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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1988, Az.: III ZR 152/87

Vollstreckungsbescheid; Rechtskraft; Durchbrechung; Ratenkredit; Bank; Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1988
Aktenzeichen
III ZR 152/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1989, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1989, 169

Redaktioneller Leitsatz

Die Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden über die Ansprüche einer Bank aus einem Ratenkredit wird nicht durchbrochen, wenn diese zum Zeitpunkt des Mahnverfahrens nach der damaligen Rechtsprechung nicht mit der mangelnden Schlüssigkeit einer Klage im Versäumnisverfahren rechnen mußte.