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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1995, Az.: NotSt (Brfg) 2/94

Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Notar; Unterhalten einer weiteren Geschäftsstelle ohne Genehmigung; Vornahme unerlaubter Auswärtsbeurkundungen; Unrichtige Beurkundung des Verhandlungsorts; Verbotswidriges Tätigwerden als Anwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1995
Aktenzeichen
NotSt (Brfg) 2/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 30342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 17.01.1994

Prozessgegner

Rechtsanwalt und Notar Manfred R., Q.straße ..., W.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
in der Sitzung vom 8. Mai 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rinne,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Wiechers sowie
die Notarin Dr. Doyé und der Notar Dr. Toussaint als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Notarsachen - vom 17. Januar 1994 wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Notar im Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

I.

1.

Das Oberlandesgericht hat den Notar eines - überwiegend vorsätzlich begangenen - Dienstvergehens schuldig gesprochen und gegen ihn einen Verweis und eine Geldbuße von 25.000 DM verhängt.

2

Dagegen wendet sich der Vertreter der Einleitungsbehörde zu Ungunsten des Notars mit der auf die Anfechtung des Maßnahmenausspruchs beschränkten Berufung. Er strebt die Entfernung des Notars aus dem Amt für die Dauer von zwei Jahren an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

2.

Die Beschränkung der Berufung ist wirksam. Gründe, die der grundsätzlich zulässigen Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anfechtung des Maßnahmenausspruchs ausnahmsweise entgegenstehen könnten, liegen nicht vor.

4

Danach steht zum Schuldspruch fest, daß sich der Notar eines in mehrfacher, überwiegend vorsätzlicher Verletzung seiner Dienstpflichten bestehenden Dienstvergehens dadurch schuldig gemacht hat, daß er

  1. a)

    in der Zeit vom 30. August 1991 bis zum 31. Januar 1992 in Dessau ohne Genehmigung eine weitere Geschäftsstelle unterhalten (vorsätzlicher Verstoß gegen § 10 Abs. 4 BNotO), dort in 154 Fällen unerlaubte Auswärtsbeurkundungen vorgenommen (vorsätzlicher Verstoß gegen § 11 Abs. 2 BNotO) und dabei in 127 Fällen den Verhandlungsort unrichtig beurkundet hat (vorsätzlicher Verstoß gegen § 9 Abs. 2 BeurkG),

  2. b)

    im September 1990 in einer Zivilrechtssache, in der u.a. auch die Wirksamkeit eines von ihm beurkundeten Testaments im Streit war, verbotswidrig anwaltlich tätig geworden ist (fahrlässiger Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO).

5

Wegen der im einzelnen getroffenen Tatfeststellungen und wegen der rechtlichen Würdigung des festgestellten Verhaltens wird auf II 1, 2 und 5 sowie auf III 1 und 3 der Gründe des infolge der Berufungsbeschränkung teilrechtskräftigen Urteils vom 17. Januar 1994 verwiesen. Daraus ergibt sich auch, daß gegen den Notar aufgrund der zu a) disziplinar zu ahndenden Vorgänge durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Winsen/Luhe vom 4. Mai 1993 wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 160,- DM verhängt worden ist.

6

II.

1.

Auf Grund der Berufungshauptverhandlung hat der Senat, gestützt auf die glaubhaften Angaben des Notars, zu dessen persönlichen Verhältnissen und beruflichem Werdegang sowie zu den vorausgegangenen disziplinaren Ahndungen dieselben Feststellungen wie das Oberlandesgericht getroffen. Auf die Darstellung unter I. der Gründe des angefochtenen Urteils wird daher Bezug genommen.

7

2.

Im Ergebnis stimmt der Senat mit dem Oberlandesgericht in der Frage der Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen überein. Er hält die verhängten Disziplinarmaßnahmen des Verweises und der Geldbuße von 25.000 DM für noch genügend, um die mit der disziplinaren Ahndung zu verfolgenden Zwecke zu erreichen. Diese Maßnahmen sind trotz der Geldstrafe, die wegen des überwiegenden Teils der Pflichtverletzungen im Strafverfahren verhängt worden ist, aber auch unbedingt geboten, um den Notar zur Einhaltung seiner Pflichten in der Zukunft anzuhalten.

