Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1967, Az.: II ZR 138/64
Streit zwischen Versicherungen über die Pflichten aus einem Teilungsabkommen; Pflicht bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Unfalls durch einen Versicherten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 138/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 28.02.1964
Rechtsgrundlagen
- § 10 AKB
- § 7 Abs. 2 StVG
Prozessführer
A.-Versicherungs-AG., K., Ri. Str. ...,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Carl Edmund L., ebenda
Prozessgegner
R.-Kn., Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bo., P.str. ...,
vertreten durch den Kn.direktor Assessor Emil S., Mitglied der Geschäftsführung, ebenda
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukow, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. Februar 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien haben ein Teilungsabkommen abgeschlossen, das u.a. folgende Vereinbarungen enthält:
"§ 1
1.
Werden von der "R." [Klägerin] auf Grund der Vorschrift des § 1542 RVO Ersatzansprüche gegen eine natürliche oder juristische Person erhoben, die gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht aus dem der Forderung zugrunde liegenden Schadenereignis bei der "A." [Beklagte] versichert ist, so ersetzt die "A." der "R." unter Verzicht auf die Prüfung der Rechtslage, insbesondere der Haftungsfrage, ... [es folgen die Quoten der Beteiligung der Beklagten an den Aufwendungen der Klägerin].2.
Die vereinbarungsgemäße Beteiligung erfolgt auch in den Fällen, in denen der Unfall auf das eigene Verschulden des Versicherten der "R." bzw. der berechtigten Familienangehörigen - jedoch Vorsatz ausgenommen - zurückzuführen ist oder in denen auf Seiten des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten der "A." ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG vorliegt. Voraussetzung ist aber, daß nach dem feststehenden Tatbestand objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten gegeben ist. Damit fallen solche Schäden nicht unter die Vereinbarung, bei denen es an einem adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne des bürgerlichen Rechts zwischen Schaden und dem Handeln bzw. Unterlassen des Inanspruchgenommenen fehlt, die also nur rein äußerlich und zufällig mit dem versicherten Wagnis zusammenhängen. Die "A." kann von der "R." die Glaubhaftmachung des ursächlichen Kausalzusammenhanges verlangen."
Auf Grund des Teilungsabkommens verlangt die Klägerin von der Beklagten eine anteilmäßige Erstattung ihrer Leistungen, die sie der Witwe des tödlich verunglückten Bergmanns Ka. erbracht hat. Außerdem begehrt sie, die Erstattungspflicht der Beklagten für künftig noch zu erbringende Leistungen festzustellen.
Am 19. Juni 1959, gegen 18.30 Uhr, fuhr der bei der Klägerin versicherte Bergmann Ka. mit seinem Fahrrad auf einer Landstraße I. Ordnung. Auf seiner linken Fahrbahnseite stieß er mit dem entgegenkommenden Personenkraftwagen des bei der Beklagten versicherten Vertreters Hoffrichter zusammen und starb an den erlittenen Verletzungen.
Die Beklagte hält sich nicht für erstattungspflichtig, weil Ka. den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Außerdem bestehe zwischen dem Verhalten des Kraftfahrers und dem Unfallschaden kein adäquater Kausalzusammenhang.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Nach § 1 Nr. 2 des Teilungsabkommens, dessen Auslegung in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar ist (vgl. BGHZ 20, 385, 389[BGH 28.05.1956 - II ZR 77/55]; BGH VersR 1966, 817), ist die Beklagte nicht erstattungspflichtig, wenn der Versicherte der Klägerin den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Den dafür der Beklagten obliegenden Beweis hält das Berufungsgericht nicht für erbracht. Es hat dazu ausgeführt: Ka. habe kurz vor dem Unfall in einer Gaststätte gegenüber den Zeugen B. und Rie. geäußert, daß er wegen familiärer und finanzieller Schwierigkeiten das Leben leid sei und damit Schluß machen wolle. Beide Zeugen hätten diese Äußerung mit dem genossenen Alkohol erklärt und nicht ernst genommen. Jedenfalls werde damit noch nicht bewiesen, daß Ka. den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe, um sein Leben zu beenden. Einmal neigten viele Menschen nach dem Genuß von Alkohol dazu, Weltschmerz zu zeigen und sich fremden Menschen in der von den Zeugen geschilderten Art und Weise anzuvertrauen. Zum anderen sei der als Zeugin vernommenen Witwe von finanziellen und familiären Schwierigkeiten ihres verunglückten Ehemannes nichts bekannt gewesen, so daß dieser keinen wirklich vorhandenen Grund gehabt habe, freiwillig aus dem Leben zu scheiden. Vor allem sei nicht auszuschließen, daß Ka. infolge des genossenen Alkohols (0,87 Promille BAK) und der damit verbundenen Depression sein Fahrrad nicht mehr genügend in der Gewalt gehabt habe und dadurch auf die andere Straßenseite geraten sei.
