Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.1969, Az.: AnwZ (B) 13/69
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Rechtmäßigkeit einer Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1969
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 13/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 12810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Bayern - 18.03.1969
Rechtsgrundlagen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 10. November 1969
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Fischer,
des Rechtsanwalts Dr. Greuner,
des Bundesrichters Börtzler,
der Rechtsanwälte Schulten und Petersen
sowie der Bundesrichter Dr. Vogt
und Braxmaier nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 18. März 1969 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszuge notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Der 1925 geborene Antragsteller war seit 1954 als Rechtsanwalt, zuletzt beim Amtsgericht Neuburg a.D. und beim Landgericht Augsburg, zugelassen. Mit Schreiben vom 21. Juli 1960 hat er auf die Zulassung verzichtet, die daraufhin mit Verfügung vom 30. Juli 1960 zurückgenommen worden ist.
2.
a)
Der Verzicht hing mit einem seit April 1960 gegen den Antragsteller laufenden Ermittlungsverfahren zusammen. Durch Urteil der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom 3. November 1960 wurde er wegen eines fortgesetzten Vergehens der Untreue unter Anrechnung der vom 24. April bis 16. Mai 1960 erlittenen Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafurteils hat der Antragsteller von einem Kredit von 10.000 DM, der der von ihm vertretenen Erbengemeinschaft V. zur Durchführung von Hausreparaturen gewährt und einem seiner Verfügungsmacht unterliegenden Sonderkonto der Erbengemeinschaft gutgebracht worden war, in der Zeit von September 1959 bis Februar 1960 insgesamt 9.191,20 DM abgehoben und zur Auszahlung bei ihm nicht mehr vorhandener Fremdgelder verwendet. Außerdem hat der Antragsteller nach der Überzeugung der Strafkammer für seine Mandanten Dr. A., Krankenhaus der Barmherzigen Bruder in N. und Hermann Se. eingezogene und zur Weiterleitung an diese bestimmte Gelder in einer Gesamthöhe von 3.850,44 DM für andere Zwecke verwendet. Bei Beginn des Ermittlungsverfahrens standen - so die Strafkammer - Bank- und Postscheckguthaben von 374,69 DM Bankschulden des Antragstellers in Höhe von 4.143,74 DM gegenüber.
b)
Durch einstimmigen Beschluß des 1. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 27. Januar 1961 wurde die gegen dieses Urteil vom Antragsteller eingelegte Revision verworfen. Ein Wiederaufnahmegesuch verwarf das Landgericht Augsburg am 10. Juli 1961 als unzulässig. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wies das Oberlandesgericht München mit Beschluß vom 21. August 1961 zurück. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht als offensichtlich unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen. Der im Dienstaufsichtswege erhobene Vorwurf, ein Schriftsatz des Verteidigers des Antragstellers vom 16. August 1961 sei beim Landgericht Augsburg unterdrückt worden, wurde vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz als unbegründet zurückgewiesen. Ein vom Antragsteller in Gang gebrachtes Ermittlungsverfahren, in dem er insbesondere frühere Kanzleiangestellte verdächtigte, die verschwundenen Gelder beiseite gebracht und im Strafverfahren falsch ausgesagt zu haben, wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 22. Februar 1962 und vom 3. Dezember 1963 eingestellt. Der Beschwerde des Antragstellers gab der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht München mit Bescheid vom 5. Juni 1964 keine Folge, und auch eine an das Bayerische Staatsministerium der Justiz gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
c)
Der Antragsteller, gegen den zur Erzwingung der Strafvollstreckung Haftbefehl erlassen werden mußte, wurde am 15. Februar 1962 nach Verbüßung von 2/3 der Strafe mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt entlassen. Gesuche um Stundung der Geldstrafe blieben erfolglos. Durch Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 23. Februar 1965 wurde die restliche Freiheitsstrafe erlassen.
3.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 1968 hat der Antragsteller die erneute Zulassung als Rechtsanwalt, und zwar beim Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und München II beantragt. Dem hat die Antragsgegnerin durch Gutachten ihres Vorstandes vom 3. Dezember 1968 widersprochen und im Hinblick auf die Straftat des Antragstellers den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht.
Den gegen dieses Gutachten gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Der angefochtene Beschluß ist zwar bereits am 18. März 1969 verkündet worden. Die Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses ist jedoch erst am 4. Juli 1969 erfolgt. Nur auf dieses Datum kommt es für die Berechnung des Laufes der Beschwerdefrist an (BGHZ 38, 6, 8) [BGH 16.07.1962 - AnwZ B 11/62]. Der Antragsteller hat seine sofortige Beschwerde bereits am 2. April 1969, also rechtzeitig, eingelegt.
III.
Die Beschwerde kann indessen keinen Erfolg haben. Mit dem Ehrengerichtshof ist auch der Senat der Auffassung, daß der Antragsteller jedenfalls derzeit nicht würdig erscheint, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
1.
Der Senat ist im Zulassungsverfahren im Gegensatz zum ehrengerichtlichen Verfahren (§ 118 Abs. 3 BRAO) an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nicht gebunden. Er kann sich diese Feststellungen aber aufgrund eigener Prüfung zu eigen machen (BGHZ 39, 110, 112 f [BGH 12.02.1963 - AnwZ B 30/62]; Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 14/65 - = Ehrenger. Entsch. IX, 10 = NJW 1966, 659 [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65]).
