und dies sei darauf zurückzuführen, daß W. entweder den von ihm gefährdeten Verkehr nicht richtig beobachtet oder das Risiko eines Zusammenstoßes (bewußt oder fahrlässig) auf sich genommen habe, wenn das Oberlandesgericht hieraus folgert, daß ein solches Verhalten eine schuldhafte Verletzung der Pflichten eines die Rechte aus § 48 StVO in Anspruch nehmenden Polizeifahrers bedeute, andere Verkehrsteilnehmer vor Schäden zu bewahren, so steht dies in Übereinstimmung mit den vom erkennenden Senat hierzu entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGHZ 20, 290, 294 [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54]/296; 26, 69, 71/72, 74; 26, 162, 167/168; 37, 336, 340).

38

6.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichtes für den nur unterstellten Fall, der Polizeiwagen sei nur mit einer ganz geringen Geschwindigkeit in den Fr. "förmlich hineingekrochen" (BU S. 25), sowie für den Fall einer nicht genauen Festlegung der Geschwindigkeit (BU S. 21 Abs. 2), und ferner auf die damit zusammenhängende Feststellung des Oberlandesgerichts über die in der Unfallskizze eingezeichneten "Bremsspuren" des Mannschaftswagens, die von der Revision ebenfalls bekämpft werden, nicht mehr an.

39

II.

1.

Das Oberlandesgericht hat eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch die Klägerin selbst (§ 254 BGB) verneint.

40

In dieser Beziehung sind Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten nicht ersichtlich; die Revision hat insoweit auch keine Angriffe erhoben.

41

2.

Ausgehend von dem Vorwurf einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung des Polizeifahrers W. prüft das Oberlandesgericht sodann mit Recht, ob die Klägerin für ihren Schaden anderweit Ersatz zu erlangen vermöge.

42

Daß die Klägerin gegen D. nicht Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz (§ 7) geltend machen kann, folgert das Berufungsgericht zutreffend aus § 8 Abs. 2 Satz 1 (nicht Satz 2, wie es im BU S. 25 offensichtlich irrtümlich heißt) StVG i.d.F. vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I, 837). Die Frage, ob für D. die Voraussetzung des § 7 Abs. 2 StVG gegeben, der Unfall also für ihn ein "unabwendbares" Ereignis gewesen wäre, was bei dem festgestellten Sachverhalt im übrigen nicht angenommen werden könnte, braucht demnach nicht nachgegangen zu werden. Das Oberlandesgericht hat zwar nicht geprüft, ob und inwieweit ein Anspruch der Klägerin gegen D. nach Vertrags- oder Deliktsrecht etwa schon aus dem Gesichtspunkt der "Gefälligkeitsfahrt" hier entfallen könnte (vgl. hierzu Floegel-Hartung a.a.O. 8. Aufl. Anm. 7 zu § 8 StVG sowie 12. Aufl. Anm. 4 und 6 zu § 8 a StVG). Das ist jedoch unschädlich, da der Berufungsrichter - ebenso wie schon das Landgericht - rechtsirrtumsfrei die Auffassung vertreten hat, der Klägerin sei es nicht möglich, den Beweis zu führen für ein zum Schadensersatz verpflichtendes schuldhaftes Verhalten des Motorrollerfahrers D. gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den entsprechenden Vorschriften der von ihm im einzelnen aufgeführten straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.

43

In allgemeiner Hinsicht ist gegenüber den von der Revision insoweit erhobenen Rügen zunächst zu bemerken, daß im jetzigen Amtshaftungsprozeß mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB die Prüfung sich darauf zu erstrecken, aber auch zu beschränken hat, ob die Klägerin auf Grund des festgestellten Sachverhalts in der Lage ist, den ihr obliegenden Beweis eines schuldhaften und für den Unfall ursächlichen Verhaltens des D. mit ausreichender Aussicht auf Erfolg zu führen. Von diesem Grundsatz ist aber das Berufungsgericht ausgegangen.

44

Die Revision rügt in diesem Zusammenhang in erster Linie, ein Verschulden des D. ergebe sich bereits daraus, daß er schon auf eine erhebliche Entfernung den "auf der Höhe des alten Stadtturms befindlichen" Einsatzwagen mit seinem Blaulicht und vor allem die Schallzeichen des Martinshorns hätte bemerken können und müssen; wenn D. nichts wahrgenommen habe, könne dies nur auf seiner Unaufmerksamkeit und Unachtsamkeit beruhen; jedenfalls sei die Entfernung des D. von der Unfallstelle (bei der behaupteten Erkennbarkeit des Blaulichts und der Schallzeichen) so groß gewesen, daß er seinen Verpflichtungen aus § 48 StVO ohne weiteres hätte nachkommen können.

45

Diese Rüge erledigt sich in ihrem wesentlichen Teil schon dadurch, daß - wie oben unter I 2) dargelegt - die Revision bei ihren Überlegungen von einer wesentlich geringeren Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs und damit von einer erheblich größeren Entfernung des Motorrollerfahrers D. ausgeht, die den bedenkenfreien tatsächlichen anderen Feststellungen des Oberlandesgerichts widersprechen. Darüber hinaus ist aber auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne den Beweis für ein schuldhaft nicht rechtzeitiges Erkennen von Blaulicht und Schallzeichen durch D. führen, nicht zu beanstanden. Die Auffassung, daß dies der. Klägerin nicht möglich sei, rechtfertigt sich aus dem sonstigen festgestellten Sachverhalt: Nämlich mit Rücksicht auf die schlechte Wahrnehmbarkeit des Blaulichts infolge der zum Fr. zumindest schrägen Fahrtrichtung des Polizeiwagens, auf die schlechte oder jedenfalls geringe Erkennbarkeit der Schallzeichen des nur einen Dauerton gebenden Martinshorns, sowie besonders mit Rücksicht auf die festgestellten Tatsachen, daß auch andere sich auf dem Fr. bewegende Verkehrsteilnehmer - sogar die Klägerin selbst nach ihren eigenen Angaben im Strafverfahren - das Blaulicht nicht gesehen und das Martinshorn überhaupt nicht oder erst im letzten Augenblick, also zu spät, um darauf ohne Schwierigkeiten reagieren zu können, bemerkt haben.

46

Die Revision wendet sich im Zusammenhang mit der Frage der Haftung des D. vor allein gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, das Fahren des Motorrollers ohne Beleuchtung sei weder pflichtwidrig noch ursächlich für den Unfall gewesen, und führt dazu aus: Es könne dahinstehen, ob D. schon gemäß § 24 StVO (in der damals geltenden Fassung) zum Einschalten der Beleuchtung verpflichtet gewesen sei; denn jedenfalls habe sich diese Verpflichtung für ihn aus der Grundregel des § 1 StVO ergeben; das Berufungsgericht habe hierbei die besondere Situation verkannt, wie sie bei der herrschenden Dämmerung durch das Einschalten der Straßenbeleuchtung nach einem Sonnenuntergang (schon) um 19,14 Uhr und durch die Tatsache, daß die meisten Fahrzeuge schon Licht gehabt hätten, gegeben war. Durch Einholung der von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachten - dessen Anforderung das Oberlandesgericht verfahrenswidrig übergangen habe - wäre nachgewiesen worden, daß die sog. Überstrahlung eines kleinen, unbeleuchteten Fahrzeugs (Motorrollers) durch das Scheinwerferlicht anderer Fahrzeuge besonders in der Zeit der in Dunkelheit ausklingenden Dämmerung eine besondere Bedeutung habe und eine Gefahr darstelle, ferner daß vor allem der Polizeifahrer W. den sehr schnell herankommenden Motorroller im Falle seiner Beleuchtung früher gesehen hätte - auch daß D. das Vorrecht des Polizeieinsatzwagens nicht beachtete - so daß der Unfall selbst bei einer Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs von mindestens 25 st/km durch dessen rechtzeitiges Abbremsen oder durch eine sonstige entsprechende Fahrweise vermieden worden wäre. Auch bei der Prüfung der Ursächlichkeit des unbeleuchteten Fahrens des Motorrollers für den Unfall verkenne der Berufungsrichter die dargelegten besonderen Gegebenheiten des Falles und überspanne gleichzeitig die Anforderung an die Beweispflicht der Beklagten, wie die Revision näher begründet.

