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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1991, Az.: I ZR 104/89
„Eigenvertriebssystem“

Vertriebsbindungssysteme; Vertikales Vertriebsbindungssystem; Lückenlosigkeit; Praktische Lückenlosigkeit; Praktische Lückenlosigkeit eines Vertriebssystems

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1991
Aktenzeichen
I ZR 104/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14122
Entscheidungsname
Eigenvertriebssystem
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 791-792 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1991, 1372-1373 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1991, 614-616 (Volltext mit amtl. LS) "Eigenvertriebssystem"
  • GRUR 1991, 912 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "Eigenvertriebssystem"
  • LM H. 1 / 1992 § 1 UWG Nr. 572
  • MDR 1991, 1163-1164 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 1257-1258 (Volltext mit amtl. LS) "Eigenvertriebssystem"
  • WRP 1991, 391-393 (Volltext mit amtl. LS) "Eigenvertriebssystem"

Amtlicher Leitsatz

1. Die in der Rechtsprechung für den Schutz vertikaler Vertriebsbindungssysteme entwickelten Rechtsgrundsätze sind bei einem Eigenvertriebssystem, bei dem der Hersteller die Verkäufe selbst unmittelbar oder mittels Abschlußvertretern tätigt, nicht ohne weiteres entsprechend anwendbar (Ergänzung zu BGH NJW-RR 1988, 1441 = LM § 1 UWG Nr. 496 = GRUR 1988, 916 = WRP 1988, 734 - PKW-Schleichbezug).

2. Für die Frage der praktischen Lückenlosigkeit eines Vertriebssystems ist auf die tatsächlichen Marktverhältnisse abzustellen; ob diese durch Angehörige des Vertriebssystems oder in anderer Weise geschaffen worden sind, ist für die Frage der Schutzwürdigkeit unerheblich.

3. Für die Frage der praktischen Lückenlosigkeit eines Vertriebssystems ist auf die tatsächlichen Marktverhältnisse abzustellen; ob diese durch Angehörige des Vertriebssystems oder in anderer Weise geschaffen worden sind, ist für die Frage der Schutzwürdigkeit unerheblich.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Herstellerin der bekannten Mercedes-Kraftfahrzeuge. Sie vertreibt letztere in der Bundesrepublik Deutschland über eigene Niederlassungen sowie über ca. 300 Handelsvertreter und über drei sogenannte Großvertreter mit Kommissionärstatus. Den Handelsvertretern und Kommissionären ist untersagt, Neufahrzeuge an Wiederverkäufer zu vermitteln bzw. zu verkaufen. Im EG-Ausland und im nicht zur EG gehörenden Ausland vertreibt die Klägerin ihre Fahrzeuge über Generalvertreter, denen es untersagt ist, Geschäfte mit nicht zum Vertriebsnetz gehörenden Wiederverkäufern zum Zwecke des Weiterverkaufs oder der Weitervermittlung zu tätigen. Diese Verpflichtungen haben sie auch ihren Vertriebspartnern aufzuerlegen.

2

Die Beklagte zu 1 betreibt u.a. Autohandel, ist aber nicht Vertreterin der Klägerin; der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1. In einer Anzeige im Branchenfernsprechbuch 86/87 hat die Beklagte zu 1 unter Abbildung eines Mercedes-Fahrzeugs damit geworben, daß sie weltweit alle Kraftfahrzeug-Marken, und zwar Neufahrzeuge, verkaufen könne.

3

In der Zeitschrift "Autohaus" Ausgabe 12/86 hat die Beklagte zu 1 eine Anzeige mit folgendem Text schalten lassen:

4

"Wir suchen Geschäftspartner (DB-Händler), die uns regelmäßig mit neuen Daimler-Benz W 201 für den Export beliefern...."

5

Die Klägerin hat behauptet, ihr Vertriebssystem sei auch praktisch lückenlos; sie überwache permanent in ihrer Zentrale und durch Außendienstmitarbeiter das Marktverhalten ihrer Vertreter und der ausländischen Händler. Dem inländischen einstufigen Vertriebssystem sei die Überwachung immanent, da Kaufverträge über Neufahrzeuge - mit Ausnahme derjenigen der drei Kommissionäre - unmittelbar zwischen dem Kunden und ihr selbst zustande kämen, sie also rechtlich und praktisch die Möglichkeit habe, jede einzelne Bestellung daraufhin zu überprüfen, ob es sich um ein verbotenes Geschäft mit Wiederverkäufern handele. Diese Prüfung werde in der gebietszuständigen Niederlassung vorgenommen. Zentrales Hilfsmittel der Überwachung sei die "Schwarze Liste" aller als Wiederverkäufer enttarnten Käufer. Festgestellte Vermittlungen an Wiederverkäufer würden mit vertraglichen Sanktionen geahndet. Fälle, in denen ein Vertreter vorsätzlich ein Neufahrzeug an einen nicht berechtigten Wiederverkäufer vermittle, hätten Ausnahmecharakter. Ein Reimport aus dem Ausland, auch dem EG-Ausland, in die Bundesrepublik Deutschland finde nicht statt; vielmehr versuchten ausländische, ihrem Vertriebssystem nicht angehörende Wiederverkäufer auf dem deutschen Markt Neufahrzeuge für das Ausland einzukaufen. Die Generalvertreter ahndeten festgestellte Verstöße oder meldeten sie ihr; sie würden durch ihre Exportabteilung kontrolliert.

6

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

7

1. Vertriebspartnern der Klägerin das Angebot zu unterbreiten, daß diese die Beklagten mit fabrikneuen Mercedes-Benz-Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Weiterverkaufs oder der Weitervermittlung beliefern, insbesondere mit dem Wortlaut zu werben:

8

"Wir suchen Geschäftspartner (DB-Händler), die uns regelmäßig mit neuen Daimler-Benz W 201 für den Export beliefern."

9

2. Fabrikneue Mercedes-Benz-Kraftfahrzeuge von Vertriebspartnern der Klägerin zum Zwecke der Weiterveräußerung zu beziehen und/oder solche zum Verkauf anzubieten und/oder den Kauf zu vermitteln.

10

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben nicht die theoretische, jedoch die praktische Lückenlosigkeit des Vertriebssystems der Klägerin bestritten. Dazu haben sie vorgetragen, Mercedes-Benz-Kraftfahrzeuge würden in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland in großem Ausmaß auf dem freien Markt von selbständigen Kraftfahrzeug-Händlern vertrieben; allein im Bereich der IHK München gebe es Hunderte von Firmen und Einzelpersonen, welche mit fabrikneuen Mercedes-Fahrzeugen handelten, die sie entweder direkt oder über Dritte von der Klägerin oder deren Vertriebshändlern bezögen. Die Beklagte zu 1 habe über Jahre hinweg DB-Neufahrzeuge von Vertriebsniederlassungen der Klägerin bezogen. Die Klägerin dulde seit Jahren die Existenz dieses freien Marktes, über den der Blick in den Annoncenteil der Tagespresse sowie der Auto- und Motorsportmagazine belehre.

11

Die Klägerin dulde auch, daß Verträge über künftig zu liefernde Mercedes-Benz-Kraftfahrzeuge auf dem freien Markt in breitem Umfang gehandelt würden. Die Tatsache, daß vor allem die PS-starken Typen der Klägerin langen Lieferfristen von teilweise mehreren Jahren unterlägen, habe in der Bundesrepublik und im Ausland zu einem Markt geführt, auf dem sofort oder in naher Zukunft auszuliefernde Kraftfahrzeuge oft weit über dem Listenpreis gehandelt würden.

12

Zum Beleg haben die Beklagten eine Anzahl von Zeitungsanzeigen, darunter elf Händleranzeigen, vorgelegt.

13

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Vertriebsbindungssystem der Klägerin sei nicht praktisch lückenlos.

14

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre beiden Anträge weiterverfolgt. Die Beklagten haben den im landgerichtlichen Verfahren unter 1. näher bezeichneten Antrag anerkannt. Insoweit ist - vor Durchführung einer Beweisaufnahme - ein Teilanerkenntnisurteil gegen sie ergangen, in dem die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten worden ist.

15

Das Berufungsgericht hat die Beklagten später auch entsprechend dem weiteren Antrag der Klägerin verurteilt und die Kosten in vollem Umfang den Beklagten auferlegt.

16

Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der diese ihren im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Antrag weiterverfolgen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

17

I. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang als nach § 1 UWG begründet angesehen und dazu ausgeführt: Es seien die Grundsätze anzuwenden, die für den Schutz von Vertriebsbindungssystemen entwickelt worden seien, und zwar unmittelbar, soweit die Klägerin ihre Verkäufe über Kommissionäre vornehme, und entsprechend, soweit ein Eigenvertriebskonzept (Verkauf über eigene Niederlassungen oder Handelsvertreter) vorliege.

18

Die theoretische Lückenlosigkeit des Vertriebssystems sei unstreitig, die praktische Lückenlosigkeit nachgewiesen. Unschädlich sei, daß - wie sich aus vorgelegten Anzeigen ergebe - nicht selten Endverbraucher aus verschiedenen Gründen ein bestelltes Fahrzeug nicht abnähmen und zur Weiterveräußerung stellten. Soweit das durch Übertragung eines Einzelvertrags mit Zustimmung der Klägerin erfolge, fehle es an der Wiederverkäufereigenschaft. Diese liege nur vor, wenn ein Endverbraucher über den Eigenbedarf hinaus bestelle und laufend die Verträge auf Dritte übertragen lasse. Solche Fälle aber hätten die Beklagten nicht vorgetragen.

19

Auch die vorliegenden Händleranzeigen ergäben keine praktische Lückenhaftigkeit; die Beklagten hätten hierzu nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, in welchem Umfang damit fabrikneue Fahrzeuge angeboten würden, gegen deren Vertrieb allein die Klägerin sich wende. Soweit in den Händleranzeigen "Verträge" angeboten würden, sei zwar zu folgern, daß es sich um fabrikneue Fahrzeuge handele; es sei jedoch nicht ersichtlich, wie die Händler an die Verträge gekommen seien, falls es sich überhaupt um reale Angebote und nicht um Lockvogelangebote gehandelt habe. Hierzu fehle jeglicher Vortrag der Beklagten, so daß es möglich sei, daß die Händler die Fahrzeuge zulässig über Endverbraucher bezogen hätten.

20

Konkrete Verkäufe fabrikneuer Fahrzeuge an Wiederverkäufer seien zwar in mehreren Fällen erwiesen; sie hätten teils erhebliche Mängel im Überwachungssystem der Klägerin erkennen lassen. Die Klägerin habe diese Mängel aber nach ihrem Vortrag inzwischen wirksam abgestellt, so daß diesen Vorfällen keine wesentliche Bedeutung zukomme.

21

Es bestehe auch - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - die erforderliche Erstbegehungsgefahr, und auch der Klageantrag sei nicht zu weit gefaßt.

22

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

23

1. Als rechtlich bedenklich erweist sich schon, daß das Berufungsgericht die Grundsätze, die die Rechtsprechung für den Schutz vertikaler Vertriebsbindungssysteme entwickelt hat, ohne nähere Prüfung auch vorliegend uneingeschränkt für anwendbar erklärt hat. Es hat nicht hinreichend beachtet, daß der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 (I ZR 184/86, GRUR 1988, 916, 917 = WRP 1988, 734 - Pkw Schleichbezug) diese Grundsätze als auf das Eigenvertriebskonzept der Klägerin nicht unmittelbar anwendbar angesehen und eine entsprechende Teilanwendung für den Fall des Schleichbezugs mittels Täuschung mit einer Begründung gerechtfertigt hat, die keine Anhaltspunkte dafür bietet, daß die genannten Grundsätze über den entschiedenen Sonderfall hinaus generell entsprechend anzuwenden seien. Denn als wettbewerbswidrig ist im entschiedenen Fall allein das anstößige Mittel einer planmäßig eingesetzten Täuschung beurteilt worden.

24

Ob sich ein weitergehender Schutz eines Eigenvertriebssystems gegen Außenseiter nach den für vertikale Vertriebsbindungssysteme entwickelten Grundsätzen rechtfertigen läßt, erscheint nicht zweifelsfrei. Anders als im Falle der Vertriebsbindung, in dem das bindende Unternehmen ein geschlossenes System durch Verträge aufzubauen und zu schützen hat und ein relevanter Verstoß daher auch schon in der Verleitung zum Bruch eines entsprechenden Bindungsvertrags oder in der unmittelbaren Ausnutzung eines solchen Vertragsbruchs gesehen werden kann, ist die Klägerin - jedenfalls soweit sie ihre Fahrzeuge (wie ganz überwiegend) unmittelbar oder über Abschlußvertreter verkauft - selbst Geschäftspartnerin eines jeden Verkaufsgeschäfts und damit selbst Herrin dieses Geschäfts. Daher muß sich hier der Erwerb durch einen Außenseiter, sofern er nicht auf einer Täuschung der Klägerin oder ihres Vertreters beruht, nicht ohne weiteres als ein Vertragsbruch oder als Ausnutzung eines Vertragsbruchs eines Händlers darstellen; es kann vielmehr auch ein Verstoß der Klägerin selbst oder ihrer unmittelbaren Beauftragten gegen ihr eigenes System vorliegen, dessen bloße Ausnutzung durch einen Dritten sich nicht als sittenwidrig darzustellen braucht. In Betracht gezogen werden könnte eine entsprechende Anwendung allenfalls insoweit, als der Außenseiter einen Handelsvertreter der Klägerin zur Verletzung seiner letzterer gegenüber eingegangenen Vertreterverpflichtung verleitet oder eine solche Pflichtwidrigkeit unmittelbar und bewußt ausgenutzt hat. Ob von einer solchen Fallgestaltung hier zumal nach Teilerledigung des Rechtsstreits durch das Teilanerkenntnisurteil - ausgegangen werden könnte, bedarf jedoch ebensowenig einer abschließenden Entscheidung wie die grundsätzliche Frage der entsprechenden Anwendbarkeit der Rechtsprechung zur selektiven Vertriebsbindung. Denn der Klage ist schon aus anderen Gründen der Erfolg zu versagen.

25

2. a) Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Begriffs der praktischen Lückenlosigkeit auf die Frage abgestellt, ob Verkaufsakte von Personen gegeben sind, die gedanklich zum Vertriebssystem der Klägerin gehören. Damit hat es diesen Begriff in einem zu engen Sinne verstanden. Die Funktion, die der praktischen Lückenlosigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für ein schutzwürdiges Vertriebsbindungssystem sowohl in materiellrechtlicher als auch in beweisrechtlicher Hinsicht zukommt (vgl. BGHZ 40, 100, 135, 139 f. [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61] - Trockenrasierer II; BGH, Urt. v. 9.11.1967 - KZR 9/65, GRUR 1968, 272, 276 - Trockenrasierer III; BGH, Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 99/83, GRUR 1985, 1059, 1060 = WRP 1985, 555 - Vertriebsbindung), erfordert es jedoch, für die Frage der Lückenlosigkeit auf die tatsächlich gegebenen Marktverhältnisse abzustellen. Lückenhaft im Rechtssinne ist ein Verkaufssystem immer dann, wenn gebundene Waren auf dem Markt über unvermeidbare Einzelfälle hinaus auch außerhalb des Systems erhältlich sind; denn bereits dann ist die Lage gegeben, in der es Dritten, vor allem dem selbst nicht vertraglich gebundenen Außenseiter, nicht mehr zumutbar ist, die Vertriebsbindung zu respektieren, und in der insbesondere auch nicht mehr die von der Rechtsprechung (BGH aaO) entwickelte tatsächliche Vermutung dafür sprechen kann, der Außenseiter müsse sich die Ware mittels fremden Vertragsbruchs oder auf Schleichwegen beschafft haben. Darauf, ob diese objektive Marktlage durch Angehörige des Vertriebsbindungssystems oder in anderer Weise geschaffen wird, kann es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidend ankommen.

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b) Bei zutreffender Zugrundelegung der demnach maßgeblichen objektiven Marktlage hätte das Berufungsgericht die durch Vorlage von zahlreichen Anzeigen nachgewiesene Vielzahl von Angeboten fabrikneuer Mercedes-Fahrzeuge von Händlern und Endverbrauchern - deren Existenz auch von der Klägerin nicht bestritten wird - berücksichtigen müssen. Dabei hätte es nur zu dem Ergebnis gelangen können, daß es an einer praktischen Lückenlosigkeit im Sinne der Vertriebsbindungsrechtsprechung fehlt und dem Außenseiter angesichts dieser Marktlage eine Respektierung des Vertriebssystems der Klägerin nicht angesonnen werden kann.

27

c) Die Klage erweist sich daher schon aus diesem Grunde als unbegründet, so daß es nicht mehr darauf ankommt, daß das Berufungsgericht außerdem - wie die Revision zutreffend gerügt hat - die Darlegungs- und Beweislast für den Nachweis ausreichender Überwachungsmaßnahmen rechtsfehlerhaft in zu weitem Umfang von der Klägerin auf die Beklagte verlagert, die Frage der Erstbegehungsgefahr rechtsirrig beurteilt und den Umfang der Verurteilung - selbst von seinem Rechtsstandpunkt aus - fehlerhaft zum Nachteil der Beklagten formuliert hat.

28

III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil ist, soweit sie den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens betrifft, zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Vorinstanzen ergeht - im Hinblick auf die mitzuberücksichtigenden Kosten des durch Anerkenntnisurteil zu Lasten der Beklagten entschiedenen Streitteils - nach § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO, wobei der Senat bei der Verteilung der Berufungskosten berücksichtigt hat, daß die Streitwertminderung durch das Teilanerkenntnisurteil bereits vor der Beweisaufnahme erfolgt war. Die Entscheidung über die Revisionskosten folgt aus § 91 ZPO.