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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1973, Az.: II ZR 48/71

Genehmigung einer Wertsicherungsklausel; Zahlung einer Pension; Auslegung eines Vertrages; Berechnung eines Versorgungsanspruchs der Hinterbliebenen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1973
Aktenzeichen
II ZR 48/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 19.03.1971
LG Bremen

Fundstellen

  • DB 1974, 229-230 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 385-386 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 273-275 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

D.-B. GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Carsten D. und Friedrich D., B., H.straße ...

Prozessgegner

Annemarie D., B. L. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Eine nicht genehmigungsbedürftige Spannungsklausel liegt auch dann vor, wenn die einem geschäftsführenden Gesellschafter zugesagte Pension den ebenfalls auf einem Dienstverhältnis beruhenden jeweiligen Bezügen einer nach Tätigkeit und Verantwortungsbereich unterschiedlichen Berufsgruppe (hier: eines gelernten Brauereiarbeiters) entsprechen oder ein Vielfaches dieser Bezüge ausmachen soll.

  2. b)

    Mit einer Spannungsklausel ist in aller Regel nicht beabsichtigt, dem Pensionär eine überdurchschnittliche Anhebung des Lohnniveaus einer anderen Berufsgruppe auch insoweit zugute kommen zu lassen, als sie die Einkommensentwicklung innerhalb der eigenen Berufsgruppe wider Erwarten weit übertrifft.

  3. c)

    Erweist sich die Spannungsklausel infolge einer solchen unvorhergesehenen Entwicklung als ungeeignet, so kann ihre Anpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage geboten sein.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel
und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. März 1971 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, mehr als brutto 3.645 DM mit 4 % Zinsen auf 405 DM vom 13.7.1970 bis zum 26.2.1971 und seither auf 3.645 DM. zu zahlen.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Revision fallen zu 1/12 der Beklagten zur Last. Im übrigen wird das Berufungsgericht über die Kosten zu entscheiden haben.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Witwe des am 6. September 1968 verstorbenen Dr. Hans-Carsten D., der Geschäftsführer und bis kurz vor seinem Tode auch Gesellschafter der Beklagten war. Sie verlangt von der Beklagten Pension für sich und ihre drei minderjährigen ehelichen Kinder, die Dr. D. adoptiert hatte.

2

Dr. D. bezog nach dem mit Wirkung vom 1. Januar 1954 abgeschlossenen Anstellungsvertrag ein Anfangsgehalt von jährlich 24.000 DM zuzüglich einer garantierten Tantieme von 12.000 DM. Zuletzt erhielt er ein Festgehalt von 36.000 DM, eine garantierte Tantieme von 18.000 DM und eine Ermessenstantieme von 22.000 DM. Die Pensionsansprüche sind im Anstellungsvertrag wie folgt geregelt:

"§ 6 Abs. 1

Herr Dr. D. hat nach Erreichung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf eine lebenslängliche jährliche Pension in Höhe von 60 % seines letzten festen Jahreseinkommens einschließlich garantierter Tantieme. Jedoch soll die Jahrespension mindestens das fünffache des Jahreslohnes eines gelernten Arbeiters im Brauereibetrieb unter Ausschluß der Nebenbezüge betragen, der zur Zeit DM 87,50 wöchentlich verdient.

§ 7 Abs. 1

Sollte Herr Dr. D. während seiner Dienst- oder Pensionszeit versterben, so zahlt die Gesellschaft seiner Frau lebenslänglich 60 % desjenigen Betrages, den Herr Dr. D., wenn er noch am Leben wäre, als Pension erhalten haben würde. Für den Fall der Wiederverheiratung des Herrn Dr. D. begrenzt sich der Pensionsanspruch seiner etwaigen Witwe vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen auf zehn Jahre. Ferner zahlt die Gesellschaft neben der Witwenpension für jedes minderjährige Kind 5 %, im ganzen für Witwe und Kinder jedoch nicht mehr als 80 % der zuletzt von Herrn Dr. D. bezogenen Pension."

3

Zu der in § 6 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Wertsicherungsklausel hat die Landeszentralbank die Ansicht vertreten, sie sei genehmigungsbedürftig, könne aber nicht genehmigt werden, weil die Pension eines Geschäftsführers und der Lohn eines Arbeiters nicht gleichartig seien und die Vereinbarung darüber hinaus noch eine Mindestklausel enthalte.

