Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.04.2025, Az.: B 7 AS 5/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 01.04.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 5/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:010425BB7AS525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 04.07.2023 - AZ: S 49 AS 2853/19
- LSG Sachsen - 19.12.2024 - AZ: L 4 AS 468/23
Rechtsgrundlage
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin S. Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen und Rechtsanwalt L, D, beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der zu ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es kann dahinstehen, ob der Kläger eine konkrete Rechtsfrage formuliert hat, deren Entscheidung durch den Senat angestrebt wird. Er formuliert insoweit zwar die Frage, "ob nach Ende des Leistungsbezugs noch gegen die Leistungen aufgerechnet werden kann". Denn jedenfalls zeigt der Kläger die Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht auf.
Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen (BSG vom 25.6.1980 - 1 BA 23/80 - SozR 1500 § 160 Nr 39 und BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31).
Nach dem Vortrag des Klägers hat das LSG jedoch die Frage, ob die Ausführungen des SG zur Rechtmäßigkeit eines Aufrechnungsbescheids zutreffen, in seiner Entscheidung offengelassen, weil es nach seiner Auffassung darauf nicht ankam. Auch wenn der Kläger der Auffassung ist, damit habe das LSG die ihn bewegende Frage "umgangen", also in der Sache zu Unrecht nicht darüber entschieden, vermag dieser Vortrag nicht die Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren zu begründen. Damit rügt er letztlich nur die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG. Darauf kann die Zulassung der Revision aber nicht gestützt werden. Denn Gegenstand des Nichtzulas - sungsbeschwerdeverfahrens ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist schon deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).