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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1971, Az.: II ZR 153/68

Anforderungen an die Auslegung einer Rentenvereinbarung; Berücksichtigung von Weihnachtszuwendungen oder Sonderzuwendungen bei der Berechnung der Rente; Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Spannungsklauseln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1971
Aktenzeichen
II ZR 153/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 20.09.1968
LG Bayreuth - 10.01.1968

Fundstellen

  • DNotZ 1971, 292-295
  • MDR 1971, 375-376 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 373-376
  • NJW 1971, 835-836 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann August Sch., M., W.straße ...

Prozessgegner

Exportbierbrauerei Richard G. oHG,
vertreten durch die Gesellschafter Heinrich und Gustav G., B., E.weg ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wie sich die gesetzliche Einführung einer jährlichen Sonderzuwendung ("Weihnachtszuwendung") für Beamte auf eine vertragliche Rentenverpflichtung auswirkt, für deren Höhe die "jeweiligen Monatsbezüge eines Bundesbeamten" einer bestimmten Besoldungsgruppe maßgebend sein sollen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1971
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Liesecke, Fleck, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. September 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 10. Januar 1968 wird auch insoweit zurückgewiesen, als es den Feststellungsantrag betrifft.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist durch notariellen Auseinandersetzungsvertrag vom 23. Dezember 1960 als persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin ausgeschieden. In diesem Vertrag (zu IX) hat sich die Klägerin gemeinsam mit ihren verbliebenen Gesellschaftern verpflichtet, dem Beklagten oder dessen Erben "zur Abfindung aller seiner Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis und für seinen überlassenen Geschäftsanteil mit Wirkung vom 1. Januar nächsten Jahres - 1961 - an eine wöchentliche Rente in Höhe der jeweiligen Monatsbezüge eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 11 (Amtmann) Dienstalterstufe 7 Ortszuschlag Tarifklasse II, Ortsklasse B Stufe 1, derzeit zum 1.1.1961 in Höhe von 1.000,19 DM" bis zum 31. Dezember 1999 zu zahlen. Nachdem für Bundesbeamte eine Weihnachtszuwendung gesetzlich eingeführt worden war, verlangte der Beklagte von der Klägerin eine entsprechende Nachzahlung für 1963, wobei er den damals an alleinstehende Beamte gezahlten Betrag von 80,- DM nach der Formel (80 × 52 × 31)/365 auf das ganze Jahr umlegte und so zu einer Nachforderung von 353,31 DM kam. Diese Forderung erfüllte die Klägerin ebenso wie die entsprechenden Forderungen des Beklagten für die Jahre 1964-1966. Die Summe der auf diese Weise bewirkten Zahlungen beträgt 5.786,16 DM.

2

Mit Schreiben vom 24. Januar 1967 an den Beklagten stellte sich die Klägerin alsdann auf den Standpunkt, der Beklagte habe auf diese Zahlungen keinen Rechtsanspruch gehabt, weil es sich bei der beamtenrechtlichen Weihnachts- oder Sonderzuwendung nicht um die "jeweiligen Monatsbezüge eines Bundesbeamten" im Sinne des Vertrages handle. Sie forderte den Beklagten auf, ihr die 5.786,16 DM zurückzuzahlen und verbindlich zu erklären, daß er auch für die Zukunft nicht die Einbeziehung der Weihnachtszuwendung in den Rentenbetrag beanspruche. Dies lehnte der Beklagte ab. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin, abgesehen von ihrem in dieser Instanz nicht mehr interessierenden Rückzahlungsanspruch, beantragt festzustellen, daß bei der dem Beklagten zustehenden vertraglichen Rente Weihnachtszuwendungen, welche an die Bundesbeamten gezahlt werden, nicht zu berücksichtigen seien.

3

Das Landgericht hat den Feststellungsantrag abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihm stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung des Feststellungsantrags.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsgericht legt die Rentenvereinbarung unter IX des Auseinandersetzungsvertrags der Parteien dahin aus, daß bei der Berechnung der Rente die den Bundesbeamten seit 1963 zustehenden Weihnachts- oder Sonderzuwendungen außer Betracht zu bleiben hätten. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Auslegung mit den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB und insbesondere mit der Rechtsnatur sog. Spannungsklauseln wie auch der gesetzlichen Sonderzuwendung nicht vereinbar ist.

