Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1992, Az.: I ZR 32/90
„Beschädigte Verpackung“
Verkehrsauffassung; Freie Beweiswürdigung; Richterliche Sachkunde; Irreführende Angaben; Beschädigung der Verpackung einer Ware; Hersteller – Kodierung; Wettbewerb
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1992
- Aktenzeichen
- I ZR 32/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14707
- Entscheidungsname
- Beschädigte Verpackung
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GRUR 1992, 406-408 (Volltext mit amtl. LS) "Beschädigte Verpackung"
- JurBüro 1992, 530 (Kurzinformation)
- LM H. 8 / 1992 § 3 UWG Nr. 332
- MDR 1992, 566-567 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 804-806 (Volltext mit amtl. LS) "Beschädigte Verpackung"
- WRP 1992, 469-471 (Volltext mit amtl. LS) "Beschädigte Verpackung"
Amtlicher Leitsatz
1. Die Möglichkeit der Feststellung der Verkehrsauffassung eigener, auf Zugehörigkeit des Richters zum angesprochenen Verkehrskreis beruhender Sachkunde und Erfahrung wird nicht bereits schlechthin dadurch ausgeschlossen, daß eine Partei für eine abweichende Verkehrsauffassung Beweis angetreten hat (Abgrenzung zu BGH, NJW-RR 1990, 1376 - Meister-Kaffee).
2. Zur Anwendung des § 3 bei Beschädigungen der äußeren Verpackung einer Ware, die der Unkenntlichmachung einer Hersteller - Kodierung dienen.
Tatbestand:
Die Klägerin vertreibt aufgrund eines Alleinvertriebsvertrags mit ihrem Schwesterunternehmen Be. GmbH & Co. die von diesem Unternehmen hergestellten und mit dem für die Be. GmbH & Co. eingetragenen Warenzeichen "B." versehenen kosmetischen Erzeugnisse und Parfümeriewaren in Deutschland und anderen Ländern. Diese Produkte gelten nach dem Vortrag der Klägerin als exklusiv und werden von ihr - nach ihrem Vortrag zu vergleichsweise hohen Preisen - ausschließlich an ausgewählte Händler als Kunden abgegeben, die sich in einem Depotvertrag verpflichten müssen, die Artikel nur an Endverbraucher zu verkaufen. Beim Export dieser Artikel verfährt die Klägerin entsprechend. Um die Einhaltung der ihren Kunden auferlegten Pflichten kontrollieren zu können, wird ein Teil der von ihr vertriebenen Artikel auf dem äußeren Verpackungskarton in kundenspezifischer Weise kodiert. Eine praktisch lückenlose Vertriebsbindung nimmt die Klägerin nicht für sich in Anspruch.
Die Beklagte zu 1, deren Komplementär der Beklagte zu 2 ist, betreibt eine Reihe von Drogerie-Discount-Märkten. Sie wird von der Klägerin nicht beliefert, beschafft sich Artikel der Marke "B." aber aus anderen Quellen. Beim Verkauf weisen die Artikel, die mit einer Code-Nummer versehen waren, diese Nummer nicht mehr auf. Diese ist vielmehr jeweils unter - anschließend kaschierter - Beschädigung des Verpackungskartons beseitigt worden.
Die Klägerin, die im Verkauf solcher Artikel ohne aufklärenden Hinweis auf die Beschädigung einen Verstoß gegen 3 UWG sieht, hat beantragt,
1. die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
mit dem eingetragenen Warenzeichen "B." gekennzeichnete kosmetische Produkte und Parfümerien anzubieten, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, bei denen an der Stelle der Verpackung, an der eine Kodierung angebracht ist, ein Feld in der Größe von ca. 5 x 1 cm zum Zwecke der Unkenntlichmachung der Kodierung herausgeschnitten oder sonst zerstört ist und bei denen die hierdurch entstehende Beschädigung durch Überkleben, Schwärzen oder in sonstiger Weise abgedeckt ist, sofern die Kunden bei Werbung und Vertrieb solcher Ware nicht zugleich unmißverständlich und unübersehbar bzw. unüberhörbar auf die Beschädigung hingewiesen werden;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Mengen an beschädigten "B."-Erzeugnissen gemäß Ziffer 1 (gegliedert nach Art der Produkte) sie ab 1. Januar 1988 in ihren Geschäften vertrieben haben;
3. festzustellen,
daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 aufgeführten Handlungen seit 1. Januar 1988 entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen - vorliegend allein als Klagegrundlage in Betracht kommenden - Anspruch der Klägerin aus
§ 3 UWG verneint und dies in erster Linie damit begründet, daß der Verkehr, wenn ihm eine verpackte Ware angeboten werde - von Ausnahmefällen abgesehen -, nicht schlechthin eine unbeschädigte Verpackung erwarte. Vielmehr sei er sich dessen bewußt und nehme es hin, daß die äußere Verpackung jedenfalls eine solche Beschädigung aufweisen könne, die auf einem Eingriff beruhe, der mit sachlichem Grund und im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vorgenommen worden sei. Um einen solchen Eingriff handele es sich hier, woran auch ein von der Klägerin vorgelegtes Befragungsergebnis nichts ändern könne, weil dieses wegen allzu suggestiver Fragestellung im vorliegenden Zusammenhang ohne Aussagekraft sei.
Selbst wenn der Verkehr aber in beachtlichen Teilen mit der in Rede stehenden Beschädigung nicht rechnen sollte, könnte letztere allenfalls in Ausnahmefällen für die Kaufentscheidung bedeutsam werden; denn auch bei Parfümerie- und Kosmetikartikeln bleibe die Verpackung - möge sie auch als schmückendes Beiwerk erscheinen - doch eine Nebensache. Auch an dieser Einschätzung könne das vorgelegte Meinungsforschungsergebnis nichts ändern, weil sich auf dieses Ergebnis die drängende Art und die Suggestivität der Fragestellung zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt haben könne.
Soweit Verbraucher - was es zweifellos auch gebe - Wert auf eine unbeschädigte Verpackung legten, würden diese letzterer stets besondere Aufmerksamkeit widmen und dann auf die umstrittenen Beschädigungen stoßen.
Verbleibe aber dennoch ein Rest von Irreführungsgefahr, so sei dieser im Rahmen einer Interessenabwägung wegen des von der Klägerin mit der Kodierung verfolgten Zwecks hinzunehmen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, daß die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen einer tragfähigen Grundlage entbehren und das Berufungsgericht deshalb den Sachverhalt näher hätte aufklären müssen.
1. Die allgemeine Lebenserfahrung, von der das Berufungsgericht in Ermangelung anderer Feststellungsgrundlagen allein - unausgesprochen - ausgegangen sein kann, erweist sich unter den hier gegebenen Umständen als ungeeignet, die getroffenen Feststellungen zu tragen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zwar nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter die Vorstellungen der beteiligten Verkehrskreise aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung hinreichend zuverlässig beurteilen kann, sofern - namentlich bei Gegenständen des allgemeinen Bedarfs - die Anschauungen des unbefangenen Durchschnittskunden zu ermitteln sind und die Richter des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers selbst diesem Personenkreis angehören (vgl. etwa BGH, Urt. v. 17.10.1984 - I ZR 187/82, GRUR 1985, 140, 141 = WRP 1985, 72, 73 - Größtes Teppichhaus der Welt m.w.N.; BGH, Urt. v. 1.2.1990 - I ZR 161/87, GRUR 1990, 532, 533 = WRP 1990, 701 - Notarieller Festpreis).
Die Möglichkeit einer solchen Feststellung kraft eigener, auf Zugehörigkeit zum angesprochenen Verkehrskreis beruhender Sachkunde und Erfahrung wird auch nicht bereits schlechthin dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin für eine abweichende Verkehrsauffassung ihrerseits Beweis angeboten hat. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. März 1990 (I ZR 74/88, GRUR 1990, 607, 608 = WRP 1990, 699 f. - Meister-Kaffee) folgt nichts anderes; denn die Entscheidung hatte lediglich die Frage zum Gegenstand, ob ein Beweisantrag gegenüber einer Sachkunde des Gerichts beachtlich ist, die dieses nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zum angesprochenen Verkehrskreis, sondern aufgrund seiner richterlichen Tätigkeit, das heißt gemäß § 291 ZPO, in Anspruch genommen hat. Die gegenüber einer solchen nur mittelbar gewonnenen (vermeintlichen) Kenntnis im genannten Urteil ausgesprochene Einschränkung läßt sich nicht ohne weiteres auf Fälle übertragen, in denen Sachkunde und Erfahrung des Gerichts unmittelbar auf eigener Zugehörigkeit zu dem angesprochenen Verkehrskreis beruhen (vgl. dazu auch schon Teplitzky, GRUR 1991, 709, 712 unter III 2).
Eine Feststellung aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung kraft Zugehörigkeit zum angesprochenen Verkehrskreis kommt jedoch - was das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat - in erster Linie dann in Betracht, wenn es um die Vorstellung lediglich eines nicht ganz unerheblichen Teils des Verkehrs - und damit rechtlich um die Bejahung einer Irreführungsgefahr - geht, weil über solche Anschauungen lediglich einer Minderheit verläßliche Feststellungen aufgrund der Lebenserfahrung eher möglich sind als über die Vorstellung eines weit überwiegenden Verkehrsteils, auf die es ankommt, um eine Irreführungsgefahr verneinen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1987 - I ZR 54/85, GRUR 1987, 444, 446 = WRP 1987, 463, 465 - Laufende Buchführung m.w.N.; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 3 UWG Rdn. 114). Daher kommt die auf eigener Sachkunde beruhende Feststellung, DAJAK kein rechtlich in Betracht kommender Teil des Verkehrs getäuscht werden kann (vgl. BGH aaO. - Laufende Buchführung), nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die eine solche Feststellung als bedenklich erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1983 - I ZR 64/81, GRUR 1984, 467, 468 = WRP 1984, 63 - Das unmögliche Möbelhaus; BGH aaO. - Notarieller Festpreis). Solche Umstände liegen hier vor.
b) Als bedenklich erweist sich bereits die Feststellung, daß der Verkehr allgemein - von Ausnahmefällen abgesehen - eine einwandfreie Verpackung nicht (schlechthin) erwartet. Worauf sich diese Feststellung stützt, hat das Berufungsgericht nicht dargelegt. Die Klägerin hatte in erster und zweiter Instanz das Gegenteil behauptet und unter Beweis gestellt. Die überreichten privaten Meinungsumfragen stützen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Soweit das Berufungsgericht sich darauf berufen hat, daß es ähnliche Ausführungen zur Verbrauchervorstellung über Kosmetikverpackungen bereits in einem früheren Urteil (NJW-RR 1987, 556, 558) gemacht und der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit seiner Entscheidung vom 26. Mai 1988 (I ZR 238/86, WRP 1989, 366, 367 f. - Entfernung von Kontrollnummern IV) bestätigt habe, hat es nicht hinreichend berücksichtigt, daß diese Bestätigung ausschließlich die Abweisung einer auf § 1 UWG gestützten Klage zum Gegenstand hatte und der Bundesgerichtshof demgemäß die Frage etwaiger Verkehrsvorstellungen nicht zu prüfen brauchte und deshalb im Urteil auch überhaupt nicht erwähnt hat.
c) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigetreten werden, daß Beschädigungen der Verpackung nur in Ausnahmefällen für den Kaufentschluß des umworbenen Kunden von Bedeutung seien. Auch insoweit wird die Beurteilung des Berufungsgerichts von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.
Das Berufungsgericht hat selbst nicht verkannt, daß bei den hier in Frage stehenden Parfümerie- und Kosmetikartikeln die Verpackung die Rolle eines immerhin "schmückenden" Beiwerks spielt und daß es Verbraucher gibt, die - etwa bei beabsichtigter Verwendung zu Geschenkzwecken - Wert auf eine tadellose Verpackung legen. Wie groß dieser Teil der Verbraucher ist, hat das Berufungsgericht nicht näher festgestellt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte es, wenn es darauf eingegangen wäre, jedenfalls in Betracht ziehen müssen, daß ein solcher Anteil bei Artikeln, die in nicht unbeträchlichem Maße zu Geschenkzwecken gekauft werden, als nicht ganz unerheblich angesehen werden kann, und zwar besonders dann, wenn es sich bei den Artikeln um - wie die Klägerin unwiderlegt behauptet hat - exklusive Waren mit vergleichsweise hohem Preis handelt. Eine ins Gewicht fallende Bedeutung dieses Verbraucheranteils durfte das Berufungsgericht nicht allein aus den von ihm angeführten Gründen verneinen.
Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, diejenigen Verbraucher, die ausnahmsweise Wert auf eine unbeschädigte Verpackung legten, würden dieser stets besondere Aufmerksamkeit widmen und dann auf die Beschädigungen aufmerksam werden, begegnet rechtlichen Bedenken. Sie vernachlässigt andere Möglichkeiten, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinesfalls fernliegen. Abgesehen von dem Anteil der Käufer, der jede Prüfung deshalb unterläßt, weil er arglos auf den untadeligen Gesamtzustand auch der Verpackung eines nicht ganz billigen Parfümerie- oder Kosmetikerzeugnisses vertraut, bestehen auch Möglichkeiten eines Verkaufs der Artikel, bei denen der Käufer diese - ohne ausdrückliches Verlangen nach Aushändigung, vor dem er leicht zurückscheuen kann - vor dem Einpacken in die heute weithin üblichen Tragetaschen gar nicht in die Hand bekommt oder bei denen er - etwa wegen der Beleuchtungsverhältnisse im Raum, in Ermangelung einer notwendigen, aber gerade nicht greifbaren Sehhilfe o.ä. - den (in concreto durch gleichfarbige Überklebung verdeckten) Fehler der Ware, hier der Verpackung, nicht erkennt.
3. Das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, läßt sich schließlich auch nicht mit seiner Hilfserwägung halten, wonach eine entgegen der Überzeugung des Berufungsgerichts etwa verbleibende Irreführungsgefahr jedenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung noch hinzunehmen sei, da der von der Klägerin verfolgte Zweck dies rechtfertige.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar bei der Beurteilung eines Anspruchs aus § 3 UWG unter bestimmten (engen) Voraussetzungen eine Interessenabwägung stattfinden und zu dem Ergebnis führen, daß eine - regelmäßig jedoch nur geringfügige - Verwechslungsgefahr ausnahmsweise hinzunehmen ist (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 1.10.1986 - I ZR 126/84, GRUR 1987, 171, 172 = WRP 1987, 242, 243 - Schlußverkaufswerbung m.w.N.; Urt. v. 29.5.1991 - I ZR 204/89, GRUR 1991, 852, 855 - Aquavit sowie die Nachweise bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 3 UWG, Rdn. 104-108). Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, aus denen entnommen werden könnte, daß solche Voraussetzungen im zu entscheidenden Fall vorliegen. Es hat weder den - für eine Interessenabwägung unerläßlichen - Umfang einer bestehenden Irreführung hinreichend festgestellt noch triftige Gründe genannt, die es als unzumutbar für die Beklagten erscheinen lassen könnten, einer solchen Irreführung durch die von ihnen allein verlangte Aufklärung des Verkehrs über die vorgenommene Veränderung der Verpackung zu begegnen. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf den von der Klägerin mit der Kodierung verfolgten Zweck stellt einen solchen Grund nicht dar. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 21.4.1988 - I ZR 136/86, GRUR 1988, 823, 824 f. - WRP 1988, 722, 723 f. - Entfernung von Kontrollnummern I; Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 238/86, WRP 1989, 366, 367 f. - Entfernung von Kontrollnummern IV und Urt. v. 1.6.1988 - I ZR 83/87, WRP 1989, 369, 370 f. - Entfernung von Kontrollnummern III) regelmäßig rechtswidrige Zielsetzung der Überwachung eines rechtlich nicht schützenswerten Vertriebsbindungssystems durch Kodierung der Ware kann im Rahmen einer Interessenabwägung lediglich die Vernachlässigung der Interessen der Klägerin selbst, nicht aber ohne weiteres auch die der Allgemeinheit daran, vor Täuschung bewahrt zu werden, rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1988 - I ZR 57/87, GRUR 1989, 110, 113 = WRP 1989, 155, 159 - Synthesizer).
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Revisionskosten, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.