Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1989, Az.: III ZR 78/88
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid; Voraussetzungen an die Sittenwidrikeit eines Ratenkreditvertrages; Anforderungen an die Durchbrechung der Rechtskraft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1989
- Aktenzeichen
- III ZR 78/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Nürnberg - 18.12.1981 - AZ: 6 B 1223/81
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1989, 1321-1323 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Sittenwidrigkeit eines Kredites aus dem Jahre 1981. Ob eine Überschreitung des Marktzinses um 12 Prozentpunkte in einer Hochzinsphase zur Sittenwidrigkeit führen kann, bleibt unentschieden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Februar 1988 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm/Donau vom 6. Februar 1987 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 1981 - 6 B 1223/81 - zu unterlassen hat, soweit dieser über Verzugszinsen von mehr als 14,9 % lautet.
Unter teilweiser Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts werden dem Kläger 4/5 und der Beklagten 1/5 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 27. Januar 1981 einen von der Firma S.-F. vermittelten Ratenkreditvertrag zu folgenden Bedingungen:
| Nettokredit | 11.000,- DM |
|---|---|
| Vermittlungsgebühr | 550,- DM |
| Restschuldversicherungsprämie | 431,50 DM |
| finanzierter Betrag | 11.981,50 DM |
| Kreditgebühren (0,95 % p.M.) | 5.349,70 DM |
| Bearbeitungsgebühr (3 %) | 359,40 DM |
| Gesamtdarlehen | 17.690,60 DM |
Der effektive Jahreszins war mit 23,4 % ("nur mit den tatsächlichen Kosten der Bank") bzw. 26,9 % ("bei Berücksichtigung sämtlicher Kosten") angegeben.
Der Kredit sollte ab 1. März 1981 in 46 Monatsraten von 377 DM und einer letzten Rate von 348,60 DM zurückgezahlt werden.
Ein Teil der am 1. Februar 1981 ausgezahlten Darlehensvaluta wurde zur Ablösung eines Vorkredits bei einer anderen Bank verwendet.
Nachdem der Kläger lediglich die ersten beiden Monatsraten gezahlt hatte und Mahnungen der Beklagten erfolglos geblieben waren, kündigte diese mit Schreiben vom 15. Oktober 1981 den Vertrag und stellte den Restsaldo fällig. Sie betrieb das Mahnverfahren und erwirkte gegen den Kläger am 18. Dezember 1981 einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 13.451,90 DM nebst 1,78 % p.M. Verzugszinsen ab 1.11.1981. Der Vollstreckungsbefehl ist rechtskräftig geworden.
Der Kläger hat mit der Begründung, der Kreditvertrag und die Zwangsvollstreckung aus dem erwirkten Titel seien sittenwidrig, die Beklagte auf Unterlassung der Vollstreckung und Herausgabe des Titels verklagt. Außerdem hat er die Feststellung der Nichtigkeit des Darlehensvertrages begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, daß aufgrund des Vollstreckungsbefehls Verzugszinsen nur noch in Höhe von 14,9 % geschuldet werden.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen und im wesentlichen zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht führt aus:
Der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid stehe § 826 BGB entgegen. Der von den Parteien geschlossene Ratenkreditvertrag sei sittenwidrig und daher nichtig. Zwar übersteige der Vertragszins den marktüblichen Vergleichszins relativ nur um 88,29 %; jedoch rechtfertige die absolute Zinsdifferenz von 13,35 Prozentpunkten die Annahme der Sittenwidrigkeit. Nach den Erfahrungen der letzten 20 Jahre sei der durchschnittliche Marktzins für Ratenkredite bei 11,5 % anzusetzen. Werde dieser Wert um 100 % (= 11,5 Prozentpunkte) überschritten, so sei die für die Beurteilung maßgebende Regelgrenze erreicht, ohne daß es auf die relative Zinsdifferenz ankomme.
Nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt des Antrages gemäß § 699 Abs. 1 ZPO hätte die Beklagte bei einem Vorgehen im Klageverfahren kein Versäumnisurteil gegen den Kläger erwirken können; denn schon damals hätte die Schlüssigkeitsprüfung die Sittenwidrigkeit des Vertrages ergeben.
Zu demselben Ergebnis führe die Nachholung der Amtsprüfung, die der Schuldner verlangen könne, wenn ein Vollstreckungsbescheid über einen Anspruch aus einem Ratenkreditvertrag gegen ihn ergangen sei. Solche Verträge unterlägen, da im Mahnverfahren eine Schlüssigkeitsprüfung nicht stattfinde, aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Antrag des Schuldners der nachträglichen Überprüfung auf Gesetz- und Sittenwidrigkeit.
Auch die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse ergebe sich jedenfalls daraus, daß es um eine "Vortrage für eine eventuelle Klage auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Vertragskosten" gehe.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.
II.
1.
Der Senat hat mit Urteil vom 24. September 1987 (BGHZ 101, 380 [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86]) entschieden, daß § 826 BGB auch gegenüber einem Vollstreckungsbescheid über einen Anspruch aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag zur Durchbrechung der Rechtskraft führen kann. Voraussetzung hierfür ist, daß zur materiellen Unrichtigkeit des Titels, die der Titelgläubiger kennt, besondere Umstände hinzutreten, aufgrund deren es dem Gläubiger zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben. Das ist der Fall, wenn der Gläubiger erkennen konnte, daß bei einer Geltendmachung im Klageverfahren bereits die gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung nach § 331 ZPO - nach dem Stande der Rechtsprechung im Zeitpunkt des Antrags gemäß § 699 Abs. 1 ZPO - zu einer Ablehnung seines Klagebegehrens führen mußte.
2.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
a)
Die Zinsberechnungen des Berufungsgerichts stehen mit der neuesten Rechtsprechung des erkennenden Senats teilweise nicht im Einklang.
aa)
Das Berufungsgericht berücksichtigt die Restschuldversicherung nur beim Vertragszins und nicht auch beim Marktzins. Das geschieht in der Weise, daß die Versicherungsprämie zur Hälfte dem Nettokredit hinzugerechnet und zur anderen Hälfte von den Kreditkosten abgesetzt wird. Demgegenüber hat der Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - entschieden, daß beim Äquivalenzvergleich die Kosten der Restschuldversicherung (Prämien zuzüglich anteiliger Kredit- und Bearbeitungsgebühren, hier also 431,50 DM + 192,66 DM + 12,95 DM) weder in die Berechnung des Vertrags- noch des Marktzinses einzubeziehen sind (Urteil vom 24. März 1988 - III ZR 24/87 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 17 = WM 1988, 647).
bb)
Das angefochtene Urteil läßt nicht eindeutig erkennen, welche Rolle bei der Zinsberechnung die vom Kläger gezahlte Kreditvermittlungsgebühr (550 DM) spielen soll. Bliebe sie außer Ansatz, so würde das der Rechtsprechung des erkennenden Senats widersprechen, wonach bei vermittelten Krediten die Maklerkosten grundsätzlich beim Vertragszins, nicht dagegen beim Marktzins zu berücksichtigen sind (Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 6 = WM 1986, 1519 f; BGHZ 101, 380, 391 f) [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86]. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz (dazu Senatsurteile vom 2. Oktober 1986 a.a.O. und vom 13. Oktober 1988 - III ZR 139/87 - WM 1988, 167, 168) ist hier nicht gegeben.
b)
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Nach der sogenannten Uniformmethode, deren Anwendbarkeit der Senat bei Krediten mit einer Laufzeit bis zu 48 Monaten bejaht (z.B. Urteil vom 5. März 1987 - III ZR 43/86 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 9 = WM 1987, 613, 614), errechnet sich hier ein Vertragszins von
(6.053,49 × 2.400)/(11.000 × 48) = 27,52 %
Demgegenüber beträgt der Marktzins bei einem Schwerpunktzins von 0,61 % p.M. im Januar 1981 und einer Bearbeitungsgebühr von 2 %
(3.373,70 × 2.400)/(11.000 × 48) = 15,34 %.
Danach überschreitet der Vertragszins den marktüblichen Vergleichszins relativ um 79,4 % und absolut um 12,18 Prozentpunkte.
Nach der finanzmathematisch genaueren Annuitätenmethode ergeben sich unter Berücksichtigung des Tabellenwerks von Sievi/Gillardon/Sievi (Effektivzinssätze für Ratenkredite, 2. Aufl.) folgende Werte:
Bei einer Gesamtschuld von 17.053,49 DM, einer Ratenhöhe von 362,84 DM und einer monatlichen Durchschnittsrate pro 1.000 DM von 32,99 DM beläuft sich der Vertragszins auf 27,1 %.
Beim Marktzins ergeben sich bei einer Gesamtschuld von 14.373,70 DM Monatsraten von 305,82 DM und monatliche Durchschnittsraten pro 1.000 DM von 27,80 DM. Dem entspricht ein effektiver Jahreszins von 15,12 %.
Bei Anwendung der Annuitätenmethode beträgt danach die relative Überschreitung des Marktzinses 79,23 %, während sich die absolute Zinsdifferenz auf 11,98 Prozentpunkte beläuft.
c)
Der Senat bejaht ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn der Vertragszins etwa doppelt so hoch ist wie der Marktzins. Das ist hier nicht der Fall.
d)
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird zunehmend die Auffassung vertreten, bei Ratenkreditverträgen aus Hochzinsperioden könne auch ein absoluter Zinsunterschied von mehr als 12 Prozentpunkten die objektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllen; auf die relative Zinsdifferenz komme es dann nicht mehr entscheidend an (vgl. die Nachweise im Senatsurteil BGHZ 104, 102, 106) [BGH 24.03.1988 - III ZR 30/87]. Dieser Auffassung, zu welcher der Senat bisher nicht Stellung genommen hat, schließt sich das Berufungsurteil im Grundsatz an. Es meint jedoch, ein auffälliges Mißverhältnis müsse schon bei einer absoluten Zinsdifferenz von 11,5 Prozentpunkten bejaht werden. Davon hängt der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits indessen nicht ab.
e)
Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß im Streitfall der absolute Zinsunterschied - der hier allerdings nicht 13,35, sondern nur 11,98 Prozentpunkte beträgt - im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zur Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages führt, findet § 826 BGB keine Anwendung; denn es fehlt jedenfalls an besonderen Umständen, die die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid als sittenwidrig kennzeichnen (zur Prüfungsmethode in einem solchen Fall vgl. Senatsurteil vom 3. November 1988 - III ZR 152/87 - WM 1989, 169 = WuB IV A § 826 BGB 2.89 mit Anm. Emmerich).
aa)
Die Beklagte durfte im Zeitpunkt der Erwirkung des Vollstreckungsbescheids (Dezember 1981) davon ausgehen, daß der Maßstab für die Ermittlung des auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung die relative und nicht (auch) die absolute Zinsdifferenz zwischen Vertrags- und Marktzins sei. Das Berufungsgericht meint, der Senat habe in seinem Urteil vom 12. März 1981 (BGHZ 80, 153) die 100 %-Marke als "generelle Grenze", d.h. als für den Marktvergleich maßgebenden Richtwert, verworfen. Dies trifft indessen so nicht zu. Wenn der Senat in dem genannten Urteil betont hat, ein Ratenkreditvertrag sei nicht allein schon wegen einer (relativen) Zinsüberschreitung von mehr als 100 % sittenwidrig, so war damit nur gesagt, daß in solchen Fällen - sofern der Vertragszins etwa doppelt so hoch ist wie der Marktzins - die Beurteilung des Vertrages als sittenwidrig eine Gesamtwürdigunq aller wesentlichen Umstände erfordere (s. auch Senatsurteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 - NJW 1982, 2433, 2435).
Im übrigen bestand für die Beklagte nach dem Stand der Rechtsprechung im Dezember 1981 noch keinerlei Veranlassung, bei der Prüfung des auffälligen Mißverhältnisses (auch) auf den absoluten Zinsunterschied abzuheben. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, nach der in Hochzinsperioden bereits eine absolute Zinsdifferenz von mehr als 12 Prozentpunkten die objektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit erfüllen kann, geht auf das Jahr 1985 zurück.
bb)
Überdies durfte die Beklagte nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Erwirkung des Vollstreckungsbescheids davon ausgehen, daß beim Marktvergleich nur einander entsprechende Kredite gegenübergestellt, also vermittelte Kredite mit Versicherungsschutz nicht ohne weiteres mit unvermittelten Krediten ohne Restschuldversicherung verglichen werden könnten. Das bedeutete, daß entweder die verkehrsüblichen Entgelte für Vermittlung und Restschuldversicherung bei dem zu überprüfenden Kredit abzusetzen oder beim Vergleichskredit zuzuschlagen waren (Senatsurteil BGHZ 80, 153, 169 f; s. auch Senatsurteil BGHZ 101, 380, 391 f) [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86].
cc)
Keine der hiernach in Frage kommenden Berechnungen erreicht die Richtwerte, deren Überschreitung die Annahme eines auffälligen Mißverhältnisses im Regelfall rechtfertigt:
Berücksichtigt man im Rahmen des Äquivalenzvergleichs die Kosten der Kreditvermittlung und der Restschuldversicherung sowohl beim Vertrags- wie beim Marktzins, so ergibt sich nach der Uniformmethode ein Vertragszins von 30,41 % und ein marktüblicher Vergleichszins von 21,16 %. Der Vertragszins übersteigt danach den Marktzins relativ um 43,72 % und absolut um 9,25 Prozentpunkte. Die Berechnung nach der Annuitätenmethode ergibt einen Vertragszins von 29,96 %, einen Vergleichszins von 20,82 % sowie eine Zinsüberschreitung um relativ 43,90 % und absolut 9,14 Prozentpunkte.
Läßt man dagegen die Vermittlungsgebühr (zuzüglich 245,58 DM anteiliger Kreditgebühren und 16,50 DM anteiliger Bearbeitungsgebühr) sowie die Kosten der Restschuldversicherung (Prämie zuzüglich 192,66 DM anteiliger Kreditgebühren und 12,95 DM anteiliger Bearbeitungsgebühr) auf beiden Seiten des Vergleichspaares außer Ansatz, so errechnet sich nach der Uniformmethode ein Vertragszins von 23,82 % und ein Marktzins von 15,34 %. Die Zinsdifferenz beläuft sich dann relativ auf 55,28 % und absolut auf 8,48 Prozentpunkte. Bei Anwendung der Annuitätenmethode ergibt sich ein Vertragszins von 23,44 % und ein Vergleichszins von 15,12 %, so daß der Zinsunterschied relativ 55,03 % und absolut 8,32 Prozentpunkte beträgt.
Diese Ergebnisse rechtfertigen - auch bei Berücksichtigung der den Kläger zusätzlich belastenden, teilweise unwirksamen Darlehensbedingungen - nicht die Annahme eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.
dd)
Bei dieser Sachlage liegt allein darin, daß die Beklagte sich des Mahnverfahrens bedient und den Erlaß eines Vollstreckungsbescheides beantragt hat, noch kein besonderer Umstand, der die Vollstreckung aus dem so erwirkten, nach Auffassung des Berufungsgerichts materiell unrichtigen Titel sittenwidrig macht; denn die Beklagte konnte - nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Geltendmachung ihres Anspruchs - mit der Möglichkeit rechnen, bei einem Vorgehen im Klageverfahren ein Versäumnisurteil gegen den Kläger zu erwirken. Es liegt auch kein Extremfall vor, in dem vom Erfordernis zusätzlicher besonderer Umstände ausnahmsweise abgesehen werden kann (vgl. BGHZ 101, 380, 386 [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86]; Senatsbeschluß vom 29. September 1988 - III ZR 171/88 - BGHR BGB § 826 - Rechtskraftdurchbrechung 5 = ZIP 1989, 89).
III.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne, auch wenn die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vorlägen, bei verfassungskonformer Auslegung des § 700 ZPO die Nachholung der im Mahnverfahren unterbliebenen Schlüssigkeitsprüfung verlangen. Der Anspruch richte sich auf die Überprüfung des Darlehensvertrages unter dem Gesichtspunkt der Gesetz- und Sittenwidrigkeit. Maßgebend für die Beurteilung sei der Zeitpunkt der Entscheidung im "Nachholungs"-Verfahren.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die von ihm für notwendig erachtete "Nachholung der Amtsprüfung" sich in Fällen der vorliegenden Art nicht auf die Feststellung der Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages beschränkt, sondern - ebenso wie die Anwendung des § 826 BGB - zur Verurteilung des Kreditgebers führen kann, die Zwangsvollstreckung zu unterlassen und den Titel herauszugeben. Für diese Auffassung bietet das geltende Recht keine Grundlage. Sie würde dazu führen, daß das Institut der Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage gestellt würde (zur Rechtskraftdurchbrechung vgl. Senatsurteil BGHZ 101, 380, 383 f [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86] m.w.Nachw.).
IV.
Der Feststellungsantrag ist unzulässig.
Der Kläger hat kein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß der Darlehensvertrag - aus heutiger Sicht - sittenwidrig und daher nichtig sei; denn damit könnte er die weitere Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid nicht verhindern. Die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Klage auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Vertragskosten müßte nach dem oben Gesagten erfolglos bleiben.
Auch als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) ist das Begehren des Klägers unzulässig, weil die Entscheidung, daß der Darlehensvertrag nach den heutigen rechtlichen Maßstäben nichtig sei, für die Entscheidung über den Anspruch aus § 826 BGB nicht vorgreiflich ist.
Kröner
Halstenberg
Werp
Rinne