4

Die Beklagte hat daraufhin für die Klägerin und deren Kinder zunächst eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 7 Abs. 1 des Vertrages errechnete Pension von monatlich 2 025,- DM gezahlt. Von Juni 1970 an hat sie diesen Betrag um den auf die Kinder entfallenden Anteil in Höhe von monatlich 405,- DM auf 1.620,- DM gekürzt. Demgegenüber hat die Klägerin nach § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 des Vertrages auf der Grundlage eines Brauerwochenlohnes von 224 DM für 1969 und von 240 DM für 1970 einen Pensionsanspruch von monatlich 3.640 DM für das Jahr 1969 und von 3.900 DM für 1970 sowie für Januar und Februar 1971 errechnet. Sie fordert demgemäß in erster Linie nach Abzug der von der Beklagten gezahlten Beträge für die Zeit von April 1969 bis Februar 1971 insgesamt brutto 44.430 DM mit Zinsen.

5

Die Beklagte hat eingewandt, die Wertsicherungsklausel sei, weil sie nicht genehmigt worden sei, unwirksam. Eine nach ihr berechnete Pension entspreche auch nicht mehr den Vorstellungen der Vertragsparteien im Jahre 1954. Damals habe der fünffache Jahresbrauerlohn etwa 60 % der Festbezüge des Ehemannes der Klägerin ausgemacht. Man habe ihn deshalb für die Pensionsberechnung herangezogen, um die Versorgungsansprüche gegen den Geldwertschwund abzusichern. Wider Erwarten seien dann aber die Brauerlöhne bis 1968 viel stärker, nämlich um 136,8 %, angestiegen als die festen Bezüge des Dr. D., die sich nur um etwa 50 % und damit nicht wesentlich mehr als die Lebenshaltungskosten erhöht hätten. Für die Kinder könne die Klägerin überhaupt keine Rente verlangen, weil sich die Pensionsvereinbarung nicht auf Adoptivkinder erstrecke und die Kinder überdies anderweitig versorgt seien.

6

Das Landgericht hat dem Pensionsanspruch in der damals geltend gemachten Höhe von 26.190 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Anschlußberufung der Klägerin diesen Betrag auf 44.430 DM erhöht und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Die Revision ist unbegründet, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe § 7 Abs. 1 Satz 3 des Anstellungsvertrags - Kinderzuschläge - unrichtig ausgelegt.

8

1.

Das Berufungsgericht bezieht diese Bestimmung auch auf minderjährige Adoptivkinder, unabhängig davon, ob diese unterhaltsbedürftig sind oder nicht; eine abweichende Regelung hätte im Wortlaut des § 7 oder in einer nach Wiederverheiratung und Adoption möglichen Vertragsänderung eindeutig zum Ausdruck kommen müssen, zumal die Vertragschließenden eine Wiederverheiratung Dr. D. nicht für ausgeschlossen gehalten, sondern sie sogar im Vertrag berücksichtigt hätten.

9

Diese Vertragsauslegung ist rechtlich einwandfrei und deshalb den Angriffen der Revision entzogen. Eine Vertragslücke liegt nicht vor. Die Einbeziehung von Adoptivkindern entspricht der gesetzlichen Regelung (§ 1757 BGB). Auch kann sich die Revision mit ihrer Ansicht, schon das Erfordernis der Minderjährigkeit bedeute eine Beschränkung auf unversorgte Kinder, weder auf den üblichen Sprachgebrauch, namentlich bei Versorgungsregelungen, noch auf die Verkehrsauffassung stützen.

10

2.

Aus dem Sinnzusammenhang des § 7 Abs. 1 folgert das Berufungsgericht weiter, mit den Worten: "... der zuletzt von Herrn Dr. D. bezogenen Pension" sei nichts anderes gemeint als der in Satz 1 zur Grundlage genommene - unter Einschluß der Spannungsklausel zu berechnende - Betrag, den der Ehemann der Klägerin jeweils als Pension erhalten hätte, wenn er noch am Leben wäre. Der Sinn des Satzes 3 liege allein darin, daß für nicht mehr als vier Kinder Zuschläge gezahlt werden sollten. Es habe kein vernünftiger Grund bestanden, gerade für den Fall, daß noch minderjährige Kinder vorhanden sind, den Versorgungsanspruch der Hinterbliebenen lediglich nach den festen Bezügen zu berechnen, die der Ehemann der Klägerin vor seinem Tode erhalten habe.

