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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1994, Az.: BVerwG 1 B 181.93

Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht genügender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Härtefälle beim Nachzug minderjähriger Kinder zu ihren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eltern nur der Überprüfung im Einzelfall zugänglich; Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs zum Schutz von Ehe und Familie

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 181.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 20727
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 06.08.1993 - AZ: 11 S 1041/93

Fundstelle

  • InfAuslR 1994, 183-184 (Volltext mit red. LS)

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Januar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. August 1993 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

3

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob der Umstand, daß im Ausland keine Betreuungspersonen mehr zur Verfügung stehen, eine besondere Härte im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG begründet", läßt sich nur im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall entscheiden und ist daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Im übrigen hat der Senat zu Härtefällen beim Nachzug minderjähriger Kinder zu ihren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eltern für die vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 geltende Rechtslage nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 wiederholt Stellung genommen. Danach ist u.a. zu prüfen, ob nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglichten und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist (Beschluß vom 4. April 1985 - BVerwG 1 A 16.85 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 67). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob nur der im Bundesgebiet wohnende Elternteil zur Betreuung des Kindes in der Lage ist (Beschluß vom 9. Februar 1983 - BVerwG 1 B 17.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 44). Die Härteklausel des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG entspricht der bisherigen Rechtslage (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 87).

4

Der Schutz von Ehe und Familie und das den Eltern eingeräumte Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG führt insoweit nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG gewährt Ausländern, die Familienangehörige im Bundesgebiet haben, nicht schlechthin einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis und steht daher der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis für den sog. Familiennachzug nicht ohne weiteres entgegen. Vielmehr ist aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, daß sie die bei der Ablehnung der Erlaubnis zu erwartende Gefahr für die Familie eindeutig überwiegen. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, daß die Bundesrepublik Deutschland - angesichts der steigenden Arbeitslosigkeit und der Schwierigkeiten, die eine angemessene Integration der Ausländer bereitet - nicht alle Ausländer aufnehmen kann, die an einem längeren oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Außerdem ist für die Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 GG die familiäre Situation wesentlich, auf die das öffentliche Interesse an einer Begrenzung des ausländischen Bevölkerungsanteils trifft (Beschluß vom 9. Februar 1983 - BVerwG 1 B 17.83 - a.a.O.; Urteil vom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 30).

5

Das Gewicht des Erziehungsrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG wird naturgemäß durch das Alter des den Nachzug begehrenden Jugendlichen bestimmt. Dem Familienschutz könnte in gleicher Weise Rechnung getragen werden, wenn der Kläger bei seiner im Heimatstaat lebenden Mutter aufgenommen würde. Daß diese nach seinem Vorbringen dazu nicht bereit ist, führt noch nicht dazu, daß nur der im Bundesgebiet wohnende Vater zu seiner Betreuung in der Lage ist. Darüber hinaus leben nach den Feststellungen der Vorinstanzen weitere Familienangehörige des Klägers in seinem Heimatstaat, die ebenfalls als Betreuungspersonen in Betracht kommen. Die Erklärung des Vaters des Klägers, seine in der Türkei lebenden Schwestern könnten den Kläger nicht aufnehmen, da dies in der Türkei nicht üblich sei, ändert daran ebensowenig wie sein Hinweis, der Kläger brauche einen männlichen Erzieher. Stehen aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen Betreuungspersonen für den Kläger in seinem Heimatstaat zur Verfügung, so würde sich die vom Kläger aufgeworfene Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, so daß auch aus diesem Grunde die Zulassung der Revision ausscheidet.

6

Die weiterhin vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob § 21 Abs. 3 3. Alt. AuslG dann analog anwendbar ist, wenn das Kind in dem Zeitpunkt, in dem es die Volljährigkeit erlangt, zwar keine Aufenthaltserlaubnis besitzt, aber einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hatte, der rechtwidrig verweigert worden war", würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da - wie das Verwaltungsgericht und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt haben - der Kläger auch vor Vollendung seines 16. Lebensjahres keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte. Die dafür in § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG festgesetzte Voraussetzung, daß auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist, ist hier nicht erfüllt. Im übrigen ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Kemper
Mallmann