8

Der Notar hat in einer Vielzahl von Einzelfällen über einen erheblichen Zeitraum hinweg vorsätzlich Falschbeurkundungen begangen, indem er in den von ihm aufgenommenen Urkunden den Verhandlungsort entgegen der Bestimmung in § 9 Abs. 2 BeurkG falsch angegeben hat. Damit hat er sich Verfehlungen schuldig gemacht, die den Kernbereich notarieller Tätigkeit betreffen. In aller Regel sind derartige wiederholte Falschbeurkundungen unbeschadet ihrer strafrechtlichen Würdigung nach § 348 StGB so schwerwiegend, daß die Annahme dauernder oder doch zeitlich begrenzter Ungeeignetheit für das Notaramt gerechtfertigt und deswegen die Entfernung des Notars aus seinem Amt auf Dauer oder wenigstens auf Zeit geboten ist (vgl. BGHSt 19, 90 [BGH 22.07.1963 - NotSt Brfg 2/62]; BGH, Urteile vom 18. Juli 1994 - NotSt (Brfg) 1/93, vom 13. Juni 1983 - NotSt (Brfg) 2/82 und vom 21. März 1977 - NotSt (Brfg) 2/76). Hier kommen noch weitere Pflichtverletzungen durch die verbotene Unterhaltung der auswärtigen Geschäftsstelle und die unzulässigen Auswärtsbeurkundungen sowie die verbotene - nach § 110 BNotO in zulässiger Weise in das Verfahren einbezogene - Anwaltstätigkeit in dem Zivilrechtsstreit erschwerend hinzu.

9

Gegenüber diesen eine strenge Ahndung fordernden Gesichtspunkten fällt jedoch eine Reihe von Umständen so entscheidend zu Gunsten des Notars ins Gewicht, daß es noch gerechtfertigt ist, von besonders schwerwiegenden Maßnahmen ausnahmsweise abzusehen.

10

Was die Wertung der Auswärtsbeurkundungen in Dessau, der dabei geschehenen Falschbeurkundungen und der unerlaubten Unterhaltung einer auswärtigen Geschäftsstelle angeht, ist der Senat infolge der Berufungsbeschränkung an die Feststellungen des Oberlandesgerichts auch insoweit gebunden, als die Motive des Notars sowie der Hintergrund und die Begleitumstände der Verfehlungen in Frage stehen. Danach ist dem Notar nicht mit ausreichender Sicherheit zu widerlegen, daß es ihm nicht um die Ausweitung seiner Geschäftstätigkeit zur Steigerung des eigenen Gewinns, sondern darum ging, unter den besonderen Bedingungen nach der Wiedervereinigung Deutschlands zu helfen, in einer Übergangsphase der erhöhten Nachfrage nach notariellen Dienstleistungen in einem neuen Bundesland zu entsprechen, und daß er sich in einen gewissen Zugzwang versetzt fühlte, als der Notarassessor, der nach seiner - des Notars - Vorstellung eine neue Notarstelle in Dessau übernehmen sollte, sich dazu letztlich nicht entschloß. Dem Berufungsführer ist zuzugeben, daß die Darstellung des Notars nicht in allen Einzelheiten schlüssig ist, sondern gewisse Ungereimtheiten aufweist. Zur sicheren Widerlegung seiner Einlassung, nicht aus Gewinnstreben gehandelt zu haben, reichen diese Unstimmigkeiten jedoch letztlich nicht aus. Das Gewicht der mit den Falschbeurkundungen in Zusammenhang stehenden Pflichtverletzungen wird auch dadurch etwas gemindert, daß die Beurkundungsbeteiligten in ihren Interessen weder geschädigt noch gefährdet worden sind. Zwar ist die Zahl der Einzelfälle besonders hoch. Jedoch muß insoweit der enge zeitliche, situative und sachliche Zusammenhang gesehen werden, in dem die Einzelfälle zueinander stehen. Er kann dazu beigetragen haben, daß die inneren Hemmungsschranken gegenüber dem Anreiz zur Pflichtverletzung im Laufe der Zeit geringer geworden sind. Darin liegt ein Gesichtspunkt, der entsprechend den Strafzumessungsgrundsätzen bei langgestreckten Ketten von Serienstraftaten (vgl. dazu Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 53 Rdn. 6 mit Rechtsprechungsnachweisen) den Schuldumfang und das Gewicht des Verschuldens etwas relativiert. Dazu bedarf es keiner Erörterung, welche Auswirkungen die grundsätzliche Absage an die fortgesetzte Handlung im Strafrecht (vgl. BGHSt 40, 138 - GSSt) auf das Disziplinarrecht hat. Denn das Disziplinarrecht unterliegt mit der wertenden Zusammenfassung der einzelnen Pflichtverletzungen zu einem einheitlichen Dienstvergehen (sogenanntes Einheitsprinzip) eigenen Gesetzen.

