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Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) *)

Bibliographie

Titel
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) 
Amtliche Abkürzung
39. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-39

Vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Begriffsbestimmungen1
Teil 2
Immissionswerte
Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid2
Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx) 3
Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10) 4
Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5) 5
Immissionsgrenzwert für Blei6
Immissionsgrenzwert für Benzol7
Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid8
Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon9
Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren 10
Teil 3
Beurteilung der Luftqualität
Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen11
Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid 12
Vorschriften zur Ermittlung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid 13
Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid 14
Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition 15
Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid 16
Vorschriften zur Ermittlung von Ozonwerten17
Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten18
Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Ozonwerten19
Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren und Quecksilber 20
Teil 4
Kontrolle der Luftqualität
Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid 21
Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren überschritten sind 22
Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten23
Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen24
Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10 auf Grund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst 25
Erhalten der bestmöglichen Luftqualität26
Teil 5
Pläne
Luftreinhaltepläne27
Pläne für kurzfristige Maßnahmen28
Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung29
Teil 6
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten
Unterrichtung der Öffentlichkeit30
Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon 31
Übermittlung von Informationen und Berichten für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren 32
Teil 7
Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung
Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prognosen33
Programm der Bundesregierung zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen34
Programme der Bundesregierung zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die PM2,5-Expositionskonzentration sowie des nationalen Ziels für die Reduzierung der PM2,5-Exposition 35
Teil 8
Gemeinsame Vorschriften
Zugänglichkeit der Normen36
Anlagenteil
DatenqualitätszieleAnlage 1
Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums Anlage 2
Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft Anlage 3
Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)Anlage 4
Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft Anlage 5
Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon Anlage 6
Zielwerte und langfristige Ziele für OzonAnlage 7
Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer StandorteAnlage 8
Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von OzonwertenAnlage 9
Messung von OzonvorläuferstoffenAnlage 10
Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen GesundheitAnlage 11
Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5Anlage 12
Erforderlicher Inhalt von LuftreinhalteplänenAnlage 13
Unterrichtung der ÖffentlichkeitAnlage 14
Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums Anlage 15
Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren Anlage 16
Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren Anlage 17
Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyren Anlage 18

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1), der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3) sowie der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).

Artikel 1 der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065).