5

1.

In dieser Instanz ist nur noch über die Rentenansprüche des Beklagten für die Zeit nach dem 1. Januar 1967 zu entscheiden. Es kommt daher darauf an, ob die Leistung, die Bundesbeamte seit 1967 aufgrund des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl I 609) mit den Änderungen vom 28. Dezember 1968 (BGBl I 1455), 31. März 1969 (BGBl I 257) und 14. Mai 1969 (BGBl I 365, 374) erhalten, zu den "jeweiligen Monatsbezügen eines Bundesbeamten" im Sinne des Vertrages zu rechnen ist.

6

Daß diese Sonderzuwendung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, materiell zu den gesetzlichen Bezügen eines Bundesbeamten gehört, verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Zwar hat der Gesetzgeber bislang bewußt davon abgesehen, die Zuwendung im Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes zu regeln und hierdurch förmlich als Besoldungsbestandteil zu kennzeichnen; § 2 Abs. 1 BBesG gilt noch in seiner alten Fassung, die unter den "Dienstbezügen" die Sonderzuwendung nicht mit aufführt. Das beruht aber nicht auf wesentlichen sachlichen Unterschieden zwischen dieser Leistung und den übrigen, im Bundesbesoldungsgesetz erfaßten Bezügen, sondern darauf, daß der Gesetzgeber Auswirkungen auf beamtenähnliche Versorgungsregelungen vermeiden wollte (Urt. d. Sen. v. 1.4.1968, WM 1968, 830). Der Wortlaut des Vertrages deckt somit insoweit, als er die Bezüge eines Bundesbeamten zum Maßstab nimmt, auch die Sonderzuwendung.

7

Demgegenüber sieht das Berufungsgericht in der Tatsache, daß der Vertrag auf die "jeweiligen Monatsbezüge" verweist, die Sonderzuwendung aber nur einmal im Jahr mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember gezahlt wird (§ 11 d. Ges. v. 15.7.1965), mit Recht keinen Hinweis darauf, daß die Parteien schon durch die Wortwahl hätten zum Ausdruck bringen wollen, die Verweisung auf die Beamtenbezüge beschränke sich auf Monat für Monat fällige Leistungen. Nach dem damaligen Stand kamen ohnehin nur monatliche Bezüge in Betracht; Weihnachts- oder Sonderzuwendungen sind für Bundesbeamte erst mehrere Jahre später gesetzlich eingeführt worden, so daß sich die Frage der Einbeziehung solcher Leistungen in die Rentenberechnung bei Vertragsabschluß noch gar nicht stellen konnte (vgl. auch hierzu BGH WM 1968, 830, 831).

8

2.

Mit dem Berufungsgericht ist bei der Auslegung der umstrittenen Vertragsklausel entscheidend auf deren Sinn und Zweck und den Parteiwillen abzustellen. Unstreitig wollten die Vertragsschließenden die auf lange Dauer vereinbarte Rente durch die Koppelung mit den Bezügen einer bestimmten Beamtengruppe gegen Geldwertveränderungen absichern. Dabei haben sie, wie das Berufungsgericht anhand der Vorkorrespondenz feststellt, deshalb gerade an die Monatsbezüge eines Amtmanns der im Vertrag bezeichneten Dienstaltersstufe angeknüpft, weil diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rund 1.000 DM ausmachten und ihnen nach ihren damaligen Berechnungen eine wöchentliche Rente in gleicher Höhe als Ausgangsbetrag für die von der Klägerin zu zahlende Abfindung vorschwebte. Das Berufungsgericht meint, mit Rücksicht auf diese gemeinsame Vorstellung sei es nicht gerechtfertigt, die Sonderzuwendung in die laufende Rente des Beklagten mit einzubeziehen. Sonst würde nämlich in einer Weise, die auf eine Änderung des erklärten Parteiwillens hinauslaufe, das bei Vertragsabschluß vorausgesetzte Verhältnis zwischen dem ausgehandelten Rentenbetrag von wöchentlich 1.000 DM und den laufenden Monatsbezügen der betreffenden Beamtengruppe nachträglich zugunsten des Beklagten geändert werden, ohne daß für dessen Person die Erwägungen zuträfen, die für die Gewährung der Sonderzuwendung an Beamte bestimmend gewesen seien, nämlich dem Beamten als Ausdruck der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorge aus Anlaß des Weihnachtsfestes eine besondere Gabe zuzuwenden.

