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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.1972, Az.: AnwZ (B) 15/71

Strafbarkeit eines Rechtsanwaltes wegen Untreue und Betrugs; Voraussetzungen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Erschütterung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft; Erschütterung des Vertrauens in die Rechtsanwaltschaft; Begehung eines Vermögensdelikts durch einen Rechtsanwalt zum Nachteil eines Mandanten; Notlage eines Rechtsanwalts infolge Krankheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1972
Aktenzeichen
AnwZ (B) 15/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 13144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Bayern - 06.04.1971

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 20. März 1972
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer,
der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Greuner,
der Bundesrichter Kirchhof, Dr. Vogt und Braxmaier
des Rechtsanwalts Siebecke
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 6. April 1971 ergangenen Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen. Er hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszuge entstanden sind.

Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1900 geborene Antragsteller war seit 1931 als Rechtsanwalt in L. zugelassen und dort mit einer Unterbrechung im Kriege tätig. Nachdem er 1945 von der russischen Besatzung vorübergehend verhaftet und später mehrere Male durch die Polizei vernommen worden war, floh er, um einer neuen Verhaftung zu entgehen, im Sommer 1947 nach Bayern. Er bemühte sich zunächst vergeblich um eine Zulassung als Rechtsanwalt in Ebern und in Lichtenfels. Am 18. Mai 1949 wurde er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht in Lichtenfels und bei dem Landgericht in Coburg zugelassen. Durch Urteil des Landgerichts in Coburg vom 19. Januar 1961 wurde er wegen einer fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit Betrug und versuchtem Betrug sowie wegen eines fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt. Seine dagegen eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 30. Mai 1961 als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Freiheitsstrafe verbüßte der Rechtsanwalt zu einem geringen Teil. Der größere Teil der Strafe wurde ihm im Gnadenwege erlassen.

2

Nachdem der Generalstaatsanwalt beim Ehrengericht eine Anschuldigungsschrift mit dem Antrag auf Verhängung eines Berufsverbots eingereicht hatte, verzichtete der Beschwerdeführer durch Schriftsatz vom 28. April 1961 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Diese wurde zurückgenommen und er in den Listen der zugelassenen Rechtsanwälte im Mai 1961 gelöscht. Seit 1963 ist er juristischer Mitarbeiter bei der B. Versicherungsbank-A. in M..

3

II.

Der Antragsteller hat durch Schriftsatz vom 4. Juni 1970 seine Zulassung bei den Landgerichten München I und II und bei dem Amtsgericht in München begehrt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat durch ein gemäß § 8 Abs. 2 BRAO eingeholtes Gutachten vom 21. Juli 1970 der Zulassung widersprochen und den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Der Versagungsgrund wird in dem im Urteil vom 19. Januar 1961 festgestellten strafbaren Verhalten des Antragstellers gesehen. Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat durch Beschluß vom 6. April 1971 den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der im Gutachten angegebene Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliege.

4

III.

Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch nicht begründet.

5

IV.

Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

6

Diese Voraussetzungen für eine Versagung liegen bei dem Antragsteller nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor. Der Senat hat die Strafakten KMs 1/60 und die Akten 1 Js 652/61 der Staatsanwaltschaft Coburg sowie die Personalakte des Antragstellers 4 p - F 93 beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz beigezogen und den Antragsteller persönlich gehört. Die Beweisaufnahme hat folgendes ergeben:

7

1.

Der Antragsteller vertrat die in Zahlungsschwierigkeiten geratene Firma T. anwaltlich. Er beantwortete zahlreiche Schreiben eines Gläubigers dieser Firma in der Zeit von Juni 1951 bis Dezember 1952 nicht. Nachdem sich der Gläubiger dann bei der Rechtsanwaltskammer beschwert hatte, ließ der Antragsteller mehrere Ersuchen der Anwaltskammer um Stellungnahme trotz wiederholter Fristsetzungen unbeantwortet. Deshalb wurde er durch Urteil des Ehrengerichtshofs vom 27. Januar 1955 im Berufungsrechtzuge zur Strafe des Verweises verurteilt.

