Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1991, Az.: BVerwG 4 B 44.91
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Klärungsbedürftigkeit der möglichen Einordnung von Hundezwingern als untergeordnete Nebenanlagen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 44.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 08.02.1991 - AZ: 8 S 2208/90
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Juni 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Februar 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger hält für rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig, ob zwei Hundezwinger für die Haltung von zwei Hunden (bei gleichzeitiger Haltung eines dritten Hundes im Hause) noch zu den untergeordneten Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gehören, die in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) zulässig sind. Nach seiner Auffassung kann in einem allgemeinen Wohngebiet nur die Haltung eines Hundes außerhalb des Wohnhauses zulässig sein.
Diese Fragestellung rechtfertigt keine Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist grundsätzlich geklärt, daß von einer untergeordneten Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nur dann gesprochen werden kann, wenn die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch in ihrem räumlichgegenständlichen Erscheinungsbild der primären Nutzung der Grundstücke im Baugebiet dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 4 C 6.75 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 19 = NJW 1977, 2090 und vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23). Es liegt auf der Hand, daß die Beantwortung der Frage, ob eine solche dienende Zu- und Unterordnung gegeben ist, wesentlich von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles, insbesondere auch von der besonderen Eigenart des jeweiligen Baugebietes, in dem die Nebenanlage verwirklicht werden soll, abhängig ist. Was die Haltung von Kleintieren anbelangt, so ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats gleichfalls bereits geklärt, daß in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO solche Kleintiere gemeint sind, deren Haltung in den Baugebieten typischerweise, üblich (und ungefährlich) ist, und, soweit es um Wohngebiete geht, typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dient (vgl. Beschluß vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 20.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 99 = NVwZ 1984, 647).
Hiervon ausgehend ergeben sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts keine weiterführenden rechtsgrundsätzlichen Fragen, deren Beantwortung in einem erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Auch die Beschwerde, die gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Verfahrensrügen erhebt, zeigt eine solche Fragestellung nicht auf. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das hier fragliche Wohngebiet sich am Ortsrand befinde und eher ländlich, dörflich geprägt sei. Die in der unmittelbaren Nähe befindlichen Grundstücke seien alle mindestens 500 qm groß und würden überwiegend kleingärtnerisch genutzt. Wenn das Berufungsgericht in einer so geprägten Umgebung eine Anlage mit zwei Hundezwingern von je 2 × 4 m Größe, in denen ausweislich der Baugenehmigung höchstens zwei Rauhhaarteckel gehalten werden dürfen, als untergeordnete Nebenanlage des § 14 Abs. 1 BauNVO wertet, so ergeben sich hieraus keine Rechtsfragen zur Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, die in ihrer Tragweite über den Einzelfall hinausreichen. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger eine Begrenzung der Zahl der zu haltenden Tiere auf einen Hund in den Begriff der untergeordneten Nebenanlage hineinlesen will und in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß der Beigeladene einen weiteren Hund im Hause hält. Auch hieraus ergeben sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen; daß gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO auch eine Nebenanlage zur Haltung von mehr als einem Hund zulässig sein kann, bedarf nicht erst der Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren. Der Kläger verfolgt mit diesem Vorbringen ersichtlich sein Ziel weiter, die von ihm befürchtete Hundezucht durch den Beigeladenen zu verhindern. Insoweit hat aber das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß etwaige Überschreitungen des durch die Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheides für den Beigeladenen abgesteckten Rahmens zulässiger Nutzung nicht schon mit der Nachbarklage gegen die Genehmigung bekämpft werden können.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren hat der beschließende Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG festgesetzt und dabei das Vermögenswerte Interesse des Klägers an einer Abwehr von Störungen durch die Hundehaltung des Beigeladenen mit nachteiligen Auswirkungen auf den Grundstückswert auf denjenigen Betrag geschätzt, den das Berufungsgericht auf der Grundlage des hier nicht anwendbaren § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt hat.
Sommer
Hien