Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1995, Az.: BVerwG 3 B 8.95
Revisionsgerichtliche Erörterungen zur Abgrenzung diätetischer Lebensmittel von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 8.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 20324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 18.05.1981 - AZ: 5 K 1067/79
- OVG Saarland - 20.10.1983 - AZ: 1 R 123/82
- BVerwG - 14.11.1985 - AZ: BVerwG 3 C 70.84
- OVG Saarland - 22.09.1994 - AZ: 1 Z 1/86
Rechtsgrundlage
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Kimmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. September 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen bestimmt ist.
Der Kläger ist der Meinung, die Rechtssache habe deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil im Revisionsverfahren "die Frage der Abgrenzung diätetischer Lebensmittel von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs" überprüft werden müsse. Die Voraussetzungen, von denen die Beantwortung dieser Frage abhängt, sind indes durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Auf das in dieser Sache bereits ergangene Revisionsurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 70.84 - sowie auf das Senatsurteil vom 17. Oktober 1991 - BVerwG 3 C 15.88 - wird Bezug genommen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß ein neues Revisionsverfahren geeignet ist, zusätzliche fallübergreifende Erkenntnisse über die vorerwähnte Abgrenzungsfrage zu vermitteln. Zwar ist zwischenzeitlich eine neue Diätverordnung ergangen, jedoch ist die Begriffsbestimmung diätetischer Lebensmittel in ihrem sachlichen Gehalt unverändert geblieben. In jedem Fall wird in der Beschwerde nicht dargetan, daß das neue Recht gegenüber der in der Senatsrechtsprechung behandelten Rechtslage Änderungen gebracht hat, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind. Die Beschwerdeausführungen erschöpfen sich vielmehr darin darzutun, daß die Auffassung des Berufungsgerichts unzutreffend ist, wonach die vom Kläger vertriebenen Erzeugnisse keine diätetischen Lebensmittel sind. Ein derartiger Angriff auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zu belegen. Auch die Angriffe der Beschwerde auf tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, auf deren Würdigung, auf die Beweiswürdigung und auf die Auseinandersetzung mit einzelnen Behauptungen des Klägers sind im Rahmen einer Beschwerde unerheblich, die zum Zwecke der Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage erhoben wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Pagenkopf
Kimmel