Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1957, Az.: 5 StR 505/57
Bestrafung eines Gehilfen bei Unkenntnis über die Drohung durch den Täter i.R.e. Erpressung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1957
- Aktenzeichen
- 5 StR 505/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 04.07.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 11, 66 - 67
- MDR (Beilage) 1958, B 12 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 69-70 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Betruge
Amtlicher Leitsatz
Beruht die Drohung des Erpressers auf einer Täuschung, so ist ein Gehilfe, der von der Drohung nichts weiß und nur die Täuschung fördern will, wegen Beihilfe zum Betruge zu bestrafen, wenn in seiner Vorstellung auch die übrigen Merkmale des Betruges vorliegen.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesrichtshof ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 4. Juli 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der frühere Mitangeklagte Gerhard W. wußte, daß sein Bruder Karl in den Jahren 1942/43 von dem Landwirt M. 2.500 RM zum Ankauf ausländischer Devisen erhalten hatte. Im Jahre 1S51 erzählte er M., sein Bruder sei deshalb im Gefängnis. Er erweckte in M. die Befürchtung, ebenfalls bestraft zu werden, und gab sich den Anschein, das vielleicht verhindern zu können. Dafür erhielt er große Geldsummen. Im Jahre 1952 ließ er den früheren Mitangeklagten W. bei M. als "Assessor Dr. St." auftreten, der damit befaßt sei, die Devisenstraftat zu klären. Beide drohten M. die Angelegenheit dem Gericht zu übergeben, und veranlaßten ihn dadurch, wiederholt, ihnen Geld auszuhändigen. Im Jahre 1953 trat der frühere Mitangeklagte Br. als angeblicher Kriminalpolizeirat Bl. an die Stelle W.s. Mit ihm setzte Gerhard W. die Erpressungen an M. fort. Sie sagten ihm dabei auch, seine Sache werde von einem höheren Polizeibeamten Dr. Kl. bearbeitet, der die Devisenangelegenheiten der ganzen Bundesrepublik unter sich habe.
Später übernahm der Angeklagte D. es, die Rolle dieses Dr. Kl. zu spielen. Unter diesem Namen stellten ihn Gerhard W. und Br. dem M. am 13. Oktober 1954 vor. Nach genauen Weisungen erklärte der Angeklagte D. einleitend, es sei ja bekannt, worum es sich drehe. Er fügte hinzu, er habe nicht viel Zeit, und forderte W. und Br. auf, mit M. zu verhandeln. In dem nun folgenden Gespräch war von Devisenschiebungen und Devisenvergehen die Rede. Der Angeklagte D. stellte sich sachkundig und sagte, wie ihm vorgeschrieben worden war, gegen Gerhard W. läge ein Haftbefehl vor. "Darauf spielten Br. und W. die Aufgeregten. Br. und D. gingen aus dem Zimmer und kamen nach einer weile wieder zurück. M. bekam davon, wie von den drei anderen beabsichtigt, Angst." D. erklärte darauf zu M.: "Morgen um 12 Uhr muß ich 5.000 DM haben. Übermorgen kommen die erst." Das sollte in Verbindung mit dem vorangegangenen Verhalten bedeuten, die Möglichkeit einer bedrohlichen Entwicklung lasse sich aufhalten, wenn M. 5.000 DM zahle. Dann entfernte sich der Angeklagte mit den Worten, er habe keine Zeit mehr. Br. und W. forderten nun im Namen "Dr. Kl.s" von M. 5.000 DM, "widrigenfalls die Sache von ihnen ans Gericht abgegeben und er 'eingebuchtet' würde". Sie erhielten das Geld am nächsten Tage und gaben davon 300 DM dem Angeklagten D., der über diese geringe Summe enttäuscht war.
Gerhard W. Wi. und Br. sind rechtskräftig wegen Erpressung verurteilt.
Wie das Landgericht annimmt, wußte der Angeklagte D. bei der Unterredung am 13. Oktober 1954 nicht nachweislich, daß Gerhard W. und Br. dem Landwirt M. mit Schritten drohten, die von ihnen selbst gegen ihn zu unternehmen seien. Sie spiegelten ihm nach der Vorstellung des Angeklagten D., soviel diesem bewiesen werden konnte, nur vor, es schwebe ein Strafverfahren gegen M., und sie könnten es mit Geld aus der Welt schaffen, wenn er, M., ihnen die dazu nötigen Mittel gebe. Diese Täuschung wollte der Angeklagte D. unterstützen. Die Strafkammer hat ihn daher wegen Beihilfe zum Betruge zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.
Nur folgender Punkt ist zu erörtern.
Gerhard W. und Br. haben eine Erpressung begangen. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zu einem - in Wahrheit nicht verübten - Betruge will die Strafkammer, wie ihre Zitate vermuten lassen, wohl daraus herleiten, daß eine strafbare Beihilfe auch dann vorliegen könne, wenn der Haupttäter nicht vorsätzlich gehandelt habe. Dieser Satz ist nicht richtig (BGHSt 9,370). Er wäre auch nicht geeignet, die hier zu entscheidende Frage zu lösen.
Trotzdem trifft das Urteil im Ergebnis zu.
Der Gehilfe muß zwar einen bestimmten Tatbestand, der durch einen anderen verwirktlicht werden soll und sich dann als Verbrechen oder Vergehen darstellt, in seinen wesentlichen Merkmalen im Auge haben. Es kommt aber nicht darauf an, ob die Haupttat ihrer rechtlichen Beurteilung nach dieselbe ist, die sich der Hilfeleistende vorstellt; sie muß sich nur im wesentlichen mit der decken, die er fördern will. Wer z.B. einem anderen eine Waffe überläßt, damit er sie bei einem Diebstahl bei sich führe, wird, wenn der Täter mit ihrer Hilfe eine räuberische Erpressung (§§ 255, 253, 249, 250 Nr. 1 StGB) begeht, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahle (§§ 243 Abs. 1 Nr. 5,49 StGB) bestraft; denn die tatsächlich verübte schwerere Tat ist keine grundsätzlich andere als die leichtere, die sich der Gehilfe vorstellte, und hat mit ihr den Angriff auf fremdes Vermögen gemein (RGSt 67, 343).
Ob es im Verhältnis zwischen Betrug und Erpressung ganz allgemein ebenso liegt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn die hier verübte Erpressung hat die Besonderheit, daß die Drohung auf einer Täuschung beruhte. Die Täter gaben dem Landwirt M. zu verstehen, wenn er ihnen kein Geld aushändige, könnten und wollten sie veranlassen, daß er wegen Devisenvergehens verhaftet und gerichtlich bestraft werde. Um dieser Drohung Nachdruck zu verleihen, spiegelten sie ihm mit Hilfe des Beschwerdeführers vor, es schwebten schon behördliche Ermittlungen. In einem solchen Falle geht zwar die Täuschung in der Drohung auf, so daß allein Erpressung und nicht zugleich Betrug vorliegt (RGSt 20, 326, 329 f; RG GA 38, 54; 51, 194; 69, 400; RG JW 1934, 3285; RG HRR 1941, 169). Sieht man aber von der Drohung ab, so bleibt die Täuschung und damit ein Betrug übrig. Darum begeht der Gehilfe, der von der Drohung nichts weiß und nur die Täuschung fördern will, Beihilfe zum Betruge (ebenso Maurach, Dt. Strafr. Allg. Teil 1. Aufl. S. 553 unten). Dieser ist mit geringerer Strafe bedroht als die Erpressung. Nach dem allen ist der Gehilfe in einem solchen Falle wegen Beihilfe zum Betruge zu verurteilen.
Die sonstige rechtliche Prüfung des Urteils deckt ebenfalls keinen Fehler auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt
Dr. Börker