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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1990, Az.: I ZR 74/88
„Meister-Kaffee“

Werbeaussage; Verständnis vom Inhalt; Gerichtskundig; Verkehrskreise; Beweisantritt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1990
Aktenzeichen
I ZR 74/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14379
Entscheidungsname
Meister-Kaffee
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 1524 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • GRUR 1990, 607-609 (Volltext mit amtl. LS) "Meister-Kaffee"
  • MDR 1990, 899 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 1376-1377 (Volltext mit amtl. LS) "Meister-Kaffee"
  • WRP 1990, 699-700 (Volltext mit amtl. LS) "Meister-Kaffee"
  • Wulff, ZLR 90, 640

Amtlicher Leitsatz

§ 291 ZPO gestattet nicht, daß das Gericht ein bestimmtes Verständnis vom Inhalt einer Werbeaussage seiner Entscheidung als gerichtskundig zugrunde legt, wenn ein davon abweichendes Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Beweisantritt vorgetragen ist.

Tatbestand:

1

Die Beklagte bietet Bäckereien und Konditoreien ein Kaffeesortiment "Meister-Kaffee" zum Weiterverkauf an. Die Geschäftsanteile der Beklagten werden zu 75 % über einen Treuhänder von einem Großröster und Kaffeefilialisten und zu 25 % von Bäckermeistern gehalten. Ein Geschäftsführer der Beklagten ist ein Bäckermeister, ein weiterer Geschäftsführer ist zugleich auch Geschäftsführer des Filialisten. Das angebotene Kaffeesortiment wird in einem zu dem Konzern des Kaffeefilialisten gehörenden Betrieb hergestellt.

2

Die Beklagte warb in einem Farbprospekt für dieses Kaffeesortiment zum Bezug über die BÄKO (Bäcker- und Konditorengenossenschaft e.G.). Sie stellte dabei die Aussagen heraus: "Vom Bäcker für Bäcker" sowie "... entwickelt von Bäckermeistern für die Bedürfnisse der Bäckermeister".

3

Außerdem enthielt der Prospekt noch Angaben, deren Richtigkeit nicht in Frage steht, deren Verständnis und Bedeutung für die Kaufentscheidung durch die angesprochenen Bäcker und Konditoren aber zwischen den Parteien streitig sind.

4

Der Kläger, der Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb verfolgt, hat in den wiedergegebenen Werbeaussagen irreführende Angaben gesehen, weil diese den Eindruck erweckten, daß die Beklagte ein mittelständischer Betrieb ohne maßgebliche Beteiligung eines Großrösters sei und daß bei ihr Bäckermeister den Kaffee auf die Bedürfnisse von Bäckern abstimmten. Dieser Eindruck täusche aber, da das Kaffeesortiment tatsächlich bei einem Großröster hergestellt werde, der auf den Geschäftsbetrieb der Beklagten auch maßgeblichen Einfluß ausübe. Bei dem beworbenen Kaffeesortiment handele es sich also entgegen den Werbeaussagen der Beklagten und den daran angeknüpften Erwartungen des Verkehrs um eine Konfektionsware aus einem industriellen Großbetrieb.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

7

im geschäftlichen Verkehr für "Meister-Kaffee" mit den Aussagen zu werben:

8

"Vom Bäcker für Bäcker"

9

"Entwickelt von Bäckermeistern für die Bedürfnisse der Bäckermeister."

10

Die Beklagte hat eine Irreführung in Abrede gestellt, weil die angesprochenen Verkehrskreise, Bäcker- und Konditormeister, nicht annähmen, daß der Kaffee von Bäckermeistern produziert werde, sondern nur, daß das Sortiment von Bäckermeistern für Bäckereibetriebe entwickelt worden sei und in dieser Form angeboten werde. Diese Verkehrserwartung treffe zu. Über die Beteiligung eines Großrösters an der Beklagten enthalte die angegriffene Werbung keine Aussage.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt.

12

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

13

I. Das Berufungsgericht hat die Werbeaussagen der Beklagten für irreführend gehalten und hierzu ausgeführt: Nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise entnähmen den beanstandeten Aussagen der Beklagten, daß der beworbene Kaffee aus einem mittelständischen Betrieb stamme, der von Bäckern und/oder Konditoren maßgeblich beeinflußt werde, sowie daß diese Ware in ihren Eigenschaften von einem solchen Betrieb speziell auf ihre Bedürfnisse abgestimmt worden sei, wenn auch möglicherweise nur durch Auswahl geeigneter Mischungen und Beschaffung der Rohstoffe bei anderen Herstellerbetrieben. Dieses Verständnis der Werbeaussagen sei aber unrichtig, weil das beworbene Sortiment bei der Beklagten in einem Betrieb hergestellt werde, an dem einer der maßgeblichen Kaffeegroßröster in der Bundesrepublik Deutschland mit 75 % des Kapitals beteiligt sei, der damit die Geschäftspolitik der Beklagten sowie die Abstimmung der Ware beeinflusse. Den danach irreführenden Charakter der angegriffenen Werbung könne das Gericht selbst beurteilen, da seine Mitglieder ständig mit einschlägigen Fragen befaßt seien und ihnen hieraus auch die Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise mit ihrem Bewußtsein für genossenschaftliche Unternehmensformen sowie für ihre Probleme beim Bezug von Kaffeesortimenten von Großröstern bekannt seien.

14

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

15

1. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Tatsachen, aus denen es die Irreführung der von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise hergeleitet hat, nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat (§ 286 ZPO).

16

Die festgestellten Tatsachen waren nicht unstreitig. Das Berufungsgericht hat sie gleichwohl zugrunde gelegt, weil es meinte, daß seine Mitglieder ständig mit einschlägigen Fragen befaßt seien und ihnen hieraus die Vorstellungen dieser Verkehrskreise mit ihrem Bewußtsein für genossenschaftliche Unternehmensformen sowie für ihre Probleme des Bezugs von Kaffeesortimenten von Großröstern bekannt seien. Das Berufungsgericht hat damit die festgestellten Tatsachen für gerichtskundig gehalten (§ 291 ZPO). Dies rechtfertigte aber die Zugrundelegung der vorgenannten Feststellungen nicht.

17

Wie die Ausführungen der Beklagten im ersten Rechtszug und ihre das Urteil des Landgerichts verteidigenden Darlegungen im zweiten Rechtszug erkennen lassen, hat die Beklagte einen mit den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Einklang stehenden Sachverhalt vorgetragen. Sie hat nämlich geltend gemacht, daß die angegriffenen Werbeaussagen nicht irreführend seien, weil der Verkehr aus ihnen nicht mehr als die zutreffende Annahme herleite, daß das werbende Unternehmen ein Betrieb sei, der unter dem Einfluß von Bäckermeistern ein Kaffeesortiment vertreibe, das nach Qualität und Aufmachung von mit Bäckereibelangen vertrauten Bäckermeistern speziell für die Verkaufszwecke von Bäckern und Konditoren entwickelt worden sei und in dieser Form angeboten werde, und daß eine Abnahmeverpflichtung für branchenfremde Erzeugnisse (Depotzwang) nicht bestehe; eine Irreführung bestehe auch deshalb nicht, weil ferner der Verkehr die angegriffene Werbung nicht dahin verstehe, daß das werbende Unternehmen ein Bäckereibetrieb sei, daß Bäcker den Kaffee rösteten oder daß eine Beteiligung einer Großrösterei am Stammkapital des werbenden Unternehmens oder eine konzernmäßige Verflechtung des werbenden Unternehmens mit einem Großröster ausgeschlossen sei.

18

Über die von den vorerörterten Feststellungen des Berufungsgerichts danach abweichenden Behauptungen der Beklagten durfte das Berufungsgericht, auch wenn es hinsichtlich der hier zu entscheidenden Frage ausreichend sachkundig im Sinne des § 291 ZPO gewesen sein sollte, ohne Einholung einer Meinungsumfrage, auf die die Beklagte bereits im ersten Rechtszug angetragen hatte, nicht hinweggehen. Die Möglichkeit, den Beweis für die Unrichtigkeit von allgemein- oder gerichtskundigen Tatsachen zu führen, schließt § 291 ZPO nicht aus (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 291 Rdn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 291 Anm. 2 B; Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 291 Rdn. 2). Demgemäß bedurfte der Klärung, ob die Behauptungen der Beklagten zutreffen oder ob es richtig ist, was die Klägerin ihrerseits behauptet hat, daß nämlich die angesprochenen Verkehrskreise angesichts der in Rede stehenden Werbung keinen Vertrieb erwarteten, bei dem der Kaffee von einem Großröster bezogen werde, und daß sie einen solchen Kaffee (mit Ursprung vom Großröster) auch nicht abnehmen würden.

19

2. Sollte das Vorbringen der Beklagten richtig sein, läge eine nach § 3 UWG beachtliche Irreführung nicht vor. Wenn die angegriffenen Werbeaussagen von den angesprochenen. Bäckern und Konditoren so verstanden werden, daß die Beklagte ein Betrieb ist, der unter dem Einfluß von Bäckermeistern ein Kaffeesortiment vertreibt, das nach Qualität und Aufmachung von Bäckermeistern speziell für die Verkaufszwecke in ihrer Branche entwickelt worden ist und für den Verkehr dabei eine Beteiligung eines Großrösters unerheblich ist, enthalten sie keine unrichtigen Angaben. Der Kläger hat nicht bestritten, daß von den beiden Geschäftsführern der Beklagten einer Bäckermeister ist und daß Bäckermeister mit 25 % am Stammkapital der Beklagten beteiligt sind. Daraus folgt, daß die Beklagte ein Betrieb ist, der unter Mitwirkung und dem mitbestimmenden Einfluß von Bäckermeistern als Geschäftsführern und Gesellschaftern das Kaffeesortiment vertreibt. Die Beklagte hat weiter behauptet, daß dieses Kaffeesortiment von ihren Gründungsmitgliedern besonders im Hinblick auf die Bedürfnisse von Bäckern und Konditoren entwickelt worden sei und daß es in dieser Form auch noch heute vertrieben werde. Die Werbeaussage wäre ferner nach dem für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auch nicht deshalb unrichtig, weil die Beklagte den von ihr vertriebenen Kaffee von einem Großröster bezieht. Nach der Behauptung der Beklagten nehmen die angesprochenen Bäcker und Konditoren nicht an, daß die Beklagte die für das Sortiment benötigten Kaffeesorten selbst mische oder röste; auch auf die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse komme es den angesprochenen Verkehrskreisen nicht an. Nach den für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Behauptungen der Beklagten ist für die Bäcker und Konditoren bei der Auswahl eines Kaffeesortiments vielmehr entscheidend, daß sie beim Bezug von Kaffee zum Weiterverkauf nicht mit dem weiteren Warenangebot von Großröstern belastet werden.

20

Da das Berufungsgericht nur sein Verständnis der beanstandeten Werbeaussage der Beurteilung zugrunde gelegt hat, deren Richtigkeit die Beklagte unter Beweisantritt bestritten hat, kann das Urteil danach keinen Bestand haben.

21

III. Somit war auf die Revision der Beklagten das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der neu zu treffenden Entscheidung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Werbeaussagen nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in ihrem Gesamtzusammenhang zu beurteilen sind, wie er sich aus dem Farbprospekt ergibt, in dem die angegriffenen Werbeaussagen enthalten sind. Das Berufungsgericht wird bei einer Bewertung des Inhalts dieser Aussagen berücksichtigen müssen, daß mit dem Prospekt zum Bezug des Kaffeesortiments über eine Genossenschaft geworben worden ist, über die Bäcker üblicherweise einkaufen, und daß in dem Farbprospekt auch Vorteile für die Bäcker und Konditoren beworben worden sind, die sich bei dem Vertrieb des Sortiments ergeben. Sollte, was das Berufungsgericht zu prüfen haben wird, sich ergeben, daß sich die Werbung der Beklagten auch auf derartige Vertriebsvorteile und nicht allein auf die Ware bezieht, wird es in seine Erwägungen einbeziehen müssen, welchen Inhalt die angesprochenen Verkehrskreise den angegriffenen Werbeaussagen unter Berücksichtigung dieser Umstände entnehmen.