Gegen diese Beurteilung ist rechtlich nichts einzuwenden.
Hingegen wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, die Grundsätze über den Anscheinsbeweis nicht angewendet und dadurch § 286 ZPO verletzt zu haben. Die Rüge ist unbegründet. Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins können keine Anwendung finden, wenn ein individueller Willensentschluß festzustellen ist. Hier fehlt es an dem typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (BGH VersR 1965, 797 [BGH 08.07.1965 - II ZR 162/63] m.w.N.). Das muß insbesondere auch für die Absicht gelten, durch Freitod aus dem Leben zu scheiden. Für einen solchen Entschluß gibt es angesichts des menschlichen Selbsterhaltungstriebes keinen primafacie Beweis. Es bedarf dafür des vollen Beweises. Diesen Beweis aber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht geführt angesehen, weil wegen des genossenen Alkohols weder Ka.' Äußerungen über seinen Lebensüberdruß noch das Unfallgeschehen selbst zwingend auf einen Selbstmord schließen lassen.
II.
Zu dem weiteren Streitpunkt, ob die Beklagte nicht erstattungspflichtig sei, weil es an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach § 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) umfasse die Kfz-Haftpflichtversicherung die Deckung aller Schäden, die durch den Gebrauch des versicherten Kraftfahrzeugs entständen. Es mache dabei keinen Unterschied, ob der Unfall vom Kraftfahrer verschuldet sei oder für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darstelle. Auch hier habe der Betrieb des Kraftwagens den Zusammenstoß mit dem Radfahrer verursachte Es liege ein Geschehen vor, das regelmäßig und erwartungsgemäß einzutreten pflege, wenn sich zwei Verkehrsteilnehmer auf der Straße begegnen und einer von ihnen oder beide sich nicht verkehrsgemäß verhalten.
Der daraus folgenden Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhanges ist zuzustimmen.
Die Revision hält dieses Ergebnis für unvereinbar mit dem Wortlaut des Teilungsabkommens, das eine Erstattung für Schäden ausschließe,
"bei denen es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Handeln bzw. Unterlassen des Inanspruchgenommenen"
fehle. Es komme daher nicht auf den Gebrauch oder den Betrieb des Kraftfahrzeugs, sondern auf das Verhalten des Kraftfahrers an, der nicht damit zu rechnen brauche, daß ein ihm entgegenkommender Radfahrer auf kürzeste Entfernung unmotiviert in seine Fahrbahn gerate. Nach ihren Ausführungen vorwechselt die Revision die Abgrenzung des unabwendbaren Ereignisses, das nach dem Teilungsabkommen unter die Erstattungspflicht der Beklagten fällt, mit der von jeder subjektiven Wertung freien Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges. Nach § 1 Nr. 2 Satz 2 des Teilungsabkommens setzt die Erstattungspflicht der Beklagten voraus, daß objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten gegeben ist. Was darunter zu verstehen ist, erläutert der folgende Satz. Die Erstattungspflicht der Beklagten entfällt danach bei
"Schäden, die nur rein äußerlich und zufällig mit dem versicherten Wagnis zusammenhängen".
Der Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis entscheidet über die Grenzen der Erstattungspflicht. Die Beklagte ist immer erstattungspflichtig, wenn der Schadensfall als solcher in den Deckungsbereich der Haftpflichtversicherung fällt. Nicht anders ist der geforderte adäquate Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Handeln des Inanspruchgenommenen zu bestimmen. Die Kausalität geht von dem objektiven Verhalten des Haftpflichtversicherten aus. Das kann nur das subjektiv wertfreie Gebrauchen, kurz der Gebrauch, des versicherten Kraftfahrzeugs sein, der den Haftpflichtversicherer nach § 10 AKB zur Deckung aller dadurch entstehenden Schäden verpflichtet.
Nach dem Sinn und Zweck des Teilungsabkommens muß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem einzelnen Schadensfall und dem Gefahrenbereich bestehen, für den der Haftpflichtversicherer Deckung zu gewähren hat. Das hat das Berufungsgericht hier zutreffend angenommen und deshalb zu Recht dem Erstattungsanspruch der Klägerin stattgegeben.
III.
Hiernach erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur Last.
Dr. Nörr
Dr. Bukow
Fleck
Stimpel