Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1982, Az.: IVb ZR 724/80
nachehelich Unterhaltspflicht des Ehegatten zur Gewährung eines angemessenen Unterhalts; Zeitpunkt der Scheidung als Bewertungsmaßstab der ehelichen Lebensverhältnisse und Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung der Einkommensverhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZR 724/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12480
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 23.09.1980
Rechtsgrundlagen
- § 58 EheG
- § 59 EheG
Fundstellen
- FamRZ 1982, 895
- MDR 1982, 1003 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Frage, unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, daß die Erwartung zukünftiger Einkommensteigerungen bereits die ehelichen Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung geprägt hat (hier: Entwicklungsaussichten einer eben erst eröffneten Arztpraxis im Jahre 1946)
Prozessführer
Ruth S., St. weg ..., B.,
Prozessgegner
Dr. med. Wolfgang Sc., F. straße ..., B.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, daß die Erwartung zukünftiger Einkommenssteigerungen bereits die ehelichen Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung geprägt hat (hier: Entwicklungsaussichten einer eben erst eröffneten Arztpraxis im Jahre 1946).
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1982
durch
die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. September 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Anspruch.
Die am 9. August 1941 geschlossene Ehe der Parteien, aus der ein 1942 geborener Sohn hervorgegangen ist, wurde am 29. April 1946 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Der Beklagte, im Jahre 1915 geboren, hatte bis 1942 Medizin studiert, war Soldat geworden, in sowjetische Kriegsgefangenschaft geraten und daraus Ende 1945 zurückgekehrt. Er war dann nach seinen Angaben zunächst Bunkerarzt, dann Polizeiarzt mit einem Monatseinkommen von 230 bis 250 RM gewesen und hatte erst am 4. April 1946 eine Arztpraxis eröffnet. Diese Praxis betreibt er noch jetzt, will sie aber, wie er vorträgt, aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Er ist in dritter Ehe verheiratet und neben seiner Ehefrau einer Tochter aus dieser Verbindung unterhaltspflichtig.
Die Klägerin, geboren im Jahre 1920, war von 1955 bis 1971 beim V. werk beschäftigt. Zeitweilig hatte sie als Gruppenführerin Handlungsvollmacht. Seit April 1972 ist sie Büroangestellte in einem Institut der Technischen Universität B.
Mit der Behauptung, ihre Bezüge seien gegenüber denjenigen zur Zeit der Tätigkeit beim V. werk erheblich gesunken, der Beklagte hingegen habe als Arzt für Allgemeinmedizin im Jahre 1977 ein Nettoeinkommen von 72.600 DM gehabt und auch in den folgenden Jahren entsprechend verdient, hat die Klägerin von ihm Unterhalt ab 1. Juli 1979 in Höhe von monatlich 500 DM verlangt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin den Unterhaltsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Unterhaltspflicht des Beklagten nach § 58 des am 1. März 1946 in Kraft getretenen Ehegesetzes - EheG - bestimmt (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG; § 80 EheG). Danach hat der Beklagte der Klägerin den nach den Lebensverhältnissen der Parteien angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus ihrem Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen.
2.
Das Berufungsgericht stellt - von der Revision unangegriffen - fest, das Arbeitseinkommen der Klägerin liege netto bei etwa 2.700 bis 2.900 DM und, wenn noch Kranken- und Lebensversicherungsbeiträge abgezogen würden, bei etwa 1.800 bis 1.980 DM monatlich. Ein solches monatliches Nettoeinkommen von knapp 2.000 DM deckt nach der Auffassung des Berufungsgerichts den angemessenen Lebensbedarf einer berufstätigen Frau, die 1946 im Alter von 26 Jahren nach knapp fünfjähriger Ehe von einem jungen Arzt geschieden wurde, der gerade im Begriff war, sich eine Arztpraxis aufzubauen.
II.
Diese rechtliche Würdigung hält der Überprüfung stand.
1.
Maßgebend für den nachehelichen Unterhaltsanspruch sind die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung. Das war unter dem hier anwendbaren früheren Recht für den Anspruch nach §§ 58, 59 EheG einhellig anerkannt (Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - NJW 1980, 2083 - FamRZ 1980, 770; Hoffmann/Stephan, Ehegesetz 2. Aufl. § 58 Rdn. 31; Palandt/Diederichsen, BGB 35. Aufl. § 58 EheG Anm. 3; BGB-RGRK/Wüstenberg 10./11.Aufl. § 58 EheG Anm. 31; Soergel/Donau, BGB 10. Aufl. § 58 EheG Rdn. 12). Mithin kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse an, unter denen die Parteien im April 1946 lebten. Damals hatte der Beklagte, der Ende 1945 aus sowjetischer Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt war, gerade erst am 4. April 1946 eine eigene Arztpraxis eröffnet, nachdem er vorher nach seinen von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben als Bunker- und Polizeiarzt ein sehr geringes Einkommen gehabt hatte. Er war unter der damals im besetzten Deutschland herrschenden wirtschaftlichen Not erst im Begriff, sich eine bürgerliche Existenz aufzubauen. Angesichts dieser ehelichen Lebensverhältnisse muß ein Arbeitseinkommen der Klägerin von netto knapp 2.000 DM in den Jahren ab 1979 auch bei Beachtung der gestiegenen Lebenshaltungskosten und der allgemeinen Einkommensentwicklung (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - NJW 1979, 1985 = FamRZ 1979, 692, 693) als ausreichend angesehen werden. Die Einkünfte des Beklagten als Bunker- und Polizeiarzt von monatlich 230 bis 250 RM können der dreiköpfigen Familie Anfang 1946 allenfalls das Existenzminimum gewährleistet haben, und eine nennenswerte Einkommenssteigerung sogleich mit der Eröffnung der eigenen Praxis am 4. April 1946 behauptet die Klägerin - in Übereinstimmung mit aller Erfahrung des Lebens - nicht. Ihr Unterhalt aus Arbeitseinkommen in den Jahren ab 1979 war also, gemessen an den notdürftigen Verhältnissen zur Zeit der Scheidung, auch unter Beachtung der seitdem allgemein eingetretenen Einkommensentwicklung ausreichend.
2.
Die Klägerin meint, sie habe Anspruch auf Teilhabe an den Einkünften, die der Beklagte nunmehr erziele.
Die heutigen Einkommensverhältnisse des Arztes für Allgemeinmedizin müßten, weil die günstige wirtschaftliche Entwicklung schon zur Zeit der Ehescheidung voraussehbar gewesen sei, der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt werden. Damit kann sie nicht durchdringen.
a)
Es ist allerdings richtig, daß sowohl im Rahmen der §§ 58, 59 EheG als auch nach neuem Recht (§ 1578 BGB n.F.) die Ausrichtung des Unterhaltsanspruchs an den zur Zeit der Scheidung bestehenden ehelichen Lebensverhältnissen es nicht notwendig und in jedem Falle ausschließt, insoweit später eintretende Veränderungen - auch über die bereits genannten Änderungen der Lebenshaltungskosten und allgemeinen Einkommensentwicklung hinaus - zu berücksichtigen. Weil aber die rechtskräftige Scheidung den Endpunkt setzt, können spätere Entwicklungen im Einzelfall nur dann rechtliche Bedeutung gewinnen, wenn ihre Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hat, die Ehegatten also ihren Lebenszuschnitt schon im Blick auf die bevorstehende Einkommensentwicklung gestalten konnten. So sind in der Rechtsprechung des Reichsgerichts die allein vom Besoldungsdienstalter abhängigen Gehaltserhöhungen der Beamten berücksichtigt worden (RGZ 75, 124, 126). Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - darüber hinaus auch im Rahmen der normalen Erwartung liegenden zukünftigen Beförderungen im öffentlichen Dienst, zu denen es regelmäßig kommt, im Falle ihrer Realisierung Einfluß auf die Unterhaltshöhe beigemessen, weil derartige künftige Stationen der Einkommensentwicklung üblicherweise von Eheleuten schon vorausschauend für ihren Lebenszuschnitt berücksichtigt werden. Das entspricht einer auch im Schrifttum verbreiteten Beurteilung (vgl. Senatsurteil a.a.O. m.w.N.). In jedem Falle ist es jedoch erforderlich, daß die Beurteilung, die Einkommensverhältnisse würden sich künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit verbessern, bereits aus der Sicht des Zeitpunktes der Scheidung getroffen werden konnte. Nur dann kann eine erst erwartete Einkommensteigerung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt haben.
b)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind im vorliegenden Fall die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien zur Zeit der Ehescheidung im April 1946 nicht durch sicher oder auch nur mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete zukünftige Einkommensteigerungen geprägt worden. Vielmehr beurteilt das Berufungsgericht die seinerzeit bestehenden Aussichten dahin, daß es in der damaligen wirtschaftlichen Notlage und Schwarzmarktzeit im besetzten Deutschland völlig ungewiß war, wie sich die eben erst eröffnete Praxis entwickeln würde. Diese tatrichterliche Würdigung, die den besonderen Verhältnissen der Nachkriegszeit Rechnung trägt, läßt einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder einen sonstigen Rechtsfehler nicht erkennen. Danach ist für eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der späteren günstigen Einkommensentwicklung des Beklagten in der Zeit nach der Ehescheidung kein Raum.
III.
Die Klage ist mithin schon aus diesen Gründen, weil die Erträgnisse der Erwerbstätigkeit der Klägerin ausreichen, um den nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien angemessenen Unterhalt zu decken, mit Recht abgewiesen worden. Ob die vom Berufungsgericht weiter - zum Teil nur hilfsweise - herangezogenen Gesichtspunkte (kurze Ehedauer, kein Anteil der Klägerin am Aufbau der Arztpraxis, Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der geschiedenen Ehegatten) der rechtlichen Überprüfung standhielten, braucht deshalb nicht geprüft zu werden.
Portmann
Macke
Zysk
Nonnenkamp