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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1980, Az.: VII ZR 49/80

Erledigung der Hauptsache durch Zahlung des Beklagten; Abgrenzung von prozessualem Anerkenntnis und einseitiger Erledigungserklärung; Einordnung der außergerichtlichen Zahlung des Beklagten als Anerkenntnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1980
Aktenzeichen
VII ZR 49/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 12.12.1979
LG Hildesheim - 19.04.1979

Fundstellen

  • MDR 1981, 399 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 686 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Hans-Georg H., B., H.

Prozessgegner

Ingenieur Georg Hi., B.straße ..., H.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers nach vorbehaltloser Zahlung seitens des Beklagten § 307 ZPO entsprechend anwendbar ist.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1930
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise. Dr. Recken und Doerry
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen und der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, soweit der Beklagte durch das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 19. April 1979 zur Zahlung von mehr als 3.275,75 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger führte 1977 im Auftrag des Beklagten in dessen Haus Umbauarbeiten durch. Er hat 8.345,75 DM Restwerklohn nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage in Höhe von 4.401,77 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie in Höhe von 2.091,98 DM abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und weitere 688,20 DM nebst Zinsen gefordert. Über sie ist entschieden und besteht kein Streit mehr. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Beklagte vorbehaltlos den dem Kläger vom Landgericht zuerkannten Betrag gezahlt. Später hat er jedoch Anschlußberufung eingelegt und geltend gemacht, das Landgericht hätte ihn nur zur Zahlung von 3.275,75 DM nebst Zinsen verurteilen dürfen. Darauf hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe der noch streitigen 1.126,02 DM für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Beklagte hat jedoch insoweit auf Abweisung der Klage beharrt.

2

Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit der Beklagte durch das landgerichtliche Teilurteil zur Zahlung von mehr als 3.275,75 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.

3

Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin im Umfang seiner Anschlußberufung die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Zahlung von mehr als 3.275,75 DM nebst Zinsen hätte Einwendungen erheben können. Es meint, die Hauptsache sei insoweit jedenfalls infolge der Zahlung des Beklagten erledigt. Zwar könne in der Regel die Erledigung der Hauptsache allein auf Antrag des Klägers nur dann festgestellt werden, wenn eine zuvor zulässige und begründete Klage durch ein späteres Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden sei. Der Prüfung, ob die Klage bis zur Erledigungserklärung des Klägers begründet gewesen sei, bedürfe es jedoch dann nicht, wenn der Beklagte - wie hier - den Anspruch, dessen Erledigung in Frage stehe, vorbehaltlos erfüllt und damit anerkannt habe. In einem solchen Fall sei - in entsprechender Anwendung des § 307 ZPO - ohne weitere materielle Prüfung die Erledigung der Hauptsache festzustellen.

5

Dem kann nicht gefolgt werden.

6

1.

Das Berufungsgericht geht zwar richtig davon aus, daß eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers ins Leere geht, wenn die Klage von Anfang an unzulässig oder unbegründet war. Der Beklagte kann dann auf Abweisung der Klage bestehen (vgl. Senatsentscheidungen NJV 1968, 991, 992; 1969, 237 mit Anm. Deubner NJW 1969, 796; BGH, Urteil vom 14. Mai 1979 - II ZR 15/79 - WM 1979, 1128). Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte - wie hier - den Klageanspruch vorbehaltlos erfüllt hat (vgl. Senatsentscheidung NJW 1968, 991, 992 sowie BAG, Urteil vom 22. Januar 1975 - 4 AZR 10/74 = AP Nr. 23 zu § 1 TVG).

7

2.

Auf einen vermeintlichen "Grundgedanken" des § 307 ZPO läßt sich die Ansicht des Berufungsgerichts, bei vorbehaltloser Erfüllung der Klageforderung sei die Erledigung der Hauptsache ohne Prüfung des Klagegrundes festzustellen, nicht stützen.

8

a)

Nach dieser Vorschrift ist der Beklagte auf Antrag seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, wenn er den geltend gemachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung - oder im schriftlichen Verfahren (§§ 128 Abs. 2 und 3, 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - ganz oder zum Teil anerkennt. Ein derartiges Anerkenntnis ist eine Prozeßhandlung.

9

Der Beklagte erklärt damit, daß er sich dem Klageanspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch unterwirft (BGHZ 10, 333, 335) [BGH 08.10.1953 - III ZR 206/51] und auf Fortsetzung des Rechtsstreits in der Hauptsache verzichtet.

10

b)

Schon diese verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Anwendung des § 307 ZPO fehlt, wenn der Beklagte die gegen ihn geltend gemachte Forderung außerhalb des Prozesses vorbehaltlos erfüllt, jedoch weiter auf Abweisung der Klage besteht. Mit diesem Antrag begehrt er nämlich ausdrücklich weiteren Rechtsschutz gegen den Klageanspruch und stellt sich insofern in Gegensatz zu einer Partei, welche den Klageanspruch vor Gericht anerkennt.

11

c)

Auch die verfahrensrechtlichen Folgen eines prozessualen Anerkenntnisses des Beklagten sind andere als die einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers nach Erfüllung der Klageforderung. Während das Anerkenntnis auf Antrag des Klägers ohne Prüfung des Klagegrundes zu einem der Klage stattgebenden, vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil führt, hat die vom Beklagten bestrittene einseitige Erledigungserklärung des Klägers ein prozessuales Feststellungsurteil dahin, daß die Hauptsache erledigt sei, oder die Abweisung der Klage zur Folge. Auch für die Kostenentscheidung gelten verschiedene Bestimmungen (§§ 91, 93 ZPO).

12

d)

Diese Unterschiede lassen eine entsprechende Anwendung des § 307 ZPO im vorliegenden Fall nicht zu. Sie rechtfertigen es nicht, die Zahlung des Beklagten einem Anerkenntnis nach § 307 ZPO gleich zu achten.

13

Das Berufungsgericht hätte demnach die Erledigung des Rechtsstreits wegen des von der Anschlußberufung des Beklagten betroffenen Teils der Klageforderung nur feststellen dürfen, wenn die Klage insoweit begründet war.

14

Das zu prüfen hat das Berufungsgericht unterlassen. Insoweit kann das Berufungsurteil somit keinen Bestand haben. Die Sache bedarf weiterer Aufklärung und ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Vogt
Girisch
Meise
Recken
Doerry