Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1972, Az.: BVerwG VIII C 15.71
Anordnung von Nachuntersuchungen eines Wehrpflichtigen nach Abschluss des Musterungsverfahrens; Pflicht des Wehrpflichtigen zum Erscheinen zu einer Untersuchung zur Überprüfung der getroffenen Entscheidung; Anhaltspunkte für die Änderung des Gesundheitszustandes eines Wehrpflichtigen nach Abschluss des Musterungsverfahrens; Zurückstellung vom Wehrdienst wegen vorübergehender Untauglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 15.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 17.11.1970 - AZ: 10 K 1678/70
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 WpflG
- § 17 WpflG
- § 24 Abs. 6 WpflG
- § 44 Abs. 2 WpflG
- § 13 Abs. 3 MustV
- § 15 Abs. 1 MustV
- § 42 Abs. 1 VwGO
- § 113 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 41, 155 - 160
- DokBer A 1973, 180
- DÖV 1974, 31-32 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1973, 383-385 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Anordnung, der ungediente und bereits gemusterte Wehrpflichtige habe sich zum Zweck der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung bei dem Kreiswehrersatzamt zu melden, bedarf einer Rechtsgrundlage, aus der sich die Pflicht des Wehrpflichtigen ergibt, sich dieser Untersuchung zu unterwerfen.
- 2.
Die Pflicht des Wehrpflichtigen, sich einer solchen Untersuchung zu unterwerfen, besteht dann, wenn Anhaltspunkte dafür sprechen, daß eine Änderung seines Gesundheitszustandes mit der Folge eingetreten ist, daß er für den Wehrdienst verwendbar geworden ist.
- 3.
War der Wehrpflichtige nach der Musterung wegen vorübergehender Untauglichkeit vom Wehrdienst zurückgestellt, so steht diese Zurückstellung der Anordnung einer neuen ärztlichen Untersuchung nicht entgegen, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung seines Gesundheitszustandes sprechen und ein Widerruf der Zurückstellung in Erwägung zu ziehen ist; es fehlt aber an einer Rechtsgrundlage für die Anordnung einer erneuten ärztlichen Untersuchung, wenn diese nur der Prüfung dienen soll, ob die Zurückstellung mit Recht verfügt worden war.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Baring und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. November 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Dezember 1949 geborene Kläger wurde im Februar 1969 als "tauglich" gemustert und zum Zweck der Ablegung der Reifeprüfung bis zum 30. Juni 1969 vom Wehrdienst zurückgestellt. Er wurde auf Grund einer Nachuntersuchung, die zur Feststellung einer Leistungsfunktionsstörung führte, unter Widerruf eines zuvor ergangenen Einberufungsbescheides wegen vorübergehender Untauglichkeit bis zum 28. Februar 1970 vom Wehrdienst zurückgestellt. Nach einer erneuten Nachuntersuchung wurde er durch Bescheid vom 25. Mai 1970 aus demselben Grunde bis zum 30. Juni 1971 zurückgestellt mit den Bemerkungen, er werde nach Ablauf der Zurückstellungsfrist erneut untersucht werden und unterliege weiter der Wehrüberwachung. Im Juli 1970 wurde er fernmündlich aufgefordert, sich vom Ärztlichen Dienst des Kreiswehrersatzamtes untersuchen zu lassen. Nach Gegenvorstellungen seines Vaters wurde er durch Schreiben des Leiters des Kreiswehrersatzamtes vom 24. Juli 1970 zu einer Überprüfungsuntersuchung geladen, die am 23. August 1970 von zwei Fachärzten durchgeführt werden sollte. Zur Begründung hieß es, das dem Bescheid vom 25. Mai 1970 zugrunde liegende Untersuchungsergebnis müsse noch abgeklärt werden; er sei im Rahmen der Wehrüberwachung verpflichtet, sich jederzeit auf seinen Gesundheitszustand untersuchen zu lassen. Am Ende des Schreibens, das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde er darauf hingewiesen, daß bei unentschuldigtem Fortbleiben seine Vorführung durch die Polizei angeordnet und eine Geldbuße festgesetzt werden könne. Seine Eltern ließen Widerspruch gegen dieses Schreiben einlegen. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 11. August 1970 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Ladung vom 24. Juli 1970 kein Verwaltungsakt sei. Eine erneute Anordnung, der Kläger habe zur Untersuchung zu erscheinen, erledigte sich durch eine zwischen den Prozeßbevollmächtigten des Klägers und dem Leiter des Kreiswehrersatzamtes getroffene Vereinbarung, es solle zunächst die gerichtliche Entscheidung auf Grund der inzwischen erhobenen Klage abgewartet werden. Mit dieser Klage beantragte der Kläger zuletzt, festzustellen, daß die an ihn gerichtete schriftliche Aufforderung vom 24. Juli 1970, zu einem Untersuchungstermin am 25. August 1970 zu erscheinen, rechtswidrig gewesen ist. Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Die Klage sei zulässig. Bei der Ladung zu den beiden fachärztlichen Untersuchungen handele es sich um einen Verwaltungsakt. Das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der aus zeitlichen Gründen erledigten Ladung sei schon wegen der in Aussicht genommenen neuen Ladung zu bejahen. Die Klage sei begründet, weil der Kläger durch die von den Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes nicht gedeckte Ladung in seinen unter Grundrechtsschutz stehenden Freiheitsrechten verletzt werde. § 3 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) rechtfertige Untersuchungen nur nach Maßgabe des Gesetzes; es fehle aber für die hier geforderte Untersuchung an einer gesetzlichen Grundlage. § 17 WPflG sei nicht einschlägig, da eine Musterung bereits durchgeführt worden sei. Die Vorschriften über die Wehrüberwachung (§ 24 WPflG) deckten die hier geforderte Untersuchung ebenfalls nicht. Eine Rechtsgrundlage für die geforderte Untersuchung ergebe sich auch nicht aus § 13 Abs. 3 der Musterungsverordnung - MustV - in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113). Die Wehrersatzbehörde möge zwar berechtigt und verpflichtet sein, ihre Verwaltungsakte unter Kontrolle zu halten; der Grundsatz der Rechtssicherheit müsse dabei aber beachtet werden. Der Kläger habe sich auf die Rechtmäßigkeit des ergangenen Zurückstellungsbescheides verlassen dürfen; den Interessen der Wehrersatzbehörde werde hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß sie den Kläger nach Ablauf der Zurückstellungsfrist erneut zur ärztlichen Untersuchung laden und ihn, wenn er nicht erscheine, als verfügbar behandeln könne.
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag, die Klage abzuweisen; sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die zuletzt mit einem Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO durchgeführte Klage ist zulässig.
Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, am 25. August 1970 zu einer Untersuchung durch zwei Fachärzte zu erscheinen, war ein Verwaltungsakt im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO. Beabsichtigt war eine körperliche Untersuchung des Klägers. Die damit verbundenen Eingriffe in seine Rechte wurden hoheitlich angeordnet; das ergibt sich schon aus dem Hinweis, bei unentschuldigten Nichterscheinen könne er durch die Polizei vorgeführt werden. Seine durch einen förmlichen Widerspruch (§ 69 VwGO) vorbereitete Anfechtungsklage wurde in Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO darauf gestützt, er werde wegen Rechtswidrigkeit der Anordnung in seinen Rechten verletzt.
Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung hatte sich die angefochtene Anordnung erledigt; der Termin, an dem der Kläger zur Untersuchung erscheinen sollte, war überschritten. Das berechtigte Interesse des Klägers daran, die Rechtswidrigkeit der Anordnung festzustellen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), ergab sich damals daraus, daß er zumindest bis zum Ablauf der Zurückstellungsfrist mit einer Erneuerung der Anordnung rechnen mußte, wenn deren Rechtswidrigkeit nicht festgestellt worden war.
Der Zeitraum, für den der Kläger zurückgestellt worden war, ist inzwischen abgelaufen. Dennoch ist auch jetzt noch das berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung zu bejahen: Er ist wehrdienstpflichtig und unterliegt der Wehrüberwachung; er hat nach der von ihm abgegebenen Erklärung den Wehrdienst noch nicht angetreten. Er kann bei Antritt des Wehrdienstes dem Vorwurf ausgesetzt sein, seinen sich aus den Vorschriften über die Wehrüberwachung ergebenden Pflichten nicht nachgekommen zu sein. Deshalb hat er jedenfalls bis zur Ableistung seines Wehrdienstes ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.
Das Verwaltungsgericht hat der mithin weiterhin zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage im Ergebnis mit Recht entsprochen.
Die angefochtene Anordnung war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Die vom Verwaltungsgericht dafür angegebenen Gründe sind allerdings nicht in jeder Hinsicht zu billigen.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 WPflG verpflichtet den Wehrpflichtigen unter anderem, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen zu lassen. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, daß sich der Ausdruck "nach Maßgabe des Gesetzes" nicht nur auf das Wort Auskünfte, vielmehr auch auf die anschließend erwähnten Untersuchungen bezieht. Die Worte "Auskünfte zu erteilen", sind erst durch das Änderungsgesetz vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1567) eingefügt worden; in der vorher geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 WPflG, deren Sinn insoweit offensichtlich nicht geändert werden sollte, bezog sich der Ausdruck "nach Maßgabe dieses Gesetzes" unmittelbar auf die zu fordernden Untersuchungen.
Mit dem Ausdruck "nach Maßgabe des Gesetzes" ist gemeint, daß nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Untersuchungen gefordert werden können. Die an einen Wehrpflichtigen gerichtete Aufforderung, zu einer Untersuchung zu erscheinen, kann nicht allein auf § 3 Abs. 1 Satz 2 WPflG gestützt werden; eine Rechtsgrundlage dafür ist nur dann vorhanden, wenn das Gesetz im besonderen Fall eine die geistige und körperliche Tauglichkeit des Wehrpflichtigen betreffende Untersuchung für erforderlich erklärt.
Die an den Wehrpflichtigen gerichtete Aufforderung, zu einer Untersuchung zu erscheinen, läßt sich auch nicht allein auf § 24 Abs. 6 Nr. 3 WPflG stützen. Diese Vorschrift verpflichtet die der Wehrüberwachung unterliegenden Wehrpflichtigen, sich auf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde persönlich zu melden; in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 8 Sätze 2 und 3 WPflG werden Auslagen und Verdienstausfälle erstattet. Dient die Meldung dem Zweck, eine ärztliche Untersuchung durchzuführen, so bedarf es dafür einer besonderen Rechtsgrundlage. Ist sie vorhanden, so rechtfertigt § 44 Abs. 2 WPflG die zwangsweise Vorführung bei unentschuldigtem Ausbleiben des Wehrpflichtigen. Fehlt diese gesetzliche Grundlage, so darf die Meldung zwecks Durchführung einer Untersuchung nicht angeordnet und deshalb auch nicht erzwungen werden.
Eine gesetzliche Pflicht des Klägers, sich der angeordneten Untersuchung zu unterwerfen, ergab sich im vorliegenden Fall nicht unmittelbar aus § 17 WPflG. Diese Vorschrift regelt in Verbindung mit §§ 18, 19 WPflG die Durchführung des förmlichen Musterungsverfahrens, das mit dem Erlaß des Musterungsbescheides (§ 16 WPflG) abschließt. Dieses Musterungsverfahren war im Falle des Klägers schon im Jahre 1969 abgeschlossen worden (vgl. BVerwGE 34, 155; 35, 128) [BVerwG 19.03.1970 - VIII C 142/67]. Der Umstand, daß der Kläger nach Abschluß des Musterungsverfahrens wegen vorübergehender Untauglichkeit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WPflG zurückgestellt worden war, führte nicht zur Notwendigkeit einer neuen Musterung (vgl. BVerwGE 35, 128[BVerwG 19.03.1970 - VIII C 142/67]).
Werden nach Abschluß des Musterungsverfahrens Entscheidungen erforderlich, die die Heranziehung zum Wehrdienst betreffen, und bedarf es dafür einer erneuten ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen, so sind mangels besonderer dafür getroffener Vorschriften die Vorschriften von §§ 17 bis 19 WPflG entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß das Kreiswehrersatzamt und nicht der Musterungsausschuß tätig wird (Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 - [Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 4]). Erneute ärztliche Untersuchungen sind besonders dann erforderlich, wenn es der Klärung bedarf, ob sich der Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen und andere Umstände, von denen seine Verwendbarkeit abhängt, geändert haben. Einzelheiten werden in der Musterungsverordnung geregelt, die auf Grund der Ermächtigung von § 22 Nr. 1 WPflG unter anderem Vorschriften für die Einberufung von ungedienten Wehrpflichtigen trifft.
§ 13 Abs. 3 MustV fordert eine erneute ärztliche Untersuchung von Wehrpflichtigen, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung einberufen worden sind, wenn diese Untersuchung beantragt wird oder wenn sich Anhaltspunkte für eine nachträgliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben. Die erneute Untersuchung von Wehrpflichtigen, deren Einberufung vor Ablauf der Zweijahresfrist in Betracht kommt, wird nicht ausdrücklich geregelt. In diesen Fällen ist aber § 13 Abs. 3 MustV entsprechend anzuwenden (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII CB 40.68), wenn sich Anhaltspunkte für eine den Tauglichkeitsgrad des ungedienten Wehrpflichtigen berührende Änderung des Gesundheitszustandes ergeben, mag sich der Wehrpflichtige auf eine inzwischen eingetretene Wehrdienstausnahme berufen (vgl. § 15 Abs. 1 MustV in Verbindung mit §§ 9 Nr. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1 WPflG) oder seitens der Wehrersatzbehörde ein berechtigter Grund für die Annahme vorhanden sein, der gesundheitliche Zustand des Wehrpflichtigen, der zeitweise nicht voll "tauglich" gewesen war (§ 8 a Abs. 1 WPflG), habe sich inzwischen verbessert, über das Verfahren, in dem die in solchen Fällen erforderlich werdenden Nachuntersuchungen durchgeführt werden, sagt die Musterungsverordnung nichts aus; die sich daraus ergebende Lücke wird durch die entsprechende Anwendung von §§ 17 bis 19 WPflG ausgefüllt. Im Falle solcher gesetzlich geregelter Nachuntersuchungen zieht das Kreiswehrersatzamt die rechtlichen Folgerungen aus ihrem Ergebnis; es ergeht kein neuer Musterungsbescheid (§ 16 Abs. 2 WPflG). Das Kreiswehrersatzamt entscheidet im Anschluß an die Nachuntersuchung, ob der Wehrpflichtige gemäß dem bereits ergangenen Musterungsbescheid für den Grundwehrdienst oder für andere Dienstleistungen zur Verfügung steht.
