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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1961, Az.: 1 StR 442/61

Entführung und spätere Tötung eines Kindes; Herausgabe des Kindes gegen ein Lösegeld als Tatbestandsmerkmal des § 239a Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1961
Aktenzeichen
1 StR 442/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 30.05.1961

Fundstellen

  • BGHSt 16, 316 - 321
  • JZ 1962, 576 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1962, 376
  • MDR 1962, 147-148 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 164-165 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Anwendung des § 239 a StGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter von vornherein das Kind töten will und nicht die Absicht hat, es wieder herauszugeben.

  2. b)

    Unter der "gegen ihn verübten Gewalt" ist in § 251 StGB nur die tatbestandliche Gewalt zu verstehen.

  3. c)

    Erpesserischer Kindesraub und schwere räuberische Erpressung können rechtlich zusammentreffen.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. November 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Dr. Hübner, Fischer, Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 30. Mai 1961 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Worte "mit Todesfolge" im Urteilsspruch wegfallen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte lockte den siebenjährigen Hans K. an sich, während er dessen Eltern zunächst brieflich - später auch durch fernmündlichen Anruf - aufforderte, einen Geldbetrag zu bestimmter Zeit an einer bestimmten Stelle zu hinterlegen, widrigenfalls sie ihren Sohn nicht mehr sähen. Entsprechend seinem vorbedachten Plan tötete er den Knaben schon vor dem angegebenen Zeitpunkt der Hinterlegung, nachdem er ihn aufs freie Feld geführt und zum Teil an der Hand mitgezogen hatte.

2

Die Jugendkammer des Landgerichts hat ihn wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Kindesraub und fortgesetzter versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt im wesentlichen erfolglos.

3

1.

Die Jugendkammer hat ohne Rechtsfehler den Tatbestand des § 211 StGB als erfüllt angesehen. Rechtlich bedenkenfrei hat sie die Tatbestandsmerkmale der Habgier und der Heimtücke als gegeben erachtet und angenommen, daß der Angeklagte das Kind getötet habe, um eine andere Straftat, nämlich die Vollendung der Erpressung, zu ermöglichen, aber auch um eine andere Straftat zu verdecken, nämlich um die Entdeckung seiner Person als Täter des bereits vollendeten Verbrechens des erpresserischen Kindesraubs und des versuchten Verbrechens der räuberischen Erpressung zu verhindern (hierzu vgl. OGHSt 2, 19, 22). Entgegen der Meinung der Revision hat die Jugendkammer ausreichend festgestellt, daß der Angeklagte bei der Tat sich der Umstände bewußt war, die seine Tat zum Mord machten (siehe S. 22 UA). Das bedurfte für die Merkmale "aus Habgier" und "um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken" keiner näheren Darlegungen; denn daß der Täter sich des Beweggrundes bewußt ist, aus dem heraus er tötet, ist bei solchen Motiven ohnehin selbstverständlich. Daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Knaben bewußt ausgenutzt hat, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt. Er hat absichtlich die Arglosigkeit des Kindes gefördert und es planmäßig in eine Lage gebracht, in der er das ahnungslose Kind ohne nennenswerte Gegenwehr erwürgen konnte. Er war sich also bewußt, daß er heimtückisch handelte.

4

2.

Nicht zu beanstanden ist es auch, daß die Jugendkammer in der Tat des Angeklagten einen erpresserischen Kindesraub nach § 239 a StGB gesehen hat. Der Angeklagte hat das Kind zwar nur eine kurze Strecke von der Straße, auf der es sich befand, weggeführt. Bereits damit aber hatte er das Kind seiner Herrschaftsgewalt unterworfene Bedenken könnten nur daraus hergeleitet werden, daß der Angeklagte von vornherein das Kind töten wollte, also gar nicht die Absicht hatte, es den Sorgeberechtigten wieder herauszugeben. Das schließt, jedoch die Anwendung des § 239 a StGB nicht aus. Die Herausgabe des Kindes gegen ein Lösegeld gehört nicht mehr zum Tatbestand dieser Bestimmung. Es genügt, daß der Täter das Kind entführt, um für dessen Herausgabe ein Lösegeld zu fordern. Die Tat ist also mit der Entführung vollendet, bevor der Täter das Lösegeld auch nur verlangt. Sie richtet sich nicht nur gegen das Kind, sondern auch gegen die Eltern oder die sonst für das Kind Verantwortlichen. Die Strafbestimmung soll diese Personen vor der erpresserischen Ausnutzung ihrer Sorge um das Wohl des Kindes schützen. Dieser verwerflichen Ausnutzung sind sie auch dann ausgesetzt wenn das Kind getötet wird oder nach dem Willen des Täters getötet werden soll, der Täter aber trotzdem die Herausgabe des Kindes gegen ein Lösegeld verspricht. Es genügt also, daß der Täter die Entführung und Vorenthaltung des Kindes als Mittel zu seinem erpresserischen Vorhaben benutzen will, auch wenn er nicht die Absicht hat, das Kind jemals wieder herauszugeben. Der Täter, der das entführte Kind töten will, ist, wenn es weder zur Tötung noch zur Erpressungshandlung selbst kommt, sicher nicht weniger strafwürdig als derjenige, der das Kind wieder herauszugeben beabsichtigt.