47

Auch diese Revisionsrüge ist erfolglos. Angesichts der bedenkenfrei festgestellten Tatsache, daß im Unfallzeitpunkt noch keine "Dunkelheit", sondern nur Dämmerung, andererseits aber noch eine solche ausreichende Helligkeit herrschte, daß auch ein unbeleuchteter Motorroller auf ausreichende Entfernung zu erkennen war, zumal die eingeschaltete Straßenbeleuchtung einer zusätzliche Lichtquelle ergab und sogar nach der Rückkehr des Polizeiwagens von seinem Einsatz zur Unfallstelle die Fahrzeuge auf dem Fr. noch teilweise ohne Licht fuhren, sowie vor allem im Hinblick auf die Tatsache, daß nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Polizeifahrer W. den unbeleuchteten Motorroller auf die nicht unerhebliche Entfernung von 40 m gesehen habe (vgl. hierzu BU S. 23 unten und S. 24 oben), konnte der Tatrichter ohne Verfahrensverstoß von der Einholung weiterer Sachverständigengutachten, wie sie die Beklagte beantragt hatte, absehen. Auf die Frage der nur mehr oder weniger schwereren Erkennbarkeit des Motorrollers mit Rücksicht auf die von der Revision vorgetragenen Umstände kam es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Daß das Berufungsgericht den Begriff der "Dunkelheit" verkannt habe, bei der eine Beleuchtung der Fahrzeuge nach § 24 StVO (in der damals geltenden Fassung) erfolgen mußte (vgl. hierzu Floegel-Hartung a.a.O. 8. Aufl. Anm. 4 zu § 24 StVO), ist nicht ersichtlich, so daß für D. eine Pflicht zur Beleuchtung seines Motorrollers gemäß § 24 StVO mit dem Oberlandesgericht nicht anerkannt werden kann. Eine Beleuchtungspflicht aus § 1 StVO könnte aber - wenn überhaupt - nur dann angenommen werden, wenn für D. eine Gefährdung des übrigen Verkehre durch sein Fahren ohne Beleuchtung erkennbar gewesen wäre. Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrssituation an der Unfallstelle, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß D. auf der von ihn befahrenen Einbahnstraße mit Gegenverkehr, den D. auf seinen Motorroller bei Nichteinschalten der Beleuchtung vielleicht nicht rechtzeitig würde erkennen können, nicht zu rechnen brauchte, erscheint es jedoch unmöglich, daß die Klägerin den Beweis dafür führen könnte, daß D. eine Gefährdung des übrigen Verkehrs auf dem Fr. durch die Nichtbeleuchtung seines Motorrollers erkennen konnte oder mußte. Deshalb kann auch insoweit von einer Haftung des D. für die Unfallschäden der Klägerin wegen seines Fahrens ohne Beleuchtung im jetzigen Amtshaftungsprozeß gegen die Beklagte nicht ausgegangen werden.

48

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Ursächlichkeit der Nichtbeleuchtung des Motorrollers für den Unfall sind nur Hilfserwägungen, auf die es nicht mehr ankommt, so daß auf die hiergegen von der Revision vorgebrachten Rügen nicht eingegangen zu werden braucht.

49

Da das Berufungsurteil, auch sonst Rechtsirrtümer zu Lasten der Beklagten, insbesondere zur Frage einer Haftung des D. für die Unfallschäden der Klägerin und hinsichtlich der Voraussetzungen eines Grundurteils nicht erkennen läßt, die Revision insoweit auch keine weiteren Angriffe erhöhen hat, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Pagendarm
Dr. Beyer
Die Bundesrichter Dr. Arndt, Grähtgens und Dr. Reinhardt sind beurlaubt und ortsabwesend; sie sind an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm