Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.1994, Az.: NotZ 15/93
Voraussetzungen für ein vorläufiges Berufsverbot für einen Notar durch die Einleitungsbehörde eines Disziplinarverfahrens; Vorläufiges Berufsverbot für einen Rechtsanwalt nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen; Beurkundung eines nur zum Schein abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages; Dienstvergehen bei vorzeitiger Auszahlung von Treuhandgeldern ohne hieraus entstandenen feststellbaren Schaden; Nichterfüllung von Treuhandauflagen durch einen Notar in verschiedenen Fällen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1994
- Aktenzeichen
- NotZ 15/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 22367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 23.03.1993
Rechtsgrundlagen
- § 105 BNotO
- § 79 BDO
- § 150 BRAO
- Art. 6 Abs. 2 EMRK
Verfahrensgegenstand
Vorläufige Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 25. April 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie
die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 1993 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit August 1972 Rechtsanwalt, im April 1981 wurde er zum Notar mit Sitz in Dortmund bestellt.
Durch Verfügung vom 24. August 1992 hat der Antragsgegner gegen den Antragsteller das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ihn vorläufig seines Amtes enthoben. Das Disziplinarverfahren ist im Hinblick darauf, daß die gegen den Antragsteller gerichtete Anklage 27 Js 341/90 StA Dortmund durch Beschluß vom 13. Juli 1992 zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, ausgesetzt worden. Das Strafverfahren, in dem dem Antragsteller Falschbeurkundung im Amt, Untreue und Beihilfe zum Betrug vorgeworfen werden, ist bisher nicht abgeschlossen. Der Einstellungsbeschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 28. Oktober 1992 wurde auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 25. Januar 1993 aufgehoben.
Gegen die vorläufige Amtsenthebung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Notars.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 BNotO i.V.m. § 79 BDO); es hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1.
Nach § 96 BNotO, § 91 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalens (i.d.F.d. Bek. vom 1. Mai 1981, GV NW § 364 (DO NW)) kann die Einleitungsbehörde einen Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt und das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Welche sachlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung vorliegen müssen, ist im Gesetz ebenso wie in § 91 BDO nicht näher geregelt. Eine abschließende, umfassende Klärung dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Falle nicht notwendig, weil der Entscheidung die strengen Voraussetzungen zugrunde liegen, die nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats eine vorläufige Amtsenthebung rechtfertigen.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die vorläufige Amtsenthebung eines Notars gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen der Grundsätze erfüllt sind, die das Bundesverfassungsgericht für ein vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts nach § 150 BRAO entwickelt hat (BGH, Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotSt (B) 1/84 = DNotZ 1985, 489; Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 4/84 = DNotZ 1985, 487; Beschluß vom 14. Oktober 1985 - NotSt (B) 3/85 = DNotZ 1986, 310; Beschluß vom 14. Dezember 1992 - NotZ 13/91 = BGHR BNotO § 96 Disziplinarverfahren 2, in Juris dokumentiert). Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen darf gegen einen Rechtsanwalt ein vorläufiges Berufsverbot nur verhängt werden, wenn seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, Beschluß vom 30. Mai 1978 - 1 BvR 352/78 = BVerfGE 48, 292, 296 [BVerfG 30.05.1978 - 1 BvR 352/78] = NJW 1978, 1479; Beschluß vom 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 = BVerfGE 44, 105, 117 [BVerfG 02.03.1977 - 1 BvR 124/76] = NJW 1977, 852; siehe auch Beschluß vom 6. Juli 1977 - 1 BvR 3/77 = BVerfGE 45, 422, 429 [BVerfG 06.07.1977 - 1 BvR 3/77] = NJW 1977, 1959 [BVerfG 06.07.1977 - 1 BvR 3/77]: Vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach § 54 BNotO; Beschluß vom 14. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 = BVerfGE 46, 17 = NJW 1978, 457: Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten). Jedenfalls in dieser engen Auslegung begegnet § 91 DO NW keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die bisher vom Senat nicht entschiedene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine vorläufige Amtsenthebung in einem Disziplinarverfahren gegen einen Notar gegen Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. II 1952, 686) (EMK) verstoßen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Die vorläufige Amtsenthebung ist als einstweilige Sicherungsmaßnahme jedenfalls dann mit Art. 6 Abs. 2 EMK vereinbar, wenn die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der vorläufigen Amtsenthebung vorliegen (Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 96 Rdn. 15).
Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze auch auf den Fall übertragen, daß nicht mit einer dauernden, sondern nur mit einer zeitlich begrenzten Amtsenthebung des Notars zu rechnen ist (Beschluß vom 14. Oktober 1985 - NotSt (B) 3/85 a.a.O.). Die vorläufige Amtsenthebung ist als Präventivmaßnahme außerdem nur zulässig, wenn nach ihrer Anordnung in angemessener Frist die förmliche Amtsenthebung eingeleitet oder das bereits eingeleitete Verfahren unverzüglich weitergeführt und beendet wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Juli 1977 - 1 BvR 3/77 a.a.O., 431 f und BGH, Beschluß vom 16. Februar 1987 - NotZ 15/86 = DNotZ 1988, 129).
2.
Nach diesen Kriterien ist die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers frei von Rechts- und Ermessensfehlern. Der Antragsgegner hat die vorläufige Maßnahme damit begründet, es bestehe der Verdacht, daß der Antragsteller mehrfach bei der Verwaltung in Verwahrung genommener Gelder Interessen von Beteiligten in grober Weise nicht beachtet habe.
a)
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß der Antragsteller eines schweren Dienstvergehens verdächtig ist und daß gegen ihn zumindest auf eine Amtsenthebung für bestimmte Zeit erkannt wird:
(1.)
Am 4. August 1988 beurkundete der Antragsteller einen Kaufvertrag über ein Grundstück zwischen einer Frau R. (Verkäuferin) und einem Herrn W. (Käufer) mit einem Kaufpreis von 460.000 DM. Das Grundbuch hatte er nicht eingesehen. Die Vertragspartner bestanden nach Belehrung aber auf der Beurkundung. Bereits im Jahre 1987 war die Zwangsversteigerung des betreffenden Grundstücks angeordnet worden. Im Versteigerungstermin war Herr W. mit einem Gebot von 315.000 DM Meistbietender. Ihm wurde mit rechtskräftig gewordenem Beschluß vom 8. Juni 1988 das Grundstück zugeschlagen. Am 4. November 1988 wurde er aufgrund Ersuchens des Versteigerungsgerichts vom 24. Oktober 1988 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Frau R. und Herr W. bezweckten, mit Hilfe des Kaufvertrags eine Bankfinanzierung in Höhe von 360.000 DM zu erreichen und aus dem Darlehensbetrag das Meistgebot zu entrichten und eine "Vergütung" an Herrn W. zu zahlen. Dieser hatte sich gegenüber Frau R. nämlich erboten, das Grundstück zu ersteigern, den Eheleuten R. die Nutzung zu belassen und innerhalb von fünf Jahren das Grundstück an die Tochter der Ehleute R. zu veräußern. Als Kreditgeberin wurde die B.-Landesbank gefunden. Diese erklärte mit Schreiben an die Eheleute W. vom 25. Juli 1988 - also vor der Vertragsbeurkundung durch den Antragsteller - ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 360.000 DM, das durch eine erstrangige Grundschuld in entsprechender Höhe gesichert werden sollte. Nach Abschluß des notariellen Vertrages vom 4. August 1988 wurde dieser der Bank vorgelegt. Ferner bestätigte Frau R. der Wahrheit zuwider, 100.000 DM als Anzahlung (d.h. die Differenz zwischen dem "Kaufpreis" und der erstrebten Kreditsumme) erhalten zu haben. Am 25. August 1988 wurde daraufhin zwischen der Bank und den Eheleuten W. ein Darlehensvertrag über nominal 360.000 DM geschlossen. Am 1. September 1988 überwies die Bank 357.120 DM (360.000 DM abzüglich 0,5 % Disagio und 0,3 % Schätzungsgebühr) auf Anderkonto des Antragstellers und erteilte diesem gleichzeitig einen Treuhandauftrag, wegen dessen Inhalt auf das Schreiben der Bank vom 1. September 1988 verwiesen wird. Der Antragsteller nahm den Treuhandauftrag an. Spätestens im Rahmen der Abwicklung des "Kaufvertrags" erfuhr er, daß Herr W. aufgrund Zuschlagbeschlusses Eigentümer geworden war. Dennoch kehrte er am 25. Oktober 1988 310.000 DM an den Gerling-Konzern, den Hauptgläubiger der Frau R., aus sowie - nach seiner Behauptung auf Anweisung der Frau R. - 39.000 DM an Herrn W. Der von der B.-Landesbank gewährte Kredit wurde später notleidend. Das Grundstück ist inzwischen erneut versteigert worden. Das Meistgebot betrug 295.000 DM. Die B.-Landesbank ist mit gut 100.000 DM ausgefallen.
Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat Anklage gegen den Antragsteller erhoben (27 Js 341/90) wegen Falschbeurkundung im Amt - ausgehend davon, daß der Antragsteller schon zur Zeit der Beurkundung des Vertrags vom 4. August 1988 von dessen Scheincharakter gewußt habe -, ferner wegen Untreue und Beihilfe zum Betrug.
Mit Klageschrift vom 14. Juni 1993 hat die B.-Landesbank Klage erhoben, mit der sie den Antragsteller auf Schadensersatz in Höhe von 154.191,91 DM nebst Zinsen in Anspruch nimmt.
Der Antragsteller behauptet, er habe zur Zeit der Beurkundung nicht gewußt, daß Herr W. im Wege der Zwangsversteigerung Grundstückseigentümer geworden sei. Als er davon später im Rahmen der Abwicklung des Geschäfts erfahren habe, habe er sich dennoch zur Auszahlung der Treuhandgelder für berechtigt gehalten und halten dürfen, weil Herr W. tatsächlich Eigentümer geworden sei, wenn auch nicht aufgrund Kaufvertrags, und weil die von der Bank geforderte erstrangige Grundschuld bestellt worden sei (sie ist am 13. Februar 1989 im Grundbuch eingetragen worden). Er habe den Treuhandauftrag "wortwörtlich" ausgeführt und nicht zum Nachteil der Bank gehandelt. Diese habe zudem u.a. durch Telefonate, die er und seine mit der Bearbeitung der Sache betraute Angestellte geführt hätten, Kenntnis von der Zwangsversteigerung gehabt. Ferner sei davon auszugehen, daß die Bank den Wert des Grundstücks selbst überprüft habe; dafür spreche insbesondere der von ihr vorgenommene Ansatz einer Schätzungsgebühr. Der Wert des Grundstücks, der ihm, Antragsteller, seinerzeit nicht bekannt gewesen sei, sei auch nicht niedriger als der Kaufpreis gewesen.
Der Antragsgegner ist rechts- und ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Antragsteller spätestens zu dem Zeitpunkt, als ihm der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung bekannt wurde, erkannt hat, daß der von ihm beurkundete Kaufvertrag als Scheinvertrag dazu diente, im Wege eines Kreditbetruges zu Lasten der B.-Landesbank eine Bankfinanzierung zu erreichen, die jedenfalls in der gewährten Höhe im Hinblick auf das Mindestgebot von 315.000 DM nicht bewilligt worden wäre. Die Einlassung des Antragstellers, er und seine Angestellte hätten die B.-Landesbank auf den Erwerb in der Zwangsversteigerung hingewiesen, ist nicht glaubhaft. Die Bank hat dem Antragsgegner mit Schreiben vom 28. März 1990 mitgeteilt, daß sie von Herrn W. über diesen Vorgang informiert worden sei. Außerdem hat der Antragsteller selbst in seinem Schreiben an die Bank vom 31. Oktober 1990 lediglich behauptet, es könne vermutet werden, daß die Bank schon vor der Beurkundung des Kaufvertrages über die Umstände des Erwerbs in der Zwangsversteigerung unterrichtet gewesen sei. Wenn der Antragsteller, wie er behauptet, die Bank durch eine Angestellte über die wahre Sachlage habe informieren lassen oder wenn er von einer entsprechenden Kenntnis der Bank ausgegangen sein sollte, hätte er ohne eine entsprechende Änderung des ihm von der Bank erteilten Treuhandauftrages, der sich auf die Auszahlung des Darlehensbetrages zur Finanzierung des Kaufpreises aus dem von ihm beurkundeten Kaufgeschäftes bezog, das Geld nicht auszahlen dürfen.
