Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1992, Az.: VIII ZR 89/91
Schadensersatz aufgrund grundloser und endgültiger Verweigerung der Erfüllung von Kaufverträgen; Wirksamkeit eines Kaufvertrages im Falle des Erwerbes von Pkws zum Zwecke des alsbaldigen Weiterverkaufs mit der Folge des objektiven Unterlaufens der vom Hersteller mit den Vertragshändlern vereinbarten Vertiebsbindung unter den Aspekt einer wirksamen Anfechtung; Rechtmäßigkeit der Annahme des Vorliegens einer Wirksamkeit einer Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft oder wegen arglistiger Täuschung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1992
- Aktenzeichen
- VIII ZR 89/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 15.03.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 117, 280 - 286
- BB 1992, 668-670 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1992, 669-670
- DB 1992, 1085-1086 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1992, 553 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1222-1223 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1992, 697-699 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1992, A22 (Kurzinformation)
- ZIP 1992, 483-485 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der als Wiederverkäufer tätige Kfz-Käufer, dem bekannt ist, daß dem Kfz-Vertragshändler vom Hersteller vertraglich bei Meidung von Vertragsstrafen untersagt ist, neue Kraftfahrzeuge an nicht autorisierte Händler zu veräußern, ist nicht verpflichtet, seine Wiederverkaufsabsicht bei der Bestellung von sich aus zu offenbaren.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Käufer eines Kraftfahrzeuges hat nur begrenzte Aufklärungspflichten.
- 2.
Er muß seine eigene Wiederverkaufsabsicht nicht offenbaren, wenn der Vertragshändler bekanntermaßen einer Vertriebsbindung unterliegt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Paulusch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 1991 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte ist Vertragshändlerin der B. AG in ... (B. AG). Die B. AG verkauft die von ihr hergestellten Kraftfahrzeuge über ein nach Darstellung der Beklagten lückenloses selektives Vertriebssystem, d.h. ausschließlich über eigene Verkaufsniederlassungen oder über Vertragshändler. Diesen ist es nach den einheitlichen Händlerverträgen mit der B. AG bei Vermeidung einer Vertragsstrafe untersagt, neue B.-Kraftfahrzeuge an nicht zum Vertriebssystem der B. AG gehörende Wiederverkäufer zu veräußern. Die Klägerin kaufte bei der Beklagten am 25. Februar 1989 einen Pkw, Typ B. 520 i für insgesamt 47.100,00 DM und am 28. Februar 1989 einen weiteren Pkw, Typ B. 318 i für insgesamt 36.800,00 DM. Mit Schreiben vom 25. April 1989 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde die bestellten Pkws nicht ausliefern, da sie erfahren habe, daß die Klägerin nicht autorisierte Wiederverkäuferin neuer B.-Pkws sei. Gleichzeitig erklärte sie die Anfechtung der Kaufverträge wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums. Die Beklagte hielt auch in der Folgezeit an ihrer Weigerung, die gekauften Pkws an die Klägerin zu liefern, fest.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Sie hat im ersten Rechtszug ihren Schaden abstrakt berechnet und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7.250,00 DM nebst Zinsen sowie 20,00 DM vorgerichtlicher Kosten beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, sie habe beide Pkws am 19. April 1989, also vor der erstmaligen Erfüllungsverweigerung der Beklagten, an eine Firma H. weiterverkauft, und zwar den B. 520 i für 56.000,00 DM und den B. 318 i für 44.000,00 DM. Sie sieht ihren Schaden jetzt in der Differenz zwischen diesen Beträgen und den mit der Beklagten ausgehandelten Kaufpreisen und macht hiervon einen Teilbetrag von 10.000,00 DM nebst Zinsen geltend. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteilsbesprechung von Reinking in EWiR § 242 BGB 7/91, 1057). Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren zweitinstanzlichen Antrag weiter;
die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hält wegen der Weigerung der Beklagten, die Kaufverträge vom 25. und 28. Februar 1989 zu erfüllen, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches der Klägerin nach § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB an sich für gegeben. Die Klägerin habe zwar in Kenntnis des zwischen der B. AG und ihren Vertragshändlern vereinbarten Verbots der Veräußerung an nicht autorisierte Wiederverkäufer beide B.-Pkws in der Absicht gekauft, diese alsbald weiterzuverkaufen. Dies berühre aber die Wirksamkeit der Kaufverträge zwischen den Parteien nicht. Sie verstießen nicht gegen die guten Sitten im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB oder gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). Die Beklagte habe ihre Vertragserklärungen auch weder wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) noch wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten. Ihr stehe indessen ein auf Befreiung von der Vertragsbindung gerichteter Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zu, weil die Klägerin die Pkws in Kenntnis der Vertriebsbindung bestellt und damit die Beklagte der Gefahr von Sanktionen seitens der B. AG ausgesetzt habe; hierin liege eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten.
2.
Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
Die Beklagte ist der Klägerin nach § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Erfüllung der Kaufverträge über die B.-Pkws grundlos und endgültig verweigert.
a)
Die Verträge sind wirksam. Ihre Wirksamkeit wird insbesondere nicht dadurch berührt, daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht aufgrund des unstreitigen Sachverhalts rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet feststellt, die Pkws zum Zwecke des alsbaldigen Weiterverkaufs erwarb, so daß die Kaufverträge der Parteien objektiv die zwischen der B. AG und ihren Vertragshändlern vereinbarte Vertriebsbindung unterliefen.
aa)
Aus der ihr unbekannt gebliebenen Weiterverkaufsabsicht der Klägerin leitet die Beklagte in erster Linie das Recht zur Anfechtung der Verträge wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB) oder wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) der Klägerin her. Zutreffend hat indessen das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Anfechtung verneint.
Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Die Absicht des Käufers, mit der Kaufsache in bestimmter Weise zu verfahren, ist, jedenfalls bei auf einmaligen Güteraustausch gerichteten Verträgen, keine "Eigenschaft" des Käufers, da sie ihm weder für eine gewisse Dauer anhaftet, noch ihn als Person charakterisiert.
Auch die Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung durch die Klägerin (§ 123 Abs. 1 BGB) ist nicht begründet.
Hierzu stellt das Berufungsgericht weiter fest, daß die Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr persönlich vorgenommenen Bestellung der Fahrzeuge weder von sich aus unrichtige Erklärungen über ihre Weiterveräußerungsabsichten abgegeben noch - mangels entsprechender Nachfrage der Beklagten - eine unrichtige Antwort hierüber gegeben, sondern ihre Wiederverkaufspläne lediglich verschwiegen habe. Auch diese - von der Beklagten hingenommenen - Feststellungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die - bloße - Bestellung eines Pkws bei einem Vertragshändler mag bei diesem zwar die Vermutung nahelegen, der Kunde wolle den Wagen für den Eigenbedarf erwerben, zwingend ist ein solcher Schluß aber keineswegs, so daß von einer entsprechenden Erklärung der Klägerin durch schlüssiges Verhalten keine Rede sein kann. Deshalb enthielt das Schweigen der Klägerin über ihre Weiterverkaufsabsichten nur dann eine arglistige Täuschung, wenn sie eine entsprechende Offenbarungspflicht traf.
Eine vertraglich vereinbarte Verpflichtung der Klägerin zur Mitteilung ihrer Wiederverkaufsabsicht hat das Berufungsgericht dem vorgetragenen Sachverhalt, insbesondere den von der Beklagten vorgelegten Urkunden, nicht entnehmen können. Darüber hinaus besteht eine Offenbarungspflicht auch bei Kaufverhandlungen dann, wenn das Verschweigen von Tatsachen gegen Treu und Glauben verstoßen würde und der Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsanschauung erwarten durfte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 335/89 = WM 1991, 589, 592 m.Nachw.).
Eine derartige Aufklärungspflicht trifft aber den Käufer nur ausnahmsweise (vgl. MünchKomm/Westermann, BGB, 2. Aufl., § 433 Rdnr. 83 und 85; Palandt/Putzo, BGB, 51. Aufl., § 433 Rdnr. 41; Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 123 Rdnr. 15), insbesondere ist er grundsätzlich nicht zur Mitteilung an den Verkäufer verpflichtet, wofür er die Kaufsache verwenden will (Soergel/Hefermehl aaO).
Eine Aufklärungspflicht der Klägerin über ihre Wiederverkaufsabsichten bestand auch nicht deswegen, weil ihr nach den fehlerfreien weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts das Vertriebsbindungssystem für neue B.-Pkws bekannt war und sie damit wußte, daß es der Beklagten als B.-Vertragshändlerin von der B. AG untersagt war, neue B.-Pkws an nicht autorisierte Wiederverkäufer zu veräußern. Die selektive Vertriebsbindung für neue B.-Automobile stellt ein Vertragssystem zwischen dem Hersteller und seinen autorisierten Händlern, also der Verkäuferseite, dar und regelt den Absatz dieser Kraftfahrzeuge. Den Interessen der an diesem Vertragssystem Beteiligten stehen das Interesse und die Bestrebungen anderer, nicht autorisierter Händler gegenüber, in dies geschlossene Vertriebssystem einzubrechen und ebenfalls Anteil am Absatz der bei den Kunden begehrten neuen B.-Pkws zu gewinnen. Auch an diesen Bestrebungen ist - solange sie nicht mit unredlichen Mitteln, wie z.B. der Verleitung des gebundenen Vertragshändlers zum Vertragsbruch, der Ausnutzung eines solchen Vertragsbruches oder des Schleichbezuges mittels Täuschung durchgesetzt werden (vgl. dazu - im Rahmen von § 1 UWG - z.B. BGHZ 40, 135, 137 [BGH 14.06.1963 - KZR 5/62]; BGH, Urteile vom 9. November 1967 - KZR 9/65 = GRUR 1968, 272, 274 unter II 2 a;14. Juli 1988 - I ZR 184/86 = LM UWG § 1 Nr. 496;7. Februar 1991 - I ZR 104/89 = GRUR 1991, 614, 615 unter II 1 undvom 5. Dezember 1991 - I ZR 63/90 unter II 2 b - zur Veröffentlichung bestimmt -) - rechtlich grundsätzlich nichts zu beanstanden. Sie zu verhindern und damit das selektive Vertriebssystem vor dem Einbruch durch Außenseiter zu bewahren, ist Sache der an der Vertriebsbindung Beteiligten, also der B. AG und ihrer Vertragshändler. Hierzu haben sie auch die Möglichkeit. Sie können die Erwerber von B.-Pkws bei dem Abschluß der Kaufverträge über etwaige Wiederverkaufsabsichten befragen. Der Senat hat auch bereits wiederholt die Zulässigkeit von Abtretungs- und Weiterveräußerungsverbots-Klauseln in Formularverträgen, die eine Befragung überflüssig machen, bejaht (Urteile vom 24. September 1980 - VIII ZR 273/79 = WM 1980, 1346, 1348 unter I 2 c undvom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 = WM 1981, 1354, 1356 unter II 3 a cc).
Dies alles ist der B. AG und ihren Vertragshändlern, also auch der Beklagten, durchaus bekannt. Die Beklagte selbst hat im Laufe des Rechtsstreits die formularmäßige "Zusatzvereinbarung zum Händlervertrag" sowie den "Leitfaden 1 zum Graumarktgeschäft" der B. AG für ihre Vertragshändler vorgelegt. Die "Zusatzvereinbarung" enthält u.a. das Verbot der Vertragshändler, neue BMW-Pkws an nicht autorisierte Wiederverkäufer zu veräußern. Der "Leitfaden" wiederholt dies Verbot und gibt den Vertragshändlern Hinweise für das Erkennen derartiger Wiederverkäufer. Unter Nr. 3.1 heißt es sodann:
"Das allgemein übliche Formular für den Verkauf von Neuwagen enthält keine ausdrücklichen Erklärungen des Kunden, er erwerbe das Fahrzeug zur Eigennutzung und nicht zu Zwecken des Wiederverkaufs.
Dies ist aus unserer Sicht auch nicht notwendig Die Bekämpfung einiger Wiederverkäufer rechtfertigt keine weitgehenden Rücktritts- und Genehmigungsvorbehalte sowie Vertragsstrafeklauseln gegenüber allen Kunden ..."
Es folgt ein Hinweis auf die Möglichkeiten der Vertragshändler "in Abstimmung mit ihrem anwaltlichen Berater" in die jeweiligen Kaufverträge eine - individuelle - "Versicherung" des Kunden aufzunehmen, daß dieser das Fahrzeug "nicht zu Zwecken des Weiterverkaufs ... sondern zur Eigennutzung als Endverbraucher" erwerbe, wobei aber die B. AG eine generelle Empfehlung zur Aufnahme solcher individueller Vertragsregelungen nicht geben "könne und wolle". Schließlich enthält der "Leitfaden" den Hinweis der B. AG an die Vertragshändler auf die Möglichkeit, sich von "graumarktverdächtigen" Kunden ein Vertragsstrafeversprechen für den Fall des alsbaldigen Weiterverkaufs ohne zwingenden Grund erteilen zu lassen. - Die Kaufverträge zwischen den Parteien enthalten weder die im "Leitfaden" erwähnte "Eigennutzungserklärung" noch eine Vertragsstrafenvereinbarung für den Fall des Weiterverkaufs.
Dies zeigt zugleich, daß weder die B. AG und ihre Vertragshändler (einschließlich der Beklagten) bei der Gestaltung der formularmäßigen Neuwagen-Kaufverträge noch die Beklagte bei der individuellen Gestaltung der Verträge mit der Klägerin von ihren tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung des Verkaufs an nicht autorisierte Weiterverkäufer Gebrauch gemacht haben. Sie nehmen die Gefahr des Unterlaufens der Vertriebsbindung durch Außenseiter vielmehr bewußt in Kauf. Unter diesen Umständen ist es nicht interessengerecht, den Käufer mit einer vertraglichen Nebenpflicht zur Aufklärung von sich aus zu belasten, die allein dem Schutz der Vertriebsbindung dient.
bb)
Mangels einer Aufklärungspflicht der Klägerin liegt in dem Kauf der vertriebsgebundenen B.-Pkws unter - bloßem - Schweigen zu ihren Wiederverkaufsabsichten auch weder ein Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 1 UWG (vgl. dazu die zuvor zitierten Urteile) noch gar ein Sittenverstoß im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB (zum Verhältnis der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 1 UWG und § 138 Abs. 1 BGB vgl. BGHZ 110, 156, 174 f) [BGH 25.01.1990 - I ZR 19/87]. Aus demselben Grund entfällt auch der vom Berufungsgericht bejahte, auf Befreiung von der kaufvertraglichen Bindung gerichtete Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Verschuldens der Klägerin beim Vertragsschluß. Das vorvertragliche Verschulden der Klägerin sieht das Berufungsgericht in der Bestellung der B.-Pkws in Kenntnis der Vertriebsbindung unter Inkaufnahme etwaiger Sanktionen gegen die Beklagte seitens der B. AG. Da aber die Klägerin auch aus der Sicht der Beklagten zur Bestellung der Pkws für den Eigengebrauch oder unter Offenlegung ihrer Wiederverkaufsabsichten zweifelsfrei berechtigt wesen wäre, liegt die vom Berufungsgericht mißbilligte Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten in Wahrheit nicht in der - bloßen - Bestellung der Wagen, sondern in dem zusätzlichen Verschweigen der Absicht des alsbaldigen Weiterverkaufs. Diese zu offenbaren, war die Klägerin indessen, wie ausgeführt, nicht verpflichtet.
b)
Die Beklagte war somit nach § 433 Abs. 1 BGB zur Lieferung der verkauften B.-Pkws an die Klägerin verpflichtet. Da der vereinbarte Liefertermin längst verstrichen ist und die Beklagte schon vor Fälligkeit die Erfüllung der Verträge verweigert hat und daran bis jetzt festhält, hat sie der Klägerin nach §§ 284, 326 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Eine Mahnung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung seitens der Klägerin war angesichts der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten entbehrlich (st.Rspr., z.B.Senatsurteil vom 18. September 1985 - VIII ZR 249/84 = WM 1985, 1497, 1498 unter II 2 a m.Nachw.).
c)
Zur Höhe des Schadensersatzanspruches der Klägerin hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen. Um dies nachzuholen, war der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte
Dr. Zülch
Dr. Paulusch