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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1955, Az.: BVerwG IV B 010.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1955
Aktenzeichen
BVerwG IV B 010.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 15308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 01.04.1954 - AZ: IV A 1070/53

Fundstelle

  • ZLA 1955, 60

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Umschläge, in denen Schriftstücke, vom Zusteller (Gerichtsvollzieher, Postbediensteter) im Wege der sog. vereinfachten Zustellung übergeben werden, sind vom Empfänger, insbes. Anwälten, im Hinblick auf die darauf in Übereinstimmung mit der Zustellungsurkunde zu beurkundende Zustellungszeit grundsätzlich aufzubewahren. Andernfalls gehen sonst nicht aufzuklärende Unstimmigkeiten in der Zustellungszeit zu Lasten des Empfängers, insbesondere wenn er behaupten will, die auf der für den Absender bestimmten Zustellungsurkunde beurkundete Zustellungszeit treffe nicht zu,

  2. 2)

    Findet an dem auf gesetzliche Feiertage folgenden Werktag beim Empfänger von Zustellungen, insbesondere bei Anwälten, noch keine regelrechte Büroarbeit wieder statt, so ist besonders sorgfältig darauf zu achten, daß an diesem Tage vorgenommene Zustellungen richtig weiterbehandelt, insbesondere etwaige Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen richtig vermerkt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Oswald und Dr. Müller
am 28. Februar 1955
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. April 1954 - IV A 1070/53 - wird unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin, die am ... bei ... ein ...betreibt, streitet mit der Beklagten um die behördlich angeordnete Verlegung dieses Schiffes, ist aber in den ersten beiden Rechtszügen mit ihrer Klage abgewiesen worden. Eine Revision ist im Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts nicht zugelassen. Daran ist die zutreffende Rechtsmittelbelehrung geknüpft, insoweit könne innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Das Urteil wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 8. Juni 1954 zugestellt, und zwar nach der Ausfüllung der Postzustellungsurkunde durch Übergabe an den ..., den damaligen Bürovorsteher des Rechtsanwalts ... Da die Klägerin die Sache ohne ihren Verfahrensbevollmächtigten selbst weiter zu betreiben wünschte, übersandte dieser ihr die ihm zugestellte Urteilsausfertigung, Dabei bemerkte er, zugestellt sei ihm das Urteil am 9. Juni 1954, was dem darauf befindlichen handschriftlichen Eingangsvermerk und dem darunter angebrachten Eingangsstempel entsprach.

2

Die Klägerin legte selbst mit einem vom 7. Juli datierten, am 9. Juli 1954 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.

3

Auf die Überschreitung der Frist um einen Tag aufmerksam gemacht, beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, es sei für sie nicht erkennbar gewesen, daß das Urteil bereits am 8. Juni 1954 zugestellt worden sei. Ihr Verfahrensbevollmächtigter, der die Klägerin nunmehr auch im Beschwerdeverfahren wieder vertritt, unterstützt dies Begehren mit dem Vorbringen, die unrichtige Angabe des Eingangstages auf der zugestellten Urteilsausfertigung lasse sich wohl nur damit erklären, daß der Eingangsstempel versehentlich um eine Stelle zu weit vorgesprungen sei. Sein damaliger Bürovorsteher, der diesen Stempel bedient habe, nachdem er (der Anwalt) selbst die Eingänge durchgesehen habe, sei sonst durchaus zuverlässig gewesen. Der Fristenüberwachung werde in seinem Büro größte Aufmerksamkeit gewidmet, Er reicht dazu eidesstattliche Versicherungen des damaligen Bürovorstehers ... des damaligen ..., der Angestellten ... des jetzigen Bürovorstehers ... des früheren Bürovorstehers ... und von sich selbst ein.

4

Die Beschwerde ist verspätet.

5

Daß die Zustellung tatsächlich bereits am 8. Juni 1954 stattgefunden hat, was Rechtsahwalt ... neuerdings anzweifelt, steht einwandfrei fest. Der 8. Juni ist nicht nur auf der bei den Gerichtsakten befindlichen Zustellungsurkunde von dem Postbediensteten als Zustellungstag angegeben. Die Urkunde trägt auch auf der der Rücksendung dienenden Rückseite deutlich den Poststempel vom ... Die Beschwerdeschrift hätte also spätestens am 8. Juli 1954 bei Gericht eingehen müssen.

6

Die rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung mußte der Klägerin versagt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der glaubhaft macht, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 22 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 BGBl. I S. 625 - BVerwGG -).

7

Es mag dahingestellt bleiben, ob die Klägerin selbst an der Fristüberschreitung ein Verschulden trifft.

8

Dadurch, daß sie in der Annahme, die Beschwerdefrist laufe noch bis zum 9. Juli 1954, bis unmittelbar vor Fristablauf mit der Absendung ihrer Rechtsmittelschrift wartete, hat sie jedenfalls von vornherein schon ein gewisses Wagnis des verspäteten Eingangs ihrer Beschwerde auf sich genommen. Aber auch wenn eigenes Verschulden der Klägerin zu verneinen ist, kann ihr Wiedereinsetzungsantrag doch keinen Erfolg haben. Da die Klägerin im Berufungsverfahren durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten war, an den demgemäß die Zustellung des angefochtenen Urteils zu richten war, wäre nur dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen, wenn auch diesen Verfahrensbevollmächtigten kein Verschulden trifft. Denn ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten ist der vertretenen Partei zuzurechnen, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrmals entschieden hat (so Beschlüsse des I. Senatsvom 10. November 1953 - BVerwG I B 204.53 - undvom 10. Dezember 1953 - BVerwG I B 212.53 -; des IV. Senatsvom 11. Juni 1954 - BVerwG IV C 19.54 - ZLA 1954, 154).

