§ 15 39. BImSchV - Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition
Bibliographie
- Titel
- Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 39. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-39
1Der Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition wird vom Umweltbundesamt berechnet. 2Die Länder ermitteln die dafür notwendigen PM2,5-Werte nach Maßgabe von Anlage 12 Abschnitt A. Die Mindestzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anlage 5 Abschnitt B vorgesehenen Anzahl liegen.