9

Diese Ausführungen werden der rechtlichen Eigenart einer Spannungsklausel, wie sie hier vorliegt, nicht gerecht. Sie besteht darin, daß die Hohe der versprochenen Rentenleistung nicht unmittelbar an das allgemeine Preisniveau oder die Kaufkraft gebunden, sondern zwischen der Rente und den zum Maßstab genommenen Bezügen eines Beamten (oder Angestellten) ein gleichbleibendes Spannungsverhältnis hergestellt wird (BGHZ 14, 306, 310 f [BGH 17.09.1954 - V ZR 79/53]; BGH LM BGB § 133 (A) Nr. 2; die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 3 WährG spielt im vorliegenden Fall keine Rolle, da eine Genehmigung erteilt ist). Solche Klauseln sollen zwar in der Regel den Berechtigten gegen eine Geldentwertung schützen. Das bedeutet aber nicht, daß ihre Anwendung im Einzelfall jeweils davon abhängig gemacht werden könnte, inwieweit eine nachträgliche Änderung der Beamtenbezüge, wie sie auch in der Einführung der Sonderzuwendung zu sehen ist, tatsächlich gerade der allgemeinen Preisentwicklung entspricht (BGH WM 1968, 830, 831). Sonst wäre die praktische Brauchbarkeit von Spannungsklauseln, die nicht zuletzt auch eine klare und leicht feststellbare Bemessungsgrundlage geben wollen, in Frage gestellt.

10

Besoldungsänderungen können hinter der Preisentwicklung zurückbleiben, sie können aber auch deren Ausmaß übersteigen; das kann z.B. der Fall sein, wenn die Änderung durch soziale Gründe oder eine allgemeine, unabhängig von der Währungsentwicklung eingetretene Anhebung des allgemeinen Lohn- und Gehaltsniveaus bedingt oder mitbedingt ist. Ist für solche Falle nichts besonderes vereinbart (vgl. BGH LM BGB § 157 [Ge] Nr. 8), so wird sich der Rentenverpflichtete, abgesehen vielleicht von grundlegenden Besoldungsänderungen, im allgemeinen nicht darauf berufen können, die Änderung beruhe ganz oder teilweise auf anderen Gründen als auf einem Währungsverfall, so wie umgekehrt der Berechtigte auch nicht geltend machen kann, die Gehaltserhöhung gewähre keinen vollen Ausgleich für die eingetretene Geldentwertung. Vielmehr gehen beide Teile dadurch, daß sie die jeweiligen Bezüge eines Beamten als Maßstab vereinbaren, anstatt die Rente etwa - soweit dies überhaupt zulässig ist - unmittelbar zur Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten in Beziehung zu setzen, ein gewisses Risiko ein, das sich zu Lasten sowohl der einen als auch der anderen Partei auswirken kann.

11

Gewiß mag es den Parteien, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht gerade darauf angekommen sein, den Beklagten mit seinem Einkommen einem bestimmten Beamten gleichzustellen. Tatsächlich haben sie aber die Bezüge eines Beamten als Anknüpfungspunkt gewählt und damit beiderseits auch die Möglichkeit in Kauf genommen, daß die künftige Entwicklung dieser Bezüge zu Lasten der einen oder anderen Seite der allgemeinen Preisentwicklung nicht voll entspricht.

12

3.

Es kann daher nur darauf ankommen, ob die Sonderzuwendung ihrer Natur nach aus dem Rahmen dessen, was sich die Parteien bei Vertragsabschluß als angemessene Bezugsgröße für die Ermittlung der Rente in ihrer jeweiligen Höhe vorgestellt haben, so stark herausfällt, daß sie gemäß § 157 BGB als Berechnungsfaktor ausscheiden muß. Dies nimmt das Berufungsgericht an, wobei es der Sonderzuwendung ausschließlich den Charakter einer weihnachtlichen Gabe als Ausdruck des Fürsorgegedankens beimißt, die mit dem Vertragszweck nichts mehr zu tun habe. Dem kann aus Rechtsgründen ebenfalls nicht gefolgt werden.

13

a)

Der Gedanke, den Angehörigen des öffentlichen Dienstes, vor allem den Beamten, aus Anlaß des Weihnachtsfestes eine besondere Zuwendung zu gewähren, gehört freilich nicht zu den "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" (BVerfG JZ 1968, 61 [BVerfG 29.11.1967 - 2 BvR 668/67]). Er hat erst nach dem letzten Krieg in die Gesetzgebung des Bundes und der Länder Eingang gefunden.

14

Dagegen gibt es im Arbeitsrecht schon seit langem die sog. Weihnachtsgratifikation. Darunter wird nach herkömmlicher Auffassung eine ursprünglich freiwillige, wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen verbindlich werdende Zuwendung verstanden, die der Arbeitgeber als Zeichen betrieblicher Verbundenheit und in Anerkennung geleisteter Dienste dem Arbeitnehmer gewährt, um ihm zugleich eine besondere Festtagsfreude zu machen und zur Bestreitung vermehrter Ausgaben aus Anlaß des Weihnachtsfestes beizutragen (BAG 1, 36, 39; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts 7. Aufl. § 42 IV 1). Leistungen dieser Art können sich jedoch nach und nach zu einer echten Arbeitsvergütung entwickeln und damit den Charakter einer Gratifikation aus besonderem Anlaß verlieren, wenn sie tariflich abgesichert sind, und, wie es heute in manchen Wirtschaftszweigen schon der Fall ist, die Gestalt eines 13. oder gar 14. Monatsgehalts annehmen (Hueck a.a.O. Fußn. 37, 41; Nikisch BB 1954, 1021 und Arbeitsrecht, 3. Aufl. § 32 IV 1).

15

Mit einer solchen Vergütung ist die beamtenrechtliche Sonderzuwendung - jedenfalls nach der bis 1967 bereits eingetretenen Entwicklung - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eher vergleichbar als mit einer Weihnachtsgratifikation im herkömmlichen Sinne. Schon bei den parlamentarischen Beratungen zum Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965, einer aus der Mitte des Bundestags eingebrachten Vorlage, wurde die Zuwendung in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Bericht des Innenausschusses vom 7. April 1965 (BT Ds IV/3282) von Sprechern aller Fraktionen als ein erster Schritt zu einem "13. Monatsgehalt" als einem festen Bestandteil der Besoldungsordnung bezeichnet (Verh. d. Dt. Bundestages, 4. Wahlp., Sten. Ber. Bd. 58, 181, Sitz. S. 9112 A, 9114 B, 9115 A, B). Seit diesem rückwirkend zum 1. Dezember 1964 in Kraft getretenen Gesetz besteht die Sonderzuwendung nicht mehr, wie es noch das Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen vom 16. April 1964 (BGBl I 278) vorgesehen hatte, in festen, nur nach dem Familienstand gestaffelten Beträgen, sondern sie ist, abgesehen von dem Sonderbetrag für Kinder (§ 8), in ein bestimmtes Verhältnis zu den jeweiligen Bezügen für den Monat Dezember gesetzt. Sie ist inzwischen von zunächst 33 1/3 % dieser Bezüge auf 40 % für 1968 und auf 50 % für 1969 und 1970 erhöht worden und wird nach der Fassung, die das Gesetz durch Art. X des 2. BesoldungsneuregelungsG vom 14. Mai 1969 (BGBl I 365) erhalten hat, vom 1. Dezember 1971 an 66 2/3 % betragen. Sog. "Konkurrenzklauseln", die insbesondere bei Bestehen mehrerer aktiver Dienstverhältnisse eine Häufung von Sonderzuwendungen ausschlossen oder den Anspruch beschränkten (vgl. z.B. § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 1 d. VO v. 16.4.1964, BGBl I 281) und in denen ein Argument gegen die Behandlung der Zuwendung als echtes Leistungsentgelt gesehen wurde (OLG Hamm WM 1967, 969, 971), sind in den vom 1. Dezember 1964 an geltenden bundesrechtlichen Regelungen nicht mehr enthalten; eine besondere Staffelung nach den. Familienstand ist ebenfalls nicht mehr vorgesehen.

16

b)

Freilich unterscheidet sich die Sonderzuwendung von den sonstigen Beamtenbezügen noch immer vor allem dadurch, daß sie in voller Höhe entfällt, wenn der Beamte am 1. Dezember des betreffenden Jahres nicht mehr im Bundesdienst steht oder wenn er eine bestimmte Mindestzeit im öffentlichen Dienst noch nicht erreicht hat oder nicht mindestens bis zum 31. März des folgenden Jahres im Bundesdienst verbleibt (§ 2 Abs. 1 d. Ges. v. 15.7.1965). Insofern spielt in der Tat noch, ähnlich wie bei der arbeitsrechtlichen Weihnachtsgratifikation, der Gedanke der Treue zum Dienstherrn eine gewisse Rolle. Dieser, Gedanke mag bei früheren landesrechtlichen Regelungen sogar im Vordergrund gestanden haben (vgl. OLG Hamm WM 1967, 969 ff). Er rechtfertigt es aber nicht mehr, die Sonderzuwendung auch in ihrer heutigen Gestalt als eine außerhalb der allgemeinen Besoldung stehende und anders als diese zu beurteilende zusätzliche Leistung anzusehen. Das verbietet sich schon deshalb, weil das Gesetz selbst die Zuwendung in eine rechtliche Beziehung zur sonstigen Besoldung setzt, indem es ihre Höhe von der jeweiligen Höhe der Dezember-Bezüge und damit von den monatlich laufenden Bezügen überhaupt abhängig macht (vgl. auch die in § 6 Abs. 2 d. Ges. bei weniger als einjähriger Dienstzeit vorgesehene "Zwölftelung").

17

c)

Schließlich ist auch die zeitliche und sachliche Verbindung der Sonderzuwendung mit dem Weihnachtsfest vor allem dadurch, daß sie zu den monatlich laufenden Leistungen, wenn auch unter Beschränkung auf einen einzelnen Monat, in ein bestimmtes Verhältnis gesetzt wurde, mehr und mehr hinter die Vorstellung zurückgetreten, daß es sich um einen festen Bestandteil der Gesamtbezüge handelt, der sich, abgesehen von der Zahlungsweise, nicht wesentlich von den sonstigen Bezügen abhebt. Das Weihnachtsfest ist zwar noch zeitlicher Anlaß der Zuwendung, aber nicht oder nicht mehr bestimmender Grund für sie in dem Sinne, daß sie etwa als eine ausschließlich zweckgebundene Leistung aufzufassen wäre. Das kommt schon äußerlich darin zum Ausdruck, daß die gesetzliche Bezeichnung seit dem Gesetz vom 15. Juli 1965 nicht mehr "Weihnachtszuwendung", sondern nur noch "Sonderzuwendung" lautet. Aber auch soweit die Sonderzuwendung nach wie vor besondere Aufwendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes ermöglicht oder ermöglichen soll, bleibt sie eine Leistung, die einen Teil der Lebenshaltungskosten zu decken bestimmt ist und die deshalb ebenso wie die sonstigen Bezüge den allgemeinen Lebenszuschnitt des Empfängers Jahr für Jahr mitbestimmt (a. M. OLG Düsseldorf NJW 1968, 1677 [OLG Düsseldorf 22.05.1968 - 9 U 90/67]). Sie bildet damit einen Faktor, den sowohl der einzelne Beamte bei seinen wirtschaftlichen Überlegungen als auch der Staat und die beteiligten Verbände bei geplanten oder geforderten Besoldungsänderungen mit einrechnen müssen.

18

Es trifft daher nicht zu, daß die Sonderzuwendung von den Beamtenbezügen, welche die Parteien in der jeweiligen Höhe zum Maßstab für die Absicherung der vereinbarten Rente gegen Geldwertänderungen genommen haben, wesensverschieden und deshalb zum erklärten Vertragswillen in keinerlei Beziehung mehr zu bringen sei, wie das Berufungsgericht meint.

19

4.

Demnach rechtfertigen es weder der Wortlaut noch der vom Berufungsgericht festgestellte Zweck des Vertrages, die Sonderzuwendung bei der vereinbarten Anpassung der Rente an die Bezüge eines bestimmten Beamten in ihrer jeweiligen Höhe unberücksichtigt zu lassen. Da sonstige, tatrichterlich noch zu würdigende Umstände, die eine solche Auslegung unterstützen könnten, nicht vorgetragen sind, kann der Senat in der Sache selbst abschließend dahin entscheiden, daß das Feststellungsbegehren der Klägerin unbegründet ist. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist daher in vollem Umfange wieder herzustellen.

Liesecke
Fleck
Stimpel
Dr. Bauer
Dr. Kellermann