8

2.

Am 19. Dezember 1956 wurde er wegen fahrlässiger Steuerverkürzung zur Geldstrafe von 900 DM verurteilt.

9

3.

Im Strafverfahren hat die Strafkammer, nachdem das Verfahren wegen weiterer Anklagepunkte gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden war, folgenden zur Verurteilung des Antragstellers führenden Sachverhalt festgestellt:

10

a)

Der Antragsteller war seit Sommer 1950 der ständige juristische Berater der Firma D.-Keramik-Maschinenbau. Diese war von Richard W. aus Wien auf Zahlung von 25 % Provision für die Vermittlung eines Auslandsgeschäftes verklagt worden. Die Beklagte erkannte 5 % Provision als berechtigt an; im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Nach einer Provisionsabrechnung vom 1. Oktober 1952 hatte W. noch 12.814,13 DM von der Firma D. zu fordern. Der Antragsteller bat mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1952 die Firma, den Betrag an ihn zu überweisen, und erklärte dazu, er werde wegen der Hinterlegung dieses Betrages und der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an einem Teil davon das Erforderliche veranlassen. Nachdem der Betrag seinen Bankkonto am 12. November 1952 gutgeschrieben war, hob der Antragsteller das Geld in Teilbeträgen ab. Auf diesem Konto bestand seit dem 18. Februar 1953, abgesehen von einer kurzen Ausnahme im April 1953, ein Debetsaldo, der sich bis zum 19. Juli 1955 auf 50.129,58 DM vergrößerte. Der Antragsteller unterrichtete die Firma D. nicht über die Verwendung des Geldes, obwohl er wiederholt darum gebeten wurde, und beantwortete Schreiben W. und der Firma D. nicht. Erst bei einer Besprechung am 13. April 1956 klärte er die Firma darüber auf, daß er das Geld für sich verbraucht hatte.

11

b)

Die Abrechnung der Zinsansprüche, die W. gegen die Firma D. wegen der verspäteten Zahlung der Provision hatte, zögerte der Antragsteller bis Anfang des Jahres 1958 hinaus und ließ es zu einem Zivilprozeß kommen, in dem er - falsche - Behauptungen über die Fälligkeit des Provisionsanspruchs aufstellte, ohne sich bei der Firma D. darüber erkundigt zu haben.

12

c)

Am 23. November 1953 teilte der Antragsteller der Firma D. mit, daß der W. zustehende Betrag sich auf einem Sperrkonto befinde. Zugleich bat er um Zahlung eines "Berechnungsgeldes von 8.000 DM", in der Sache gegen W.. Da die Vertreter der Firma D. davon ausgingen, daß die tatsächlich vom Antragsteller bereits verbrauchten Gelder noch vorhanden seien, überwiesen sie die verlangten 8.000 DM auf das Bankkonto des Antragstellers. Spätere Kostenrechnungen der Gerichtskasse gegen die Firma D. als Zweitschuldnerin bezahlte der Antragsteller trotz Aufforderung der Firma nicht aus diesem Vorschuß, so daß die Firma einmal von sich aus eine Rechnung begleichen mußte und in einem weiteren Falle, als der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung bei ihr erschien, die Forderung bezahlte.

13

Nachdem die Firma D. vom Beschwerdeführer seit Anfang 1956 wiederholt die Rückzahlung von Kostenvorschüssen verlangt hatte, fand die Besprechung vom 13. April 1956 statt. Diese führte zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller nach Verrechnung aller ihm, auch aus anderen Sachen, zustehenden Forderungen noch 6.000 DM zurückzuzahlen hatte. Später verzichtete die Firma D. auf einen Betrag von 1.500 DM. Auf die Restforderung wurden vom Antragsteller am 16. November 1957 und am 18. Januar 1958 an W. geleistete Zinszahlungen von 1.010 DM und 1.164,84 DM verrechnet; da er bis 1961 nur 1.000 DM auf diese Schuld zurückzahlte, schuldete er zu diesem Zeitpunkt der Firma noch einen Restbetrag von rd. 825 DM nebst Zinsen.

