Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1984, Az.: IVb ZR 23/83
Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruches nach Scheidung; Voraussetzungen für Beeinflussung der Höhe des nachehelichen Unterhalts durch nach der Scheidung eintretende Einkommensverbesserungen; Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung einer Erwartung der Erhöhung der Einkommensverhältnisse beim Unterhaltsausgleich; Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der zweiten Ehefrau bei Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der ersten Ehefrau
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZR 23/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 07.02.1983
- AG Düsseldorf - 07.06.1982
Rechtsgrundlagen
- § 58 Abs. 1 EheG
- Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG
- § 59 Abs.1 EheG
Prozessführer
Karl-Heinz R., H., D.
Prozessgegner
Elsbeth R. geb. G., A. N., D.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 1983 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 7. Juni 1982 teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 1. August 1981 eine monatliche Unterhaltsrente von 600 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges hat der Beklagte 3/4, die Klägerin 1/4 zu tragen.
Von den Kosten der Revision werden dem Beklagten 15/16, der Klägerin 1/16 auferlegt.
Tatbestand
Die Ehe der Parteien, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind, ist am 14. Juli 1976 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden worden. Im Jahre 1981 hat die Klägerin, die schon während der Ehe Erwerbstätigkeiten ausgeübt und zuletzt halbtags als Küchenhilfe gearbeitet hat, den Beklagten auf Unterhalt in Höhe von monatlich 818 DM in Anspruch genommen. Dieser hat als Automechaniker im Jahre 1974 die Meisterprüfung für das Kraftfahrzeughandwerk abgelegt und nach der Scheidung im Jahre 1981 eine entsprechende Stelle mit höherem Gehalt erhalten. Im Jahre 1982 ist ihm die Leitung der innerbetrieblichen Lehrlingsausbildung seines Arbeitgebers übertragen worden. Der Beklagte ist wieder verheiratet. Seine jetzige Ehefrau verdient durch Mithilfe im Haushalt ihrer Tante durchschnittlich 330 DM im Monat.
Das Amtsgericht hat der Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente von 775 DM ab 1. August 1981 zugesprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Unterhaltsbetrag auf monatlich 635 DM herabgesetzt.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat nur zu einem kleinen Teil Erfolg.
1.
Nach § 58 Abs. 1 EheG, nach dem sich gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG der Unterhaltsanspruch der Klägerin richtet, hat der Beklagte ihr den nach den Lebensverhältnissen der Parteien angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit Einkünfte auf ihrem Vermögen und Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Maßgebend sind die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung (Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770), wobei es in einer Ehe, in der beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, wesentlich auf das gemeinsame Einkommen ankommt (Senatsurteile vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 526/80 - FamRZ 1980, 876, 877 und vom 10. Dezember 1980 - FamRZ 1981, 241; std. Rspr.). Davon ist das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen.
2.
Der Unterhaltsbemessung hat das Oberlandesgericht die berufliche Stellung des Beklagten als angestellter Kraftfahrzeugmeister und ein daraus erzieltes monatliches Nettoeinkommen von 2.690 DM zugrundegelegt. Dabei hat es für unerheblich gehalten, daß der Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, er sei im Zeitpunkt der Scheidung als Automechaniker im Arbeitsverhältnis tätig gewesen, wobei sein monatliches Nettoeinkommen zwischen 1.500 und 1.600 DM gelegen habe. Dies hat es wie folgt begründet:
Wenn es auch grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Scheidung ankomme, sei nicht ausgeschlossen, nach diesem Zeitpunkt eintretende deutliche Einkommensverbesserungen, die über die mit der allgemeinen Verteuerung einhergehende Steigerung der Löhne und Gehälter hinausgingen, bei der Unterhaltsbemessung dann zu berücksichtigen, wenn die spätere Fortentwicklung im Keim schon während des Bestehens der Ehe angelegt und im Zeitpunkt der Scheidung mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei. Diese Erwartung führe häufig schon zu entsprechenden Dispositionen im Vertrauen auf die Zukunft. Ein solcher Fall liege hier vor. Der Beklagte habe im Jahre 1974, also noch während bestehender Ehe, die Meisterprüfung abgelegt und damit die eigentliche Voraussetzung für sein späteres berufliches Fortkommen geschaffen. Der Einsatz als Meister und die damit verbundene Entlohnung sei nur davon abhängig gewesen, daß bei seinem Arbeitgeber eine entsprechende Stelle frei geworden sei. Keiner der Kollegen, die mit dem Beklagten die Meisterprüfung abgelegt hätten, habe später eine Meisterstelle nicht erreicht. Es sei daher von dem Einkommen des Beklagten als angestellter Kraftfahrzeugmeister auszugehen.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
a)
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 21. April und 16. Juni 1982 - IVb ZR 741/80 und 724/80 - FamRZ 1982, 684, 686 und 895, 896) können nach der Scheidung eintretende Einkommensverbesserungen ausnahmsweise dann die Höhe des nachehelichen Unterhalts beeinflussen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrundeliegt, die aus der Sicht des Zeitpunkts der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und die Ehegatten daher ihren Lebenszuschnitt schon mit Blick darauf gestalten konnten. Diese Voraussetzungen sind im erstgenannten Urteil für Regelbeförderungen eines Berufssoldaten bejaht, in der zweiten Entscheidung in Bezug auf die Einkünfte aus einer Arztpraxis, die in der ersten Nachkriegszeit kurz vor der Scheidung eröffnet worden war, verneint worden. Die Frage, ob und in welchem Maße in diesen Fällen mit der eingetretenen Einkommensverbesserung gerechnet werden konnte, ist wesentlich Sache der tatrichterlichen Würdigung und in der Revision daher nur beschränkt nachprüfbar (vgl. auch RGZ 75, 124, 128).
b)
Es ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall den beruflichen Aufstieg des Beklagten nach der Scheidung schon in der vor diesem Zeitpunkt abgelegten Meisterprüfung angelegt gesehen hat (vgl. dazu auch Schwab Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 329; Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. § 1578 Rdn. 4). Da seine Anstellung als Kraftfahrzeugmeister und die damit verbundenen höheren Einkünfte nur davon abhingen, daß bei seinem Arbeitgeber eine entsprechende Stelle frei wurde und seinerzeit alle Mitprüflinge des Beklagten eine Meisterstelle erreicht haben, konnte das Oberlandesgericht hier von einer schon die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Erwartung auf eine entsprechende Einkommensverbesserung ausgehen. Bei dieser Sachlage ist nicht erforderlich, daß sich die Erwartung während Bestehens der Ehe schon in konkreten Dispositionen der Eheleute für die Zukunft niedergeschlagen hat; die Revision vermißt daher zu Unrecht Feststellungen zu diesem Punkt. Im übrigen entspricht die tatsächliche Verbesserung des Einkommens des Beklagten den Erwartungen aus der Sicht des Zeitpunkts der Scheidung und übertrifft diese nicht etwa. Dahingestellt bleiben kann, ob eine auf der Übertragung der Lehrlingsausbildung beruhende weitere Einkommenssteigerung hätte unberücksichtigt bleiben müssen. Denn das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung eine im Oktober 1981 ausgestellte Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers zugrundegelegt, die den Aufgabenkreis des Beklagten vor der Übernahme der Ausbildungsleitung betrifft.
3.
Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht nicht die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seiner zweiten Ehefrau berücksichtigt, ist nach dem Gesamtinhalt des angefochtenen Urteils unbegründet. Im Rahmen einer stufenweisen Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach den §§ 58, 59 EheG, die den Grundsätzen der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1979 (IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 - NJW 1979, 1985) entspricht, hat es zunächst nach der sogenannten Differenzmethode den den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden angemessenen Unterhalt der Parteien sowie den Unterhaltsbedarf der zweiten Ehefrau des Beklagten bestimmt. Auf einer zweiten Stufe hat es die Summe der so errechneten Beträge in Relation zu dem für Unterhaltszwecke einsetzbaren Einkommen des Beklagten (monatlich 2.555 DM) gesetzt und die Ansprüche aller Berechtigten verhältnismäßig gekürzt. Diese Bemessungsmethode trägt insbesondere auch dem § 59 Abs. 1 Satz 2 EheG Rechnung, wonach die Bedürfnisse eines neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen sind.
4.
Die Einzelansätze des Berufungsurteils im Rahmen dieser Bemessungsmethode werden von der Revision nicht beanstandet. Insoweit begegnet lediglich rechtlichen Bedenken, daß das Oberlandesgericht den mit monatlich 975/986 DM errechneten Unterhaltsbedarf der jetzigen Ehefrau des Beklagten - neben einem Abzug von monatlich 250 DM wegen der geringeren Kosten einer gemeinsamen Haushaltsführung - um weitere 200 DM monatlich mit der Begründung gekürzt hat, daß die neue Ehe des Beklagten von Anbeginn mit der "Hypothek" einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin belastet gewesen sei und der Lebenszuschnitt in der neuen Ehe daher auf diese Sachlage habe ausgerichtet werden müssen. Wenn auf diese Weise der Unterhaltsbedarf der zweiten Ehefrau verkürzt, derjenige der geschiedenen Ehefrau aber unverkürzt berücksichtigt wird, wird der letzteren - wenn auch nur teilweise - ein unterhaltsrechtlicher Vorrang eingeräumt, wie er in den nach neuem Recht zu beurteilenden Fällen unter näher bestimmten Voraussetzungen durch § 1582 BGB angeordnet ist. Die Einführung dieser Vorschrift beruht auf den gleichen Erwägungen, die das Oberlandesgericht für die von ihm vorgenommene Kürzung angestellt hat (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 346, 350).
Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Kürzung widerspricht Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG, wonach der Unterhaltsanspruch des nach früherem Recht geschiedenen Ehegatten sich insgesamt nach bisherigem Recht bestimmt. Für das bisherige Recht entspricht es der seit langem herrschenden Meinung, daß ein unterhaltsrechtlicher Gleichrang des geschiedenen und des neuen Ehegatten besteht (vgl. die Nachweise bei Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1266 Fußn. 4). Der Gesetzgeber des 1. EheRG, der diesen Rechtszustand vorgefunden hat, hat nicht zum Ausdruck gebracht, daß abweichend hiervon auch in den nach bisherigem Recht zu beurteilenden Fällen die geschiedene Ehefrau der neuen unterhaltsrechtlich vorgehen solle. Eine irgendwie geartete "Vorwirkung" des § 1582 ist daher zu verneinen (ebenso Göppinger/Wenz aaO; Köhler Handbuch des Unterhaltsrechts 6. Aufl. Rdn. 421; OLG Oldenburg FamRZ 1980, 53; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1013; aA Palandt/Diederichsen BGB 43. Aufl. § 1582 Anm. 1). Damit entbehrt die vom Oberlandesgericht vorgenommene Kürzung des Unterhaltsbedarfs der jetzigen Ehefrau des Beklagten einer rechtfertigenden Grundlage. Bei Eingehung der neuen Ehe brauchte nicht mit einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin gerechnet zu werden, die auf eine unterhaltsrechtliche Vorrangstellung gegründet ist. Das angefochtene Urteil kann daher in diesem Punkt keinen Bestand haben. Wenn von der diesbezüglichen Kürzung Abstand genommen wird, verringert sich nach der Bemessungsmethode des Oberlandesgerichts, die rechtlich nicht zu beanstanden ist, der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf monatlich rund 600 DM. Das angefochtene Urteil ist entsprechend abzuändern. Im übrigen bleibt die Revision erfolglos, weil sie einen Fehler zum Nachteil des Beklagten nicht aufzeigt und ein solcher auch nicht erkennbar ist.
Blumenröhr
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