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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.1977, Az.: AnwZ (B) 5/77

Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwaltes wegen Vermögensverfalls; Veruntreuung von Fremdgeldern durch einen Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1977
Aktenzeichen
AnwZ (B) 5/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 16245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat am 25. April 1977
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Fischer und
die Richter Kirchhof, Börtzler und Ochmann sowie
die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Schaefer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 24. November 1976 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 20.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1911 geborene Antragsteller war durch Bescheid vom 31. August 1950 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Aachen zugelassen und am 15. September 1950 in die Liste der beim Amtsgericht in Aachen zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Am 6. April 1966 hat der Justizminister die Zulassung des Antragstellers wegen dessen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Der Antragsteller ist daraufhin in den Listen der beim Amtsgericht und beim Landgericht Aachen zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht worden. Vom 15. Dezember 1966 ab war er mit kurzer Unterbrechung als juristischer Mitarbeiter bei der A. und M. Versicherung AG tätig. Diese Tätigkeit endete nach Erreichung der Altersgrenze am 31. März 1976. Der Antragsteller hat beantragt, ihn erneut als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht in Aachen zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat im Gutachten vom 24. Mai 1976 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht, da der Antragsteller sich der Untreue in vier Fällen schuldig gemacht habe und durch Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. Juni 1968 deswegen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten und zu Geldstrafen verurteilt worden sei.

2

Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat durch Beschluß vom 24. November 1976 den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, vorsorglich und hilfsweise, ihn beim Amtsgericht und beim Landgericht in Köln als Rechtsanwalt zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt.

3

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO). Sie hat aber keinen Erfolg.

4

Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dazu hat der Senat auf Grund der Strafakten 2 KMs 1/68 der Staatsanwaltschaft Aachen, der Personalakten des Antragstellers X W 175 des Oberlandesgerichts Köln und der eigenen Erklärungen des Antragstellers folgendes festgestellt.

5

1.

Der Vertreter Karl S. beauftragte den Antragsteller im Jahre 1956 mit der Bearbeitung seiner Wiedergutmachungsansprüche, die ihm wegen der Zerstörung seines Geschäfts in Berlin im Verlaufe der sogenannten Kristallnacht im November 1938 zustanden. Im April 1963 erkannte das Entschädigungsamt einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 40.000,- DM an. Dieser Betrag abzüglich eines bereits gezahlten Vorschusses von 2.500,- DM wurde am 8. Mai 1963 auf ein Konto des Antragstellers überwiesen und diesem am 13. Mai 1963 gutgeschrieben. Der Antragsteller unterrichtete S. nicht vom Eingang des Geldes, erklärte diesem vielmehr noch im August 1963, er könne bald mit einer Erledigung des Verfahrens rechnen; wahrscheinlich werde er einen Betrag von 20.000,- DM bis 25.000,- DM erhalten. Nachdem S. im Oktober 1963 von dem Entschädigung samt die Überweisung der 37.500,- DM erfahren hatte, gab der Antragsteller ihm mehrfach irreführende Erklärungen ab. Am 31. Oktober 1963 erkannte er die Schuld in einem Schuldanerkenntnis an. Als S. dabei bemerkte, er beabsichtige, eine Anzeige zu machen, wies der Antragsteller darauf hin, daß er dann überhaupt nichts zurückzahlen werde. Bis Anfang 1964 zahlte er etwa 12.000,- DM. Anschließend schickte er mehrfach ungedeckte Schecks und Wechsel. Am 19. Juni 1968, als das Strafurteil gegen ihn erging, schuldete er einschließlich der Kosten noch 25.000,- DM. Im Zeitpunkt des Antrages auf Zulassung betrug die Schuld noch 13.000,- DM, wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Erklärung vom 8. März 1976 (V 3 AR 49/76) vorträgt. Inzwischen ist die Forderung vergleichsweise getilgt.

6

2.

Für den Automobilverkäuf er L. hatte der Antragsteller ein Urteil erwirkt, nach dem die Ehefrau Sp. an L. 1.200,- DM abzüglich gezahlter 410 DM nebst Zinsen und Kosten zu zahlen hatte. Nach Einleitung der Zwangsvollstreckung zahlte Frau Sp. bis zum 7. Juni 1966 insgesamt 892,60 DM an den Antragsteller. Den nach Abzug von 298,88 DM Kosten und von 31,82 DM Zwangsvollstreckungskosten sich ergebenden Betrag verwendete der Antragsteller für eigene Zwecke. Gegen einen von L. am 25. August 1966 erwirkten Zahlungsbefehl legte er Widerspruch ein. Einige Tage vorher hatte er dem Bevollmächtigten L. gegenüber wahrheitswidrig behauptet, das Geld überwiesen zu haben. Bis zum Hauptverhandlungstermin ist er es schuldig geblieben. Erst etwa ein Jahr später hat er den Betrag gezahlt.