14

d)

Am 5. Oktober 1953 hatte der Antragsteller sein Konto bei der Bayerischen Vereinsbank, Filiale L., um 16.000 DM überzogen. Die Bank verlangte daher zur Absicherung Abtretungen von ihm zustehenden Forderungen. Durch Urkunde vom 5. Oktober 1953 trat der Antragsteller drei ihm angeblich zustehende Honorarforderungen gegen die Firma D., den Fabrikbesitzer Paul H. in M. und im Vergleichsverfahren R. im Gesamtbetrage von 29.500 DM an die Bank ab. Tatsächlich bestanden diese Forderungen, wie der Antragsteller wußte, nicht. Allenfalls standen sie in Aussicht, wenn Vorbesprechungen zu erfolgreichen Verhandlungsabschlüssen führen würden. Auf Grund der Abtretungen ließ die Bank weitere und größere Kontenüberziehungen zu. Am 15. März 1954 trat der Antragsteller wiederum zur Sicherung des Kredits vier Forderungen an die Bank ab. Darunter befanden sich erneut zwei Forderungen, die in Wirklichkeit nicht bestanden, nämlich in Höhe von 3.380,90 DM und 1.987,40 DM gegen Paul H.. Erst im Laufe des Jahres 1956 hat der Antragsteller auf energisches Drängen der Bank die Schuld bei ihr aus im einzelnen nicht bekannten Mitteln abgedeckt.

15

Die Strafkammer hat rechtlich einwandfrei das gesamte Verhalten gegenüber der Firma D. als fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit einem Betrug (Kostenvorschußforderung von 8.000 DM) und mit einem versuchten Betrug (Täuschung des Gerichts im Prozeß Wiegel/Dorst wegen Zinsforderung über Fälligkeit der Provision) und das Verhalten gegenüber der Bayerischen Vereinsbank als fortgesetzten Betrug gewertet.

16

V.

Der beschließende Senat hat keine Bedenken, die wesentlichen Feststellungen der Strafkammer zu übernehmen. Zwar hat der Antragsteller diese vor dem Ehrengerichtshof zum Teil bestritten. Die Behauptung, daß ihm der Betrag von 12.814,13 DM zur allgemeinen Verrechnung überwiesen worden sei, ist jedoch bereits im Strafverfahren widerlegt durch die Aussagen des Zeugen D., der bei mehreren Vernehmungen eindeutig bekundet hat, daß der Betrag die Forderungen W. und Kostenforderungen aus diesem Prozeß decken und auf ein Sparkonto eingezahlt werden sollte (vgl. polizeiliche Vernehmung D. vom 24. Juni 1958 - Bl. 33 d. StrA. -, vom 1. August 1958 - Bl. 39 R d. StrA. - und Schreiben vom 12. September 1958 - Bl. 48 ff d. StrA.). Der Antragsteller selbst hatte vorher auch ausdrücklich in seinem Schreiben vom 25. September 1952 (Ablichtung Bl. 36 d. StrA.) um Überweisung des nach Abrechnung W. zustehenden Betrages von etwa 10.000 DM gebeten. Daß ihn später freie Verfügung über diese Summe eingeräumt worden sei, scheidet angesichts der Bekundung des Zeugen G. vom 27. November 1958 (Bl. 71 f d. StrA.) und des Schreibens des Antragstellers vom 23. November 1953, in dem er erklärt, der W. zustehende Betrag befinde sich auf Sperrkonto, aus. Eine Honorarforderung von 20.000 DM gegen die Firma D. hat der Antragsteller niemals gehabt. In dem vom Zeugen D. überreichten Kontoauszug vom 8. September 1958 (Bl. 50 d. StrA.) ist sie ebenso nicht enthalten, wie in der Niederschrift über die Besprechung vom 13. April 1956 (Bl. 292 d. StrA.). Es ist auch nicht behauptet und nicht ersichtlich, daß der Antragsteller sie jemals gegen die Firma D. ernstlich geltend gemacht hat. Was der Beschwerdeführer zur Frage des Betruges im Falle der Vereinsbank vorträgt, ist nicht geeignet, ihn zu entlasten. Auch wenn Dr. D. hoffte, durch den Beschwerdeführer Geschäftsbeziehungen mit von diesem vertretenen Firmen anbahnen zu können, ist sie, wie sich aus dem Sachzusammenhang, insbesondere auch aus der Aussage Dr. I. ergibt, über das Bestehen mehrerer abgetretener Forderungen durch den Beschwerdeführer getäuscht worden. Diese Täuschung war mit ursächlich für die weitere Kreditgewährung.

