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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1986, Az.: 1 StR 14/86

Nachträgliche Berichtigung des Protokolls; Beweiskraft der Sitzungsniederschrift; Verlesung des Anklagesatzes als wesentliche Förmlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1986
Aktenzeichen
1 StR 14/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 09.05.1985

Fundstelle

  • NStZ 1986, 374

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessführer

Roland R. aus D., dort geboren am ... 1961

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 25. März 1986
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Mai 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO Erfolg.

2

I.

Die ihr zugrundeliegende Behauptung, die Anklageschrift sei nicht verlesen worden, wird durch die Sitzungsniederschrift bewiesen.

3

1.

Die nachträgliche Berichtigung des Protokolls durch den Vorsitzenden und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist für das Revisionsgericht unbeachtlich, da sie der zuvor erhobenen zulässigen Rüge die Grundlage entziehen würde (std. Rspr., vgl. BGHSt 2, 125;  10, 145 [BGH 20.02.1957 - 2 StR 34/57];  12, 270).

4

2.

Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO, deren Beachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BGH NStZ 1982, 431;  1984, 521;  1986, 39). Das Schweigen der Sitzungsniederschrift in ihrer ursprünglichen Fassung kann demgemäß nicht durch die dienstlichen Erklärungen von Verfahrensbeteiligten ausgeräumt werden.

5

Anders wäre es nur, wenn die Sitzungsniederschrift in diesem Punkt erkennbar lückenhaft wäre oder Widersprüche aufwiese (vgl. Engelhardt in KK § 274 Rdn. 9-11 m.w.N.). Das ist jedoch entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht der Fall.

6

Allerdings hat die Strafkammer den Antrag eines Mitangeklagten, die Öffentlichkeit auszuschließen, nach zehnminütiger Beratung mit der Begründung zurückgewiesen, "durch die öffentliche Verlesung der Anklage und durch die öffentliche Vernehmung der Angeklagten zur Sache" würden überwiegende schutzwürdige Interessen des Tatopfers noch nicht verletzt. Das Schweigen der Niederschrift zu der Frage, ob die Anklageschrift danach tatsächlich verlesen worden ist, steht dazu jedoch auch bei einer sinnvollen Auslegung ihres gesamten Inhalts nicht in einem unauflöslichen Widerspruch. Der Sachverhalt ist insoweit nicht vergleichbar mit dem in der Entscheidung in BGHSt 16, 306, 308 geschilderten Fall, in dem die Niederschrift für einzelne Verhandlungsabschnitte unterschiedliche richterliche Beisitzer aufführte. Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Protokoll angesichts des Inhalts der ablehnenden Entscheidung "erkennbare Lücken oder Unklarheiten" aufwiese (vgl. BGH NJW 1976, 977, 978) oder "mehrdeutig" sei (vgl. BGHSt 31, 39, 41). Beide Fallgruppen würden voraussetzen, daß das Schweigen der Niederschrift zur Frage der Verlesung des Anklagesatzes unter den besonderen Umständen mehrere Alternativen offenläßt und damit unentschieden bleibt, von welchem Ablauf der Hauptverhandlung auszugehen ist und welcher Verfahrensverstoß als bewiesen gilt. Hier kommt allein die Möglichkeit in Betracht, daß die Anklageschrift versehentlich nicht verlesen wurde. Dagegen spricht auch nicht der sich an die Verkündung des zitierten Beschlusses anschließende Hinweis an die Angeklagten, daß es ihnen freistehe, sich "zur Anklage zu äußern". Die Anklage war ihnen durch die Mitteilung nach § 201 StPO bekannt; eine Äußerung dazu war deshalb auch ohne vorherige Verlesung in der Hauptverhandlung möglich.

7

II.

Die Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO gehört zwar nicht zu den in § 338 StPO aufgeführten Gesetzesverstößen, die einen absoluten Revisionsgrund darstellen. Die Verlesung des Anklagesatzes ist andererseits ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, daß die Unterlassung im allgemeinen die Revision begründet (vgl. BGH MDR 1982, 338; BGH NStZ 1982, 431;  1986, 39). Die Verlesung hat den Zweck, die Teilnehmer an der Hauptverhandlung mit dem Gegenstand der Verhandlung und mit den Grenzen, in denen sich diese und die Urteilsfindung zu bewegen hat, bekanntzumachen. Die mitwirkenden Richter, denen der Akteninhalt nicht bekannt ist, sollen darüber unterrichtet werden, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht. Deshalb kann das Beruhen des Schuldspruchs auf dem Gesetzesverstoß nur in einfach gelagerten Fällen ausgeschlossen werden, in denen der Zweck der Verlesung durch ihre Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist (BGH NJW 1982, 1057; BGH NStZ 1982, 518 m.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.

8

Die Anklageschrift betraf sieben Angeklagte und drei Tatkomplexe mit unterschiedlicher Beteiligung der Angeklagten. Der zu verlesende Anklagesatz umfaßte immerhin gut sieben Schreibmaschinenseiten. Den festgestellten Tathergang schildert das Urteil auf rund acht Seiten. Der Beschwerdeführer hat seine Tatbeteiligung in Abrede gestellt. Das Urteil enthält deshalb in Bezug auf ihn eine umfangreiche Beweiswürdigung. Bei dieser Sachlage kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, daß auch diejenigen Richter, denen der Inhalt der Anklage unbekannt war - insbesondere also die Laienrichter -, ihr Augenmerk während der Verhandlung von Anfang an in jedem einzelnen Fall auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlichen Umstände richten konnten.

9

III.

Das Urteil mußte deshalb, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben werden. Obwohl das Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine Jugendkammer zurückzuverweisen (BGHSt 30, 260, 262 [BGH 04.11.1981 - 2 StR 242/81]; BGH, Beschl. vom 25. März 1982 - 4 StR 81/82 -, vom 15. November 1983 - 2 StR 544/83 -, vom 23. Dezember 1983 - 2 StR 294/83 - und vom 9. November 1984 - 2 StR 572/84).

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