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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1988, Az.: III ZR 139/87

Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen ; Einberechnung von im Interesse des Darlehnsnehmers angefallenen Vermittlerkosten in den Effektivzins

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1988
Aktenzeichen
III ZR 139/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 29.04.1987
LG Hannover - 27.06.1986

Fundstellen

  • NJW-RR 1989, 303 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1989, 167

Prozessführer

Bankhaus C. Credit AG,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Bernd Harbaum, H. Straße ..., Ha.

Prozessgegner

Maschinenführer Klaus-Peter P., S. straße ..., L.

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen werden Vermittlerkosten die allein im Interesse des Darlehensnehmers angefallen sind, nicht in den Effektivzins miteinberechnet.

In dem Rechtsstreit hat
der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. April 1987 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Juni 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der bei der beklagten Bank bereits mehrere Ratenkredite zu nicht näher bekannten Konditionen aufgenommen hatte, stellte bei ihr am 28. April 1983 über einen Kreditvermittler einen "Antrag auf Nachfinanzierung", mit dem er ein zusätzliches Darlehen über 10.000,00 DM zu folgenden Bedingungen begehrte:

Monatliche Kreditgebühren0,875 %
Bearbeitungsgebühr3 %
effektiver Jahreszins20,87 %
Ratenhöhe450,00 DM
Restschuldversicherung
2

Die genannte Monatsrate sollte die auf den Vorkredit entfallende Rate einschließen.

3

Die Beklagte nahm den Antrag mit Schreiben vom 11. Mai 1983 an, wobei sie u.a. folgende Einzelheiten mitteilte:

Darlehensbetrag - Saldo26.755,63 DM
darin enthalten Kreditgebühren für die Nachfinanzierung7.310,30 DM
Restschuldversicherungsprämie + Kosten751,80 DM
Anzahl der Raten insgesamt 60 1. Rate205,63 DM
Folgeraten450,00 DM
4

In den angegebenen Kreditgebühren waren eine Vermittlergebühr von 0,275 % p.M. und eine Gebühr für die Verlängerung des vorausgegangenen Kredits enthalten.

5

Am 15. März 1984 erteilte der Kläger der Beklagten ein notarielles Schuldanerkenntnis. Ob er Leistungen auf den Kredit erbracht hat, ist unbekannt.

6

Mit der Begründung, wegen der Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages vom 28. April/11. Mai 1983 schulde er der Beklagten weder Kredit- und Bearbeitungsgebühren noch die halbe Restschuldversicherungsprämie, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 8. April 1986, welcher der Beklagten am 14. April 1986 zugestellt wurde, in Höhe von 7.836,20 DM negative Feststellungsklage, die er mit Schriftsatz vom 29. April 1986 in eine Zahlungsklage umänderte. Bereits Anfang April 1986 hatte er sich wegen eines erneuten Kreditbedarfs in Höhe von 7.000,00 DM an die Vereins- und Westbank AG gewandt. Diese war zur Kreditgewährung bereit, verlangte aber die Ablösung des Kredits bei der Beklagten. Hierfür erteilte der Kläger ihr am 4. April 1986 Auftrag und Vollmacht. Die V.- und W. AG ließ sich daraufhin von der Beklagten den Kontostand mitteilen und löste den Kredit am 25. April 1986 ab.

7

Das Landgericht hat die Klage auf Rückzahlung der 7.836,20 DM abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 5.775,90 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

9

I.

Das Berufungsgericht hält den Kreditvertrag vom 28. April/11. Mai 1983 für sittenwidrig. Nach seiner Berechnung überschreitet der Vertragszins den marktüblichen Vergleichszins um 99,63 %. Bei dieser Sachlage, so führt es aus, bestehe zwischen der Leistung der Beklagten und der Gegenleistung des Klägers ein auffälliges Mißverhältnis, das in Verbindung mit den weiteren, den Kläger unangemessen belastenden Darlehensbedingungen dem Vertrage das Gepräge der Sittenwidrigkeit verleihe.

10

Demgemäß könne der Kläger aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung der auf die Kreditaufstockung entfallenden Kreditkosten von 5.250,00 DM, der Bearbeitungsgebühr von 300,00 DM und der halben Restschuldversicherungsprämie von 225,90 DM, insgesamt mithin 5.775,90 DM, verlangen. § 814 BGB stehe dem nicht entgegen. Im Hinblick auf die vom Kläger bereits vor der Kreditablösung erhobene negative Feststellungsklage und mit Rücksicht darauf, daß die Rückzahlung des Kredits im Wege der Umschuldung durch eine andere Bank erfolgt sei, habe die Beklagte nicht davon ausgehen dürfen, daß der Kläger sich nicht mehr auf die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages berufen wolle.

11

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

12

II.

1.

Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht für die Nachfinanzierung ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung als objektive Voraussetzung der Sittenwidrigkeit.

13

a)

Die Beurteilung dieser Frage hängt davon ab, ob hier bei der Berechnung (allein) des Vertragszinses im Rahmen des Äquivalenzvergleichs auch die Vermittlerkosten zu berücksichtigen sind. Ist das der Fall, so übersteigt der Vertragszins den marktüblichen Vergleichszins relativ um 96,24 % (zur Berechnung nach der hier anzuwendenden Annuitätenmethode vgl. Senatsurteil vom 24. März 1988 - III ZR 30/87 - WM 1988, 645, 646, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). In solchen Fällen, in denen die relative Zinsdifferenz zwischen 90 und 100 % lag, hat der Senat die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB wiederholt gebilligt (Urteil vom 24. März 1988 - III ZR 24/87 - WM 1988, 647, 649 m. w. Nachw.). Bleibt dagegen im Streitfall die Vermittlergebühr bei der Zinsberechnung außer Ansatz, so liegt der Vertragszins relativ nur um etwa 40 % über dem Marktzins; ein auffälliges Mißverhältnis besteht dann nicht.

14

b)

Das Berufungsgericht berücksichtigt die Kosten der Kreditvermittlung bei der Berechnung des Vertragszinses, nicht dagegen beim marktüblichen Vergleichszins. Dabei geht es ersichtlich davon aus, daß der Kläger aufgrund eines Hinweises des Vermittlers wußte, daß die Beklagte die Vermittlungskosten - verdeckt - als Teil ihrer Kreditgebühren geltend machen würde. Ein solcher Fall ist demjenigen gleich zu erachten, in dem die Vermittlerkosten im Kreditvertrag offen ausgewiesen werden. Derartige Kosten sind nach der Rechtsprechung des Senats beim Äquivalenzvergleich in der Regel allein in die Berechnung des Vertragszinses und nicht auch des Marktzinses einzubeziehen, weil die Einschaltung eines Kreditvermittlers im allgemeinen im weitaus überwiegenden Interesse der Bank liege, die hierdurch eigenen organisatorischen und finanziellen Aufwand erspare (Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 6 = WM 1986, 1519 f; s. auch BGHZ 80, 153, 167).

15

c)

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nach dem Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 (aaO) in Betracht, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im Interesse der Bank als vielmehr des Kreditnehmers lag oder ihm besondere Vorteile gebracht hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.

16

Nach den ausdrücklichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Klägers, den ersichtlich auch das Berufungsgericht seiner Würdigung zugrunde legt, ist der Kläger von dem Kreditvermittler sowohl über die durch die Vermittlertätigkeit entstehenden Mehrkosten als auch darüber aufgeklärt worden, daß er den begehrten Zusatzkredit auch ohne Einschaltung des Vermittlers unmittelbar bei der Beklagten, bei der er ohnehin bereits ein Girokonto unterhielt, ("als Schalterkredit") erhalten konnte. Das lag für den Kläger auch deshalb besonders nahe, weil es ihm um die Aufstockung eines schon bei der Beklagten bestehenden Kredits ging. Wie das Berufungsgericht hervorhebt, stellte die Inanspruchnahme der Vermittlerdienste für ihn nicht eine notwendige Voraussetzung der Kreditaufstockung dar; er hat sich diese hierdurch lediglich bequemer gestaltet. Wenn er gleichwohl darauf bestanden hat, daß der Vermittler den Kreditantrag aufnahm und an die Beklagte weiterleitete, so hat er damit Mehrkosten verursacht, die wirtschaftlich nicht vertretbar waren und deren Entstehung nicht im Interesse der Beklagten lag. Sie dürfen deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob der Kreditvertrag sittenwidrig ist, nicht zu Lasten der Beklagten berücksichtigt werden.

17

2.

Das Berufungsgericht hat die Revision insbesondere zur Klärung der Frage zugelassen, ob der Klageforderung § 814 BGB entgegensteht. Das kann indessen auf sich beruhen, weil nach dem oben Gesagten ein Bereicherungsanspruch des Klägers nicht entstanden ist.

Krohn
Kröner
Engelhardt
Werp
Rinne