Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1970, Az.: 1 StR 127/70
Versuchte Räuberische Erpressung durch irreführende Vorspiegelung der Kontrolle über ein Entführungsopfer; Abgrenzung zwischen Betrug und räuberischer Erpressung; Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung beeinträchtigende Drohung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1970
- Aktenzeichen
- 1 StR 127/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 01.12.1969
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 23, 294 - 296
- JZ 1970, 694 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 856-857 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1855-1857 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 2253 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Verfahrensgegenstand
Versuchte Räuberische Erpressung
Prozessführer
Arbeiter Karlheinz R. aus K., geboren am ... 1946 in O./Ostpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Amtlicher Leitsatz
Wer den Angehörigen eines entführten Kindes vorspiegelt, er habe als Entführer das Schicksal des Kindes in der Hand, um auf diese Weise das vom wirklichen Entführer - unter Androhung von Lebensgefahr für das Opfer - verlangte Lösegeld zu erhalten, ist der (versuchten) räuberischen Erpressung, nicht des Betruges schuldig.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Juni 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Dezember 1969 wird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen versuchter räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 249, 43 StGB) zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die auf die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung beschränkte Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I.
Der Angeklagte las am ... 1969 in der "B."-Zeitung, daß der zwölfjährige Volker A. entführt worden war und daß der Entführer von den Pflegeeltern unter Androhung von Lebensgefahr für das Kind ein Lösegeld von 25.000,- DM forderte. Das brachte ihn auf den Gedanken, sich als Entführer des Kindes auszugeben und sich in den Besitz des Lösegeldes zu setzen. Er rief um 10.30 Uhr bei der F. Redaktion von "B." an und erklärte, daß Volker noch lebe und daß er den Vater mit dem Lösegeld um 20 Uhr desselben Tages am M. T. in K. erwarte; sie seien zu dritt und hätten den Jungen bei sich. Kurz nach 14 Uhr rief der Angeklagte wieder an und wollte das Treffen auf 15 Uhr vorverlegen; ein den Anruf entgegennehmender Kriminalbeamter entgegnete, daß der Pflegevater nicht so schnell nach K. kommen könne. Trotzdem wartete der Angeklagte, wie von Kriminalbeamten beobachtet wurde, von 15 bis gegen 17 Uhr am angegebenen Treffpunkt. Um 17.30 Uhr rief er wiederum bei der Redaktion von "B." an und erklärte, daß er einen letzten Termin setze, nämlich um 20 Uhr an dem bezeichneten Ort, und daß er nicht allein komme, sondern Begleitschutz mitbringe. Kurz nach 20 Uhr begab er sich zum M. T. und wartete dort; dabei wurde er von Kriminalbeamten gestellt.
II.
Zu Unrecht meint die Revision, das Verhalten des Angeklagten sei auf Täuschung gerichtet gewesen und sei deshalb rechtlich als versuchter Betrug, nicht aber als versuchte räuberische Erpressung zu werten.
1.
Der Verurteilung steht nicht entgegen, daß sich der Angeklagte die durch einen anderen Täter begangene Entführung des Jungen zunutze gemacht hat. Insoweit ist es nicht völlig eindeutig, wenn das Landgericht davon spricht, der Angeklagte habe "die von einem Dritten ausgesprochene Drohung" ausgenützt; er hat vielmehr die Lage benützt, wie sie durch die gewaltsame Entführung geschaffen worden war, die in § 239 a StGB unter Strafe gestellt ist; von dieser Gewaltanwendung hebt sich die Drohung als Tatmittel der nachfolgenden Erpressung (§§ 253, 255 StGB) ab, die, wenn sie von demselben Täter begangen wird, mit der Entführung in Tateinheit stehen kann (BGHSt 16, 316, 320) [BGH 21.11.1961 - 1 StR 442/61].
Die Erpressung kann auch von einem Dritten begangen werden, der, wie der Angeklagte, an die gewaltsame Entführung anknüpft; dabei kommt es nicht darauf an, ob die gewaltsame Freiheitsberaubung durch den Entführer andauert, sondern entscheidend ist allein, ob der Angeklagte mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht hat.
2.
Eine die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung beeinträchtigende Drohung liegt dann vor, wenn der Bedrohte die Ausführung der Drohung für möglich hält, dadurch in Furcht versetzt und durch diese Furcht in seinem Entschluß beeinflußt wird; unerheblich ist, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt und ob sie für ihn überhaupt ausführbar ist (RGSt 3, 262, 263; BGH, Urteil vom 21. Juni 1951 - 4 StR 312/51).
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe für den Fall, daß das geforderte Lösegeld nicht gezahlt werde, mit einer Lebensgefahr für das Kind gedroht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durch die Ferngespräche, in denen er sich als Entführer des Jungen ausgegeben hat, hat er die von diesem ausgesprochene Drohung nicht nur für sich wirken lassen, sondern hat sie durch den Hinweis, noch lebe der Junge und er erwarte dessen Pflegevater mit dem Lösegeld, als eigene Drohung wiederholt. Daß er dabei nicht wörtlich von einer Lebensgefahr für den Jungen gesprochen hat, ändert nichts an der Natur dieser Drohung.
3.
Der Annahme einer - versuchten - räuberischen Erpressung steht nicht entgegen, daß der Angeklagte nur vorgetäuscht hat, er sei der Entführer und habe es damit in der Hand, die ausgesprochene Drohung zu verwirklichen. Der Irrtum, den der Angeklagte erregen wollte, sollte nur dazu dienen, das in Aussicht gestellte Übel und die Macht des Drohenden, die Drohung auszuführen, dem bedrohten Pflegevater deutlich zu machen. Er beabsichtigte also nicht, den Bedrohten zugleich unter dem selbständigen Einfluß einer Täuschung zur Zahlung zu bestimmen; denn die Täuschung bezog sich lediglich auf die Ausführbarkeit der angedrohten Gewaltanwendung durch den Angeklagten, sie sollte daher die Drohung nur wirksamer gestalten. In einem solchen Falle ist die Irrtumserregung wesentlicher Bestandteil der Drohung, so daß allein Erpressung und nicht Betrug vorliegt (BGHSt 11, 66, 67 [BGH 12.11.1957 - 5 StR 505/57]; RGSt 20, 326, 329; RG JW 1934, 3285; RG GA 51, 194; 69, 400; Otto, ZStW 79, 59, 94 ff); über die Drohung hinaus kam der Täuschung keine selbständige tatbestandliche Bedeutung zu, so daß auch kein tateinheitliches Zusammentreffen von Erpressung und Betrug in Betracht kommt (vgl. RG GA 69, 400; Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl. § 253 Rdn. 37).
4.
§ 255 StGB setzt ferner nicht voraus, daß das Übel unmittelbar denjenigen treffen soll, dem es zum Zweck der Erpressung angedroht wird; es genügt, daß der Empfänger der Drohung es auch für sich als Übel empfindet (BGHSt 16, 316, 318 [BGH 21.11.1961 - 1 StR 442/61]; BGH GA 1961, 82, 83). Daß dies hier der Fall war, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
III.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision zu verwerfen. Die Urteilsformel ist an die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderung anzupassen (Art. 95, 89 des 1. StrRG).
Mösl
Pikart
Woesner
Zipfel