Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.01.1975, Az.: 4 AZR 10/74
Tarifverträge; Bau; Geltungsbereich eines Tarifvertrags; Kabelbau; Erledigung der Hauptsache; Erfüllung zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.01.1975
- Aktenzeichen
- 4 AZR 10/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Wiesbaden 11.04.1973 - 3 Ca 703/73
- LAG Frankfurt 24.07.1973 - 3 Sa 276/73
Rechtsgrundlagen
- § 1 TVG
- § 1 Nr. 2 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe 1971
- § 1 Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 12. November 1960 in den Fassungen vom 20. Oktober 1969 und 20. Oktober 1971
- 2 Abs. 1 Nr. 6 Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 12. November 1960 in den Fassungen vom 20. Oktober 1969 und 20. Oktober 1971
- § 362 BGB
- § 91a ZPO
- § 519 ZPO
Fundstelle
- AR-Blattei Arbeitsgerichtsbarkeit VII Entsch 123
Amtlicher Leitsatz
1. Zum vom Geltungsbereich des BRTV Bau und damit auch vom VerfTV ausgenommenen Kabelbau gehören die eigentliche Kabelverlegung sowie die hierzu erforderlichen Erdarbeiten sowie das Ausheben und Zuschütten der Kabelgräben, nicht jedoch der Anschluß verlegter Kabel.
2. Eine Hauptsache ist dann als erledigt anzusehen, wenn nach Rechtshängigkeit der Klage ein Ereignis eintritt, das einer bisher zulässigen und begründeten Klage die Zulässigkeit oder Begründetheit nimmt; letzteres ist grundsätzlich im Falle der Erfüllung anzunehmen.
3. Eine nur zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung bewirkte Erfüllung führt nicht zur Erledigung der Hauptsache.