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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.01.1975, Az.: 4 AZR 10/74

Tarifverträge; Bau; Geltungsbereich eines Tarifvertrags; Kabelbau; Erledigung der Hauptsache; Erfüllung zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.01.1975
Aktenzeichen
4 AZR 10/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wiesbaden 11.04.1973 - 3 Ca 703/73
LAG Frankfurt 24.07.1973 - 3 Sa 276/73

Fundstelle

  • AR-Blattei Arbeitsgerichtsbarkeit VII Entsch 123

Amtlicher Leitsatz

1. Zum vom Geltungsbereich des BRTV Bau und damit auch vom VerfTV ausgenommenen Kabelbau gehören die eigentliche Kabelverlegung sowie die hierzu erforderlichen Erdarbeiten sowie das Ausheben und Zuschütten der Kabelgräben, nicht jedoch der Anschluß verlegter Kabel.

2. Eine Hauptsache ist dann als erledigt anzusehen, wenn nach Rechtshängigkeit der Klage ein Ereignis eintritt, das einer bisher zulässigen und begründeten Klage die Zulässigkeit oder Begründetheit nimmt; letzteres ist grundsätzlich im Falle der Erfüllung anzunehmen.

3. Eine nur zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung bewirkte Erfüllung führt nicht zur Erledigung der Hauptsache.