11

Diese Auslegung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht nur möglich, sondern auch naheliegend.

12

Es hätte keinen Sinn gehabt, die Witwe, die noch für minderjährige Kinder zu sorgen hat, schlechter zu behandeln, als wenn sie allein stünde.

13

3.

Die Revision ist daher in Höhe der Kinderzuschläge von monatlich 405 DM, welche die Beklagte der Klägerin seit Juni 1970 vorenthält, zurückzuweisen.

14

II.

Zu Unrecht bezweifelt die Revision weiterhin die Gültigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Anstellungsvertrages. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts enthält diese Bestimmung keine unter § 3 WährG fallende Währungsklausel, sondern eine sogenannte Spannungsklausel, die zwischen der versprochenen Pension und den zum Maßstab genommenen Lohnbezügen ein gleichmäßiges Spannungsverhältnis herstellt. Es bedurfte daher keiner Genehmigung der Landeszentralbank (BGH, Urt. v. 24.11.51 - II ZR 51/51, LM BGB § 133 [A] Nr. 2; v. 17.3.70 - VI ZR 156/68, WM 1970, 752; BAG, Urt. v. 10.4.70 - 3 AZR 152/59, AP Nr. 1 zu § 3 WährG = WM 1970, 1066).

15

Allerdings wird in der Rechtsprechung eine genehmigungsfreie Spannungsklausel nur dann angenommen, wenn die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Leistungen im wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (BGHZ 14, 306, 310; BGH WM 1970, 752; Urt. v. 10.2.60 - V ZR 113/58, WM 1960, 437, 439; BAG a.a.O.). Das ist hier aber entgegen der Auffassung der Revision der Fall. Denn die von der Klägerin geforderte Hinterbliebenenrente beruht ebenso wie der Jahreslohn eines gelernten Brauereiarbeiters, nach dem sie sich richten soll, auf einem Dienstverhältnis im Sinne des § 611 BGB; auch sie ist ein Entgelt für Dienstleistungen (vgl. BGHZ 14, 306, 311; 61, 31, 36). Hierbei kommt es nicht darauf an, inwieweit das Berufsbild eines geschäftsführenden Gesellschafters dem eines Facharbeiters entspricht. Entscheidend ist vielmehr, daß der durch Dienstleistungen erworbene Ruhegeldanspruch lediglich anhand einer ebenfalls für laufende Dienste gezahlten Vergütung für Gegenwart und Zukunft gleichmäßig eingestuft worden ist. Soweit die Deutsche Bundesbank seit einiger Zeit im Gegensatz zu früher in ihrer Genehmigungspraxis einen abweichenden Standpunkt vertritt, kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. Mitt. d. D. Bundesbank Nr. 1018/64 vom 26.8.1964 zu 3 b, BAnz Nr. 160, letzte Fassung abgedruckt in WM 1971, 584; Dürkes, Wertsicherungsklauseln 8. Aufl. Rn. D 12 ff. mit zutreffender Kritik Rn. D 13 ff). Der Senat hat Vereinbarungen, die das Ruhegehalt eines Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds der Höhe nach an die jeweilige Besoldung einer bestimmten Beamtengruppe knüpfen, unbedenklich als - nicht genehmigungsbedürftige - Spannungsklauseln aufgefaßt, obwohl hier nicht nur die Berufsbilder verschieden sind, sondern sogar im einen Fall ein privatrechtliches, im anderen ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zugrunde liegt (z.B. Urt. v, 1.4. 68 - II ZR 123/66, WM 1968, 830). Ebenso ist es unerheblich, ob die Höhe der Rente einen bestimmten Hundertsatz oder ein Vielfaches des Vergleichsgehalts ausmachen oder diesem entsprechen soll (BGH, Beschl. v. 30.9. 54 - V ZB 15/54, BB 1954, 976).

16

Zu Unrecht möchte die Revision die vorliegende Klausel anders beurteilt wissen, weil nach Vertragsabschluß im Zuge einer sozialpolitischen Tendenz und infolge des technischen Fortschritts die Arbeiterlöhne allgemein, ganz besonders aber im Brauereigewerbe, im Verhältnis zu den Einkünften der leitenden Angestellten und Unternehmer viel stärker angestiegen seien. Ob eine Pensionsvereinbarung dem § 3 WährG unterliegt oder nicht, ist eine Frage der rechtlichen Einordnung, die nicht von der tatsächlichen Lohnentwicklung nach Abschluß des Pensionsvertrags abhängen kann. Der Senat vermag der Revision auch nicht darin zu folgen, daß durch Spannungsklauseln der vorliegenden Art die Währung ausgehöhlt werde. Denn abgesehen davon, daß dem geltenden Recht ein allgemeines Verbot wertsichernder Vereinbarungen nicht zu entnehmen ist (BAG a.a.O. zu B I 1 f unter Hinweis auf BFH 89, 422, 435), sichern solche Spannungsklauseln dem Versorgungsberechtigten lediglich die laufende Angleichung seiner Bezüge an die allgemeine Entwicklung (vgl. BGHZ 61, 31, 39). Mit Recht weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß die Ähnlichkeit der miteinander verglichenen Leistungen unmittelbare Auswirkungen auf andere Gebiete nicht befürchten läßt.

17

Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß eine Klausel, auf die § 3 WährG tatbestandsmäßig unanwendbar ist, nicht dadurch genehmigungsbedürftig werden kann, daß sie dem Berechtigten ein Mindesteinkommen (hier einen bestimmten Prozentsatz der letzten Festbezüge) gewährleistet (vgl. Urt. d. Sen. v. 24.6. 68 - II ZR 88/67, WM 1968, 1143 zu II; Dürkes a.a.O. Rn. C 29 b ff, D 11 a, 16).

18

III.

Dagegen ist die Revision begründet, soweit das Berufungsgericht eine Minderung des Klageanspruchs unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Erschütterung der Geschäftsgrundlage verneint hat.

19

1.

Das Berufungsgericht meint, man könne es zwar in der Regel und, wie sich hier schon aus der Pensionsvereinbarung selbst (§ 6 Abs. 1 Satz 1) ergebe, auch in diesem Fall als gemeinsame Vorstellung der Vertragsparteien ansehen, daß ein Ruhegehalt nicht höher sein solle als das Gesamtgehalt eines noch in gleicher Stellung Tätigen, Ein solches Mißverhältnis sei hier aber auch bei Berücksichtigung der niedrigeren Besteuerung von Ruhegehältern noch nicht festzustellen, wenn man, wie es geboten sei, die vom Ehemann der Klägerin zuletzt bezogene Ermessenstantieme in den Einkommensvergleich miteinbeziehe.

20

Mit dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht der besonderen Bedeutung, die bei Ruhegeldverträgen und namentlich bei Spannungsklauseln der vorliegenden Art dem Vertragszweck zukommt, nicht hinreichend gerecht geworden. Soweit es sich für seine Auffassung, eine solche Vereinbarung sei erst dann "ihres Sinnes völlig beraubt", wenn das Ruhegeld das Arbeitseinkommen übersteige, auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beruft, übersieht es, daß diese Rechtsprechung lediglich den ganz anders liegenden Fall betrifft, daß ein sozialversicherter Arbeitnehmer aufgrund einer generellen betrieblichen Versorgungsregelung ein zusätzliches Ruhegeld bezieht und durch eine Erhöhung der gesetzlichen Rente ein Mißverhältnis zwischen der Gesamtversorgung und den vergleichbaren Arbeitslöhnen eintritt (BAG 13, 70 = NJW 1962, 1740; vgl. auch BAG, Urt. v. 10.5.71 - 3 AZR 322/70, AP Nr. 152 zu § 242 BGB - Ruhegehalt = VM 1971, 1404).

21

2.

Eine Versorgungsrente soll in der Regel nach der übereinstimmenden Vorstellung beider Vertragsteile dazu dienen, allein oder zusammen mit anderen Bezügen dem Berechtigten oder seinen Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalles eine seiner bisherigen Stellung angemessene Lebenshaltung zu sichern (BGHZ 61, 31, 35 f). Kann sie diese Aufgabe infolge einer erheblichen Teuerung nicht mehr erfüllen, so kann der Schuldner von einer gewissen Grenze an zu einer Erhöhung verpflichtet sein (BGHZ 61, 31).

22

Im vorliegenden Falle haben die Parteien diesem Gesichtspunkt von vornherein schon im Vertrag selbst durch die Vereinbarung einer Spannungsklausel Rechnung getragen. Solche Klauseln sollen im allgemeinen den Berechtigten und dessen Hinterbliebene mindestens davor schützen, daß die vereinbarte Rente infolge einer Verteuerung der Lebenshaltung entwertet wird. Vielfach wollen die Vertragsparteien aber auch den Berechtigten über eine laufende Angleichung seiner Bezüge an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten hinaus an einer allgemein - oder jedenfalls innerhalb der eigenen Berufsgruppe - zu verzeichnenden Einkommensverbesserung verhältnismäßig beteiligen und ihm so die Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards ermöglichen (vgl. BAG, Urt. v. 26.2.71 - 3 AZR 173/70, AP Nr. 150 zu § 242 BGB - Ruhegehalt). Dagegen ist mit einer Spannungsklausel in aller Regel nicht beabsichtigt, dem Pensionär eine überdurchschnittliche Anhebung des Lohnniveaus einer nach Tätigkeit und Verantwortungsbereich unterschiedenen Berufsgruppe auch insoweit zugute kommen zu lassen, als sie die Einkommensentwicklung innerhalb der eigenen Berufsgruppe wider Erwarten weit übertrifft.

23

3.

Erweist sich der für eine Wertsicherungsklausel verwendete Maßstab als ungeeignet, weil er der einen Partei einen übermäßigen Vorteil verschafft, der ihr nach den beiderseitigen Vorstellungen bei Vertragsabschluß nicht zukommen sollte, so kann hierin ein Wegfall der Geschäftsgrundlage zu sehen sein, der es erforderlich macht, den Vertrag der wirklichen Sachlage anzupassen (vgl. zur Untauglichkeit einer Roggenklausel in einem langfristigen Mietvertrag infolge staatlicher Preismaßnahmen: BGH, Urt. v. 8.11.72 - VIII ZR 123/71, LM BGB § 157 [D] Nr. 27 = WM 1972, 1442). Das gilt bei Pensionsverträgen nicht nur zugunsten des Versorgungsberechtigten, sondern kann auch einmal zu seinen Ungunsten in Betracht kommen.

24

Eine Störung der Geschäftsgrundlage ist allerdings nicht immer schon dann anzunehmen, wenn sich die in einer Spannungsklausel zum Maßstab genommenen Bezüge abweichend von den allgemeinen Lebenshaltungskosten entwickeln. Dadurch, daß die Vertragsparteien die vereinbarte Leistung der Höhe nach nicht an die allgemeine Preisentwicklung, sondern an die jeweiligen Bezüge einer bestimmten Berufsgruppe binden und auf diese Weise zugleich eine klare Bemessungsgrundlage schaffen, gehen beide Teile ein gewisses Risiko ein, das sich zu Lasten sowohl der einen als auch der anderen Seite auswirken kann (Urt. d. Sen. v. 21.1. 71 - II ZR 153/68, LM BGB § 133 [A] Nr. 13 = WM 1971, 507; vgl. auch Urt. v. 19.2. 73 - II ZR 83/71, WM 1973, 461; BGH, Urt. v. 21.2. 73 - VIII ZR 44/71 - WM 1973, 383).

25

4.

Von einem beiderseits in Kauf genommenen und deshalb zumutbaren Vertragsrisiko kann aber dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Entwicklung der vereinbarten Bezugsgröße die Vorstellungen der Vertragschließenden so sehr übersteigt, daß eine strikte Anwendung der Spannungsklausel zu einem Ergebnis führen würde, das jenseits des mit ihr bezweckten Erfolges läge. Ein solcher Sachverhalt ist hier nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten gegeben. Danach sollte § 6 Abs. 1 Satz 2 des Anstellungsvertrages den Ehemann der Klägerin und seine Hinterbliebenen gegen die Folgen einer fortschreitenden Teuerung sichern, wobei die Vertragsparteien davon ausgegangen sind, daß sich Lebenshaltungskosten und Brauerlöhne etwa gleich entwickeln würden (Schriftsatz vom 10.9.1970 S. 3, 5). Diese gemeinsame Vorstellung hat sich als trügerisch erwiesen, weil die Brauerlöhne in der hier maßgebenden Zeit um ein Vielfaches stärker als die Lebenshaltungskosten angestiegen sind.

26

Im Jahre 1954 bezog der Ehemann der Klägerin eine feste Jahresvergütung - Gehalt und garantierte Tantieme - von insgesamt 36.000 DM. Der fünffache Jahreslohn eines Brauereifacharbeiters betrug damals (87,50 × 52 × 5 =) 22.750 DM. Er lag damit nicht viel höher als eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Anstellungsvertrages berechnete Pension (60 % von 36.000 = 21.600 DM), nämlich bei 63,2 % der Festbezüge. Für eine Witwe und drei minderjährige Kinder wären zu derselben Zeit 75 % von 22.750 = 17.062,50 DM zu zahlen gewesen; das sind rund 47,4 % der damaligen Festbezüge.

27

Vergleicht man damit die entsprechenden Beträge für die nach dem Klageantrag in Frage kommende Zeit, so ergibt sich folgendes: Der heute noch tätige Geschäftsführer Carsten D., der zu Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin, seines Vetters, dasselbe Gesamtgehalt wie dieser erhielt, bezog im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung (26.2.1971) eine feste Vergütung von insgesamt 60.000 DM, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß die seit 1968 eingetretene Erhöhung um 6.000 DM allein auf die Festbezüge entfällt. Der fünffache Brauerlohn betrug im Jahre 1970 laut Klageschrift 62.400 DM und laut Schriftsatz der Beklagten vom 30. Dezember 1970 (S. 6) sogar (12.896 × 5 =) 64.480 DM. Schon der erstgenannte Betrag liegt über der festen Vergütung, die der Ehemann der Klägerin, hätte er zu dieser Zeit noch gelebt und als Geschäftsführer gearbeitet, wahrscheinlich erhalten hätte, und um mehr als 70 % höher als eine auf der Grundlage dieser Vergütung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Anstellungsvertrages berechnete Pension (60 % von 60.000 = 36.000 DM, davon 170 % = 61.200 DM). Die für 1970 von der Klägerin geforderte Hinterbliebenenrente beträgt 46.800 DM. Das sind 78 % der für denselben Zeitraum zugrunde gelegten festen Tätigkeitsvergütung (1954: rd. 47,4 %).

28

Stellt man die für 1954 und die für 1970 errechneten Pensionsbeträge einander gegenüber, so ergibt sich eine Erhöhung um rd. 174,3 %, wogegen sich die vergleichbaren Festbezüge eines tätigen Geschäftsführers nur um rd. 66,7 % erhöht haben und der Lebenshaltungskostenindex von 1954 (85,3) bis 1970 (123,7) nur um 38,4 Punkte = 45 % gestiegen ist (Preisindex für die Lebenshaltung in langjähriger Übersicht, Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1973 S. 465).

29

Ein solches Mißverhältnis zwischen dem Ansteigen einer mit den jeweiligen Brauerlöhnen gekoppelten Pension und der Entwicklung der Preise und vergleichbaren Gehälter überschreitet die Grenzen dessen, was sich die Vertragschließenden nach dem Vortrag der Beklagten als eine angemessene Sicherung der Versorgungsberechtigten vorgestellt haben, so wesentlich, daß eine in der vorgesehenen Weise berechnete 10jährige Pension nicht mehr als eine zweckgerechte und der Beklagten mit Rücksicht auf die Vertragstreue noch zumutbare Leistung angesprochen werden kann.

30

5.

Das Berufungsgericht kommt zu einer anderen Berechnung, weil es die Gesamteinkünfte des Ehemannes der Klägerin einschließlich der Ermessenstantieme zugrunde legt. Dabei ist aber nicht berücksichtigt, daß der Ehemann der Klägerin in dem für die Beurteilung der Spannungsklausel maßgebenden Jahr des Vertragsabschlusses noch keine Ermessenstantieme bezog und auch nicht vorgetragen ist, sie sei ihm schon damals in Aussicht gestellt worden, und daß demgemäß der Vertrag in § 6 Abs. 1 Satz 1 nur auf das Festeinkommen verweist. Es kommt hinzu, daß eine erfolgsabhängige Tantieme als Grundlage für die Pensionsberechnung kaum geeignet und deshalb ungewöhnlich ist, weil sie in der Regel an den durch die Tätigkeit des Geschäftsführers mit bedingten Jahresgewinn anknüpft (vgl. § 86 AktG), ein im Ruhestand befindlicher Geschäftsführer das Geschäftsergebnis aber nicht mehr beeinflussen kann. Allenfalls könnte im Rahmen einer Vertragsanpassung gemäß § 242 BGB, soweit für sie die jeweiligen Bezüge eines noch tätigen Geschäftsführers eine Rolle spielen, mit in Betracht zu ziehen sein, daß nach dem Vortrag der Klägerin der starke Anstieg der Ermessenstantieme die verhältnismäßig geringe Erhöhung der Festbezüge habe ausgleichen sollen und deshalb ein Abstellen lediglich auf die Festbezüge ein schiefes Bild ergeben könnte.

