Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1965, Az.: III ZR 217/63
Straßenbäume; Schutz vor Gefahren; Straßenverkehrssicherungspflicht; Straßenwärter; Forsttechnische Spezialkenntnisse; Dienstanweisung; Gesundheit einer Baumkrone
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1965
- Aktenzeichen
- III ZR 217/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 1965, 128
- DB 1965, 551-552 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1965, 574 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1965, 465-466 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 815-816 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1965, 475-477 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Auch der Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume ist in der Straßenverkehrssicherungspflicht enthalten. Die Straßenwärter brauchen keine jedoch forsttechnischen Spezialkenntnisse zu besitzen. Aus ihrer Dienstanweisung muß sich jedoch ergeben, worauf sie besonders zu achten haben.
2. In der Dienstanweisung muß z.B. enthalten sein, daß eine grüne Baumkrone kein sicheres Zeichen für Gesundheit und Standfestigkeit des Baumes ist. In diesen Fällen müssen die Straßenwärter jedenfalls hin und wieder den Stammfuß des Baumes bis zum Erdboden genau zu besichtigen und dazu nötigenfalls Straßenkehricht, Unkraut, Gras und ähnliche Sichtbehinderungen zurückdrängen oder entfernen.