9

Daß Rechtsanwalt ... der Klägerin, als sie selbst Beschwerde einzulegen wünschte, mitteilte, zugestellt sei ihm das angefochtene Urteil am 9. Juni, ist nicht hinreichend entschuldigt.

10

Bei der sogenannten vereinfachten Zustellung wird die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde dadurch ersetzt, daß der Zusteller (§ 190 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -: Gerichtsvollzieher; § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Postbediensteter) den Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück (auf der Sendung) vermerkt. Der Empfänger hat also auch dann eine amtliche Angabe des Zustellungstages in den Händen, und zwar bei verschlossener Übergabe, wie hier, auf dem Briefumschlag. Deshalb muß von einem gut geleiteten Anwaltsbüro erwartet werden, daß auch die Umschläge der zugestellten Sendung in den Handakten verwahrt werden, damit jederzeit eine Nachprüfung möglich ist, ob ein etwa im Büro auf das Schriftstück gesetzter Eingangsvermerk mit dem amtlich angegebenen Zustellungstag übereinstimmt. Der Briefumschlag, in dem die Ausfertigung des Berufungsurteils zugestellt worden ist, befindet sich nach Angabe von Rechtsanwalt Schmitz nicht in seinen Handakten. Er versucht das damit zu erklären, die Postbediensteten unterließen es oft, den Zustellungstag auf den Umschlägen zu vermerken; sei das unterblieben, würden die Umschläge in seihen Handakten nicht aufbewahrt. Hier hat der Postbedienstete auf der Zustellungsurkunde bescheinigt, daß er den Zustellungstag auf dem Umschlag vermerkt hat. Diese ordnungsmäßige Bescheinigung ist eine öffentliche Urkunde, die bis zum Nachweis des Gegenteils vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache erbringt (§ 418 ZPO). Da Rechtsanwalt Schmitz demgegenüber hier nicht einmal behaupten, geschweige denn durch Vorlage des Umschlags beweisen kann, daß der Zustellungsvermerk auf dem Umschlag bei dieser Zustellung unterblieben war, ist davon auszugehen, daß der Umschlag mit dem Vermerk des Zustellungstages versehen worden war. Dann hätte er aber auch in den Handakten verwahrt werden müssen, Rechtsanwalt ... hat auch nicht einmal vorgebracht, daß er, wie es erforderlich wäre, die Aufbewahrung der Zustellungsumschläge in den Handakten angeordnet und die Ausführung solcher Anordnung durch Stichproben laufend überwacht habe. Rechtsanwalt ... hat es somit zu vertreten, daß, als er die zugestellte Urteilsausfertigung aus seinen Händen gab, indem er sie der Klägerin auf ihren Wunsch übersandte, wobei der Fristenlauf nochmals zu prüfen war, kein Vergleich zwischen dem auf der Ausfertigung befindlichen Eingangsvermerk seines Büros einerseits und dem amtlichen Zustellungsvermerk auf dem Umschlag andererseits möglich war. Hätte ein solcher stattgefunden, so hätte sich der Eingangsvermerk als unzutreffend herausgestellt und die Frist wäre gewahrt worden.

11

Dabei soll noch ganz außer Betracht bleiben, daß an dem handschriftlichen, mit dem Namenszeichen ... versehenen Eingangsvermerk auf der Vorderseite der Urteilsausfertigung das Tagesdatum offenbar verändert worden ist, und zwar anscheinend aus "8." in "9.", wofür Rechtsanwalt ... auch nach nochmaliger Einsichtnahme in das Schriftstück keine einleuchtende Erklärung geben konnte.

12

Im übrigen könnten die erwähnten Unstimmigkeiten auch damit zusammenhängen, daß der 8. Juni 1954 der Dienstag nach Pfingsten war und möglicherweise an diesem Tag als sog, "drittem Feiertag" im Büro des Rechtsanwalts ... noch nicht wieder voll gearbeitet wurde. Der damalige Bürovorsteher war also vielleicht an diesem Tage nur kurz wieder zur Arbeit erschienen und hat dabei die fragliche Zustellung - die durch die Zustellungsurkunde und den Poststempel einwandfrei bewiesen ist - entgegengenommen, ohne die Sache sogleich irgendwie weiterzubearbeiten; die ordnungsgemäße Behandlung der Eingänge hat dann vielleicht erst am nächsten vollen Arbeitstage, dem 9. Juni, stattgefunden, wofür der Eingangs Stempel des Anwaltsbüros sprechen würde. Dies braucht aber nicht weiter aufgeklärt zu werden. Denn auch ein solcher Zusammenhang würde keine Entschuldigung des Rechtsanwalts Schmitz bedeuten. Im Gegenteil muß bei Deinem Anwalt, der sein Büro als gut geleitet bezeichnen will, erwartet werden, daß die Eingänge nach gesetzlichen Feiertagen besonders schnell und gründlich geprüft und bearbeitet werden. Vor allem dadurch, daß zwar die Post nach gesetzlichen Feiertagen sofort wieder wie an gewöhnlichen Werktagen auch Zustellungen vornimmt, während sonst im Berufs- und Wirtschaftsleben die Feiertage bisweilen noch etwas ausgedehnt werden, dürfen in einem Anwaltsbüro unter keinen Umständen Unstimmigkeiten und Verzögerungen eintreten. Auch ein solcher Zusammenhang könnte daher der Beschwerde nicht zum Erfolge verhelfen.

13

Die Beschwerde mußte sonach als unzulässig verworfen werden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Dr. Müller