7

3.

In einem Beitreibungsverfahren der Amtskasse Simmerath zahlte der Schuldner an den von der Amtskasse beauftragten Antragsteller vom 9. Dezember 1963 bis zum 16. Juli 1964 in Raten von 50,- DM insgesamt 250,- DM. Diesen Betrag verbrauchte der Antragsteller für sich. Mehrfache Aufforderungen der Amtskasse, die bisher eingegangenen Zahlungen mitzuteilen und alle Zahlungen ihr unmittelbar zuzuleiten, beantwortete er nicht. Auch mehrfache Aufforderungen der Rechtsanwaltskammer, die von der Amtskasse eingeschaltet wurde, ließ er unbeachtet. Erst am 24. Mai 1965 entschuldigte der Antragsteller sein Schweigen mit zeitweiligem Verlust seiner Handakten. Er teilte am 21. Mai 1965 wahrheitswidrig mit, er überweise nunmehr mit gleicher Post die 250,- DM. Tatsächlich übersandte er der Amtskasse erst am 7. Juli 1965 einen Verrechnungsscheck.

8

4.

Der Schlosser Hagen zahlte von November 1963 bis Juli 1965 an den Antragsteller insgesamt 1.530,- DM zur Tilgung einer Unterhaltsforderung, die seine eheliche minderjährige Tochter, vertreten durch ihre in Halle an der Saale lebende Mutter Frau M., hatte. Diese hatte den Antragsteller mit der Einziehung beauftragt und ihn am 30. Dezember 1964 gebeten, die Gelder an ihren Onkel R. in F. zu überweisen. Der Antragsteller verwandte sie jedoch für eigene Zwecke, beantwortete auch Schreiben von Frau M. nicht und übersandte Herrn R. erst nach Einleitung des Strafverfahrens am 21. März 1966 einen Verrechnungsscheck über einen Betrag von 1.280,- DM, der sich aus den Zahlungen abzüglich der Kosten ergab.

9

5.

Nachdem wegen dieser Taten zunächst mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet worden waren, suchte der Antragsteller diese zu verzögern. Er erschien zu Vernehmungsterminen nicht, wechselte seine Einlassungen und reichte nicht, wie versprochen, Unterlagen für seine Erklärungen ein. Das führte sogar zunächst zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 StPO in den Fällen Amtskasse Simmerath und Moese (Bd. II Bl. 134 ff, 145 d.A. 2 KMs 1/68). Diese wurden jedoch nach Aufdeckung der Fälle Schmidt und Lannotté wieder aufgenommen. Durch Urteil vom 19. Juni 1968 verurteilte das Landgericht in Aachen den Antragsteller wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und Geldstrafen von 250,- DM, 100,- DM, 50,- DM und 100,- DM. Außerdem wurde dem Antragsteller für die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Auf Revision des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 27. Juni 1969 das Berufsverbot aufgehoben, weil es angesichts der Bestimmung des § 7 Nr. 5 BRAO unwahrscheinlich sei, daß der Antragsteller in absehbarer Zeit imstande sein werde, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Die weitergehende Revision ist verworfen worden. Der Antragsteller hat die Geldstrafen später in Raten abgezahlt (Bl. 373-377 d.A. 2 KMs 1/68). Die Vollstreckung der gesamten Freiheitsstrafe wurde auf seinen Antrag vom 9. August 1969 durch Entscheid des Justizministers vom 10. August 1970 (Bl. 360 d.A. 2 KMs 1/68) im Gnadenwege mit einer Bewährungsfrist bis zum 31. August 1974 bedingt ausgesetzt. Dem Antragsteller wurde zur Auflage gemacht, den angerichteten Schaden nach besten Kräften wiedergutzumachen. Dieser Auflage ist der Antragsteller nur zum Teil nachgekommen. Mit den monatlich an S. zu zahlenden Raten von 200,- DM begann er erst verspätet. Insgesamt hatte er bis Anfang 1976 12.000,- DM Schulden abgetragen, wohingegen noch etwa 13.000,- DM Schulden zu tilgen waren. Die Freiheitsstrafe ist dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Bewährungsfrist am 15. Oktober 1974 endgültig erlassen worden.

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III.

Der Senat übernimmt die Feststellungen des Strafurteils, da er keinen Zweifel an deren Richtigkeit hat. Soweit der Antragsteller in den Fällen Amtskasse Simmerath und Moese vorgetragen hatte, er habe die eingegangenen Geldbeträge in einer Kassette aufbewahrt, um dann den gesamten Betrag zu überweisen, hat schon das Landgericht die Unrichtigkeit dieser Einlassung zutreffend festgestellt. Der Antragsteller hat in der Verhandlung vor dem Senat die Richtigkeit der Feststellungen im Strafurteil auch nicht mehr ernstlich bestritten.

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IV.

Auf Grund dieses Verhaltens ist der Beschwerdeführer unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

12

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Rechtsanwalt, der Mandantengelder veruntreut, in der Regel unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das Ansehen der Rechtsanwaltschaft und das Vertrauen zu ihr wird aufs tiefste erschüttert, wenn ein Rechtsanwalt sich an Mandantengeldern vergreift. Grundsätzlich kann deshalb für den, der sich in dieser Art vergangen hat, kein Raum mehr in der Rechtsanwaltschaft sein (BGHSt 15, 372, 375/376; Beschlüsse des Senats in EGE VI, 67; XII, 68 und vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 15/71). Das gilt auch für eine erneute Zulassung nach einem früheren Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft. Hier hat der Antragsteller sich nicht nur in einem Falle sondern in vier Fällen der Veruntreuung schuldig gemacht, wobei die Fälle S. und M. besonders schwer wiegen. Bei S. handelt es sich um einen Betrag, der als Entschädigung für diesem geschehenes Unrecht gezahlt worden war. Der veruntreute Betrag war in Höhe von 12.000,- DM im März 1976 noch nicht erstattet. Bei Moese handelt es sich um eine Unterhaltsforderung einer in der DDR wohnhaften Person, für welche die Durchsetzung ihrer Forderung schwierig und die deshalb besonders auf ihren Rechtsanwalt und das Vertrauen zu ihm angewiesen war. Hinzukommt noch, daß der Antragsteller sowohl seinen Mandanten gegenüber wie auch im Strafverfahren häufig die Unwahrheit sagte, ungedeckte Schecks und Wechsel gab und sogar gegen einen begründeten Zahlungsbefehl noch Widerspruch einlegte. Darin zeigt sich zugleich seine große Unzuverlässigkeit. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers wiegt so schwer, daß er nicht erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann.

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Allerdings sind seit dem 27. Juni 1969, der Rechtskraft des Strafurteils, über sieben Jahre und seit Begehung der letzten Straftat über zehn Jahre verstrichen. Der Senat hat stets anerkannt, daß ein längeres Wohlverhalten unter Umständen eine mildere Beurteilung früherer Verfehlungen rechtfertigen kann (u.a. BGHZ 39, 110, 115 m.w.Nachw.; Beschlüsse vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 13/69, 20. März 1972 - AnwZ (B) 15/71). Dem berechtigten Wunsch des Antragstellers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung steht jedoch das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere auch des Anwaltsstandes gegenüber. Dieser kann die ihm nach § 3 BRAO obliegende Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein, nur erfüllen, wenn diese allgemein das erforderliche Vertrauen zum Rechtsanwalt haben (vgl. BGHSt 20, 73; EGE VIII, 38; BGH, Beschluß vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 15/71). Dieses Vertrauen wird erheblich gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt sich so verhält wie der Antragsteller. Im Hinblick auf die Schwere der Verfehlungen fällt hier ein etwaiges Wohlverhalten des Antragstellers nach der Verurteilung nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht. Da bis zum 31. August 1974 die Freiheitsstrafe nur bedingt zur Bewährung ausgesetzt worden war, stand er bis dahin unter der Drohung, bei Nichtbewährung die Freiheitsstrafe verbüßen zu müssen. Zudem hatte er einen erheblichen Teil des Karl S. zugefügten Schadens bis zum Zulassungsverfahren noch nicht ersetzt, obwohl er nach seinen wiederholten Erklärungen in den Ermittlungs- und Strafverfahren von Verwandten damals 50.000,- DM kurzfristig zur Tilgung der Forderungen hätte erhalten können. Daß er sich nach der Verurteilung bemüht hat, die ganze Schuld etwa durch Aufnahme eines Darlehens auf einmal und nicht nur in monatlichen Raten von 200,- DM zu tilgen, hat er selbst nicht vorgetragen. Erst im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 8. Juni 1976 trägt er vor, daß die im Wiederzulassungsantrag genannte Schuld von ca. 13.000,- DM durch vergleichsweise Zahlung im Juni 1976 getilgt sei. Danach ist die Forderung von Karl S. nicht einmal voll befriedigt worden. Auch sind Zinsen nicht gezahlt worden, wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt hat.

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Nach alledem liegt der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vor.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 20.000,- DM festgesetzt.

Dr. Fischer
Kirchhof
Börtzler
Ochmann
Correll
Siebecke
Schaefer