5

3.

Unbedenklich ist im Ergebnis ferner die Annahme der Jugendkammer, daß die Tat des Angeklagten den Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 249, 43 StGB) erfüllt. Die Ankündigung im Erpresserbrief: "Sonst sehen Sie Ihren Sohn nie wieder" enthielt unmißverständlich die Drohung, das Kind zu töten, falls der geforderte Geldbetrag nicht hinterlegt würde. Damit war für die Eltern eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben des Kindes gegeben. Daß das Übel unmittelbar denjenigen treffen soll, dem es zum Zwecke der Erpressung angedroht wird, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß der Empfänger der Drohung es auch für sich als Übel empfindet (RG Bspr. 3, 317, 319; RGSt 17, 82, 83; BGH 1 StR 228/60 vom 12. Juli 1960). Daß dies hier der Fall war, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

6

Fraglich könnte allerdings sein, ob, wie die Jugendkammer annimmt, der Erpressungsversuch auch durch "Gewalt gegen eine Person", nämlich das Kind, begangen worden ist, die als Mittel der Erpressung auch auf die Eltern einwirken sollte. Die Urteilsgründe führen hierzu an, daß der Angeklagte zeitweise den widerstrebenden Hansi K. an der Hand mitgezogen habe. Ob hierin eine Gewalt im Sinne des § 255 StGB lag, die immerhin eine erhebliche Einwirkung erfordert, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil jedenfalls eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vorliegt.

7

4.

Die Tötung des Kindes, die die Jugendkammer als "denkbares Höchstmaß" der Gewaltanwendung bezeichnet, war allerdings für die Erpressung nicht tatbestandsmäßig. Denn nicht die Tötung, sondern die Drohung mit der Tötung des Kindes sollte die Eltern zur Herausgabe eines Geldbetrages veranlassen. Mit der Tötung fiel sogar das Mittel für die Willensbestimmung der Eltern weg und konnte nur noch vorgetäuscht werden. Da hier die Tötung aus dem Tatbestand der Erpressung herausfällt, ist auch der Tatbestand des § 251 StGB nicht erfüllt. Die Anwendung dieser Strafbestimmung erfordert für den Fall der Tötung eines Menschen, daß der Tod durch "die gegen ihn verübte Gewalt" verursacht worden ist. Hierunter kann nur die tatbestandliche Gewalt verstanden werden, also eine Gewalt, die zugleich Tatbestandsmerkmal des Verbrechens ist, das durch § 251 StGB unter erhöhte Strafdrohung gestellt wird. Für den Raub ist dies im Schrifttum anerkannt (Jagusch in LK 8. Aufl. Anm. 3, Schenke/Schröder 10. Aufl. Anm. II, Olshausen 11. Aufl. Anm. 2 je zu § 251 StGB). Für die räuberische Erpressung kann nichts anderes gelten, da hier der Täter "gleich einem Räuber" zu bestrafen ist.

8

Die Drohung mit Gefahr für Leib und Leben des Kindes benutzte der Angeklagte auch am nächsten Tage als Erpressungsmittel, als er fernmündlich den Vater anrief, um ihn von neuem zur Hinterlegung des Geldes zu veranlassen. Er täuschte ihm vor, daß das Kind noch am Leben sei. Er hat also auch hier den Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung erfüllt.

