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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1970, Az.: VII ZR 34/69

Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Einlegung eines Rechtsmittels für dessen Wirksamkeit; Vorliegen der willkürlichen Beschränkung eines Rechtsmittels; Voraussetzungen für den Anspruch auf Werklohn

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1970
Aktenzeichen
VII ZR 34/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 25.10.1968
LG Kiel

Fundstellen

  • BGHZ 55, 34 - 39
  • DB 1971, 140-142 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 291-292 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 1129 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1971, 372-374 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma M. und F., Baustoffgroßhandlung, H., Hu.str. ...

Prozessgegner

Sparkasse des Kreises S., Bad S.
vertreten durch den Vorstand, und zwar durch den stellvertretenden Vorsitzenden Sophus B. und den Sparkassendirektor Hans-Joachim Sc.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Sicherungsabtretung von Kundenforderungen zugunsten einer Bank, wenn die Übertragung der Forderungen nach den mit den Kunden getroffenen Abreden deren Zustimmung bedarf.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1970
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Girisch
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Oktober 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 5.354,10 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat 3/5 der Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren 2/5 wird dem Berufungsgericht übertragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin belieferte in den Jahren 1964/1965 die Firma Ba.- und T. GmbH (Ba.) in Bar. mit Baustoffen, die diese zur Ausführung von Straßenbauarbeiten für den Kreis P., sowie die Gemeinden Bo. und L. verwendet hat. Die beklagte Sparkasse gewährte der Ba. zur Finanzierung ihrer Bauvorhaben einen laufenden Kredit, zu dessen Sicherung sie sich die Forderungen der Ba. gegen die genannten drei öffentlichen Auftraggeber abtreten ließ. Die Ba. geriet später in Vermögensverfall.

2

Im vorliegenden Verfahren verlangte die Klägerin von der Beklagten im zweiten Rechtszug noch die Zahlung von 15.144,85 DM (nebst Zinsen)aus Leistungen, die die Beklagte von den erwähnten Körperschaften erhalten hat. Sie beruft sich auf eine Klausel in ihren allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, wonach ihr für den Fall der Weiterveräußerung der von ihr gelieferten und noch nicht bezahlten Ware nach näherer Maßgabe die Kundenforderungen ihrer Abnehmer abgetreten werden.

3

Bestandteil des der Bautra vom Kreis P. erteilten Bauauftrags sind unstreitig die "Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen auf Landstraßen (BVL)", in denen bestimmt ist, daß die Abtretung einer Forderung der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Im November 1964 genehmigte der Kreis P. die ihm angezeigte Abtretung an die Beklagte. Um eine "neutrale Haltung" einzunehmen, erteilte er im Laufe des Rechtsstreits unter dem 9. November 1966 seine Zustimmung auch zu der Forderungsabtretung an die Klägerin. Aus dem Kauf der für diesen Bauauftrag bestimmten Baustoffe schuldet die Ba. der Klägerin noch 5.354,10 DM.

4

Ob im Vertragsverhältnis der Ba. zur Gemeinde Bo. die BVL ebenfalls gelten, ist zwischen den Parteien streitig. Die Gemeinde genehmigte aber trotzdem die Abtretung an die Beklagte ausdrücklich; an einer gleichlautenden Erklärung zugunsten der Klägerin fehlt es.

5

Dem Bauvertrag der Ba. mit der Gemeinde L. liegen die BVL mit der erwähnten Abtretungsbeschränkung nicht zu Grunde. Noch vor Anzeige der Forderungsabtretung an die Beklagte händigte die Gemeinde der Ba. als Abschlagszahlung einen Verrechnungsscheck über 11.000 DM aus, den die Ba. der Beklagten weitergab, worauf diese ihn einzog und den Gegenwert der Ba. gutschrieb.

6

Die Klägerin hält die Forderungsabtretungen durch die Ba. an die Beklagte für sittenwidrig. Die Beklagte müsse deshalb die ihr zu Unrecht zugeflossenen, der Klägerin als der wahren Gläubigerin der Werklohnforderungen zustehenden Beträge herausgeben. Durch die Einlösung des von der Gemeinde L. ausgestellten Schecks habe die Beklagte ihr bekannte Forderungsrechte der Klägerin vereitelt.

7

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgte die Klägerin zunächst die Klage im bisherigen umfange weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ihren Klagantrag jedoch nur noch in Höhe von 13.221 DM (nebst Zinsen) stellen lassen.

Entscheidungsgründe

8

I.

1.

Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts mehrfach entschieden hat, ist für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend. Spätere Veränderungen des Beschwerdegegenstandes bleiben außer Betracht, soweit sie nicht auf der willkürlichen Beschränkung des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger beruhen (BGHZ 1, 29 [BGH 19.12.1950 - I ZR 7/50]; BGH NJW 1951, 274; RGZ 168, 355).

9

Danach war im vorliegenden Verfahren die Revision, die sich nach der Revisionsbegründungsschrift auf die in der Berufungsinstanz gestellten Schlußanträge bezog - womit die Rechtsmittelsumme des § 546 Abs. 1 ZPOüberschritten war -, zunächst ohne Rücksicht auf die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht statthaft. Die Ermäßigung des Klagantrags auf 13.221 DM in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte jedoch aus freien Stücken der Klägerin im Sinne der angeführten Rechtsprechung, so daß die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin nunmehr vom umfang der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht abhängt.

10

2.

Dazu hat das Berufungsgericht am Ende der Entscheidungsgründe seines Urteils ausgeführt, die Revision werde zugelassen, weil die Frage, ob bei doppelter Abtretung der Zweitzessionar, der zeitlich vor dem Erstzessionar die Zustimmung des Schuldners zur Abtretung erlangt habe, durch die Entgegennahme der Abtretung gegenüber dem Erstzessionar überhaupt gegen die guten Sitten verstoßen könne, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Damit hat das Oberlandesgericht die Zulassung der Revision ersichtlich beschränkt, was rechtlich möglich ist, wenn mehrere selbständige Ansprüche Gegenstand des Berufungsurteils sind und die vom Berufungsgericht für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage nicht für alle Ansprüche von Bedeutung sein kann (BGHZ 48, 134, 136 [BGH 29.06.1967 - VII ZR 266/64]; vgl.a.53, 152, 154).

11

Das ist hier der Fall: die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung der Klagsumme auf Grund von Werklohnforderungen aus drei von einander unabhängigen Bauverträgen der Ba. mit drei verschiedenen Bauherren. Der von der Klägerin aus dem Bauvertrag Bo. hergeleitete Anspruch scheitert aber schon daran, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Gemeinde B. die nach den vereinbarten Vertragsbedingungen erforderliche Zustimmung zur Forderungsabtretung an die Klägerin nicht erteilt hat. Im Falle L. stehen der Klägerin nach den Ausführungen des Berufungsgerichts keine Rechte zu, weil für den insoweit allein in Frage stehenden Betrag von 11.000 DM die Ba. als Leistungsempfängerin anzusehen ist und nicht die Beklagte, wobei dieser sittenwidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden könne. Dagegen ist die vom Berufungsgericht als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage eines Verstoßes der Beklagten gegen die guten Sitten für die Beurteilung der von der Klägerin aus dem Bauauftrag P. in Anspruch genommenen Forderung bedeutsam, aber auch nur insoweit. Darauf beschränkt sich deshalb die Zulassung der Revision. Das darüber hinausgehende Rechtsmittel der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs. 1 ZPO).

12

II.

Das Revisionsgericht hat sich somit nur mit dem Anspruch der Klägerin aus der Abtretung der Werklohnforderung gegenüber dem Kreis P. zu befassen.

13

1.

Insoweit unterstellt das Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin, daß ihren Lieferungen an die Ba. ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde gelegen haben und daß die darin enthaltene Vorausabtretungsklausel hinreichend bestimmbar ist. Eine Werklohnforderung der Ba. gegenüber dem Kreis P. habe jedoch auf die Klägerin nicht übergehen können, weil der Kreis dem nicht wirksam zugestimmt habe, wie das nach den zum Bestandteil des Werklieferungsvertrages zwischen der Ba. und dem Kreis P. gewordenen "Besonderen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen auf Landstraßen (BVL)" erforderlich sei. Der Kreis P. habe zunächst nur die Abtretung an die Beklagte genehmigt. Seine spätere, aus Gründen der "Neutralität" erklärte Zustimmung zur Abtretung auch an die Klägerin, habe an dem Forderungsübergang auf die Beklagte nach § 184 Abs. 2 BGB nichts mehr ändern können.

14

Die Abtretung der Werklohnforderung an die Beklagte verstoße auch nicht gegen die guten Sitten. um eine zweimalige Abtretung ein und derselben Forderung, wie sie auftrete, wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten auf eine Abtretung von Kundenforderungen an eine kreditgebende Bank stoße, handle es sich gar nicht. Vielmehr hänge in Fällen der vorliegenden Art die Wirksamkeit der einen oder der anderen Abtretung allein vom Willen des Schuldners der übertragenen Forderung ab, der in seiner Entscheidung frei sei. Dafür, daß die Beklagte in sittenwidriger Weise auf den Kreis P. eingewirkt habe, um ihn zu einer Zustimmung zu ihren Gunsten zu bewegen, habe die Klägerin nichts vorgetragen.

15

2.

Demgegenüber meint die Revision, die Sittenwidrigkeit einer Sicherungszession im Hinblick auf einen mit ihr konkurrierenden verlängerten Eigentumsvorbehalt sei immer nach den bei der Vornahme der Abtretung obwaltenden Umständen zu beurteilen, auch wenn sie erst durch die Zustimmung des Schuldners der abgetretenen Forderung wirksam werden könne. Denn mit der aufschiebend bedingten Rechtsübertragung erhalte der Zessionar bereits eine Anwartschaft, die ebenfalls sittenwidrig und damit nichtig sein könne, woran die spätere Genehmigung des Schuldners nichts ändern würde. Deshalb seien die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Sittenwidrigkeit einer Sicherungsabtretung von Kundenforderungen des Kreditnehmers zugunsten seiner Bank auch hier anzuwenden.

16

3.

Der Ansicht der Revision ist beizutreten.

17

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig und nichtig, soweit sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muß und abtritt (BGHZ 30, 149;  32, 361 [BGH 30.05.1960 - VII ZR 257/59]; WM 1962, 13;  1969, 1072). Dem ist der VIII. Zivilsenat gefolgt (NJW 1968, 1516;  1969, 318) [BGH 14.11.1968 - KZR 3/67]. Auch der VI. Zivilsenat vertritt diese Auffassung (DB 1970, 1429). Ausnahmen sind jeweils nur dann anerkannt worden, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles an der für einen Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB notwendigen verwerflichen Gesinnung der beteiligten Bank fehlte (BGHZ 32, 361, 366 [BGH 09.06.1960 - VII ZR 228/58]; BGH NJW 1960, 1003; WM 1962, 13, 15).

18

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie beruht auf dem Grundgedanken, daß sich eine Bank den berechtigten Belangen ihres Kreditnehmers gegenüber nicht verschließen darf, die zur Aufrechterhaltung seines Geschäfts erforderlichen Waren beziehen zu können, ohne daß er ständig Vertragsverletzungen oder gar strafbare Handlungen gegenüber den Lieferanten begehen muß, wenn er auf Lieferungen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt angewiesen ist. Dieses für ihn geradezu lebenswichtige Interesse darf die Bank ihrem Sicherungsbedürfnis für den von ihr gewährten Kredit nicht unterordnen. Dabei pflichtet der erkennende Senat der Ansicht des VIII. Zivilsenats durchaus bei (NJW 1969, 318, 320) [BGH 06.11.1968 - VIII ZR 15/67], daß eine Bank, die sich von ihrem Kunden, der in seinem Gewerbe branchenüblich Ware nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert erhält, dessen sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen seine Abnehmer abtreten läßt, auch subjektiv - vielleicht von extremen und besonders darzulegenden Ausnahmefällen abgesehen - der Folgerung nicht entgehen kann, daß sie ihren Kunden laufend zu vertragsuntreuem Verhalten gegen seine Lieferanten drängt, was zur Annahme eines Sittenverstoßes noch § 138 BGB genügt.

19

b)

Nach diesen Grundsätzen muß, wie die Revision mit Recht geltend macht, der Konflikt beim Zusammentreffen zwischen dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten und der Sicherungszession zugunsten einer kreditgebenden Bank auch dann beurteilt werden, wenn die jeweiligen Abtretungen der Zustimmung des Drittschuldners bedürfen, um wirksam zu werden.

20

In diesen Fällen ist zwar der von der Bank beabsichtigte Rechtserwerb nicht ohne die Mitwirkung des Dritten zu vollenden. Er ist aber andererseits auch nur möglich, weil die Bank die Forderungsabtretung in dem von ihr gewünschten Umfang entgegengenommen hat. Ihre Beteiligung an dem Rechtsgeschäft wird von der Zustimmungserklärung des Dritten nicht unmittelbar berührt und ist deshalb durchaus einer selbständigen Überprüfung dahin zugänglich, ob sie mit den guten Sitten vereinbar ist oder nicht.

21

Das wird gerade in Fällen der vorliegenden Art deutlich, in denen der Drittschuldner beide Abtretungen - wenn auch zeitlich nacheinander - genehmigt hat. Dann kann zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nach § 184 Abs. 2 BUB an sich die nachträgliche Zustimmungserklärung die aus der zuerst erteilten Genehmigung folgenden Rechtswirkungen nicht mehr beseitigen (BGHZ 40, 156, 164) [BGH 14.10.1963 - VII ZR 33/62]. Letztlich würde aber der Forderungserwerb des einen Prätendenten (hier der Klägerin) nicht verhindert, weil sich dem der Drittschuldner widersetzt hat, sondern weil sich der andere (hier die beklagte Bank) schon vorher die Forderung in vollem Umfange - also ohne Rücksicht auf eventuelle anderweitige Abtretungen - hat übertragen lassen. Soweit jedoch diese Abtretung sittenwidrig und nichtig ist, ginge die vom Drittschuldner erteilte Genehmigung ins Leere. Damit wäre der Weg für den Forderungserwerb dessen frei, der die zeitlich später liegende Zustimmung des Drittschuldners erhalten hat.

22

Die Konfliktslage zwischen den Parteien stellt sich deshalb in gleicher Weise dar, wie wenn es einer Zustimmung des Drittschuldners zur Abtretung der in Frage stehenden Forderungen gar nicht bedurft hätte. Es wäre auch wenig einleuchtend anzunehmen, daß dasselbe Verhalten einer Bank zwar gegen die guten Sitten verstoßen würde, wenn sie in der Lage ist, den von ihr erstrebten, zu weit gehenden Forderungserwerb allein herbeizuführen, nicht dagegen, wenn dazu außerdem die Mitwirkung eines (gänzlich andere, nämlich seine eigenen Interessen verfolgenden) Dritten erforderlich ist, obgleich die Bank von Anfang an darauf abzielt, den Dritten ausschließlich für sich zu gewinnen. Ihr Gesamtverhalten unterscheidet sich dem Wesen nach in beiden Fällen nicht. Dann ist es auch nach den gleichen Gesichtspunkten zu werten.

23

c)

Etwas anderes hat nicht etwa deshalb zu gelten, weil der Vorbehaltskäufer meist - so auch im vorliegenden Falle die Ba. nach den Lieferungsbedingungen, auf die sich die Klägerin beruft - zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur ermächtigt ist, wenn er für den Übergang der Forderung TUS der Weiterveräußerung nach näherer Maßgabe auf den Vorbehaltsverkäufer sorgt, so daß er an sich nicht berechtigt ist, sich überhaupt auf ein Abtretungsverbot oder eine Abtretungsbeschränkung im Vertrag mit seinem Abnehmer einzulassen (BGHZ 51, 113, 116 [BGH 28.11.1968 - VII ZR 157/66] mit weiteren Nachweisen). In aller Regel bleibt es ihm aber gleichwohl möglich, mit Zustimmung seines Abnehmers dem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten zum Erfolg zu verhelfen und seine insoweit bestehenden Vertragspflichten zu erfüllen. Das werden und dürfen seine Lieferanten auch erwarten, wenn er sich schon in einem Vertrag mit seinem Abnehmer einem Abtretungsverbot oder einer Abtretungsbeschränkung unterwerfen muß. Solange diese Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung einer Forderungsabtretung besteht, ist er jedenfalls in der Lage, weiterhin Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt zu beziehen, wobei nicht näher untersucht zu werden braucht, unter welchen Voraussetzungen er seine Lieferanten über die Abtretungsverbote oder -beschränkungen aufzuklären hat, auf die er sich in den Verträgen mit seinen Abnehmern einläßt.

24

Durch eine umfassende Sicherungszession, wie sie sich die beklagte Bank im vorliegenden Falle von ihrer Kreditnehmerin hat geben lassen, wurde dieser, sobald der Drittschuldner die von der Bank erstrebte Genehmigung erteilte, jedoch jede Aussicht genommen, dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ihrer Lieferanten Geltung zu verschaffen. Damit war sie in keinem Falle mehr im Stande, ohne vertragswidriges Verhalten oder sogar strafbare Handlungen ihren Lieferanten gegenüber Waren auf Kredit zu beziehen. Sie befand sich also in der gleichen Lage wie der Vorbehaltskäufer, der seine Kundenforderungen an die ihm kreditgebende Bank abtreten muß, ohne daß die Zustimmung der Drittschuldner notwendig ist. Die Besonderheit des Falles auf Seiten der Beklagten besteht lediglich darin, daß sie ihrer Kreditnehmerin mit der uneingeschränkten Abtretung der Werklohnforderung von vornherein die gewöhnlich durchaus zu verwirklichende Aussicht vereitelt hat, auch Abtretungen an ihre Lieferanten im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts vom Drittschuldner genehmigen zu lassen. Die Pflicht einer Bank, auf die berechtigten Belange ihres Kreditnehmers (und dessen Lieferanten) die Rücksicht zu nehmen, die zur Fortführung seiner Geschäfte erforderlich erscheint, gebietet es aber in einem solchen Falle, ihm auch diese Chance zu belassen, und ihm so den für ihn unverzichtbaren Warenbezug unter verlängertem Eigentumsvorbehalt selbst unter den bestehenden Erschwerungen zu ermöglichen.

25

d)

Der zustimmungsberechtigte Dritte wird damit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in seiner Entschließungsfreiheit nicht unzumutbar beeinträchtigt. Wie der erkennende Senat im Rahmen der Beurteilung des in einem Bauvertrag enthaltenen Abtretungsverbots zum Ausdruck gebracht hat (BGHZ 51, 113, 117) [BGH 28.11.1968 - VII ZR 157/66], besteht das von einem Bauherrn mit der Vereinbarung eines Verbots bzw. einer Beschränkung der Abtretung des Vergütungsanspruchs verfolgte Interesse darin, den Abrechnungsverkehr klar und übersichtlich gestalten und es verhindern zu können, daß ihm eine im voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern gegenüber tritt. Dieses Interesse wird in aller Regel nicht berührt, wenn ihm keine die volle Werklohnforderung umfassende, sondern nur inhaltlich beschränkte Abtretungserklärungen vorgelegt werden. Es bleibt ihm auch dann unbenommen, welche Forderungsübertragung er im einzelnen genehmigen oder ob er es nicht überhaupt bei dem vertraglich vereinbarten Zustand belassen will.

26

Da er somit naturgemäß gänzlich andere Ziele im Auge hat, kann er auch nicht als die geeignete Stelle angesehen werden, die berufen wäre, den Interessenwiderstreit verbindlich zu lösen, der beim Zusammentreffen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts der Warenlieferanten mit der Sicherungsabtretung zugunsten einer kreditgebenden Bank im Einzelfall auftritt. Das würde in zu hohem Maße die Gefahr von Zufallsentscheidungen heraufbeschwören, die den wirklichen Interessen der unmittelbar Beteiligten nicht gerecht werden. Der in Frage stehende Konflikt ist vielmehr wie auch sonst allein nach den insoweit von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen zu beurteilen, ohne daß auf das Zustimmungserfordernis des Schuldners der jeweils abgetretenen Forderung abgestellt werden dürfte.

27

4.

Die Voraussetzungen, unter denen die Sicherungsabtretung von Kundenforderungen an eine kreditgebende Bank von der Rechtsprechung als sittenwidrig angesehen wird (oben II 3 a) sind im vorliegenden Falle erfüllt. Die Beklagte hat die gesamte Werklohnforderung der Ba. gegenüber dem Kreis Plön übertragen erhalten. Anderweitige Abtretungen auf Grund des verlängerten Eigentumsvorbehalts eines Lieferanten der Ba. sind nicht berücksichtigt. Die Beklagte kann nicht behaupten, daß die Ba. auf Grund des von ihr gewährten Kredits in der Lage gewesen wäre, die für die Durchführung des Bauvorhabens notwendigen Baustoffe gegen Vorauskasse zu beziehen, was erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen möglich ist. Die Ba. war also darauf angewiesen, sich das nötige Material unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefern zu lassen. Daß dies im Baugewerbe zu der in Frage stehenden Zeit durchaus üblich war, hat die Beklagte nicht bestritten (vglaBGH MJW 1968, 1516; 1969, 318; WM 1969, 1072, 1074). Damit sind in der Person der Beklagten auch die subjektiven Voraussetzungen für einen Sittenverstoß nach § 138 BGB gegeben (BGH NJW 1969, 318, 320) [BGH 06.11.1968 - VIII ZR 15/67]. Daß es sich um die Abtretung der Werklohnforderung aus einem einzelnen Bauvertrag handelt, schadet nicht. Die der Ba. vom Kreis P. übertragenen Bauarbeiten hatten einen Umfang, der ihre Kapazität zwangsläufig in einem Maße in Anspruch nehmen mußte, daß die Abtretung der gesamten Werklohnforderung einer Globalzession im Sinne der mehrfach erwähnten Rechtsprechung gleichzusetzen ist.

28

5.

Das Revisionsgericht ist trotzdem zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage, da das Berufungsgericht bisher nur unterstellt Int, daß die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin mit dem darin enthaltenen verlängerten Eigentumsvorbehalt den maßgebenden Lieferverträgen der Klägerin mit der Ba. tatsächlich zu Grunde gelegen haben. Davon hängt nunmehr aber der Erfolg der Klage in dem noch anhängigen Umfang ab.

29

Zu der vom Berufungsgericht ebenfalls ausdrücklich unerörtert gelassenen Frage, ob die Forderungsabtretung in den allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin hinreichend bestimmbar ist, wird auf die Ausführungen im Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1968 unter Ziff. 5 (NJW 1968, 1516, 1518/1519) verwiesen.

30

III.

Das angefochtene Urteil ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Siehe an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr die nach den Darlegungen oben Ziff. II 5 erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Im übrigen ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Teilentscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Glanzmann
Rietschel
Erbel
Vogt
Girisch