Damit sind die Voraussetzungen bezeichnet, unter denen bereits gemusterte ungediente Wehrpflichtige einer Nachuntersuchung unterworfen werden können, um ihren Tauglichkeitsgrad und damit ihre Verwendbarkeit im Wehrdienst zu überprüfen.
Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, als der Kläger durch den angefochtenen Bescheid aufgefordert wurde, sich zum Zweck der Nachuntersuchung bei dem Kreiswehrersatzamt zu melden. Weder hatte er seine Untersuchung beantragt noch lagen Anhaltspunkte für eine (nachträgliche) Veränderung seines Gesundheitszustandes vor. Die angeordnete Untersuchung sollte vielmehr der Überprüfung des vorliegenden Untersuchungsergebnisses auf seine Richtigkeit dienen. Zu diesem Zweck läßt das Gesetz die Anordnung der ärztlichen Untersuchung nicht zu.
Diese Ansicht ergibt sich auch aus folgender Überlegung:
Der Kläger war durch Bescheid vom 25. Mai 1970 bis zum 30. Juni 1971 vom Wehrdienst zurückgestellt worden. Der Zurückstellungsbescheid vom 25. Mai 1970 ist nicht zurückgenommen oder widerrufen worden. Ob er allein deshalb hätte zurückgenommen werden dürfen, weil die ärztliche Untersuchung, die vor seinem Erlaß durchgeführt worden war, nicht den innerdienstlichen Bestimmungen entsprach, nach denen sich die für das Kreiswehrersatzamt tätigen Ärzte zu richten hatten, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Bescheide, durch die auf Zurückstellung vom Wehrdienst (§ 12 WPflG) erkannt wird, sind gestaltende Verwaltungsakte, die den Empfänger begünstigen. Sie sind nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zurücknehmbar, wenn sie rechtswidrig ergangen sind; sie sind widerruflich, wenn sich die Umstände, die zu ihrem Erlaß geführt haben, nachträglich ändern und die Voraussetzungen für die Zurückstellung dadurch nachträglich fortfallen. Solange sie nicht wirksam zurückgenommen oder widerrufen worden sind, dürfen die durch sie begünstigten Wehrpflichtigen nicht einberufen werden. Die Voraussetzungen, unter denen die zurückgestellten Wehrpflichtigen erneut einer ärztlichen Untersuchung unterworfen werden dürfen, ergeben sich aus den dargelegten Rechtsgrundsätzen: Liegen im Sinne von § 13 Abs. 3 MustV Anhaltspunkte für eine Änderung des Gesundheitszustandes des Wehrpflichtigen vor, so kann eine Nachuntersuchung auch dann angeordnet werden, wenn die Änderung in einen Zeitraum fällt, für den der Wehrpflichtige gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WPflG wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit vom Wehrdienst zurückgestellt worden war; stellt sich bei der dann vorzunehmenden Nachuntersuchung heraus, daß er nicht mehr "vorübergehend untauglich" ist, so liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zurückstellung und für die Anordnung der sich daraus ergebenden Folgerungen vor. Es fehlt aber eine Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Nachuntersuchung, die ohne Zurücknahme der Zurückstellungsentscheidung allein der Klärung dienen soll, ob diese Maßnahme gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WPflG zu Recht getroffen worden war.
Deshalb hat der Kläger mit Recht geltend gemacht, er brauche sich der geforderten Nachuntersuchung nicht zu unterwerfen; deshalb hat er auch die Anordnung, sich zum Zweck dieser Untersuchung bei dem Kreiswehrersatzamt zu melden, mit Recht nicht befolgt. Im Ergebnis ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, daß die angefochtene Anordnung rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte.
Die Revision war mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke