Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1979, Az.: BVerwG 4 N 1/79
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 N 1/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.02.1979- AZ: 133 XI 78
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 58, 179 - 181
- BRS 35, 80
- BayVerwBl 1980, 26
- DVBl 1980, 389 (Kurzinformation)
- DVBl 1980, 368-369 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1979, 311
- DÖV 1979, 678-679 (Kurzinformation)
- MDR 1980, 26
- MDR 1980, 255-256 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 252 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 30, 894 - 895
Amtlicher Leitsatz
Im Normenkontrollverfahren bleibt das Oberverwaltungsgericht für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch dann ausschließlich zuständig, wenn die Sache gemäß § 47 Abs. 5 VwGO zur Entscheidung über die Auslegung revisiblen Rechts dem Bundesverwaltungsgericht vorliegt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Niehues
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin beantragt in dem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Normenkontrollverfahren, § 1 Abs. 1 der bayerischen Verordnung über die Zuständigkeiten im Planfeststellungsverfahren nach dem Luftverkehrsgesetz vom 22. Dezember 1959 (Bayer.GVBl. S. 320) insoweit für ungültig zu erklären, als diese Vorschrift die Aufgaben der Planfeststellungsbehörde und diejenige der Anhörungsbehörde einheitlich der örtlich zuständigen Bezirksregierung überträgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Sache gemäß § 47 Abs. 5 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob nach § 10 Abs. 1 und 2 LuftVG die Landesregierungen für die Anhörung der Beteiligten und für die Planfeststellung verschiedene Behörden bestimmen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über diese Rechtsfrage noch nicht entschieden. Während des Vorlegungsverfahrens hat die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der sie der Sache nach begehrt, daß dem Antragsgegner untersagt wird, vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die vorgelegte Rechtsfrage einen Planfeststellungsbeschluß für den Neubau des Verkehrsflughafens München II zu erlassen.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren nicht zuständig ist.
Nach § 47 Abs. 7 VwGO kann "das Gericht" im Normenkontrollverfahren eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof), das gemäß § 47 Abs. 1 und 6 VwGOüber den Normenkontrollantrag zu entscheiden hat (vgl. z.B. Redeker/von Oertzen, VwGO, 6. Aufl. 1978, Rdnr. 42 zu § 47; Zuck, DÖV 1977, 848 [850]). Allein diese Auslegung wird der Eigenart des Vorlegungsverfahrens nach § 47 Abs. 5 VwGO gerecht. In diesem Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Sache selbst befaßt, sondern allein zur Entscheidung über die ihm vom Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) vorgelegte Rechtsfrage berufen. Angesichts dieser Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie für die Dauer des Vorlegungsverfahrens gleichwohl mit § 47 Abs. 7 eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für den Erlaß einstweiliger Anordnungen begründet hat. Das muß um so mehr gelten, als das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 125 Abs. 2 VwGO auch im Verwaltungsstreitverfahren für den Erlaß einstweiliger Anordnungen nicht zuständig ist, es sei denn in den besonderen Fällen des § 50 Abs. 1 VwGO, in denen es ausnahmsweise als Gericht des ersten und zugleich letzten Rechtszuges zur Hauptsache zu entscheiden hat. (Vgl. Beschluß vom 22. November 1965 - BVerwG IV CB 224.65 - DVBl. 1966, 273 [274] mit Hinweis auf den Beschluß vom 14. November 1956 - BVerwG II CB 184.56 - BVerwGE 4, 151 ff.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 3 GKG.
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues