Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1973, Az.: VI ZR 115/72
Schadensersatz aus unerlaubter Handlung; Umfang der Verkehrssicherungspflicht und Sorgfaltspflicht eines Landwirts; Untersuchung des Baumbestandes auf Rotfäule als Teil der Sorgfaltspflicht eines Forstwirts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1973
- Aktenzeichen
- VI ZR 115/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 10.05.1972
- LG Oldenburg
Rechtsgrundlagen
- § 823 Ea BGB
- § 823 BGB
Fundstellen
- DB 1974, 186 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1974, 444 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1974, 217 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 46, 91
- VersR 1974, 88
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht, die dem Eigentümer eines Waldgrundstücks hinsichtlich eines nahe einer Straße stehenden und bei einem Sturm umstürzenden Baumes obliegt.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Hinsichtlich der Gefahren, die von Bäumen eines Waldgrundstücks ausgehen, obliegt dem Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht.
- 2.
Dies bedeutet aber nicht, daß von einem Landwirt, der Forstwirtschaft betreibt, gefordert werden muß, alle Fichten seines Waldbestandes, die nicht sturmfest sind und sich in der Nähe von Straßen befinden, durch Bohrungen auf Rotfäulebefall hin zu untersuchen.
Eine solche Anforderung käme einer Überforderung gleich. Nur wenn besondere Hinweise auf eine Rotfäuleerkrankung gegeben sind, kann die genannte Untersuchung verlangt werden.
Hinweis:
Siehe auch OLG Hamm vom 25.03.1969, VersR 1969, 863.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 10. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Als der Kläger mit seinem Personenkraftwagen am Mittag des 17. März 1968 auf der durch ein Waldstück führenden Bundesstraße 72 in Richtung Cloppenburg fuhr, wurde er durch eine von zwei auf die Straße stürzenden Fichten verletzt. Es herrschte Sturm darunter Böen mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 54 bis 77 km/h. Der Kläger hat wegen des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens den Beklagten als Eigentümer des Waldstücks, zu dem beide Bäume gehörten, auf Schadensersatz in Anspruch genommen und behauptet, die Fichten seien wegen Rotfäule erkennbar nicht mehr standsicher und infolge zu starker Ausforstung des Waldstückes dem Windangriff besonders stark ausgesetzt gewesen. Er hat Zahlung eines Schmerzensgeldes (von mindestens 2.000,00 DM) und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen aus diesem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen; hilfsweise an Stelle der für die Vergangenheit erhobenen Feststellungsklage einen Rentenbetrag von monatlich 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 1. April 1968 bis 1. September 1971 zu zahlen.
Der Beklagte hat seinen Antrag auf Klageabweisung damit begründet, er habe das hier in Betracht kommende Waldgrundstück ordnungsgemäß gewartet; die nur bei einer der beiden Fichten aufgetretene Rotfäule sei vorher nicht erkennbar gewesen; diese Fichte habe bei ihrem Sturz die andere, völlig gesunde Fichte mitgerissen. Die durch den starken Windbruch des Winters 1967/68 notwendig gewordene Ausforstung sei für den Sturz der Bäume nicht ursächlich gewesen.
Das Landgericht habe durch Teil- und Teilgrundurteil dem Schmerzensgeldanspruch stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen, soweit das Landgericht über sie entschieden hatte.
Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint ein unfallursächliches Fehlverhalten und ein Verschulden des Beklagten bezüglich des Umstürzens der beiden Fichten.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß den Beklagten als Eigentümer des Waldgrundstücks die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der von den Bäumen ausgehenden Gefahren trifft. Wer die Verfügungsgewalt über ein Gelände ausübt, hat im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, daß von diesem Gelände - insbesondere wenn es an eine öffentliche Straße grenzt - keine Gefahr für andere ausgeht (BGH Urt. v. 10. November 1954 - VI ZR 217/53 = VersR 1955, 11). Der Eigentümer des an einer öffentlichen Straße liegenden Waldgrundstücks ist demgemäß mit Rücksicht auf den Straßenverkehr verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer durch umstürzende Bäume zu vermeiden, soweit er die Gefahr nach Einsicht eines besonnenen, auf dem Gebiete der Forstwirtschaft fachlich beratenen und gewissenhaften Menschen erkennen konnte. Er ist daher verpflichtet, den Baumbestand so anzulegen, daß er im Rahmen des nach forstwirtschaftlicher Erkenntnis Möglichen gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist; er muß ihn auch im angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsbefall überwachen (BGH Urt. v. 22. September 1959 - VI ZR 168/58 = VersR 1960, 32;v. 21. Januar 1965 - III ZR 217/63 = VersR 965, 475; OLG Hamm VersR 1969, 863 m. Anm. Schopp VersR 1969, 864; OLG Celle VersR 1958, 693; OLG München VersR 1959, 927; OLG Köln VersR 1963, 738 [OLG Köln 04.04.1962 - 2 U 57/61]; Wussow UHR 11. Aufl. Rdz. 130; Geigel, Haftpflichtrecht 15. Aufl. Kap 14, 80).
Somit kommt es entscheidend darauf an, ob dem Beklagten ein unfallursächliches Fehlverhalten zur Last zu legen ist. Im Gegensatz zum landgerichtlichen Urteil hält das Berufungsgericht schon nicht für erwiesen, daß die starke Ausforstung des Waldbestandes die Ursache für das Umstürzen der Fichten war.
a)
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe auf den vorliegenden Fall die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins anwenden müssen. Der Beklagte habe den Erfahrungsersatz, daß gleichmäßig geschlossene Waldbestände den Angriffen des Windes besser zu widerstehen pflegen als durchforstete Waldschläge, nicht durch konkrete Anhaltspunkte, die auf einen anderen Geschehensablauf hinweisen, entkräftet.
Dem war nicht beizupflichten.
aa)
Das Berufungsgericht hält den angeführten Erfahrungssatz schon deshalb nicht für gegeben, weil bereits der Schadenshergang nicht zuverlässig zu ermitteln sei, nämlich welche der beiden Fichten, ob die von Rotfäule betroffene oder die gesunde, zuerst gestürzt sei und den anderen Baum mitgerissen habe. Kommt aber auch Rotfäule als Ursache dafür in Betracht, daß eine der beiden oder beide Fichten ihre Standfestigkeit verloren hatten, so kann nicht mehr von einem Erfahrungssatz, erst recht nicht von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden (BGH LM ZPO § 286 [C] Nr. 18).
bb)
Vor allem aber hält das Berufungsgericht aufgrund des Beweisergebnisses nicht für hinreichend zuverlässig erwiesen, daß Fichten bei dem starken Sturm nicht gestürzt sein würden, wenn der Beklagte den Wald nicht so stark durchforstet hatte. Der vorerwähnte Erfahrungssatz, daß gleichmäßig geschlossene Waldbestände dem Angriff des Windes in der Regel am besten zu wiederstehen pflegen, gelte nicht uneingeschränkt. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Forstamtmann C. habe die Erfahrung gelehrt, daß bei besonders starkem Sturm - am Unfalltag seien Spitzenböen mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h und mehr aufgetreten - auch bisher als sturmfest angesehene Bäume, oft sogar an der windabgekehrten Seite, massenhaft geworfen worden seien. Zudem könne als Ursache des Sturzes auch der Zustand und der Umfang der Krone (z.B. Kopflastigkeit durch Feuchtigkeit, besonders als Duft- und Reifanhang) eine Rolle gespielt haben. Angesichts der sich hiernach ergebenden erheblichen Zweifel reiche, so führt das Berufungsgericht aus, die Feststellung des Sachverständigen Oberforstmeisters Dr. H., es könne "mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß die Unfallfichte als Folge starker Bestandsauflichtung entwurzelt wurde", nicht aus, um einen Ursachenzusammenhang zwischen dem lichten Baumbestand und dem Umstürzen der beiden Fichten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
Diese Beweiswürdigung hält sich in den rechtlichen Grenzen freien richterlichen Ermessens.
Die Revision bringt vor, das Gutachten des Sachverständigen C. habe nicht verwertet werden dürfen, weil der Sachverständige - nachdem sein Verhalten von dem Kläger gerügt worden war - von dem Gutachterauftrag zurückgetreten sei, ohne sich dem Gericht und den Parteien zur Erläuterung seines Gutachtens zu stellen. Diese Beanstandung greift nicht durch.
Der Kläger hatte gerügt, daß der Sachverständige C. sein Gutachten erstattet habe, ohne ihm, dem Kläger, einen Termin zur Besichtigung des abgeholzten Baumbestandes mitgeteilt zu haben, und hatte das Gericht um Aufklärung gebeten, ob der Beklagte oder ein Vertreter des Beklagten an diesem Besichtigungstermin teilgenommen habe oder ob der Sachverständige in diesem Zusammenhang mit dem Beklagten gesprochen habe. Auf die vom Gericht erbetene Stellungnahme teilte der Sachverständige C. mit, daß er die in Frage stehende Fläche allein besichtigt habe. Diese Auskunft ging dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers vor dem nächsten Verhandlungstermin zu. Der Kläger nahm zu dem Gutachten C. Stellung und verhandelte, ohne einen Antrag auf Erläuterung des Gutachtens (§ 411 Abs. 3 ZPO) zu stellen. Auf spätere telefonische Antrage des Gerichts teilte C. mit, er sei nicht bereit, in dieser Sache ein (weiteres Gutachten zu erstatten, und bitte darum, nicht als Sachverständiger weiterhin in Betracht gezogen zu werden. Daraufhin hat das Gericht die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens durch einen anderen Gutachter angeordnet.
Bei diesem Prozeßverlauf war es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen C. für seine spätere, aufgrund eines erneut eingeholten Gutachtens gebildete Überzeugung mit heranzog. Zudem hatte keine der Parteien die Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen beantragt.
Ebenso hält es sich im Rahmen revisionsrechtlich nicht nachzuprüfender tatrichterlicher Beweiswürdigung, welchen Beweiswert das Berufungsgericht der Aussage des Polizeihauptmeisters S. beimißt.
Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, das Berufungsgericht habe die Aussage des Forstmeisters Dr. R. nicht anders als das Landgericht bewerten dürfen, weil es sich um die Frage der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen handele und das Berufungsgericht ihn nicht noch einmal selbst vernommen habe.
Das Landgericht hat sich mit dieser Aussage nur im Zusammenhang mit der Frage befaßt, ob der Beklagte das Waldstück stark ausgeforstet und damit für Windwurf anfälliger gemacht hatte, eine Frage, die das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht bejaht. Die sachverständigen Ausführungen dieses Zeugen in seinem für die Staatsanwaltschaft erstatteten Gutachten zur Frage des Windbruches hat das Landgericht nicht verwertet, insoweit den Zeugen also nicht für unglaubwürdig erklärt. Darum war das Berufungsgericht nicht gehindert, dieses urkundenbeweislich in den Rechtsstreit eingeführte Gutachten zu verwerten.
b)
Der Beklagte hat die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht auch nicht dadurch verletzt, daß er es unterlassen hatte, die beiden Fichten durch Bohrproben auf einen etwaigen Befall an sog. Rotfäule zu untersuchen. Das Berufungsurteil stellt in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. H. fest, daß die Rotfäule äußerlich noch nicht erkennbar war. Es würde aber eine Überforderung der an einen Forstwirtschaft betreibenden Landwirt zu stellenden Anforderungen bedeuten, wollte man von ihm verlangen, alle nicht als "sturmfest" geltenden Fichten seines Waldbestandes in Straßennähe durch Bohrungen auf Rotfäulebefall zu untersuchen, wenn nicht besondere, hier nicht festgestellte Anhaltspunkte für eine Erkrankung an Rotfäule vorliegen. Der Verkehr muß gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hinnehmen. In solchen Fällen liegt eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefährdung durch den Baum hinweisen. So hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 21. Januar 1965 a.a.O. m.w.Nachw.) in einem Fall, bei dem es um die Straßenverkehrssicherung einer Behörde ging, nur dann eine eingehende Untersuchung der Bäume für notwendig erachtet, wenn besondere verdächtige Umstände vorliegen, und hat es nicht für erforderlich gehalten, daß Straßenbäume ständig durch Forstbeamte mit Spezialerfahrung überwacht oder daß gesunde Bäume jährlich durch Fachleute bestiegen werden, die alle Teile des Baumes abklopfen oder mit Stangen oder Bohrern das Innere des Baumes untersuchen. Dem Urteil des Senats vom 22. September 1959 a.a.O. lag insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort in den letzten fünf Jahren vor dem Urteil in der unmittelbaren Umgebung des Unfallortes nahezu jeder dritte der gefällten Bäume stark und jeder vierte bis fünfte sehr stark rotfaul war; hier mußte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das Forstpersonal wegen nicht erkannter Rotfäule bejaht werden, weil diese es unterlassen hatte, den in unmittelbarer Nähe der Fahrstraße an besonders sturmgefährdeter Stelle als Einzelbaum stehengebliebenen hundertjährigen Baum auf Rotfäulebefall zu überprüfen.
2.
Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht, daß den Beklagten jedenfalls kein Verschulden an dem Umstürzen der Bäume treffe.
Diese Begründung weist keine rechtlichen Bedenken auf. Dies folgt bereits aus den Ausführungen zu 1 b). Darum braucht auf die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge nicht mehr eingegangen zu werden.
Nüßgens
Sonnabend
Dunz
Scheffen