11

Zu Gunsten des Notars wirkt sich ferner entscheidend aus, daß er sich nicht nur weitgehend geständig und einsichtig gezeigt, sondern seine Einsicht durch das Bemühen, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, unter Beweis gestellt hat, obwohl er von der Einleitungsbehörde darauf hingewiesen worden war, daß er dazu nicht verpflichtet sei. Die Bemühungen des Notars haben zwar die Einleitungsbehörde im Ergebnis nicht von weiteren Ermittlungen entlastet. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, seine Mitwirkung an der Aufklärung in ihrer Bedeutung als Bestätigung seiner Einsicht wesentlich herabzumindern. Daß der Notar sich an bestimmte Vorgänge nicht mehr sicher erinnerte, sich aber gleichzeitig scheute, selbst an die Urkundsbeteiligten zum Zwecke weiterer Aufklärung heranzutreten, ist nachvollziehbar und kann nicht als Anzeichen für Uneinsichtigkeit oder für eine Tendenz zu beschwichtigenden Ausflüchten gewertet werden.

12

Nicht nur bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahmen, sondern auch bei deren Bemessung müssen zu Gunsten des Notars die Auswirkungen Berücksichtigung finden, die von der wegen desselben Verhaltens rechtskräftig verhängten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 160 DM ausgegangen sind. Davon abgesehen ist der Notar nicht vorbestraft; seine disziplinaren Vorahndungen als Notar und Rechtsanwalt sind angesichts der Dauer seiner beruflichen Tätigkeit nicht von besonderem Gewicht. Nicht außer Betracht bleiben dürfen der Zeitablauf seit den Verfehlungen sowie die Tatsache, daß die Amtsführung des Notars seither, wenn auch unter dem Druck des laufenden Verfahrens, keinen Anlaß zu Beanstandungen gab. Was die Beurteilung seiner Person betrifft, spricht für den Notar auch sein soziales Engagement in einem Verein für Straffälligen- und Gefährdetenhilfe. Letztlich wären auch die Folgen einer zeitlichen Entfernung des Notars aus dem Amt im Hinblick auf den Anteil des Notariats an seinem Einkommen und auf zusätzliche Belastungen aufgrund der von ihm in der Hauptverhandlung vor dem Senat im einzelnen glaubhaft dargestellten schweren Erkrankungen seiner Ehefrau von einschneidender Bedeutung.

13

Bei einer zusammenfassenden Abwägung der für und gegen den Notar zu berücksichtigenden Gesichtspunkte läßt sich nach Beurteilung des Senats noch nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, daß er zur Zeit ungeeignet für das Notaramt ist. Die zeitweilige Entfernung des Notars aus dem Amt erscheint unter den besonderen Umständen des Falles als eine zu harte Maßnahme.

14

Die Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde ist daher mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO i.V.m. § 109 BNotO als unbegründet zu verwerfen.

Rinne
Blauth
Wiechers
Doyé
Toussaint