Hier ergibt diese Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers, daß er sich strafbare Untreue gegenüber vier Mandanten hat zuschulden kommen lassen. Den äußeren Tatbestand der anderweitigen Verwendung ihm anvertrauter Gelder der Erbengemeinschaft V., des Dr. A., des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in N. und des Hermann Se. hat der Antragsteller im Strafverfahren selbst nicht in Abrede gestellt. Der später im Ermittlungsverfahren gegen Deplaz u.a. unternommene Versuch, das Verschwinden dieser Gelder seinen ehemaligen Kanzleiangestellten anzulasten, ist gescheitert. In dem genannten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der dort beschuldigten Personen ergeben.
Daß dem Antragsteller mangels Überblick über seine Buchhaltung möglicherweise nicht bewußt war, ihm stünden weder auf anderen Konten noch aus unmittelbar bevorstehenden Eingängen etwaiger Außenstände Gelder zur fristgerechten Auszahlung an die vier genannten Mandanten zur Verfügung, kann ihn auch in subjektiver Hinsicht nicht entlasten. Gerade wenn ihm, wie er im Wiederaufnahmeverfahren geltend gemacht hat, jede Übersicht darüber, was an Fremd- und Eigengeldern vorhanden war, fehlte, stellte die Verwendung der erwähnten Mandantengelder für andere, als die ihm bekannten Zwecke, für die sie bestimmt waren, eine jedenfalls bedingt vorsätzliche Treueverletzung dar. Im übrigen befand sich der Antragsteller in der fraglichen Zeit, nämlich ab Herbst 1959, schon seit einigen Monaten unstreitig in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Dann aber kann ihm auch nicht abgenommen werden, er habe geglaubt, es werde schon irgendwie noch Geld vorhanden sein oder Geld hereinkommen, mit dem er die anderweitig verwendeten Beträge rechtzeitig ersetzen könne. Erst recht konnte die angebliche Erwartung, seine Eltern würden bereit sein, ihm gegebenenfalls durch Beleihung des Hausgrundstücks seiner Mutter finanziell zur Hilfe kommen, den strafrechtlich erforderlichen bedingten Vorsatz nicht ausschließen.
2.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Veruntreuung von Mandantengeldern ein Verhalten dar, daß den Täter unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das Ansehen der Rechtsanwaltschaft und das Vertrauen zu ihr wird aufs tiefste erschüttert, wenn ein Rechtsanwalt sich an Mandantengeldern vergreift, und grundsätzlich kann deshalb für einen Rechtsanwalt, der sich in dieser Art vergeht, kein Platz mehr in der Rechtsanwaltschaft sein (Senatsbeschluß vom 15. Mai 1961 AnwZ (B) 10/61 = LM BRAO § 8 Nr. 1. Ehrenger. Entsch. VI, 67).
3.
Längeres Wohlverhalten kann allerdings unter Umstanden eine mildere Beurteilung früherer Verfehlungen rechtfertigen (BGHZ 39, 110, 115) [BGH 12.02.1963 - AnwZ B 30/62], wobei aber das berechtigte Interesse des Bewerbers an beruflicher und sozialer Wiedereingliederung gegen das Interesse der Öffentlichkeit und insbesondere der Rechtsuchenden an der Reinhaltung des Anwaltsstandes abzuwägen ist und hohe Anforderungen gestellt werden müssen (Senatsbeschluß vom 31. Mai 1965 AnwZ (B) 4/65 = Ehrenger. Entsch, VIII, 39).
Hier liegen die strafbaren Handlungen zwar nahezu 10 Jahre zurück und der Antragsteller hat sich nach seiner Haftentlassung (15. Februar 1962) auch straffrei geführt. Das genügt aber nicht. Der Rechtsanwalt, dem häufig nicht nur die Betreuung fremder Vermögensinteressen, sondern auch die Verwaltung fremden Vermögens obliegt, ist in besonders hohem Maße der Versuchung, Fremdgelder zu veruntreuen, ausgesetzt. Deshalb muß der Anwaltsbewerber durch längeres Verhalten gezeigt haben, daß er von seinen auf diesem Gebiete liegenden Verfehlungen innerlich abgerückt ist und daß er sich gewandelt hat. Davon kann hier keine Rede sein.
Seit seiner Haftentlassung hat der Antragsteller sich den erfolglosen Versuchen hingegeben, seine, wie dargelegt, zu Recht erfolgte Bestrafung wegen Untreue zu Fall zu bringen. Er hat dabei nicht nur alle ihm zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft, sondern er ist auch nicht davor zurückgeschreckt, die mit der Sache befaßten Gerichte und Staatsanwaltschaften und seinen Verteidiger unsachlicher Behandlung der Strafsache zu verdächtigen sowie seine früheren Kanzleiangestellten, darunter seine ehemalige Verlobte Johanna D., strafbarer Handlungen zu bezichtigen. Bei seiner im Wiederaufnahmeverfahren und im Ermittlungsverfahren gegen Deplaz u.a. gegebenen Darstellung des Sachverhalts ist er auch im Zulassungs- und im ehrengerichtlichen Verfahren im wesentlichen geblieben.
Angesichts dieser Einstellung des Antragstellers kann die Auffassung des Ehrengerichtshofes nicht beanstandet werden, daß der Antragsteller nicht würdig erscheint, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO ist deshalb zu bejahen und die sofortige Beschwerde daher als unbegründet zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Dr. Greuner
Börtzler
Schulten
Petersen
Dr. Vogt
Braxmaier