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§ 11 39. BImSchV - Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen

Bibliographie

Titel
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) 
Amtliche Abkürzung
39. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-39

Die zuständigen Behörden legen für die gesamte Fläche ihres Landes Gebiete und Ballungsräume fest.