(2.)
Bei einer Prüfung der Verwahrungsgeschäfte des Antragstellers im Juni 1991 wurde in sieben Fällen (Massen Nr. 113/90, 22, 24, 25 und 27 bis 30/91) festgestellt, daß der Antragsteller Gelder vor vollständiger Erfüllung der Treuhandauflagen ausgezahlt hatte. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Ausführungen Seite 3, 4 des Berichts vom 24. Juni 1991.
Der Antragsteller hat die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen nicht bestritten, sondern unter II. Seite 3 seines Schriftsatzes vom 19. September 1991 - abgesehen von im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierenden angeblichen Anweisungen des jeweiligen Verkäufers für bestimmte Zahlungen - ausgeführt, die Beanstandungen würden künftig beachtet werden. Auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 14. November 1991 hat er ferner geltend gemacht, die Treuhandaufträge seien letztlich ordnungsgemäß abgewickelt worden; Beanstandungen seien von den Beteiligten, auch den finanzierenden Banken, nicht erhoben worden.
Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat wegen dieser Vorfälle ein weiteres Ermittlungsverfahren (27 Js 10/92) eingeleitet. Dieses Verfahren hat die Staatsanwaltschaft am 10. September 1993 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil nach ihrer Auffassung dem Antragsteller "aus subjektiven Gründen ein strafbares Verhalten nicht nachzuweisen ist".
Die Einlassung des Antragstellers, es sei "letztlich alles gut gegangen" und die Beteiligten hätten gegen die Art seiner Sachbehandlung keine Einwände erhoben, ist unerheblich. Die vorzeitige Auszahlung von Treuhandgeldern und der Verstoß gegen die Treuhandaufträge begründet ein Dienstvergehen des Notars. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus den genannten Gründen ist ohne Bedeutung für die Beurteilung des Dienstvergehens des Antragstellers. Die strikte Beachtung von Treuhandauflagen gehört zum Kernbereich notarieller Tätigkeit. Durch Verstöße gegen derartige Auflagen wird das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in den Notar als zuverlässiges Organ der Rechtspflege zerstört und damit ein wichtiges Gemeinschaftsgut konkret gefährdet. Das gilt unabhängig davon, ob wirtschaftlich ein Schaden entstanden ist.
(3.)
Bei einer am 10. Januar 1992 durchgeführten Geschäftsprüfung wurde wiederum, und zwar diesmal in zwölf Fällen (Massen Nr. 66 bis 68, 73, 76, 87 bis 91, 98 und 100/90), festgestellt, daß der Antragsteller Treuhandgelder vor vollständiger Erfüllung der Treuhandauflagen ausgezahlt hatte. Treugeberin war die D.-Bank als Finanzierungsinstitut. Die von dieser überwiesenen Gelder dienten der Finanzierung von Kaufpreisen. Zur Zeit der Auszahlungen von Geldern durch den Antragsteller war weder eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers eingetragen noch hatte dieser den (nicht finanzierten) Restkaufpreis gezahlt. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Feststellungen wird verwiesen auf den Bericht vom 15. Januar 1992.
