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§ 15 39. BImSchV - Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition

Bibliographie

Titel
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) 
Amtliche Abkürzung
39. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-39

1Der Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition wird vom Umweltbundesamt berechnet. 2Die Länder ermitteln die dafür notwendigen PM2,5-Werte nach Maßgabe von Anlage 12 Abschnitt A. Die Mindestzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anlage 5 Abschnitt B vorgesehenen Anzahl liegen.