9

Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung. Den Entschluß, den Vater des Kindes anzurufen und ihn erneut zur Hinterlegung des Goldes aufzufordern, faßte der Angeklagte erst, nachdem der erste Erpressungsversuch mißlungen war. Von einem Gesamtvorsatz, der Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist (BGHSt 1, 313, 315) [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51], kann schon aus diesem Grunde keine Rede sein. Der Angeklagte ist jedoch durch die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat nicht beschwert.

10

5.

Nicht bedenkenfrei ist auch die Annahme des Tatrichters, daß zwischen den drei Verbrechen Tateinheit bestehe. Als der Angeklagte den zweiten Erpressungsversuch machte, war der Mord bereits vollendet. Auch der Kindesraub war mit der Tötung des Kindes beendet. Der letzte Erpressungsversuch konnte also mit diesen Straftaten nicht mehr rechtlich zusammentreffen.

11

Erpresserischer Kindesraub und schwere räuberische Erpressung können allerdings rechtlich zusammentreffen; denn § 239 a StGB steht zu den §§ 253, 255 StGB nicht im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz in dem Sinne, daß § 239 a ein Sondergesetz wäre, das im übrigen alle Merkmale der Erpressung in sich enthielte. Abgesehen davon, daß das Verbrechen nach § 239 a StGB vollendet sein kann, bevor auch nur mit der Erpressungshandlung begonnen wurde - daß gegen das Kind Gewalt verübt wird, ist für den erpresserischen Kindesraub nicht erforderlich -, braucht die Absicht, ein Lösegeld zu verlangen, nicht notwendig auch die Absicht des Täters zu enthalten, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Auch ein Vermögenswerte, auf den der Täter wirklich oder vermeintlich einen Anspruch hat, könnte als Lösegeld in Betracht kommen (so auch Schaefer in LK Anm. 4, Schönke/Schröder Anm. IV 1, Dalke/Fuhrmann/Schäfer 37. Aufl. Anm. 6, Schwarz/Dreher 23. Aufl. Anm. 4 je au § 239 a StGB; a.A. Kohlrausch/Lange 43. Aufl. Anm. IV zu § 239 a StGB, Maurach Strafrecht bes. Teil 3. Aufl. § 37 II C 3). Daß die Strafkammer Tateinheit zwischen dem ersten Erpressungsversuch und dem erpresserischen Kindesraub angenommen hat, ist daher nicht zu beanstanden.

12

6.

Dagegen ist die Annahme von Tateinheit zwischen diesen beiden Verbrechen und dem begangenen Mord rechtlich nicht zutreffend. Die Tötungshandlung fällt weder ganz noch teilweise mit der tatbestandsmäßigen Handlung jener beiden Straftaten zusammen. Für die räuberische Erpressung ist dies bereits oben unter Nr. 4 ausgeführt. Als der Angeklagte den Mord beging, dauerte, die Entführung des Kindes zwar noch an. Diese Gleichzeitigkeit begründet aber noch nicht die Tateinheit. Denn die Tötungshandlung hatte mit der Entführung des Kindes, die dem Zwecke dienen sollte, für die Herausgabe ein Lösegeld zu verlangen, nichts gemeinsam. Auch wenn sie im vorgefaßten Plan lag, bedurfte es doch zu ihr eines besonderen Entschlusses und einer besonderen Ausführungshandlung.

13

Die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Der Angeklagte ist davon nicht beschwert. Eine weitere Einzelstrafe könnte wegen § 358 Abs. 2 StPO ohnehin nicht mehr verhängt werden.

14

Soweit zu Unrecht § 251 StGB angenommen worden ist, kann das Urteil durch den Senat selbst berichtigt werden (§ 354 StPO).

15

7.

Im übrigen ist das Urteil nicht zu beanstanden. Die von der Revision behaupteten Widersprüche bestehen nicht. Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer die Anwendung des Jugendstrafrechts und des § 51 Abs. 2 StGB ablehnt, sind frei von Rechtsirrtum. Die Milderung der Strafe nach § 106 Abs. 1 JGG stand im Ermessen des Gerichts. Die Ausführungen, mit denen die Ablehnung begründet wird, lassen keinen Rechtsfehler ersehen.

16

Die Revision ist daher mit der obengenannten Maßgabe zu verwerfen.

Dr. Geier
Seibert
Hübner
Fischer
Mai