Der Antragsteller macht geltend, die D.-Bank habe ihn aus den in Rede stehenden Treuhandaufträgen entlassen - was zutrifft -, sei also ersichtlich selbst der Ansicht, daß er die Aufträge ordnungsgemäß erfüllt habe. Soweit Zahlungen an Dritte erfolgt seien, hätten entsprechende Anweisungen der Verkäuferin, einem seriösen Immobilienunternehmen, vorgelegen. Die Abwicklung der Treuhandaufträge habe in der Hand einer bewährten Notariatskraft gelegen. Zur Zeit der Auszahlungen sei die rangrichtige Eintragung des für die D.-Bank zu bestellenden Grundpfandrechts "sichergestellt" gewesen; dies sei - neben der Zahlung des Kaufpreises - die einzige Treuhandbedingung gewesen.
Die Einlassung des Antragstellers hat keinen Einfluß auf die Pflichtwidrigkeit seiner Verfügungen. Nach den Treuhandaufträgen der D.-Bank durfte er die Gelder nur auszahlen, wenn jeweils die ranggerechte Eintragung einer Grundschuld für die D.-Bank sichergestellt und die vollständige Kaufpreiszahlung gewährleistet war. Der Antragsteller hat unter Mißachtung seiner Dienstpflichten die Gelder ausgezahlt, obwohl die Treuhandauflagen nicht erfüllt waren. Damit hat er den Interessen der Treugeberin zuwidergehandelt und ein Schadensrisiko in Höhe von insgesamt mehreren Millionen DM begründet. Der Umstand, daß sich dieses Risiko nicht realisiert hat, kann den Antragsteller nicht entlasten.
b)
Der Antragsgegner ist ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, daß die festgestellten zahlreichen Verstöße gegen Treuhandauflagen eine vorläufige Amtsenthebung rechtfertigen, weil die konkrete Gefahr bestehe, daß zukünftige Treugeber durch eine entsprechende Sachbehandlung des Antragstellers geschädigt würden und weil das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars sowie die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege nachhaltig beeinträchtigt werde. Die Verteidigung des Antragstellers im Disziplinarverfahren und in diesem Verfahren rechtfertigen die Annahme einer konkreten Gefährdung der genannten Gemeinschaftsgüter. Der Antragsteller hat versucht, seine Verfehlungen zu rechtfertigen oder sie zumindest zu verharmlosen. Der Umfang der Verfehlungen und die Einlassung des Antragstellers lassen erkennen, daß es ihm am erforderlichen Grundverständnis seiner Amtspflicht mangelt. Der dadurch begründeten Gefahr der Wiederholung derartiger Verstöße kann nur durch die vorläufige Maßnahme der Amtsenthebung begegnet werden.
c)
Die Schwere und die Zahl der von dem Notar begangenen Verfehlungen bietet eine hinreichende Grundlage für die Annahme, daß gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt, zumindest für bestimmte Zeit, erkannt werden wird. Berufsrechtliche Verstöße des Notars gegen Treuhandauflagen des Treugebers sind im Hinblick auf die Bedeutung von Treuhandgeschäften für die Vertragsabwicklung von erheblichem Gewicht. Erweckt der Notar auch nur den Anschein, daß Treugelder bei ihm gefährdet sind oder die Beachtung der Treuhandbedingungen nicht gewährleistet ist, wird das Vertrauen der Betroffenen in die Integrität des Berufsstandes der Notare und in die Funktionsfähigkeit des Grundstücksmarktes und eines Teiles des Kapitalmarktes nachhaltig beeinträchtigt (Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1985 - NotSt (B) 3/85 a.a.O.).
3.
Die bisherige Dauer der vorläufigen Amtsenthebung und ihre Aufrechterhaltung bis zur Entscheidung in der Strafsache ist auch nicht unverhältnismäßig. Durch die Aussetzung des Disziplinarverfahrens mit Rücksicht auf das Strafverfahren tritt keine beachtliche Verzögerung der endgültigen Entscheidung über die Amtsenthebung ein, weil das Strafverfahren weitgehend die Verfehlungen des Antragstellers zum Gegenstand hat, die die Grundlage für die vorläufige Amtsenthebung bilden. Deshalb ist mit einer unverzüglichen endgültigen Entscheidung über die Amtsenthebung nach Abschluß des Strafverfahrens zu rechnen.
Thode
Blauth
Lintz
Toussaint