31

Im übrigen bliebe selbst bei voller Einbeziehung der Ermessenstantieme noch immer ein so erheblicher Unterschied zwischen dem Ansteigen einer mit den Brauerlöhnen verknüpften Pension und der Entwicklung der Tätigkeitsvergütungen - von dem noch wesentlich langsamer angestiegenen Preisindex ganz zu schweigen -, daß zu fragen wäre, ob sich ein solches Ergebnis noch mit dem Sinn und Zweck der Spannungsklausel vereinbaren läßt. Man käme dann nämlich für 1954 bis 1970 zu einer Anhebung der Gesamteinkünfte eines tätigen Geschäftsführers von 36.000 DM auf 82.000 DM (Gesamtbezüge des Geschäftsführers Carsten Dressler einschließlich Ermessenstantieme), d.h. um rd. 127,8 %, der die bereits errechnete Pensionserhöhung von rd. 174,3 % gegenüberstünde.

32

6.

Die Revisionserwiderung möchte der Beklagten eine Vertragsanpassung wegen des unerwartet hohen Anstiegs der Brauerlöhne auch deshalb versagt wissen, weil die Vertragsparteien den Anstellungsvertrag in den Jahren 1959 und 1960 in einzelnen, nicht die Spannungsklausel betreffenden Punkten abgeändert und noch 1965 in einer Neufassung des Gesellschaftsvertrages auf ihn mit den Worten verwiesen haben: "Die näheren Einzelheiten sind durch Anstellungsvertrag geregelt." Aus dem bisherigen Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen ergibt sich aber für 1959 oder 1960 keine so grundlegende Verschiebung des vertraglich vorausgesetzten Verhältnisses von Brauerlöhnen einerseits, Preisindex oder Geschäftsführerbezügen andererseits, daß sich den Vertragschließenden schon damals der Gedanke an eine Änderung der Spannungsklausel hätte aufdrängen müssen. Was den Gesellschaftsvertrag von 1965 betrifft, so regelt dieser, seinem körperschaftlichen Zweck entsprechend, in § 9 lediglich die Bestellung der Geschäftsführer als Vertretungsorgane (vgl. §§ 6, 38 Abs. 2 GmbHG). Im übrigen beschränkt er sich darauf, auf den vorliegenden Anstellungsvertrag hinzuweisen. Dieser bloße Hinweis läßt noch nicht darauf schließen, die Gesellschafter hätten aus Anlaß der Satzungsänderung auch den Anstellungsvertrag inhaltlich überprüft und sich in dem Bewußtsein, daß die Spannungsklausel mit ihrer Bezugnahme auf die Brauerlöhne fragwürdig geworden war, dafür entschieden, sie beizubehalten.

33

7.

Das Berufungsurteil kann daher nicht aufrechterhalten bleiben, soweit es der Klägerin eine höhere Pension zugebilligt hat, als sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 des Anstellungsvertrages ergibt. Es bedarf einer erneuten tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts im Hinblick darauf, welche Vorstellungen die Vertragsparteien mit der Spannungsklausel verbunden haben. Alsdann wird zu prüfen sein, inwieweit sich eine an den Brauerlöhnen ausgerichtete Pension noch innerhalb des Spielraumes hält, der durch die Vorstellungen der Vertragschließenden und das mit der Wahl einer Spannungsklausel allgemein verbundene Risiko bestimmt wird, und inwieweit sie in einem bei Berücksichtigung aller Umstände mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Maße darüber hinausgeht.

Stimpel
Schulze
Fleck
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kellermann ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Stimpel
Dr. Tidow