17

VI.

Dieses dargestellte Verhalten stellt einen Grund für die Versagung der Zulassung des Antragstellers dar. Derjenige, der sich der Untreue oder des Betruges gegenüber einem Mandanten schuldig macht, ist in der Regel unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts weiter oder nach vorübergehendem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft erneut auszuüben. Diese Ansicht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. BGHSt 15, 372, 375 f [BGH 06.02.1961 - AnwSt R 3/60]; EGE VI, 67; IX, 75, 77; X, 55, 59, 60; Beschlüsse vom 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 13/65; 10. November 1969 - AnwZ (B) 11/69 und - AnwZ (B) 13/69, sowie vom 4. Mai 1970 - AnwZ (B) 20/69). Daran ist festzuhalten. Das Ansehen der Rechtsanwaltschaft und das Vertrauen zu ihr werden aufs tiefste erschüttert, wenn ein Rechtsanwalt sich an Mandantengeldern vergreift oder sich des Betruges schuldig macht. Deshalb kann grundsätzlich für den, der sich in dieser Art vergangen hat, kein Raum mehr in der Rechtsanwaltschaft sein. Danach kann der Beschwerdeführer nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Seine Taten haben einen schweren Unrechtsgehalt, insbesondere im Hinblick darauf, daß sie sich über Jahre erstreckt haben und mit immer neuen Täuschungshandlungen sowohl gegenüber seinen Mandanten wie auch dem Vertreter Wiegels und dem Gericht gegenüber verbunden waren.

18

1.

Diesem schweren Fehlverhalten stehen nicht entscheidende Milderungsgründe gegenüber.

19

Zwar war der Antragsteller wiederholt erkrankt. In seinem an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer gerichteten Schriftsatz vom 19. April 1958 hat er sich aber nur darauf berufen, daß er im Januar 1956 an einer Grippe und einer Thrombose erkrankt gewesen sei (Bl. 21 d. StrA.). Auch während des Strafverfahrens war er zum Teil krank und verhandlungsunfähig (vgl. ärztliche Atteste des Dr. med. Lu. vom 15. Oktober 1959 - Bl. 147 a d. StrA, - und vom 23. Juni 1960 - Bl. 164 d. StrA. - sowie Gutachten des Landgerichtsarztes vom 30. Juni 1960 - Bl. 166 d. StrA.; 30. September 1960 - Bl. 185 d. StrA.). In einem Brief an seine Ehefrau vom 13. Oktober 1960 (Bl. 198 d. StrA.) spricht der Antragsteller selbst nur davon, daß ihn eine dumme Herzgeschichte - bis zu diesem Zeitpunkt - fast ein Jahr aktionsunfähig gemacht habe. Auch der Verteidiger erwähnt in der sechs Blatt umfassenden Begründung der Haftbeschwerde vom 23. November 1960 nur, daß der Beschwerdeführer bis zum Sommer 1960 fast ein 3/4 Jahr lang infolge eines Herzinfarktes arbeitsunfähig gewesen sei (Bl. 213 R d. StrA.). Diese Erkrankungen sind erst eingetreten, nachdem der Antragsteller den wesentlichen Teil seiner Straftaten begangen hatte. Aus dem Strafurteil ergibt sich zusätzlich aber noch, daß er vom Frühjahr bis Herbst 1954 und nahezu das ganze Jahr 1958 erkrankt und arbeitsunfähig war (Bl. 3 des Strafurteils). Daß die Erkrankungen seine Taten beeinflußt haben und diese auf jene zurückzuführen sind, hat er aber auch nicht im Strafverfahren behauptet. Trotz seiner Ausfälle hatte er auch in den Jahren 1951 bis 1957 steuerpflichtiges Einkommen von jeweils über 38.000 DM jährlich (vgl. Aufstellung vom 19. Dezember 1960 - Bl. 295 d. StrA.). Daraus ergibt sich, daß seine Praxis lief und seine Krankheiten sie nicht zum Erliegen und ihn dadurch in eine Notlage brachten.

20

2.

Für den Antragsteller spricht zwar, daß er, wovon der Senat auf Grund der Personalakten ausgeht, 1947 gezwungen war, Leipzig zu verlassen, weil er dort verfolgt wurde, und ohne eigene Mittel sich in Lichtenfels eine neue Existenz aufbauen mußte. Dieses schwere Schicksal war dann aber der Anlaß, daß er 1949 wieder als Rechtsanwalt in L. zugelassen wurde (Bl. 67 d. PersA.). Da er sich bis zum Beginn seiner Straftaten wieder eine verhältnismäßig gute Praxis aufgebaut hatte, kann seinem Los in den Jahren vorher nicht mehr entscheidende Bedeutung beigemessen werden.

21

3.

Daß der Schaden - möglicherweise - später wiedergutgemacht worden ist, tritt hinter dem schweren Unrechtsgehalt der Taten zurück.

22

4.

Schließlich scheidet hier auch die Möglichkeit aus, daß längeres Wohlverhalten eine mildere Beurteilung des Fehlverhaltens und damit die Zulassung rechtfertigt (vgl. BGHZ 39, 110, 115 [BGH 12.02.1963 - AnwZ B 30/62]; EGE IX, 75, 78). Dem berechtigten Wunsch des Antragstellers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung steht das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Peinhaltung des Anwaltsstandes gegenüber (BGHSt 20, 73 [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64]; EGE VIII, 38).

23

Bei seinem Fehlverhalten handelt es sich nicht im ein einmaliges Versagen. Vielmehr zogen sich die Straftaten des Beschwerdeführers über einen langen Zeitraum hin. Sein sonstiges Verhalten führte zu mehrfachen Beschwerden beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer, deren Erledigung der Antragsteller durch Nichtbeantworten von Antragen hinauszögerte. Er verstieß wiederholt und in mehrfacher Hinsicht gegen grundsätzliche Pflichten eines Rechtsanwalts. Seine Interessen waren ihm wichtiger als die seiner Mandanten. Im Strafverfahren selbst bekannte er sich nicht zu seiner Schuld. Vielmehr suchte er mit falschen Behauptungen eine Verurteilung zu vermeiden (U Bl. 15-18). Gegen den Zeugen Dr. D. erhob er sogar später den Vorwurf des Meineides. Das von ihm deswegen gegen den Zeugen beantragte Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft mangels Tatverdachts ein. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 30. März 1962 als unbegründet zurückgewiesen. Gegenüber diesen schweren Verfehlungen, in denen auch eine den Anwaltstand und seine Pflichten grob mißachtende Einstellung zum Ausdruck gelangt ist, kommt dem Umstand, daß er sich nunmehr Jahre hindurch einwandfrei geführt hat, keine entscheidende Bedeutung zu.

24

Demnach war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Dr. Fischer
Noelle
Dr. Greuner
Kirchhof
Vogt
Siebecke
Braxmaier