Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1969, Az.: BVerwG IV C 142.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 142.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.05.1968 - AZ: 268 VI 66
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
In Bayern war eine Abspaltung der Kosten für Teilanlagen auch ohne besondere Rechtsgrundlage möglich.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Dr. Weyreuther
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 1968 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.605 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für den Ausbau der Schlüsselbergstraße in Mühldorf, deren Fahrbahn, Gehsteige, Entwässerung und Beleuchtung in den Jahren 1961/1962 hergestellt worden sind. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurbuch Nr. 8.../9 an dieser Straße, das bisher unbebaut ist und auch an die P.straße angrenzt. Der Beitrag wurde auf Grund der Beitragssatzung der Beklagten vom Mai 1961 errechnet und durch Bescheid vom 12. März 1965 (unter Abspaltung der noch nicht festgesetzten Kosten für den Grunderwerb) in Höhe von rund 2.600 DM vom Kläger angefordert. Sein Widerspruch blieb ohne Bescheid Die Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. September 1966 abgewiesen, weil die Schlüsselbergstraße vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als Erschließungsanlage niemals ordnungsgemäß hergestellt gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof München hob indessen Urteil und Beitragsbescheid mit seinem Urteil vom 30. Mai 1968 auf, weil die Schlüsselbergstraße bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits eine erstmalig hergestellte Straße gewesen sei. Ein Beschluß des Stadtrates der Beklagten vom 8. März 1929 habe nämlich festgelegt, daß unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung der ortsstatutarischen Bestimmungen vom 30. Januar 1907 die Herstellung von Straßen durch die Stadt in einfacher Weise erfolge, wofür jeder Bauherr 1,50 RM je qm Straßenfläche zu entrichten habe. Damit seien bis auf weiteres Straßen, die im Sinne dieses Beschlusses in einfacher Weise hergestellt worden seien, für endgültig hergestellte Straßen erklärt worden, auch wenn sie nicht den Voraussetzungen des Ortsstatuts vom Jahre 1907 entsprochen hätten. Der auf dieses Ortsstatut hinweisende Vorbehalt des Stadtratbeschlusses könne nicht dahin ausgelegt werden, daß die in einfacher Weise hergestellten Straßen nur ein Provisorium darstellen sollten. Vielmehr habe der Beschluß gerade die in solcher Weise ausgebauten Straßen als hergestellte Straßen im Sinne des bayerischen Baurechts anerkennen wollen. Nach Zeugenaussage habe die Schlüsselbergstraße einen ordnungsmäßigen Kiesunterbau und eine genügende Sanddecke gehabt. Der Bürgersteig sei dort, wo sich keine Rinnsteine befunden hätten, immerhin erhöht gewesen. In diesem Zustande sei die Straße von der Beklagten als eine gemäß dem Beschluß vom März 1929 in einfacher Weise hergestellte Straße anerkannt worden und somit auch eine erstmalig hergestellte Straße gewesen. Baumaßnahmen, die schon vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes an einer Erschließungsanlage ausgeführt worden seien, müßten hinsichtlich der Frage, ob sie als erstmalige Herstellung zu werten seien oder nicht, nach dem damaligen Recht beurteilt werden.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor, durch den gewisse Erleichterungen bei der Straßenherstellung bringenden Beschluß des Stadtrates vom Jahre 1929 sei an den Vorschriften über die Anlage von Bürgersteigen nichts geändert worden. Für diese sei mithin das Ortsstatut vom Jahre 1907 nach wie vor maßgebend gewesen, das ein Rinnenpflaster und Randsteine verlange. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen, so daß die Schlüssel bergstraße nicht als hergestellt hätte angesehen werden können. Im Rahmen seiner Erforschungspflicht hätte das Berufungsgericht den Zustand der Bürgersteige aufklären müssen. Diese seien nämlich vor Ausführung der neuen Bauarbeiten nur provisorisch aufgeschüttet worden, um den Abfluß von Wasser in die anliegenden Gärten zu verhindern. Auch hätten Feststellungen darüber getroffen werden müssen, ob eine genügende Straßenentwässerung eingerichtet gewesen sei. Die Frage der erstmaligen Herstellung der Straße könne auch vom Revisionsgericht überprüft werden, da es sich hierbei um einen bundesrechtlichen Begriff handele.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil nicht für angreifbar, weil weitere Erörterungen über den Zustand der Straße nicht dienlich gewesen seien. Vorschriften über die Anlage von Bürgersteigen hätten für das Gebiet der Beklagten gar nicht bestanden. Auf den Zustand der Bürgersteige hätte es daher für die Frage der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage gar nicht ankommen können. Das angefochtene Urteil lasse erkennen, daß die Herstellung einer Straße nach bayerischem Recht irgendeine Gehwegbefestigung nicht vorausgesetzt habe. Auch Vorschriften über Straßenentwässerung habe es seinerzeit im Gebiet der Beklagten nicht gegeben.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision führt zur Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, da weitere Feststellungen erforderlich sind.
Wenn die Schlüsselbergstraße bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt worden ist, können die in den Jahren 1961/62 ausgeführten Bauarbeiten nach dem Bundesbaugesetz nicht die Erhebung eines Erschließungsbeitrages rechtfertigen. Ob die Straße zu dieser Zeit bereits endgültig hergestellt war, entscheidet das Berufungsgericht mit bindender Wirkung auch für das Revisionsgericht, da insoweit über früheres Landesrecht zu entscheiden ist (Urteil vom 6. Dezember 1968 - BVerwG IV C 92.66 - in ZMR 1969, 252). Der Begriff der "Herstellung" ist zwar in § 133 Abs. 4 BBauG auch in das Bundesrecht eingegangen. Der erkennende Senat hat jedoch ausgesprochen, daß damit vom Gesetzgeber kein neuer und selbständiger Begriff geschaffen worden ist, es sich vielmehr um die auch vorher in allen Ländern bekannte endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage handelt. Eine Überprüfung der Beurteilung ist durch das Revisionsgericht daher nur insoweit möglich, als sich aus ihr etwa Widersprüche ergeben.
Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall entschieden hat, daß die Schlüsselbergstraße nicht den Bestimmungen des Ortsstatuts vom Jahre 1907 zu entsprechen brauchte, weil ein Beschluß des Stadtrates der Beklagten vom Jahre 1929 eine einfachere Herstellung gestattete, so ist das nicht denkfehlerhaft und kann vom erkennenden Senat nicht nachgeprüft werden. In dem Beschluß des Stadtrates heißt es jedoch ausdrücklich, daß an den Vorschriften über die Anlage von Bürgersteigen nichts geändert werde. Hierzu hat sich das Berufungsgericht nicht geäußert. Es mag sein, daß im Ortsstatut Vorschriften über die Anlage von Bürgersteigen gar nicht vorhanden waren oder daß es solche Vorschriften überhaupt nicht gegeben hat. Auf jeden Fall ergibt sich aber aus diesem Wortlaut des Beschlusses, daß sich die vereinfachte Herstellung nicht auf die Bürgersteige beziehen sollte. In den Jahren 1961/62 sind auch Gehsteige eingerichtet worden. Aus der Beurteilung des Berufungsgerichts kann nicht entnommen werden, wieso auch die Gehsteige bereits endgültig hergestellt worden sein sollten, obwohl für sie die Möglichkeit einer einfachen Herstellung offenbar nicht vorgesehen war. Insoweit liegt nach Überzeugung des erkennenden Senats in der Begründung des angefochtenen Urteils ein Widerspruch, der zu klären sein wird.
Eine erneute Erörterung mag ergeben, daß auch die Gehstelge aus Gründen, die nicht aus dem Beschluß vom Jahre 1929 entnommen werden können, seinerzeit bereits endgültig hergestellt waren. War dies nicht der Fall, so ist die Straße jedenfalls insgesamt eine neue Straße, auf die das neue Erschließungsrecht Anwendung findet. Es wäre dann möglich, daß seinerzeit die Kosten für die Herstellung der Fahrbahn abgespaltet worden sind. Ob eine Kostenspaltung vorlag, wird im Einzelfall zu prüfen sein. In Bayern, wo die Kostenpflicht vertraglich geregelt wurde, wird im allgemeinen eine solche Abspaltung angenommen werden können, wenn die Kosten für die abspaltbare Teilanlage abgerechnet worden sind. Die Teilanlage unterliegt in diesem Falle dem alten Recht, da sie als solche vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt worden ist (Urteil vom 29. Mai 1968 - BVerwG IV C 23.66 - in ZMR 1968, 277).
Auch hinsichtlich Beleuchtung und Entwässerung kann die Sache noch besondere Fragen aufwerfen. Waren die Gehsteige noch nicht endgültig hergestellt, die Straße mithin insgesamt noch nicht fertig, so konnte die Beleuchtungsanlage noch in das Ausbauprogramm einbezogen werden, auch wenn sie früher nicht erforderlich war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats können die Ansprüche an die Beschaffenheit einer fertigen Straße erhöht werden, solange sich diese noch im Ausbaustadium befindet. Allerdings kann eine Teilanlage, die seinerzeit als solche für endgültig gehalten wurde, nicht mehr auf Kosten der Beitragspflichtigen geändert werden (Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 82.67 - in ZMR 1969, 249). Ob später noch Kosten für eine Beleuchtungsanlage erhoben werden können, die früher ausdrücklich als nicht erforderlich bezeichnet worden ist, hat der Senat bisher nicht entschieden. Zu klären sein wird ferner, wie es sich mit der Entwässerung verhält, insbesondere, ob sie auch von dem Beschluß des Jahres 1929 erfaßt wurde oder dieser Beschluß nur die Befestigung der Fahrbahn betraf. Davon wird es abhängen, ob etwa jetzt zwar nicht mehr die Kosten für die Befestigung der Fahrbahn, wohl aber die Kosten für Anlage der Entwässerung verlangt werden können.
Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen in tatsächlicher und (landes)rechtlicher Hinsicht war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, der auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.605 DM festgesetzt.
Klein
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther