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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1991, Az.: I ZR 63/90
„Vorgetäuschter Vermittlungsauftrag“

Sittenverstoß; Sittenwidriger Wettbewerb; Vertriebsbindung; Autohändler; Wettbewerbswidriges Handeln; Vertragshändler; Verkaufsmittler; Irreführende Angaben; Rechtsschein; Weiterbezug; Schleichverkauf; Ausrüstung; Ausstattung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1991
Aktenzeichen
I ZR 63/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14096
Entscheidungsname
Vorgetäuschter Vermittlungsauftrag
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1992, 179 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1992, 833-834 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1992, 171-175 (Volltext mit amtl. LS) "Vorgetäuschter Vermittlungsauftrag"
  • LM H. 8 / 1992 § 3 UWG Nr. 330
  • MDR 1992, 863 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 165-169 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 427-430 (Volltext mit amtl. LS) "Vorgetäuschter Vermittlungsauftrag"
  • ZIP 1992, 722-726 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Kraftfahrzeughändler (Außenseiter) handelt wettbewerbswidrig, wenn er einen gebunden Vertragshändler mit der unzutreffenden Erklärung, lediglich Verkaufsmittler zu sein, zur Lieferung eines Kfz an ihn veranlaßt, gegenüber dem Endabnehmer aber als Verkäufer auftritt. Wettbewerbswidrig ist auch der Weiterverkauf des auf solche Weise (Schleichbezug) erlangten Fahrzeugs.

2. Es ist irreführend, auf dem deutschen Markt Kraftfahrzeuge anzubieten, die gegenüber gleichnamigen für diesen Markt hergestellten Modellen in wesentlichen Ausrüstungs- und Ausstattungsmerkmalen abweichen, sofern nicht unübersehbar auf die geringerwertige Ausrüstung hingewiesen wird.

Tatbestand:

1

Die Klägerin vertreibt als Alleinimporteurin Fahrzeuge der japanischen Herstellerin M. über ein Netz von Vertragshändlern in der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin. Die Beklagte, eine Kraftfahrzeughändlerin, gehört dem Vertriebsnetz der Klägerin nicht an. Sie hat sich am 24. Juni 1987 gegenüber der Klägerin unter Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,-- DM verpflichtet, es zu unterlassen, "als Wiederverkäufer M.-Personenwagen (fabrikneu) zu erwerben, um die auf diese Weise erworbenen Neufahrzeuge als Neufahrzeuge zum Kauf anzubieten bzw. als Neufahrzeuge an Dritte zu veräußern".

2

In einer Anzeige in einer örtlichen Tageszeitung vom 21. Mai 1988 bot die Beklagte Neuwagen verschiedener Hersteller an. Darunter befand sich ein Fahrzeug der japanischen Herstellerin M.. Die Beklagte stellte in dem Angebot die "verbindliche Preisempfehlung", die für das Fahrzeug der japanischen Herstellerin "L. K." 20.480,-- DM betrug, ihrem "Sparpreis" gegenüber, den sie für dieses Fahrzeug mit 18.480,-- DM angab. Sie bezeichnete sich in der Anzeige als "Neuwagen-Discount" und bot für alle Fahrzeuge "Original-Garantie-Unterlagen" an.

3

Mit Schreiben vom 21. Mai 1988 bestellte der Testkäufer S. unter Bezugnahme auf ein Angebot der Beklagten vom 6. Mai 1988 und einen Besuch in deren Geschäftsräumen bei der Beklagten ein Fahrzeug "M.-L. ", GLX, weiß, KAT, - 70 PS zum Preis von 18.980,-- DM inklusive Überführung, Brief und Mehrwertsteuer. Die Beklagte bestellte daraufhin am 25. Mai 1988 bei einem dänischen M.-Vertragshändler unter Nennung des Käufers S. ein solches Fahrzeug. Dem Testkäufer S. bestätigte sie die Bestellung mit Schreiben vom 27. Mai 1988, in dem es unter anderem heißt, die Beklagte habe den Fahrzeugwunsch "zur agenturweisen Lieferung" notiert. Der Testkäufer leistete die geforderte Anzahlung. Der dänische Vertragshändler lieferte das bestellte Fahrzeug an die Beklagte und stellte hierüber eine auf den Käufer S. lautende Rechnung aus. Die Beklagte leitete diese nicht an den Testkäufer weiter, sondern erteilte ihm im eigenen Namen eine Rechnung über 19.405,-- DM einschließlich Mehrwertsteuer. Bei der Auslieferung des Fahrzeugs legte die Beklagte dem Testkäufer einen "Vermittlungsauftrag zur Lieferung eines Kraftfahrzeuges" vor, den der Testkäufer mit Datum vom 15. Juli 1988 unterschrieb.

4

Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet und hierzu behauptet, das von der Beklagten beworbene Fahrzeug der Marke "M. " habe eine gegenüber den von der Klägerin üblicherweise nach Deutschland importierten Fahrzeugen geringerwertige Ausstattung aufgewiesen, insbesondere habe es nicht über einen Drei-Wege-Katalysator und elektrisch verstellbare Außenspiegel verfügt wie die sonst nach Deutschland importierten Fahrzeuge.

5

Sie hat ferner behauptet, ihr Vertriebsnetz sei gedanklich und praktisch lückenlos aufgebaut. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe sich, wie der Testkauf gezeigt habe, das von dem Testkäufer S. bestellte Fahrzeug nur im Wege des Schleichbezugs von einem dänischen Händler beschaffen können; sie habe sich dabei in den Verkaufsverhandlungen als Verkäuferin ausgewiesen, während sie dem dänischen Vertragshändler gegenüber, der nicht an Wiederverkäufer, sondern nur an Endabnehmer, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Vermittlers, habe verkaufen dürfen, als Vermittlerin aufgetreten sei.

6

Die Klägerin, die durch die Anzeige vom 21. Mai 1988 und den Verkauf an den Testkäufer S. auch die vereinbarte Vertragsstrafe als verwirkt angesehen hat, hat - soweit es für den Revisionsrechtszug noch von Bedeutung ist - zuletzt beantragt,

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I. der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen

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1. auf dem deutschen Markt M.-Kraftfahrzeuge anzubieten, die gegenüber den gleichnamigen für den deutschen Markt hergestellten Modellen in wesentlichen Ausrüstungs- und Ausstattungsmerkmalen abweichen, sofern nicht unübersehbar auf die geringerwertige Ausrüstung und Ausstattung hingewiesen wird;

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2. a) sich zum Zwecke des Wiederverkaufs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung neue M.- Fahrzeuge von autorisierten M.-Vertragshändlern in der Weise zu beschaffen, daß sie oder eine von ihr eingeschaltete Person als angeblich Beauftragte eines Endverbrauchers, ohne von diesem tatsächlich beauftragt worden zu sein, die Fahrzeuge im Namen des angeblichen Endverbrauchers bei einem M.-Vertragshändler kauft, und

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b) auf diese Weise beschaffte M.-Neufahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin anzubieten oder zu veräußern,

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II. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.

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Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

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Das Landgericht hat nach dem Antrag zu I 1 erkannt, die Klageanträge zu I 2 und II hat es abgewiesen.

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Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch hinsichtlich des Klageantrags zu I 1 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie die vom Landgericht nicht zuerkannten Ansprüche weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben.

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Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch darauf, daß die Beklagte es unterlasse, für M.-Fahrzeuge zu werben, ohne dabei auf eine geringerwertige Ausrüstung und Ausstattung hinzuweisen, stehe der Klägerin nicht zu. Die Klägerin habe nicht näher dargelegt, daß das in der Anzeige vom 21. Mai 1988 beworbene Fahrzeug nicht ein solches gewesen sei, das für den deutschen Markt hergestellt worden und dementsprechend ausgestattet gewesen sei. Allein auf die Werbeanzeige vom 21. Mai 1988 stütze sich der vorbezeichnete Unterlassungsanspruch.

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Auch die auf den behaupteten Schleichbezug gestützten Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Vertriebsbindungssystem der Klägerin gedanklich und tatsächlich lückenlos sei. Die Beklagte habe jedenfalls den dänischen Vertragshändler nicht durch unlautere Mittel zur Lieferung des von dem Käufer S. gekauften Fahrzeugs veranlaßt. Sie habe vielmehr das Fahrzeug ausweislich ihrer Bestellung im Namen des Käufers bestellt und sei dabei nicht als Wiederverkäuferin, sondern als Vermittlerin aufgetreten. Im Hinblick darauf, daß sie dem Käufer gegenüber mitgeteilt habe, die Bestellung des Fahrzeugs werde zur "agenturweisen Lieferung" erfolgen, könne aus dem Umstand, daß sie gegenüber dem Käufer den Namen des dänischen Lieferanten nicht angegeben habe, nicht geschlossen werden, sie habe ein Eigen- und kein Vermittlungsgeschäft vorgenommen. Daß die Beklagte die für den Käufer bestimmte Rechnung des dänischen Vertragshändlers nicht an diesen weitergeleitet habe, sondern statt dessen eine neue Rechnung ausgestellt habe, lasse sich zwanglos damit erklären, daß die Beklagte sonst die ihr zustehende Vermittlungsprovision dem Käufer hätte offenlegen müssen, was ihr billigerweise nicht zugemutet werden könne. Gegen die Annahme eines Vermittlungsgeschäfts spreche auch nicht, daß die Beklagte erst bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Käufer einen schriftlichen Vermittlungsauftrag zur Unterschrift vorgelegt habe, da sie zuvor bereits mit dem Hinweis, die Lieferung erfolge agenturweise, hinreichend deutlich auf die Abwicklung des Geschäfts als Vermittlungsauftrag aufmerksam gemacht habe. Da die Beklagte danach ein Vermittlungsgeschäft und keinen Wiederverkauf durchgeführt habe, habe sie durch den Geschäftsabschluß mit dem Käufer S. auch nicht gegen die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Auch durch die Anzeigenwerbung sei die Vertragsstrafe nicht verwirkt worden. Durch sie habe die Beklagte die beworbenen Fahrzeuge nicht angeboten, sondern lediglich die mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Aus dem Umstand, daß sie selbst die Fahrzeuge beworben habe, folge nicht zwingend, daß sie diese Fahrzeuge zuvor zum Wiederverkauf im eigenen Namen erworben habe.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.

19

1. Unterlassungsanspruch wegen geringerwertiger Ausstattung

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Die Abweisung des Unterlassungsbegehrens der Klägerin durch das Berufungsgericht kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht aufrechterhalten bleiben.

21

a) Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß eine nach § 3 UWG zu beanstandende Irreführung vorliegt, wenn auf dem deutschen Markt Kraftfahrzeuge angeboten werden, die gegenüber gleichnamigen für den deutschen Markt hergestellten Modellen in wesentlichen Ausrüstungs- und Ausstattungsmerkmalen abweichen, sofern nicht unübersehbar auf die geringerwertige Ausrüstung und Ausstattung hingewiesen wird. Das Berufungsgericht hat dabei zutreffend angenommen, daß die angesprochenen Verkehrskreise der Werbung eines Kraftfahrzeughändlers, der einen Fahrzeugtyp eines Herstellers anbietet, der auch sonst auf dem deutschen Markt angeboten wird, entnehmen, das konkret beworbene Fahrzeug weise die gleichen Ausrüstungs- und Ausstattungsmerkmale auf, wie die üblicherweise angebotenen Fahrzeuge. Im Fall einer Abweichung ist der Anbieter eines Fahrzeugs deshalb, will er eine Irreführung über die Beschaffenheit seines Angebots vermeiden, verpflichtet, auf diese Abweichung hinzuweisen.

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b) Nicht beigetreten werden kann jedoch den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht dargelegt, daß die Werbeanzeige vom 21. Mai 1988, auf die das Begehren allein gestützt sei, in dem Punkte irreführend sei, als es darum gehe, daß die beworbenen Fahrzeuge nicht solche seien, die für den deutschen Markt produziert und dementsprechend ausgestattet gewesen seien. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang, wie die Revision zu Recht rügt (§ 286 ZPO), erhebliches Vorbringen der Klägerin nicht beachtet.

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Die Klägerin hat zur Begründung der Klage behauptet, daß die von der Beklagten angebotenen Fahrzeuge keinen Drei-Wege-Katalysator mit Lambda-Sonde und Aktivkohlefilter und auch keine zwei elektrisch verstellbaren Außenspiegel wie die von der Klägerin in Deutschland vertriebenen Fahrzeuge aufgewiesen hätten (GA I 22, 23). Vielmehr hätten sie nur über einen einfachen Katalysator als Nachrüstsatz verfügt, der zu einer schlechteren Verbrennung sowie zu einem höheren Schadstoffausstoß führe und lediglich die Euronorm erreiche, nicht aber die US-Norm.

24

Von diesem Vortrag der Klägerin ist auch das Landgericht ausgegangen und hat angenommen, die Anzeigenwerbung der Beklagten sei irreführend. Aus dem Umstand, daß die Beklagte zur Begründung der Berufung unter Beweisantritt vorgetragen hat, das in der Anzeige beworbene Fahrzeug habe die gleiche Ausstattung und Ausrüstung aufgewiesen wie die in der Bundesrepublik Deutschland üblicherweise vertriebenen Fahrzeuge der japanischen Herstellerin (GA V 198), folgte lediglich, daß die Ausstattungsfrage nunmehr - anders als es sich im Verfahren vor dem Landgericht dargestellt hatte - streitig geworden war. Bei dieser Sachlage hätte daher das Berufungsgericht aufgrund seines rechtlich zutreffenden Ausgangspunkts die von den Parteien für die Richtigkeit ihrer Behauptungen angebotenen Beweise erheben müssen. Das wird es nachzuholen haben. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, daß das von der Beklagten beworbene Fahrzeug nur hinsichtlich einiger Merkmale von den sonst für den deutschen Markt produzierten und vertriebenen Fahrzeugen abgewichen ist, wird es zu erörtern haben, ob es sich dabei gerade um solche Merkmale gehandelt hat, die für eine Kaufentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise von Bedeutung hätten sein können.

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Darüber hinaus trifft es nicht zu, daß sich die Klägerin, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat (BU 11), hinsichtlich des Klagebegehrens allein auf die Werbeanzeige vom 21. Mai 1988 gestützt habe. Die Klägerin hat die Klage insoweit auch auf den Verkaufsfall S. gestützt mit der Behauptung, daß auch die Ausstattung des an S. veräußerten Fahrzeugs geringerwertig gewesen sei, insbesondere der Drei-Wege-Katalysator gefehlt habe (GA I 22 ff. i.V. mit GA V 298, 310 mit Anlage B 5). Die gegenteilige Darlegung des Berufungsgerichts ist aktenwidrig (§ 286 ZPO).

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2. Unterlassungsanspruch wegen Schleichbezugs und Weiterverkaufs des auf diese Weise beschafften Fahrzeugs

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Auch die Abweisung des auf die Behauptung eines Schleichbezugs gestützten Unterlassungsanspruchs der Klägerin durch das Berufungsgericht kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht aufrechterhalten bleiben. Insoweit bedarf es - anders als hinsichtlich des vorstehend unter 1. erörterten Unterlassungsbegehrens - keiner Zurückverweisung, da die festgestellten Tatsachen eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht zulassen.

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Mißachtung einer Vertriebsbindung - insoweit auch ohne Nachweis der Lückenlosigkeit dieser Bindung - stets wettbewerbswidrig, wenn sich der Außenseiter die Ware auf unlauteren Schleichwegen, insbesondere durch Vorschieben eines Mittelsmannes unter Verheimlichung des wahren Abnehmers, beschafft (BGHZ 40, 135, 138 - Trockenrasierer II; BGH, Urt. v. 14.7.1988 - I ZR 184/86, GRUR 1988, 916, 917 = WRP 1988, 734 - Pkw-Schleichbezug). Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß es guten kaufmännischen Sitten widerspricht, ein von einem Hersteller geschaffenes, auf Lückenlosigkeit angelegtes und grundsätzlich schützenswertes Vertriebssystem mit dem Mittel der Täuschung um die beabsichtigte Wirkung bringen zu wollen (BGH aaO - Pkw-Schleichbezug). Diese Grundsätze greifen auch im vorliegenden Fall ein. Die Beklagte hat den dänischen Vertragshändler nach den getroffenen Feststellungen durch Täuschung zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs veranlaßt. Diese Täuschung beruhte darauf, daß die Beklagte, die dem Vertriebssystem der Klägerin nicht angehörte, gegenüber dem gebundenen dänischen Vertragshändler, der nicht an die Beklagte als ungebundene Wiederverkäuferin, wohl aber unter Einschaltung von Vermittlern an Endverbraucher verkaufen durfte, den unzutreffenden Eindruck erweckte, lediglich als Vermittlerin eines Kaufvertrags zu handeln, obwohl sie gegenüber dem Käufer tatsächlich als Verkäuferin gehandelt hat.

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Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es angenommen hat, die Beklagte sei im Streitfall als Vermittlerin aufgetreten, werden, wie die Revision zu Recht rügt (§ 286 ZPO), von den dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen. Diese rechtfertigen vielmehr die gegenteilige Annahme, daß die Beklagte gegenüber dem Kunden S. als Wiederverkäuferin aufgetreten ist und daß sie dementsprechend gegenüber dem dänischen Vertragshändler - entgegen dem durch das Bestellschreiben der Beklagten vom 25. Mai 1988, das den Namen des Käufers S. enthielt, gesetzten Anschein - in Wirklichkeit nicht als Vermittlerin, sondern als Abnehmerin des bestellten Fahrzeugs handeln wollte und gehandelt hat. Der Umstand, dem das Berufungsgericht entscheidende Bedeutung für seine Ansicht beigemessen hat, daß nämlich die Beklagte in ihrem Schreiben vom 27. Mai 1988 (GA I 54) ohne nähere Erläuterung ausführte, es erfolge eine "agenturweise Lieferung", trägt die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht. Im Zeitpunkt der Fahrzeugbestellung S. bei der Beklagten mit Schreiben vom 21. Mai 1988 und im Zeitpunkt der Fahrzeugbestellung der Beklagten bei dem dänischen Vertragshändler mit Schreiben vom 25. Mai 1988 war die Beklagte dem Käufer S. stets nur als Verkäuferin gegenübergetreten. In ihrer Werbung hatte sie sich als "W.-Neuwagen-Discount" bezeichnet und von "W.-Preisen" gesprochen, ihre Kunden als "W.-Kunden" angesprochen und ihre Werbung auf "Neuwagen" bezogen, wobei sie "unverbindliche Preisempfehlungen" den niedrigeren "W.-Spar-Preisen" gegenüberstellte. In dieser Weise war sie auch dem Kunden S. gegenübergetreten, wie dessen Bestellschreiben vom 21. Mai 1988 (GA V 220) ausweist, in dem er unter Bezugnahme auf das Angebot der Beklagten bei dieser das näher beschriebene Fahrzeug bestellte. Dieses Verhalten ergibt, daß die Beklagte aus der Sicht des Kunden S. sich als seine Kaufvertragspartnerin darstellte. Daß sie die Bestellung an einen dänischen Vertragshändler als Vermittlerin weiterleiten würde, hatte sie seinerzeit nicht zu erkennen gegeben.

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Danach hatte es die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Übermittlung ihres Schreibens an S. vom 27. Mai 1988 unternommen, unter Vortäuschung einer Vermittlertätigkeit gegenüber dem dänischen Vertragshändler dessen Vertriebsbindung zu umgehen und damit das Vertriebssystem der Klägerin zu unterlaufen. Schon aus diesem Grunde kann dem Schreiben der Beklagten an S., in dem lediglich beiläufig im Fließtext und ohne jede nähere Erläuterung von einer "agenturweisen Lieferung" die Rede ist, nicht die entscheidende Bedeutung beigemessen werden, die ihm das Berufungsgericht beigelegt hat.

31

Darüber hinaus war das Schreiben entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts aber auch nicht geeignet, eine Person, die nach dem bis dahin gezeigten Verhalten davon ausgegangen war, Käufer zu sein, zu der Annahme zu veranlassen, die Beklagte sei nur Vermittlerin. Der Hinweis auf eine "agenturweise Lieferung" war nach der Art seiner Anbringung nicht geeignet, bei S. besondere Aufmerksamkeit zu erwecken. Selbst wenn dennoch davon ausgegangen werden könnte, daß die Formulierung "agenturweise Lieferung" auf ein Vermittlungsgeschäft hinzuweisen geeignet gewesen wäre, so mußte dieser Erklärungsgehalt durch die weiteren aus diesem Schriftstück folgenden Aussagen wieder eingeschränkt und so weit entkräftet erscheinen, daß für den Erklärungsempfänger nur noch der Abschluß eines Kaufvertrags mit dem Absender des Schreibens in Betracht gezogen werden konnte. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß bereits die Einbeziehung der als Anlage dem Schreiben vom 27. Mai 1988 beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten den Eindruck eines unmittelbaren Kaufvertragsabschlusses zwischen der Beklagten und dem Käufer erwecken mußte. In diesen umfangreichen Bedingungen wird zwar einleitend ausgeführt, daß die Rechte und Pflichten des Vermittlers bei Vermittlungsaufträgen die gleichen seien, wie sie nachstehend für den Käufer beim Kaufvertrag im allgemeinen vereinbart sind. Im übrigen ist das umfangreiche Klauselwerk aber allein auf einen Kaufvertrag abgestellt, so daß die Gleichstellungsklausel für einen Vermittlungsvertrag keine eigenständige Bedeutung entfalten konnte. Auch der im unteren Randbereich des Schreibens angebrachte Formularzusatz "Verkauf und Verwaltung E. " mußte noch den Eindruck des Abschlusses eines Kaufvertrages verstärken. Die Beklagte hat zudem, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, zu keinem Zeitpunkt den Namen und die Anschrift des dänischen Vertragshändlers dem Käufer mitgeteilt, so daß dieser deshalb keinen Anlaß hatte anzunehmen, die Beklagte sei lediglich Vermittlerin und er bevollmächtigte diese, für ihn in Dänemark ein Fahrzeug zu bestellen. Aus der Sicht eines Käufers wäre der Hinweis, daß die Beklagte nur Vertreterin eines dänischen Händlers sei, auch deshalb von besonderer Bedeutung gewesen, da der Käufer bei einem im Ausland ansässigen Vertragspartner bei einer möglichen Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen einen besonderen Rechtsverfolgungsaufwand hätte haben können. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, daß sie in der Folgezeit vor der Auslieferung des Fahrzeugs gegenüber dem Käufer ihre Vermittlereigenschaft offenbart hätte. Dementsprechend hat der Käufer auch in seinem Bestellschreiben vom 21. Mai 1988 (GA V 220) bei der Beklagten das Fahrzeug bestellt und dieser nicht etwa einen Vermittlungsauftrag erteilt.

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Auch der Umstand, daß die Beklagte die von dem dänischen Vertragshändler an S. als ihren vermeintlichen Abnehmer adressierte Rechnung nicht an diesen weiterleitete, sondern statt dessen eine eigene Rechnung stellte, läßt nach der Lebenserfahrung keinen anderen Schluß zu als den, daß die Beklagte nicht Vermittlerin, sondern Wiederverkäuferin war. Soweit das Berufungsgericht dazu erwogen hat, der Beklagten könne die Weiterleitung der Rechnung an den Käufer deshalb nicht zugemutet werden, da sie sonst ihre Kalkulation ihm gegenüber hätte offenbaren müssen, hat es vernachlässigt, daß bei einem Vermittlungsgeschäft der Vermittler dem Auftraggeber gegenüber die ihm zustehende Vergütung (Provision) regelmäßig auch in Rechnung stellt. Schließlich zeigt der Umstand, daß die Beklagte erst bei Auslieferung des Fahrzeugs den "Vermittlungsauftrag zur Lieferung eines Kraftfahrzeugs" vorlegte und unterzeichnen ließ, daß es der Beklagten darum gegangen war, der Klägerin gegenüber beim Verkauf ihre Stellung als Wiederverkäuferin zu verbergen, sich aber für den Fall eine Unterlage zu schaffen, daß sie wegen des Verstoßes auf Zahlung einer Vertragsstrafe und Unterlassung in Anspruch genommen werden sollte.

33

b) Die Annahme eines Schleichbezuges wäre allerdings möglicherweise dann nicht gerechtfertigt, wenn der dänische Vertragshändler gewußt oder stichhaltigen Anlaß zu dem Schluß gehabt hätte, daß die Beklagte den Pkw als Wiederverkäuferin bestellt und den Namen S. bei der Bestellung nur deshalb angegeben habe, um nach außen hin, insbesondere gegenüber der Klägerin, den Anschein der Einhaltung und Respektierung der Vertriebsbindung zu wahren. Davon kann jedoch nach den Feststellungen keine Rede sein. Die Bestellung der Beklagten lautete auf S., und dem entsprach die von dem dänischen Vertragshändler erstellte Rechnung. Dafür, daß der dänische Händler Anlaß gehabt haben könnte zu erkennen oder auch nur zu vermuten, daß die Beklagte dem Abnehmer S. gegenüber als Wiederverkäuferin auftreten werde, fehlt jeder tatsächliche Anhalt. Der Umstand, daß die Beklagte bei der Bestellung keine Vollmacht S. vorlegte, wie dies in den Bestimmungen des Vertragshändlervertrages für die Ausführung von Vermittlungsgeschäften an sich vorgesehen ist, reicht dazu nicht aus, denn das fehlende Verlangen nach Vorlage einer Vollmacht läßt sich zwanglos damit erklären, daß der dänische Händler dies, insbesondere infolge des ihm gegenüber klar erklärten Vermittlungsauftrages, übersehen hat. Die Beklagte hat auch keine sonstigen Umstände aufgezeigt, die dafür sprechen könnten, daß der dänische Händler das Fahrzeug an die Beklagte auch dann ausgeliefert hätte, wenn er gewußt hätte oder sich ihm der Verdacht aufgedrängt hätte, daß die Beklagte dieses im eigenen Namen verkaufen werde. Soweit die Beklagte hierzu vorgetragen hat (GA V 346), daß der dänische Händler auf dem "grauen Markt" tätig gewesen sei und zielstrebig der Beklagten Fahrzeuge angeboten habe, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert und der Beweisantrag auf Vernehmung des dänischen Händlers und der Verkäufer B. und Sch. der Beklagten auf Ausforschung gerichtet und deshalb unzulässig.

34

Bei dieser Sachlage besteht nach den getroffenen Feststellungen kein Zweifel, daß sich die Beklagte den an S. verkauften Personenkraftwagen im Wege des Schleichbezugs verschafft hat. Der danach feststehende Schleichbezug der Beklagten rechtfertigt das hierauf gerichtete Unterlassungsbegehren.

35

c) Auch der mit diesem Unterlassungsbegehren in Zusammenhang stehende Anspruch der Klägerin, der Beklagten zu untersagen, auf diese Weise (im Schleichbezug) beschaffte M.-Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin anzubieten oder zu veräußern, erweist sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen als begründet.

36

Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, sind nach § 1 UWG auch Auswirkungen vorangegangener wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zu unterbinden, von denen eine unmittelbare Störung des lauteren Wettbewerbs ausgeht (vgl. Urt. v. 7.7.1988 - I ZR 36/87, GRUR 1988, 829, 830 = WRP 1988, 668 - Verkaufsfahrten II) oder bei denen Ergebnisse, die der Verletzer mittels einer wettbewerbswidrigen Handlung erworben hat, von Anfang an und dauernd mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet sind (vgl. Urt. v. 20.10.1978 - I ZR 160/76, GRUR 1979, 119, 120 = WRP 1979, 443 - Modeschmuck; Urt. v. 19.12.1984 - I ZR 133/82, GRUR 1985, 294, 296 = WRP 1985, 204 - Füllanlage (zu § 17 UWG) ; vgl. auch v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. Kap. 31 Rdn. 81). So liegt es auch hier. Der in Rede stehende Schleichbezug war für die Beklagte das (unzulässige) Mittel zu dem Zweck, den Verkauf eines M.-Fahrzeugs nicht nur zu vermitteln, sondern selber zu tätigen, was der Beklagten wie ausgeführt - nur unter Verstoß gegen § 1 UWG möglich war. Wer aber, wie die Beklagte, die Voraussetzungen für einen geschäftlichen Erfolg nur auf im Sinne des § 1 UWG unlautere Weise schaffen kann, handelt in Fällen wie dem vorliegenden auch insoweit wettbewerbswidrig, als es darum geht, eine durch Täuschung des Vertragspartners - hier des dänischen gebundenen Händlers - erlangte Position wirtschaftlich weiter zu verwerten. Mit den guten kaufmännischen Sitten stünde es nicht in Einklang, den Weiterverkauf von im Schleichbezug erlangten Fahrzeugen und damit das eigentliche Ziel einer Täuschungshandlung im kaufmännischen Verkehr wettbewerbsrechtlich zu billigen und dem Verletzer einen geschäftlichen Vorteil zukommen zu lassen, den er bei dem gebotenen wettbewerbsgemäßen Verhalten nicht erlangen könnte.

37

d) Die beantragte Androhung der Ordnungsmittel war nach § 890 ZPO auszusprechen.

38

Da die Klägerin auch in der Revisionsinstanz nach dem 3. Oktober 1990 daran festgehalten hat, der Beklagten den Vertrieb von im Wege des Schleichbezugs beschafften Fahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin zu untersagen, war das Gebot auch nur für dieses Gebiet auszusprechen (§ 308 Abs. 1 ZPO).

39

3. Vertragsstrafe

40

Die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe und die Zurückweisung der Berufung der Klägerin insoweit kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht aufrechterhalten bleiben. Aber auch insoweit bedarf es keiner Zurückverweisung, da die festgestellten Tatsachen eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht zulassen.

41

Die vereinbarte Vertragsstrafe ist verwirkt. Jedenfalls bei dem Verkauf des im Wege des Schleichbezugs beschafften Kraftfahrzeugs an den Kunden S. hat die Beklagte gegen die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Sie hat als Wiederverkäuferin einen M.-Personenwagen bezogen, um ihn als Neufahrzeug an den Kunden S. zu veräußern. Zwar ist sie dadurch, daß sie gegenüber dem dänischen Vertragshändler als Vermittlerin auftrat, nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden. Darauf aber kommt es nach der Vertragsstrafeverpflichtungserklärung der Beklagten auch nicht entscheidend an. Eine Auslegung der Erklärung nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Regeln (BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, WRP 1991, 654, 656 - Preisvergleichsliste) ergibt, daß auch dieser Fall von der Verpflichtungserklärung erfaßt sein sollte. Die Verpflichtung, keine Fahrzeuge "zu erwerben" ist nach dem Sinn und Zweck der Erklärung dahin zu verstehen, daß jeder Erwerb, gleichgültig ob die Beklagte dadurch Eigentümerin oder nur Besitzerin wurde, zum Zwecke des Verkaufs als Wiederverkäuferin gemeint war. Der Sinn der Erklärung bestand ersichtlich darin, daß die Beklagte nicht beim Verkauf der Fahrzeuge als Eigenhändlerin auftreten und im eigenen Namen veräußern durfte, da sie dem Vertriebssystem der Klägerin nicht angeschlossen war. Gegen das so verstandene Gebot hat die Beklagte bei der Beschaffung des Fahrzeugs und dessen Weitergabe an den Kunden S. vorsätzlich verstoßen. Der Sinn der Verpflichtungserklärung wäre verkannt, wenn sie für den Fall nicht gelten sollte, daß der Beschaffungsvorgang - wie hier - auf unlautere Weise erfolgt ist. Die Beklagte hätte es dann in der Hand, gerade durch täuschendes Verhalten die eingegangene Verpflichtung zu umgehen. Entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung ist die Beklagte bei dieser Auslegung des Vertragsstrafeversprechens auch nicht gehindert, weiterhin als Vermittlerin von Fahrzeugen tätig zu sein. Da die geltend gemachte Vertragsstrafe bereits durch den Verkauf an den Kunden S. verwirkt ist (§ 339 BGB), bedurfte es keiner Entscheidung mehr darüber, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Vertragsstrafe nicht durch die Anzeige vom 21. Mai 1988 verwirkt habe, Bestand hätte haben können.

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Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO.

43

III. Danach war das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es den im Revisionsrechtszug noch verfolgten Anträgen der Klägerin nicht entsprochen hat, aufzuheben.

44

Auf die Berufung der Klägerin war die Beklagte in Abänderung des Urteils des Landgerichts zu verurteilen, es zu unterlassen, sich Fahrzeuge im Wege des Schleichbezugs zu beschaffen und diese Fahrzeuge zu veräußern, sowie 4.000,-- DM als Vertragsstrafe zu zahlen. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens zu Ziffer I 1 (s.o. Tatbestand S. 6) war die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da es insoweit weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf.