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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1966, Az.: 1 StR 487/65

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betrugs; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1966
Aktenzeichen
1 StR 487/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Weiden - 28.04.1965

Verfahrensgegenstand

Betrug

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 11. Januar 1966,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Mai,
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 28. April 1965 wird mit den Feststellungen aufgehoben

  1. a)

    auf die Revision des Angeklagten im Ausspruch über die Untersagung der Berufsausübung,

  2. b)

    auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 29. April 1965, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in neun Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ihm auf die Dauer von drei Jahren die Ausübung des Vertreterberufs und eines selbständigen Gewerbes untersagt. Gegen seine Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die ebenfalls die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, beanstandet nur, daß dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet; die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

2

1.

Mit ihren Einzelausführungen greift die Revision des Angeklagten in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil im ganzen nachgeprüft, aber weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler finden können. Die Feststellungen tragen im Ergebnis die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs - auch zur inneren Tatseite - in allen neun Fällen. Daß die Strafkammer die Fälle Nr. 7 b, c und 13 der Urteilsgründe als besonders schwer im Sinne des § 263 Abs. 4 StGB gewertet und daher auf Zuchthaus erkannt hat, läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum ersehen und widerspricht insbesondere nicht den in BGH LM § 263 StGB Nr. 9 ausgesprochenen Grundsätzen.

3

Nicht bestehen bleiben kann jedoch der Ausspruch, daß dem Angeklagten die Ausübung des Vertreterberufs und eines selbständigen Gewerbes untersagt wird. Grundsätzlich kann einem Angeklagten nach § 42 l StGB die Ausübung nur derjenigen Berufe oder Gewerbe untersagt werden, die er mißbräuchlich zur Begehung seiner Straftaten benutzt hat, wobei allerdings, wenn die Straftaten in einem bestimmten Gewerbezweig begangen wurden, die Untersagung auf das ganze Gewerbe erstreckt werden kann, sofern dies notwendig ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen (BGH Urt. v. 6. Dezember 1955 -1 StR 420/55 bei Dallinger MDR 1956, 144; BGH MDR 1958, 783 Nr. 100). Die Untersagung jeder selbständigen Gewerbetätigkeit ist hiernach nicht zulässig (vgl. BGH Urt. v. 22. Januar 1952 - 2 StR 475/51 bei Dallinger MDR 1952, 530). Der Angeklagte hat seine Straftaten, soweit er sie unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes begangen hat, als Inseratenwerber für ein Verlagsunternehmen oder für sein eigenes Werbeunternehmen oder als selbständiger Kaufmann beim Aufsuchen von Warenbestellungen begangen. Es würde hiernach grundsätzlich nichts im Wege stehen, dem Angeklagten allgemein die Ausübung des Berufs eines Handelsvertreters, eines selbständigen Handelsgewerbes und eines Werbeunternehmens auf Zeit zu untersagen. Ob eine derart weite Ausdehnung des Verbots erforderlich ist, müßte der Tatrichter allerdings prüfen und im neuen Urteil erörtern. Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht außer dem Gesetzestext hierzu nichts angeführt, so daß der Senat nicht selbst entscheiden kann, zumal es sich um eine Krmessensentscheidung handelt

4

2.

Die von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung beantragte Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 42 m ff StGB) hat das Landgericht abgelehnt, weil sich der Angeklagte durch die Betrugshandlungen zum Schaden der drei Tankstelleninhaber jedenfalls nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Nach dieser kurzen Begründung kann die Ablehnung des Antrags auf Rechtsirrtum beruhen; denn das Landgericht könnte hiernach von der Meinung ausgegangen sein, daß die Fahrerlaubnis nur dann entzogen werden könne, wenn der Angeklagte zum verkehrssicheren Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Diese Ansicht ist aber, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht zutreffend. Die mangelnde Eignung kann auch auf Charaktermängeln Beruhen (vgl. BGHSt 5, 179;  7, 165 [BGH 01.02.1955 - 5 StR 678/54];  10, 333 [BGH 10.05.1957 - 1 StR 58/57];  17, 218) [BGH 13.04.1962 - 3 StR 11/62].

5

Die Strafkammer hat sich nicht zu der Frage geäußert, ob sie die weiteren Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB für gegeben hält, nämlich die Verurteilung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die der Täter bei oder im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Die Staatsanwaltschaft erblickt diese Voraussetzung in der Verurteilung wegen Betrugs in drei Fällen zum Schaden von Tankstelleninhabern, von denen sich der Angeklagte Teibstoff und andere Leistungen erschwindelt hat. Daß diese Taten "im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs" begangen worden sind, ist nach den Feststellungen nicht zu bezweifeln. Denn der Angeklagte hat sich in betrügerischer Weise die Lieferung von Treibstoff und sonstige Leistungen für seinen Wagen beschafft, um weiterhin fahren zu können. Die Straftaten dienten also dazu, ihm die Führung des Kraftfahrzeugs weiter zu ermöglichen (vgl. BGH 17, 218, 220). Die Strafkammer hätte daher prüfen müssen, ob sich aus den Taten ergibt, daß der Angeklagte charakterlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, wobei sie auch sein sonstiges Verhalten und seine ganze Persönlichkeit hätte würdigen müssen. Da nicht ersichtlich ist, daß die Strafkammer dies getan hat, das Urteil also insoweit auf Rechtsirrtum beruhen kann, muß dieses, soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft, aufgehoben werden.

Seibert
Fischer
Loesdau
Mai
Pikart