Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.1996, Az.: NotZ 27/96
Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Notar; Untersagung der Amtsführung des Notarberufs; Dringender Verdacht schwerer Verletzungen einer Amtspflicht oder Verhaltenspflicht; Rechtskräftige Verurteilung wegen versuchter und vollendeter Falschbeurkundung im Amt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1996
- Aktenzeichen
- NotZ 27/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Dresden - 20.01.1995
- OLG Dresden - 02.02.1995
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 4 NotVO
- § 348 StGB
Verfahrensgegenstand
Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung gegen die vorläufige Untersagung der Amtsführung
Prozessgegner
Notar Michael C., geb. am ... 1945 in B., wohnhaft P. Straße ..., L., mit dem Amtssitz in P. Straße ..., L.
Rechtsanwalt ...
Sonstige Beteiligte
Präsident des Oberlandesgerichts Dresden als Einleitungsbehörde
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Dr. Tolksdorf und Wiechers sowie
die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz
am 24. Juni 1996
beschlossen:
Tenor:
Die durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Januar/2. Februar 1995 ausgesprochene Untersagung der Amtsführung bis zur Entscheidung über die disziplinarische Verantwortlichkeit des Notars wird aufrechterhalten.
Gründe
I.
Der Notar, der zuvor Anwaltsnotar in Dortmund war, ist vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz mit Wirkung vom 1. Dezember 1990 zum Notar in Leipzig bestellt worden. Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Leipzig vom 9. Dezember 1993, rechtskräftig seit dem 17. Mai 1994, ist er wegen versuchter und vollendeter Falschbeurkundung im Amt zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 400 DM verurteilt worden. Wegen des dieser Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts sowie wegen weiterer ihm zur Last gelegter Amtspflichtverletzungen hat der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden als Einleitungsbehörde durch Verfügung vom 20. Januar 1995, klargestellt durch Verfügung vom 2. Februar 1995, gegen den Notar das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ihm bis zur Entscheidung über die disziplinarische Verantwortlichkeit die Amtsführung untersagt. Durch Urteil vom 1. März 1996 hat der Senat für Disziplinarangelegenheiten der Notare bei dem Oberlandesgericht Dresden (im folgenden nur noch: Oberlandesgericht) den Notar eines vorsätzlichen Dienstvergehens schuldig gesprochen und gegen ihn einen Verweis und eine Geldbuße von 15.000 DM verhängt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Präsident des Oberlandesgerichts als auch der Notar Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 17. April 1996 hat der Notar durch seinen Verteidiger beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die vorläufige Untersagung der Amtsführung gestellt, den das Oberlandesgericht auf den Hilfsantrag des Notars an den Bundesgerichtshof abgegeben hat.
II.
1.
Der Antrag ist zulässig. Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob gemäß § 17 Abs. 3 NotVO die Sächsische Disziplinarordnung oder gemäß § 45 NotVO in Verbindung mit Anl. II Kap. III Sachgeb. A Absch. III Nr. 2 c Einigungsvertrag die Bundesdisziplinarordnung Anwendung findet. Die Zulässigkeit des Antrags folgt im ersten Fall aus § 87 Abs. 2 SächsDO, im zweiten Fall aus § 95 Abs. 3 BDO. Zuständig ist gemäß dem zutreffenden Abgabebeschluß des Oberlandesgerichts vom 3. Mai 1996 entgegen dem Wortlaut der genannten Bestimmungen nicht ausschließlich das Disziplinargericht erster Instanz, sondern - insbesondere aus Gründen der Sachnähe und der Prozeßökonomie - je nachdem, bei welchen Gericht das förmliche Disziplinarverfahren anhängig ist, das Disziplinargericht erster oder zweiter Instanz (vgl. zu § 95 Abs. 2 BDO BVerwG, Beschluß vom 19. Dezember 1969 - III D 28.69 = Dok.Ber. Nr. 7/1970 S. 3691, st.Rspr., w.Nachw. bei Weiß, GKÖD, K § 95 Rdnr. 62), hier also nach Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 1. März 1996 der beschließende Senat.
2.
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat dem Notar zu Recht gemäß § 16 Abs. 4 NotVO bis zur Entscheidung über die disziplinarische Verantwortlichkeit die Amtsführung untersagt.
Nach § 16 Abs. 4 NotVO kann der Präsident des Oberlandesgerichts einem Notar, der im dringenden Verdacht der schweren Verletzung einer Amts- oder Verhaltenspflicht steht, bis zur Entscheidung über die disziplinarische Verantwortlichkeit die Amtsführung untersagen. Diese Maßnahme ist jedenfalls dann in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise gerechtfertigt, wenn wegen eines schweren Dienstvergehens im Disziplinarverfahren die dauernde oder auch nur zeitlich begrenzte Amtsenthebung des Notars zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (zur vorläufigen Amtsenthebung eines Notars gemäß § 96 BNotO in Verbindung mit den jeweiligen für Landesjustizbeamte geltenden Disziplinarvorschriften vgl. Beschuß vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 = BGHR BNotO § 96 Disziplinarverfahren 4 m.w.Nachw. zur ständigen Rechtsprechung des Senats). Die danach erforderlichen Voraussetzungen dieser Maßnahme hat der Präsident des Oberlandesgerichts hier im Rahmen des ihm zukommenden Entschließungsermessens zu Recht bejaht.
a)
Der Notar ist der schweren Verletzung einer Amtspflicht dringend verdächtig. Das ergibt sich bereits daraus, daß er durch Strafurteil vom 9. Dezember 1993 rechtskräftig wegen versuchter und vollendeter Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB), eines der schwersten Dienstvergehen, die ein Notar verüben kann (BGHSt 19, 90, 91[BGH 22.07.1963 - NotSt Brfg 2/62]; Senatsurteil vom 18. Juli 1994 - NotSt (Brfg) 1/93), verurteilt worden ist. Darauf, ob der Antragsteller auch der weiteren ihm zur Last gelegten Amtspflichtverletzungen dringend verdächtig ist, kommt es danach nicht mehr an.
b)
Erweist sich der Vorwurf der versuchten und vollendeten Falschbeurkundung im Amt - wie vom Oberlandesgericht im Urteil vom 1. März 1996 angenommen - auch im Disziplinarverfahren als richtig, ist allein schon deswegen die Entfernung des Antragstellers aus dem Amt zu erwarten, so daß es auch insoweit auf die weiteren ihm zur Last gelegten Amtspflichtverletzungen nicht ankommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Notar, der sich der mehrfachen Falschbeurkundung im Amt schuldig gemacht hat, grundsätzlich für alle Zeit ungeeignet, den Notarberuf weiterhin auszuüben (BGHSt a.a.O.; Urteile vom 5. August 1968 - NotSt (Brfg) 2/67 = DNotZ 1969, 178, 180; vom 18. Juli 1994 a.a.O.; vom 8. Mai 1995 - NotSt (Brfg) 2/94 m.w.Nachw.). Besondere Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von einer Entfernung aus dem Amt abzusehen, liegen hier entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts im Urteil vom 1. März 1996, auf das sich der Notar insoweit beruft, vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Berufungsverfahren nicht vor. Zwar sieht die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis in § 16 - anders als die Bundesnotarordnung in § 97 Abs. 3 Satz 1 für Anwaltsnotare - keine vorübergehende, sondern nur die dauernde Entfernung aus dem Amt vor. Deswegen bedeutet aber hier die Entfernung aus dem Amt für den Notar nicht notwendigerweise das Ende seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz.
Soweit der Senat u.a. in der vom Notar angeführten Entscheidung (Urteil vom 8. Mai 1995 a.a.O.) trotz einer bedeutend größeren Zahl inhaltlich unzutreffender Beurkundungen des dort betroffenen Notars ausnahmsweise von einer Entfernung aus dem Amt abgesehen hat, beruhte dies insbesondere auch darauf, daß der Notar "nur" entgegen der Sollvorschrift des § 9 Abs. 2 BeurkG den Ort der Verhandlung falsch angegeben hatte, hierdurch die Wirksamkeit der Urkunde nicht berührt und deswegen Interessen der Beteiligten nicht gefährdet waren. Demgegenüber liegt der hier dem Notar zur Last gelegten versuchten und vollendeten Falschbeurkundung jeweils die unrichtige Angabe zugrunde, daß die Verlesung der Niederschriften sowie ihre Genehmigung und Unterzeichnung durch die Beteiligten in seiner Gegenwart erfolgt sei. In einem solchen Fall ist die Beurkundung wegen des Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG nichtig. Wegen der hiermit verbundenen Gefährdung der Vermögensinteressen der Beteiligten wiegt das Fehlverhalten des Notars erheblich schwerer als bei unrichtiger Angabe des Orts der Verhandlung.
c)
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat ermessensfehlerfrei angenommen, daß die Untersagung der Amtsführung zur Abwehr konkreter Gefahren für ein wichtiges Gemeinschaftsgut geboten ist. Er hat in der Verfügung vom 2. Februar 1995 unwidersprochen ausgeführt, daß die strafrechtliche Verurteilung des Notars in Justizkreisen, bei Notarkollegen und bei Mandanten bekannt geworden, dort erhebliches Aufsehen erregt und das Vertrauen in die Redlichkeit und Korrektheit des Notarstandes stark beeinträchtigt hat. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, daß der Präsident des Oberlandesgerichts die Untersagung der Amtsführung für erforderlich erachtet hat, um das Ansehen des Notarstandes und damit das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege wieder herzustellen.
d)
Die Untersagung der Amtsführung ist auch verhältnismäßig. Es ist nicht zu verkennen, daß sie den Notar in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erheblich beeinträchtigt. Andererseits wiegt das Fehlverhalten, dessen der Notar dringend verdächtig ist, schwer. Die vorsätzliche Falschbeurkundung ist, wie bereits (oben unter II 2 a) erwähnt, eines der schwersten Dienstvergehen, die ein Notar begehen kann. Angesichts der hiervon ausgehenden Gefährdung der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege erscheint die Untersagung der Amtsführung letztlich auch im Hinblick auf ihre bisherige Dauer noch verhältnismäßig. Es ist beabsichtigt, alsbald über die Berufungen des Notars und des Präsidenten des Oberlandesgerichts gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 1. März 1996 zu entscheiden. Der Abschluß des Disziplinarverfahrens ist daher abzusehen.
Tolksdorf
Wiechers
Grantz
Lintz